20120322_GVE022

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Aktenzahl/Geschäftszahl 004-4
Letzte Änderung 25.05.2021, 22:35
Gemeinde Vandans
Bereich oeffentlich
Schlagworte: vandansvertretung
Dokumentdatum 2012-03-22
Erscheinungsdatum 2012-03-22
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Syntax Error: Expected the optional content group list, but wasn't able to find it, or it isn't an Array GEMEINDEAMT VANDANS Verhandlungsschrift aufgenommen am 22. März 2012 im Sitzungssaal des Gemeindeamtes anlässlich der 22. öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung in der laufenden Funktionsperiode. Auf Grund der Einladung vom 15. März 2012 nehmen an der auf heute, 20.00 Uhr, einberufenen Sitzung teil: Bgm. Burkhard Wachter als Vorsitzender, Vbgm. Michael Zimmermann, Luzia Klinger, MMag. Eva-Maria Hochhauser, Mag. Christian Egele, Josef Maier, Florian Küng, DI Alois Kegele, Mag. Klaus Neyer, Günter Fritz, Ulrike Bitschnau, Manfred Schapler, Thomas Amann, Ernst Stejskal, Thomas Maier, Werner Vergut, Peter Scheider, Stefan Jochum, Markus Pfefferkorn, Rupert Platzer, Rita Zint, Leo Brugger sowie die Ersatzleute Manfred Blenke und Daniel Ladner. Entschuldigt: Schriftführerin: Wilfried Dönz und Martin Tschabrun GBed. Eveline Breuß Der Vorsitzende eröffnet pünktlich um 20.00 Uhr die 22. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung, begrüßt die anwesenden Gemeindevertreter/innen, die Schriftführerin sowie die zahlreich anwesenden Zuhörer und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Gegen die vorliegende Tagesordnung wird kein Einwand erhoben. Zur Behandlung steht somit folgende Tagesordnung: 1. Genehmigung der Verhandlungsschrift über die 21. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung am 23. Februar 2012 2. Anschaffung eines zusätzlichen Fahrzeuges für die Ortsfeuerwehr: Auftragsvergabe 3. Entscheidung zum Angebot der Güterweggenossenschaft Vandans – Ganeu betreffend der Leistung eines Erhaltungs- und Verwaltungskostenbeitrages 4. Entscheidung zur Berufung von Bernd Dietrich, Lachenmahd 5b, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 15.04.2011, Zl. I-131-9/36/2010 5. Stellungnahme zu den nicht dringlichen Beschlüssen des Vorarlberger Landtages betreffend a) ein Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes b) ein Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 c) ein Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 d) ein Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988 c) ein Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000 6. Berichte und Allfälliges Erledigung der Tagesordnung: 1. Genehmigung der Verhandlungsschrift über die 21. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung vom 23. Februar 2012 Die Verhandlungsschrift über die 21. Sitzung der Gemeindevertretung vom 23. Februar 2012, welche allen Gemeindevertretern/innen zeitgerecht zugegangen ist, wird von den Anwesenden einstimmig genehmigt. Die Gemeindevertreter/innen Mag. Klaus Neyer, Thomas Amann, Ernst Stejskal, Thomas Maier, Werner Vergut, Markus Pfefferkorn, Rupert Platzer, Rita Zint und Daniel Ladner nehmen an der Abstimmung nicht teil, nachdem diese bei der Sitzung am 23. Februar 2012 nicht anwesend waren. 2. Anschaffung eines zusätzlichen Fahrzeuges für die Ortsfeuerwehr: Auftragsvergabe Einleitend ruft der Vorsitzende das bisherige Geschehen in Erinnerung. In der Sitzung am 21. Juli 2011 habe die Gemeindevertretung das von der Ortsfeuerwehr erarbeitete Fahrzeugkonzept zur Kenntnis genommen und die weitere Vorgangsweise festgelegt. In der Sitzung am 24. November 2011 habe die Gemeindevertretung dann eine Ausschreibung zur Anschaffung eines Versorgungsfahrzeuges mit Bergeausrüstung und Wechselladesystem genehmigt. Auf die genannte Ausschreibung hin seien insgesamt 4 Angebote eingelangt, der am 18. Jänner 2012 eine öffentliche Angebotsöffnung gefolgt sei. In der Folge habe es zwei so genannte Aufklärungsgespräche mit den betreffenden Angebotslegern gegeben, und zwar eines am 22. Februar und eines am 02. März 2012. Am 09. März 2012 habe es dann noch eine „Bemusterung“ bzw. „Gegenüberstellung der Fahrzeuge“ beim Feuerwehr-Gerätehaus in Vandans gegeben. Direkt im Anschluss daran sei dann die Bewertungskommission zusammengetreten und habe die beiden im Entscheidungsprozess verbliebenen zwei Angebote gemäß den in der Ausschreibung (Abs. 1.4) definierten und gewichteten Zuschlagskriterien bewertet. Über das Ergebnis dieser Bewertung bitte er nun den Kommandanten der Ortsfeuerwehr Vandans, nämlich Christoph Schapler, zu berichten, den er zusammen mit einigen Vertretern der Ortsfeuerwehr ganz herzlich begrüßen wolle. Nach einem Dank an die Anwesenden, heute das Ergebnis dieser Bewertung präsentieren zu dürfen, legt Kommandant Christoph Schapler anhand einer PowerPointPräsentation die Inhalte und das Ergebnis dieser am 09. März 2012 erfolgten Bewertung dar und erinnert, dass die Ausschreibung selber im „offenen Verfahren“ (OSBLieferauftrag) nach dem BVergG2006 erfolgt sei. Ingesamt seien 4 Angebote fristgerecht eingelangt und zwar von der Firma Rosenbauer Österreich GmbH, 4060 Leonding, Firma Iveco Magirus Brandschutztechnik GmbH, 8301 Kainbach bei Graz, mit einem zusätzlichen Alternativangebot, Firma Walser Feuerwehrtechnik GmbH, 6830 Rankweil, und von der Firma Empl Fahrzeugwerk GesmbH, 6272 Kaltenbach. Die Hauptangebote bzw. das vorliegende Alternativangebot der Firmen Iveco Magirus Brandschutztechnik GmbH und Empl Fahrzeugwerk GesmbH habe man vor der Wahl der Angebote für die Zuschlagsentscheidung ausscheiden müssen, da von diesen verschiedene genau definierte Mindestanforderungen nicht erfüllt werden konnten. Maßgebend für die Bewertung der Zuschlagskriterien „Preis“, „Funktionalität“, „Technologie“, „Qualität“ sowie „Unfall- und Betriebssicherheit“, so nochmals der Kommandant, 2 / 20 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 22. März 2012 seien die Angaben der Bieter gewesen, wobei diese von einer fachkundigen Bewertungskommission beurteilt worden seien. Der Vollständigkeit halber gibt Christoph Schapler sodann zu verstehen, dass die Bewertungskommission aus 10 Mitgliedern des Feuerwehrausschusses der Ortsfeuerwehr bestanden habe. Die beiden verbliebenen Angebote seien also von der Bewertungskommission nach den vor angeführten Kriterien geprüft worden. Das Ergebnis dieser Bewertung stelle sich wie folgt dar: Kriterium Preis Funktionalität Technologie Qualität Unfall- und Betriebssicherheit Endergebnis Teilergebnis Angebot Fa. Teilergebnis Gewicht Walser erstgereihte Partei Feuerwehrtechnik 65, 00 6, 25 8, 13 6, 88 4, 06 65% 10% 10% 10% 5% 90, 32 58, 25 9, 38 10, 00 10, 00 4, 69 92, 32 Angesichts dieses Bewertungsergebnisses, so abschließend der Kommandant, bitte er um eine Auftragsvergabe an die Firma Rosenbauer Österreich GmbH, Paschinger Straße 90, 4060 Leonding, mit einer Bruttosumme von 468.307, 20 Euro, die sich zusammensetze aus der in der Ausschreibung bewerteten Angebotssumme von 430.620, 00 Euro (brutto) und den optional angebotenen Rollcontainern inklusive Gerätschaft von 37.687, 20 Euro (brutto). Stefan Jochum gibt in seiner Wortmeldung zu verstehen, dass er den Verantwortlichen der Ortsfeuerwehr Lob und Anerkennung zollen wolle. Im Zusammenhang mit der Anschaffung dieses Fahrzeuges sei von den Verantwortlichen in der Ortsfeuerwehr eine äußerst professionelle und erstklassige Arbeit geleistet worden. Diese fange bei der Erstellung des Fahrzeugkonzeptes im vergangenen Jahr an und höre bei der Bewertung der nunmehr vorliegenden Angebote auf. Seiner Meinung nach könne es nach dem vorliegenden Bewertungsergebnis nur eine Entscheidung geben, nämlich eine Auftragsvergabe an die Firma Rosenbauer. Im Übrigen, so Stefan Jochum abschließend, habe sich die Richtigkeit der seinerzeit getroffenen Entscheidung bestätigt, nämlich den gegenständlichen Auftrag nicht an den Billigstbieter, sondern an den Bestbieter zu vergeben. Werner Vergut und auch Vbgm. Michael Zimmermann schließen sich ihrem Vorredner an. Obwohl das Angebot der Firma Rosenbauer um mehrere Zehntausend Euro über jenem der Firma Walser liege, spreche angesichts des vorliegenden Bewertungsergebnisses alles für eine Auftragsvergabe an die Firma Rosenbauer. Die von der Firma Rosenbauer gezeigte Fahrzeugqualität sei einfach beeindruckend. Auch die Funktionalität der Fahrzeuge, die ausgereifte Technologie sowie die sichtbare Unfall- und Betriebssicherheit sei unübertroffen. Eine Auftragsvergabe an die Firma Rosenbauer lasse sich gut vertreten und sei für jeden, der sich mit dieser Thematik näher auseinandersetze, leicht nachvollziehbar. Nach der Beantwortung einiger Fragen grundsätzlicher Natur, sprechen sich alle Damen und Herren einstimmig für die Auftragsvergabe an die Firma Rosenbauer Österreich GmbH, 4060 Leonding, mit einer Bruttosumme von 468.307, 20 Euro aus und genehmigen die Anschaffung des nachstehenden Fahrzeuges: Fabrikat: MAN TGM 13.290 4x4 BL 3 / 20 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 22. März 2012 Aufbaufirma: Rosenbauer Österreich GmbH, Leonding, Österreich Ausführungsvariante: Versorgungsfahrzeug mit Bergeausrüstung und Wechselladesystem (VF-B) mit Mannschaftskabine für Besatzung 1:8, Lichtmast, Atemschutzausrüstung, Wärmebildkamera, Höchstdrucklöschanlage, Rahmeneinbauwinde mit 5 t Zugkraft, Geräteraum hinter der Mannschaftskabine, Kofferaufbau für 6 Stück Paletten-Stellplätze, der durch eine Ladebordwand erschlossen ist, 6 Stück Rollcontainer. Abschließend bedankt sich Bürgermeister Burkhard Wachter nochmals bei den Verantwortlichen der Ortsfeuerwehr Vandans für die wirklich beispielhafte und lobenswerte Arbeit, die in den letzten Monaten im Zusammenhang mit der Anschaffung dieses zusätzlichen Fahrzeuges geleistet worden sei. 3. Entscheidung zum Angebot der Güterweggenossenschaft Vandans – Ganeu betreffend der Leistung eines Erhaltungs- und Verwaltungskostenbeitrages Bgm. Burkhard Wachter erinnert ganz kurz an den seinerzeitigen Antrag der Gemeindemandatare Michael Zimmermann, Rupert Platzer und Martin Burtscher und die Beratungen in diesem Zusammenhang in der Sitzung der Gemeindevertretung am 21. Juli 2011. Die Intensionen der Antragsteller damals seien, so der Bürgermeister, mehr oder weniger klar und deutlich gewesen: Entweder die Weganlage für den öffentlichen Verkehr freigeben oder die Gemeinde Vandans solle die laufenden Erhaltungskosten nicht mehr alleinig tragen. Schon in der Diskussion am 21. Juli 2011 seien die Meinungen innerhalb der Gemeindevertretung sehr unterschiedlich gewesen. Aufgrund der Wortmeldungen habe es aber doch eine deutliche Präferenz dafür gegeben, diesen seinerzeit gefassten Beschluss vom 19. September 1961 entsprechend anzupassen und die Erhaltung dieser Weganlage neu zu regeln. Jedenfalls habe man letztlich beschlossen, mit der Güterweggenossenschaft Vandans – Ganeu diesbezüglich in konkrete Verhandlungen zu treten und zwar mit dem Ziel einer Neuregelung. Zwischen ihm (Bgm. Burkhard Wachter) und dem Obmann der Güterweggenossenschaft Vandans – Ganeu, so nochmals der Vorsitzende, habe es deshalb in den Wochen darauf mehrere Gespräche gegeben. Nach diesen vielen Gesprächen habe es zwei Beratungen im Ausschuss der Güterweggenossenschaft Vandans – Ganeu und eine in der Vollversammlung am 14. März 2012 gegeben. Das Ergebnis dieser Beratungen im Ausschuss bzw. der Vollversammlung habe der Obmann mit Schreiben vom 08. März 2012 der Gemeinde mitgeteilt und gleichzeitig ersucht, dieses „Angebot“ der Güterweggenossenschaft Vandans – Ganeu zu prüfen. Josef Maier bestätigt sodann die diesbezüglichen Beratungen in zwei Ausschusssitzungen und der bereits erwähnten Vollversammlung. In allen 3 Sitzungen habe man sich mit der gegenständlichen Thematik ausführlich auseinandergesetzt. In Summe sei der Ausschuss und die Vollversammlung aber immer zur Auffassung gelangt, dass eine Öffnung der Straße für den „öffentlichen Verkehr“ nicht akzeptierbar sei. Und dafür gebe es eine Fülle von Gründen. Einhellig sei im Ausschuss beide Male die Auffassung vertreten worden, dass die Güterweggenossenschaft in Zukunft einen Erhaltungs- und Verwaltungskostenbeitrag an die Gemeinde leisten soll. Dieser – so die einhellige Auffassung des Ausschusses – soll in erster Linie von den Eigentümern eines Wohnobjektes im Gebiet Ganeu – Schandang aufgebracht werden. Konkret sei die Empfehlung des Ausschusses in die Richtung gegangen, dass jeder Eigentümer eines Wohnobjektes alljährlich einen Wegerhaltungsbeitrag in Höhe von zirka 75, 00 Euro an die Güterweggenossenschaft oder anstelle dessen einen jährlichen „Frondienst“ im Ausmaß von zirka 5 Stunden leisten soll. Berechtigte, die die Weganlage lediglich im Rahmen der landund forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung ihrer Liegenschaften befahren, sollen auch weiterhin keinen Wegerhaltungsbeitrag leisten müssen. Diesbezüglich müsse der besagte Gemeindevertretungsbeschluss aus dem Jahre 1961 auch weiterhin volle Gültigkeit haben. 4 / 20 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 22. März 2012 Der Bürgermeister gibt in der Folge zu verstehen, dass sowohl er als auch der Obmann sich in einer sehr schwierigen Situation befinden, weil beide nicht nur Funktionäre in der Gemeinde, sondern auch in der Güterweggenossenschaft Vandans – Ganeu seien. Man habe also sozusagen 2 Seelen in einer Brust, deshalb werde man auch an der Abstimmung zum Angebot der Güterweggenossenschaft vom 08. März 2012 nicht teilnehmen. In der Folge erinnert er nochmals an das Jahr 1961. Innerhalb der Gemeindevertretung seien damals zwei wichtige Entscheidungen angestanden, nämlich der Bau des Schwimmbades und der Bau des Güterweges Ganeu. Weil sich innerhalb der Gemeindevertretung weder für das eine noch das andere Projekt eine Mehrheit gefunden habe, habe man sich dem Vernehmen nach in zähen Verhandlungen darauf geeinigt, beide Projekte zu realisieren. Mit der Zustimmung zum Bau des Güterweges Ganeu habe die Gemeindevertretung damals auch beschlossen, die nicht aus Zuschüssen gedeckten Baukosten des Güterweges zu finanzieren und darüber hinaus auch die künftigen Erhaltungskosten alleinig zu tragen. Und diese Entscheidung, dass die Gemeinde Vandans die Erhaltungskosten für diese Weganlage alleinig zu tragen habe, sei seit dem letzten Jahr immer wieder Gesprächsthema und gebe immer wieder Anlass für Diskussionen. Sodann ersucht der Vorsitzende um Diskussionsbeiträge zum seinerzeit gefassten Beschluss der Gemeindevertretung und zum Angebot der Güterweggenossenschaft Ganeu zur Beteiligung an den Erhaltungskosten. Wichtig sei in diesem Zusammenhang lediglich, dass dieses Thema sachlich, seriös und ohne Emotionen diskutiert werde. Dass dieses Thema in der Bevölkerung bzw. am Stammtisch derzeit zum Teil „heiß“ diskutiert werde, sei ihm nicht verborgen geblieben. Faktum bleibe trotzdem, dass die Gemeindevertretung in der Sitzung am 19. September 1961 unter Punkt 11) der Tagesordnung beschlossen habe, die Kosten der Erhaltung des Güterweges Ganeu aus Gemeindemitteln zu finanzieren. Außerdem, auch das sei ein Faktum, obliege die Verwaltung dieser Weganlage ausschließlich der Güterweggenossenschaft, wobei deren Rechte und Pflichten in der Satzung genau geregelt seien. Eine Auflösung der Güterweggenossenschaft sei nur möglich, wenn eine solche von ihr selber, und zwar in einer Vollversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden, beschlossen werde. Im Augenblick gebe es dafür aber nicht den geringsten Hinweis, dass eine Auflösung in Erwägung gezogen werde. Auch eine Ausweitung der „Berechtigten“ zum Befahren dieser Güterweganlage bedürfe der Zustimmung der Güterweggenossenschaft und vermutlich der derzeit gültigen Satzung. Klar und eindeutig sei außerdem, dass aus Gründen der Gleichbehandlung eine Ausweitung des Kreises der „Berechtigten“ ausschließlich auf Bürger der Gemeinde Vandans unzulässig sei, weil eine solche Beschränkung dem gültigen EU-Recht widerspreche. Eine generelle Öffnung des Güterweges für den „öffentlichen Verkehr“ könne jedenfalls nicht Thema sein, a) weil die jetzige Beschaffenheit der Weganlage überhaupt keinen Mehrverkehr zulasse, da es an Ausweichmöglichkeiten und anderem fehle, b) weil es an ausreichenden Parkmöglichkeiten am Ende des Güterweges gänzlich fehle, c) weil ein Mehr an Verkehr vermutlich kein Verständnis finde bei den vielen anderen Benützern der Weganlage (z.B. Wanderer, Mountainbiker etc.), d) weil die Qualität dieses Naherholungsgebietes und der dahinter liegenden Biotope massiv beeinträchtigt würden und e) weil es zu inakzeptablen Belästigungen bei jenen Mitgliedern kommen würde, deren Objekt unmittelbar an der Straße stehe. Seit dem Jahre 1996, so abschließend der Vorsitzende, gebe es im Gebiet Ganeu – Schandang insgesamt 62 Wohnobjekte, die allesamt im Flächenwidmungsplan über eine 5 / 20 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 22. März 2012 „Bauland-Widmung“ verfügen. Dies sei seiner Meinung nach das einzig wirkliche Kriterium, das von jenen im Jahre 1961 abweiche. Der Bau der weiteren Weganlagen, nämlich der Forststraße „Schattwald“ und dem Güterweg „Schandang“, sei mit ausdrücklicher Zustimmung – und zwar ohne Einschränkung - der Gemeinde Vandans erfolgt. Dieser Umstand könne nicht der Güterweggenossenschaft angelastet werden. Dass in den vergangenen Jahren einige zusätzliche Liegenschaften in das Verzeichnis der „berechtigten Liegenschaften“ aufgenommen worden seien, sei ebenfalls zutreffend. Bei diesen Liegenschaften handle es sich aber ausschließlich um land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Die Situation heute stelle sich also nicht gravierend anders dar, wie jene im Jahre 1961. Persönlich sehe er daher das Angebot der Güterweggenossenschaft Vandans – Ganeu, nämlich in Zukunft einen jährlichen Erhaltungsund Verwaltungsbeitrag zu leisten, für mehr als diskutabel und annehmbar an. Auf jeden Fall rate er davon ab, einen sturen Rechtsstandpunkt zu vertreten und ein Gericht mit der Klärung dieser Frage zu befassen. Der Vollständigkeit halber bringt der Bürgermeister sodann das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Gottfried Waibel, Dornbirn vom 02. März 2012 zur Verlesung. In diesem wird vom Rechtsvertreter der Gemeinde die Auffassung vertreten, dass die Gemeinde berechtigt, ja sogar verpflichtet sei, den seinerzeitigen Beschluss vom 19. September 1961 betreffend die Übernahme der Bau- und Erhaltungskosten abzuändern bzw. aufzuheben. Josef Maier gibt in der Folge die Stimmung in der Vollversammlung der Güterweggenossenschaft Vandans – Ganeu am 14. März 2012 wieder. Eine große Anzahl der Anwesenden habe absolut kein Verständnis für diese jetzige Diskussion in der Gemeindevertretung erkennen lassen. Für mehr oder weniger alle Mitglieder der Güterweggenossenschaft habe dieser damalige Beschluss der Gemeindevertretung weiterhin volle Gültigkeit, weil sich an den Fakten bzw. Grundlagen absolut nichts geändert habe. Dass alle Wohnobjekte im Gebiet Ganeu – Schandang heute über eine „Ferienhauswidmung“ verfügen, sei ausschließlich der Gemeinde Vandans zuzuschreiben. Diese habe im Jahre 1996 eine solche Umwidmung für notwendig erachtet bzw. das diesbezügliche Verfahren eingeleitet. Das Gebiet Ganeu – Schandang werde heute noch bewirtschaftet, wie dies früher der Fall gewesen sei, allerdings heute mit zum Teil wesentlich größeren und schwereren Geräten. Dass mit den von der Gemeinde genehmigten Wegerweiterungen „Forststraße Schattwald“ und dem „Güterweg Schandang“ (insgesamt zirka 4, 5 km Weglänge) ein erhöhtes Verkehrsaufkommen und ein erhöhter Instandhaltungsaufwand im Bereich des Güterweges Vandans – Ganeu verbunden sei, habe die Gemeinde bewusst in Kauf genommen. Wirklich neu sei lediglich die zusätzliche Nutzung des Güterweges als Winterwanderweg, als Tourenabfahrt, als Rodelbahn und als Rad- und Mountainbikeweg. Ansonsten sehe man keine Nutzungen, die nicht im Einklang mit dem seinerzeitigen Gemeindevertretungsbeschluss stehen. Folglich sehe man auch keine zwingende Veranlassung, an der weiteren Gültigkeit dieses seinerzeit gefassten Beschlusses zu zweifeln. Von einigen Mitgliedern der Güterweggenossenschaft, so nochmals Josef Maier, seien überhaupt Zweifel an der Richtigkeit gehegt worden, dass die Gemeinde heute alleinige Eigentümerin des Grundes, auf dem der Güterweg verlaufe, sei. Beide Grundstücke, nämlich das Grundstück Nr. 2256 und das Grundstück Nr. 2257, seien heute im alleinigen Eigentum der Gemeinde Vandans. Warum und weshalb dies so sei, wisse eigentlich niemand. Jedenfalls habe es in der Güterweggenossenschaft nie einen Beschluss gegeben, diese ursprünglichen Teilflächen und somit das Eigentum an diesen Teilflächen an die Gemeinde abzutreten. Von einigen Mitgliedern der Güterweggenosenschaft sei deshalb auch die Meinung vertreten worden, in das Angebot an die Gemeinde auch die Forderung aufzunehmen, das Eigentum an diesen beiden genannten Liegenschaften neu zu regeln (Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Güterweggenossenschaft). 6 / 20 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 22. März 2012 Sodann äußert Josef Maier seine Zweifel, dass dem Rechtsvertreter der Gemeinde, nämlich Dr. Gottfried Waibel, ausreichend Unterlagen und historisches Wissen zur Verfügung gestanden sei, um ein solches Urteil abgeben zu können. Seiner Meinung nach habe Dr. Gottfried Waibel den diesbezüglichen Sachverhalt nur oberflächlich prüfen und beurteilen können. Dass diese rechtliche Beurteilung weiteren Überprüfungen standhalte, bezweifle er. In seiner Funktion als Obmann der Güterweggenossenschaft Vandans – Ganeu erläutert Josef Maier daraufhin das in der Vollversammlung am 14. März 2012 beschlossene Angebot und zwar: Ohne jegliches Präjudiz erklären sich alle Eigentümer eines Wohnobjektes im Gebiet Ganeu – Schandang, derzeit sind dies 62, bereit, ab 01. Jänner 2013 jährlich einen Erhaltungs- und Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 75, 00 Euro an die Gemeinde oder anstelle dessen 5 Stunden „Frondienst“ pro Jahr am Güterweg Vandans – Ganeu zu leisten. Bei einer Zustimmung der Gemeindevertretung zum Angebot der Güterweggenossenschaft würde in der neuen Satzung der Güterweggenossenschaft Vandans – Ganeu der § 4 aus diesem Grunde wie folgt lauten: Wegbenützung §4 (1) Die Weganlage ist schonend zu benützen. Die zulässigen Fahrzeuge, das Höchstgewicht, die Zeiten allfälliger Sperren sowie sonstige Verkehrsbeschränkungen bzw. Verkehrsverbote, werden durch die Wegordnung einerseits sowie in den Verordnungen der Straßenpolizei (Bürgermeister) geregelt. (2) Der Weg steht im Rahmen der Wegordnung grundsätzlich allen Berechtigten (Mitgliedern und Personen gemäß § 11 Abs. 2 des Güter- und Seilwegegesetzes) unentgeltlich zur Benützung offen. Ausgenommen von der kostenlosen Wegbenützung sind die Eigentümer eines Wohnobjektes in den Einzugsgebieten der Güterwege Vandans – Ganeu bzw. Schandang sowie Transporte, für die gemäß der jeweils gültigen Wegordnung eine Gebühr zu entrichten ist. Die Eigentümer eines bereits bestehenden Wohnobjektes haben jährlich einen Erhaltungs- und Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 75, 00 Euro an die Güterweggenossenschaft Vandans – Ganeu zur Weiterleitung an die Gemeinde Vandans oder anstelle dessen einen jährlichen „Frondienst“ im Ausmaß von 5 Stunden am Güterweg Vandans – Ganeu zu leisten. Dieser Erhaltungs- und Verwaltungskostenbeitrag ist wertgesichert zu bezahlen. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Amt der Vorarlberger Landesregierung monatlich veröffentlichte Lebenshaltungskostenindex (2000 = 100) oder ein an seine Stelle tretender Index. Die Basiszahl für die Wertbeständigkeit ist die für den Monat März 2012 ausgewiesene Indexzahl. (3) Schäden, die an der Weganlage durch übermäßige oder durch unachtsame Benützung oder durch Nichtbeachtung der Wegordnung bzw. Verordnungen der Straßenpolizei (Behörde) entstehen, haben der Transportführer oder sein Auftraggeber zur ungeteilten Hand zu ersetzen. Bei der besagten Vollversammlung, so abschließend der Obmann, seien 50 Berechtigte anwesend bzw. durch Vollmacht vertreten gewesen. Mit einer Mehrheit von 37 Stimmen sei der Vorschlag, nämlich der Gemeinde Vandans oben angeführtes Angebot zu unterbreiten, befürwortet worden. Von 30 Berechtigten sei auf Befragen die Auffassung vertreten worden, dass die Güterweggenossenschaft Vandans – Ganeu wieder Eigentümerin der Grundstücke Nr. 2256 und Nr. 2257 (Güterweg) werden soll. Rupert Platzer zeigt sich erfreut ob der generellen Reaktion auf diesen seinerzeitigen Antrag, den er mitinitiiert habe. Mit diesem Antrag habe sich die Gelegenheit eröffnet, 7 / 20 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 22. März 2012 die Richtigkeit bzw. die Gültigkeit dieses seinerzeitigen Beschlusses der Gemeindevertretung (19.9.1961) zu hinterfragen und auch einem großen Kreis an Interessierten die Dimension dieses seinerzeitigen Beschlusses vor Augen zu führen. Er sei überzeugt davon, dass vielen Mitgliedern der Güterweggenossenschaft wie auch vielen Mitgliedern der heutigen Gemeindevertretung dieses Hintergrundwissen, das zum seinerzeitigen Beschluss der Gemeindevertretung geführt habe, gefehlt habe. Er selber sehe das nunmehr von der Güterweggenossenschaft Vandans - Ganeu eingebrachte Angebot nicht nur positiv, sondern auch annehmbar. Wenn eine sehr große Anzahl an Mitgliedern der Güterweggenossenschaft jährlich einen Erhaltungs- und Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 75, 00 Euro an die Gemeinde leiste bzw. anstelle dessen jährlich einen Frondienst im Ausmaß von 5 Stunden leiste, sei das eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Praxis. Mit diesem direkten Beitrag der Mitglieder der Güterweggenossenschaft lasse sich in Zukunft der Erhaltungsaufwand, der von der Gemeinde zu finanzieren sei, erheblich reduzieren und der Bevölkerung gegenüber auch besser vertreten. Seiner Meinung nach sei jetzt noch wichtig, die Bevölkerung in einer sachlichen Art und Weise über die Historie und die Beweggründe für diese neue Entscheidung der Gemeindevertretung zu informieren. Wenn man die vielen Hintergründe und Argumente kenne, lasse sich diese Entscheidung auch besser verstehen. Den Ausführungen von Werner Vergut zufolge hat sich an der Nutzung des Güterweges Vandans – Ganeu in den letzten 50 Jahren einiges geändert. Es müsse deshalb auch legitim sein, diesen Beschluss der Gemeindevertretung von damals zu hinterfragen und neu zu diskutieren. Ganz generell sei er deshalb auch dankbar dafür, dass es diesen Antrag der genannten Mandatare im vergangenen Jahr gegeben habe. Dass der Güterweg heute im Sommer als Wanderweg und Radweg und im Winter als Tourenabfahrt, Naturrodelbahn und Winterwanderweg genützt werde, sei bekannt. Was aber nicht bekannt sei, sei der Inhalt der Wegordnung beziehungsweise die finanzielle Beteiligung des Standes Montafon und der Vorarlberger Illwerke AG an den Wegerhaltungskosten. Schließlich seien diese beiden Genannten große Nutznießer dieser Weganlage. Auch fehle ihm das Wissen, wer alles Anspruch auf eine Fahrberechtigung habe und wer nicht. Josef Maier gibt in seiner Antwort zu verstehen, dass sowohl der Stand Montafon als auch die Vorarlberger Illwerke AG ordentliche Mitglieder der Güterweggenossenschaft seien. Obwohl es keine vertragliche Verpflichtung gebe, werden von diesen beiden immer wieder auf freiwilliger Basis enorme Erhaltungskostenbeiträge an die Gemeinde geleistet. Gerade die Vorarlberger Illwerke AG habe ihr Wohlwollen im vergangenen Jahr in einem ganz besonderen Maße unter Beweis gestellt. Auch wenn es eine Wegordnung gebe, komme dieser heute aber nicht mehr jene Bedeutung zu wie früher. Heute bestimme im Prinzip die Novelle des § 11 Absatz 2 des Güter- und Seilwegegesetzes aus dem Jahre 2008 wer jedenfalls einen Güterweg benützen dürfe. Was die Geschwindigkeit, die Tonnagebeschränkung und sonstige Sicherheitsmaßnahmen auf dem Güterweg betreffe, seien die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung gültig, für die der Bürgermeister zuständig sei. Ganz generell müsse gesagt werden, dass nach Rechtsauskunft der Agrarbezirksbehörde eine Wegordnung heute nicht mehr zielführend sei, da an sie nur die Mitglieder der Güterweggenossenschaft gebunden seien. Andere nach § 11 Absatz 2 des Güter- und Seilwegegesetzes zur Wegbenützung Berechtigte, würden den Inhalt einer solchen Wegordnung ja nicht kennen. Im Übrigen, so Josef Maier abschließend, soll in Zukunft die Ausgabe von Fahrberechtigungsscheinen so gelöst werden, dass jedes Mitglied der Güterweggenossenschaft 1 Fahrberechtigungsschein erhalte. Wer zudem Eigentümer eines Wohnobjektes im Gebiet Ganeu – Schandang sei, erhalte 1 zusätzlichen Fahrberechtigungsschein. Ulrike Bitschnau wertet in ihrer Wortmeldung dieses nunmehr vorliegende Angebot der Güterweggenossenschaft als ein erstes „Zeichen des guten Willens“. Wenn diesem noch das eine oder andere „positive Zeichen“ folgen würde, wäre dies mehr als erfreulich. Unabhängig von all diesen „Zeichen des guten Willens“ sei für sie die ganz zentrale 8 / 20 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 22. März 2012 Frage, wer in Zukunft in legaler Art und Weise berechtigt sei, diesen Güterweg zu befahren. Persönlich trete sie dafür ein, dass dies jeder in Vandans wohnhaften Person gestattet sein sollte. Wenn es keine andere Möglichkeit gebe, sollte aus diesem Grunde überlegt werden, den gegenständlichen Güterweg zur „Mautstraße“ zu erklären. Thomas Amann plädiert in seiner Wortmeldung dafür, diesen Güterweg nicht für den öffentlichen Verkehr freizugeben, weil es dafür absolut keine Veranlassung gebe. Seiner Meinung nach müsse genau das Gegenteil der Fall sein. Das Gebiet Ganeu – Schandang stelle ein tolles Naherholungsgebiet dar, wo Ruhe und Erholung im Vordergrund stehen müsse. Aus dieser Perspektive betrachtet wäre es falsch, den Güterweg für noch mehr Verkehr zu öffnen. Weniger Verkehr bedeute mehr Ruhe und mehr Naturgenuss. Wie vom Bürgermeister bzw. dem Obmann der Güterweggenossenschaft bereits erwähnt worden sei, lege die Güterweggenossenschaft fest, wer die Weganlage befahren dürfe und wer nicht. Außerdem gebe es gemäß § 11 Absatz 2 des Güter- und Seilwegegesetzes einen Personenkreis, der vom Befahren des Güterweges nicht ausgeschlossen werden dürfe. Persönlich, so Thomas Amann abschließend, würde er befürworten, wenn jedes Mitglied der Güterweggenossenschaft einen gewissen Erhaltungsund Verwaltungskostenbeitrag leisten müsste. Dass das Leisten eines solchen Erhaltungs- und Verwaltungskostenbeitrages nur auf die Eigentümer eines Wohnobjektes beschränkt werde, verstehe er nicht. Auch aus der Wortmeldung von Peter Scheider lässt sich erkennen, dass dem nunmehr vorliegenden Angebot der Güterweggenossenschaft Vandans - Ganeu guten Gewissens zugestimmt werden könne. Was er sich überhaupt nicht vorstellen könne, sei eine Rückübertragung des Eigentums an den Grundstücken Nr. 2256 und Nr. 2257 an die Güterweggenossenschaft. Für eine solche Rückübertragung gebe es nicht den geringsten Anlass. Die Gemeinde Vandans sei seinerzeit auf legale Art und Weise Eigentümerin dieser beiden Liegenschaften geworden und habe für alle Teilflächen eine Ablöse an die Vorbesitzer bezahlt. Im Übrigen sehe er auch keinen Vorteil für die Güterweggenossenschaft, wenn diese Eigentümerin dieser Liegenschaften werde. DI Alois Kegele schließt sich seinem Vorredner an. Im Übrigen müsse auch er den seinerzeitigen Antragstellern, nämlich Vbgm. Michael Zimmermann, Rupert Platzer und Martin Burtscher, für das Einbringen dieses Antrages danken. Die Diskussion dieses Antrages habe vieles in Bewegung gesetzt. Dass es jetzt dieses Angebot der Güterweggenossenschaft gebe, sei ausschließlich den Initiatoren dieses erwähnten Antrages zu verdanken. Persönlich würde er sich freuen, wenn dieser angebotene Erhaltungs- und Verwaltungskostenbeitrag bei etwa 100, 00 Euro pro Jahr liegen würde. Der angebotene Betrag mit 75, 00 Euro pro Jahr mute sich etwas bescheiden an. Letztlich gibt DI Alois Kegele zu verstehen, dass auch für ihn eine Rückübertragung des Eigentums an den Grundstücken Nr. 2256 und Nr. 2257 an die Güterweggenossenschaft überhaupt nicht in Frage komme. Das Warum und Weshalb sei bereits von Peter Scheider ausführlich dargelegt worden. Florian Küng stellt zur Diskussion, den Beschluss der Gemeindevertretung vom 19. September 1961 gänzlich aufzuheben. Er selber könne sich unter diesem Aspekt gut vorstellen, das Eigentum an den Grundstücken Nr. 2256 und Nr. 2257 der Güterweggenossenschaft zu übertragen – und zwar mit allen Rechten und Pflichten. Die Güterweggenossenschaft müsse dann für die Erhaltung des Güterweges selber aufkommen. Im Gegenzug soll die Gemeinde Vandans bereit sein, für die Mitbenützung der Weganlage als Wanderweg, Radweg, Tourenabfahrt, Naturrodelbahn, Winterwanderweg etc. ein angemessenes Entgelt an die Güterweggenossenschaft zu leisten. Sowohl Bürgermeister Burkhard Wachter als auch Josef Maier stellen in ihren darauf folgenden Wortmeldungen klar, dass eine solche Überlegung für die Güterweggenossenschaft indiskutabel sei. Schließlich gebe es zwei Beschlüsse der Gemeindevertretung, und zwar jenen vom 19.9.1961 als auch jenen vom 26. März 1968, mit welchem sich die 9 / 20 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 22. März 2012 Gemeinde verpflichte, den aus der Erhaltung des Güterweges resultierenden Aufwand zur Gänze zu übernehmen. Für die Mitglieder der Güterweggenossenschaft Vandans – Ganeu gebe es nicht die geringste Veranlassung, die Gemeinde aus dieser beschlussmäßigen Verpflichtung zu entlassen. MMag. Eva-Maria Hochhauser bedauert das Führen dieser Diskussion in dieser derart emotionalen Art und Weise. Ihrer Meinung nach sei das Finden einer Lösung, die von allen Beteiligten vertreten werden könne, nur dann möglich, wenn die Diskussion wieder auf einer sachlichen Ebene geführt werde. Sie selber könne sich eine Annahme des von der Güterweggenossenschaft unterbreiteten Angebotes gut vorstellen. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass sich der Erhaltungsaufwand ohnehin drastisch reduzieren werde, weil sich der Güterweg seit der Generalsanierung im vergangenen Jahr ohnehin in einem tadellosen Zustand befinde. Dass die Gemeinde die aus der Erhaltung der Weganlage resultierenden Kosten auch in Zukunft übernehme, lasse sich vertreten, zumal es für die breite Öffentlichkeit das Recht gebe, die Weganlage im Sommer als Wander- und Radweg, und im Winter als Tourenabfahrt, Naturrodelbahn und Winterwanderweg zu benützen. Solche Rechtseinräumungen seien in der Regel mit einer finanziellen Gegenleistung verbunden. Den Ausführungen von Stefan Jochum zufolge sollte außer Streit gestellt werden, ob seinerzeit gefasste Gemeindevertretungsbeschlüsse heute noch Gültigkeit haben oder nicht. Jeder Beschluss eines Organes müsse eine gewisse Rechtssicherheit beinhalten. Wenn dem Beschluss eines Gemeindeorganes (Gemeindevertretung, Gemeindevorstand oder Bürgermeister) keine Rechtssicherheit mehr zukomme, sei dies bedenklich. Aus welchen Überlegungen heraus der damalige Beschluss der Gemeindevertretung gefasst worden sei, lasse sich heute mit 100 %iger Sicherheit ohnehin nicht mehr belegen. Faktum sei, dass es nicht nur einen, sondern zwei solche Beschlüsse der Gemeindevertretung gegeben habe, die man heute – ob mit Freude oder nicht – akzeptieren müsse. Er selber könne einer Annahme des von der Güterweggenossenschaft unterbreiteten Angebotes vom 08. März 2012 guten Gewissens zustimmen. Dies gelte im Übrigen auch für eine Rückübertragung des Eigentums an den Grundstücken Nr. 2256 und Nr. 2257 an die Güterweggenossenschaft. Abschließend plädiert Stefan Jochum für den Fall, dass es heute zu einem positiven Beschluss der Gemeindevertretung kommt, dafür, dass dieser Beschluss der Gemeindevertretung und dieses Angebot der Güterweggenossenschaft letztlich im Abschluss in einer „zivilrechtlichen Vereinbarung“ mündet. Vbgm. Michael Zimmermann bedankt sich seinerseits für das Führen dieser Diskussion. Auch wenn diese zum Teil etwas emotional geführt worden sei, sei diese richtig und wichtig gewesen. Dass dieser Beschluss von damals hinterfragt und von der Gemeinde dazu auch eine Rechtsmeinung eingeholt worden sei, habe seine Richtigkeit gehabt. Er selber sei mit dem nunmehr vorliegenden Angebot der Güterweggenossenschaft durchaus zufrieden und könne folglich gut dafür stimmen, dieses heute anzunehmen. Wichtig sei jetzt nur noch, alles zu einem guten Ende zu bringen, wobei auch er den Abschluss einer „zivilrechtlichen Vereinbarung“ in diesem Zusammenhang nur befürworten könne. Persönlich appelliere er abschließend an die Organe der Güterweggenossenschaft, nämlich in absehbarer Zeit bemüht zu sein, auch die Satzung der Güterweggenossenschaft bzw. allenfalls auch die Wegordnung auf einen aktuellen Stand zu bringen und das Befahren des Güterweges (auch durch Mitglieder) an das Lösen eines Fahrberechtigungsscheines zu knüpfen. Nach der Beantwortung einiger weiterer Fragen grundsätzlicher Natur, stimmen 22 Gemeindevertreter (2 Stimmenthaltungen) dem Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung mit der Güterweggenossenschaft Vandans – Ganeu zu, in der die folgenden Punkte eindeutig geregelt werden: a) Basierend auf den Beschlüssen der Gemeindevertretung vom 19. September 10 / 20 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 22. März 2012 1961 und 26. März 1968 verpflichtet sich die Gemeinde Vandans, die aus der Erhaltung des Güterweges Vandans – Ganeu resultierenden Kosten zur Gänze zu übernehmen. b) Jeder Eigentümer eines (bereits) bestehenden Wohnobjektes hat ab 01. Jänner 2013 jährlich ein Erhaltungs- und Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 75, 00 Euro an die Güterweggenossenschaft Vandans – Ganeu zur Weiterleitung an die Gemeinde Vandans zu leisten. Alternativ dazu kann von den genannten Eigentümern eines Wohnobjektes ein jährlicher „Frondienst“ im Ausmaß von 5 Stunden am Güterweg Vandans – Ganeu geleistet werden. Der Gemeinde sind dafür am Ende eines jeden Jahres schlüssige und nachvollziehbare Unterlagen vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, wer einen solchen Erhaltungs- und Verwaltungskostenbeitrag beziehungsweise von wem und in welchem Ausmaß ein Frondienst geleistet worden ist. Der Erhaltungs- und Verwaltungskostenbeitrag ist wertgesichert zu bezahlen. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Amt der Vorarlberger Landesregierung monatlich veröffentlichte Lebenshaltungskostenindex (2000 = 100) oder ein an seine Stelle tretender Index. Die Basiszahl für die Wertbeständigkeit ist die für den Monat März 2012 ausgewiesene Indexzahl. c) Sämtliche aus der Versicherung ihrer Genossenschaftsorgane resultierenden Prämien (z.B. Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Rechtsschutzversicherung etc.) hat ab 01. Jänner 2013 die Güterweggenossenschaft Vandans – Ganeu aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Hingegen wird die Prämie für die bestehende Haftpflichtversicherung, soweit diese den Güterweg Vandans – Ganeu und die Brücke über den Rellsbach betrifft, auch weiterhin von der Gemeinde Vandans getragen. d) Die Verwaltung des Güterweges obliegt weiterhin der Güterweggenossenschaft Vandans – Ganeu bzw. deren Organen. e) Die Gemeinde Vandans erhält das unbefristete und unwiderrufliche Recht, den Güterweg Vandans – Ganeu für Fußgänger, Radfahrer und Mountainbiker in der schneefreien Zeit freizugeben. Bei geschlossener Schneedecke erhält die Gemeinde das Recht, den Güterweg Vandans – Ganeu außerdem auch als Tourenabfahrt, Naturrodelbahn und Winderwanderweg für die Öffentlichkeit freizugeben. Für diese Rechtseinräumungen hat die Gemeinde kein gesondertes Entgelt an die Güterweggenossenschaft zu leisten. (Anmerkung: Hinsichtlich der Benützung des Güterweges Schandang gibt es bereits eine verbindliche Vereinbarung mit der Agrargemeinschaft Voralpe Schandang). Bürgermeister Burkhard Wachter und Josef Maier haben wegen Befangenheit an dieser Abstimmung nicht teilgenommen. Mit 2 : 20 Stimmen sprechen sich in der Folge die Anwesenden gegen den Antrag aus, das Eigentum an den Grundstücken Nr. 2256 und Nr. 2257 (Güterweg Ganeu) der Güterweggenossenschaft Vandans – Ganeu zu übertragen. Bürgermeister Burkhard Wachter und Josef Maier haben wegen Befangenheit auch an dieser Abstimmung nicht teilgenommen. 4. Entscheidung zur Berufung von Bernd Dietrich, Lachenmahd 5b, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 15.04.2011, Zl. I-131/9/36/2010 Mit Bescheid vom 15. April 2011, Zl. I – 131-9/36/2010, so einleitend der Vizebürgermeister, sei Herrn Bernd Dietrich, wohnhaft in 6850 Dornbirn, Lachenmahd 5b, 11 / 20 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 22. März 2012 die baupolizeiliche Bewilligung für die Errichtung eines Flugdaches, eines Lagerschuppens sowie einer Gleisanlage auf dem Grundstück Nr. 217, Grundbuch Vandans, versagt worden. Mit Schreiben vom 19. September 2011, eingelangt am 20. September 2011, sei von Herrn Bernd Dietrich fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung gegen diesen vorgenannten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans eingebracht worden. In der Folge legt Vbgm. Michael Zimmermann sodann den gegenständlichen Sachverhalt dar. Nach einer sehr sachlich und äußerst umfassenden Beratung, treffen die Damen und Herren der Gemeindevertretung in der gegenständlichen Berufungsangelegenheit einstimmig folgende Entscheidung: Gemäß § 66 Absatz 4 AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF, iVm § 50 Absatz 1 lit. a Zif. 13 Gemeindegesetz (GG), LGBL Nr. 40/1985, wird der Berufung von Herrn Bernd Dietrich, Lachenmahd 5b, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans vom 15.04.2011, Zahl: I-131-9/36/2010, nicht stattgegeben. Die Entscheidung wird wie folgt begründet: 1. Die Entscheidung beruht auf nachstehendem, entscheidungsrelevantem Sachverhalt: Mit e-Mail vom 06.05.2008 ersuchte der Berufungswerber den Leiter des Bauamtes der Gemeinde Vandans, Herrn Jürgen Atzmüller, um Besichtigung der geplanten Böschungen auf dem Grundstück Nr. 217, Grundbuch Vandans. Mit Schreiben vom 14.05.2008 teilte der Leiter des Bauamtes der Gemeinde Vandans dem Berufungswerber mit, dass nach Rücksprache mit Bürgermeister Burkhard Wachter gegen die geplante Ausführung einer ebenen Fläche am Garsillaweg nichts einzuwenden sei und daher auch keine Bewilligung seitens der Gemeinde erforderlich wäre. Lediglich für die Aufstellung eines Gebäudes oder eines Bauwerkes sei bei der Baubehörde um Erteilung einer Baubewilligung anzusuchen. Gemäß Aktenvermerk des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans vom 26.06.2008 sprach am selben Tag Herr Peter Kohlbacher, wohnhaft Garsillaweg 6, 6773 Vandans, im Gemeindeamt vor und gab bekannt, dass der Berufungswerber auf seinem Grundstück Baumaßnahmen plane, die nur schwer zugeordnet werden könnten. Es würde ein zirka 400 m² großer Platz abhumusiert, geschüttet und planiert. Auf diesem Platz sollen Gleise einer „Modelleisenbahn“ zur Verlegung kommen. Herr Peter Kohlbacher bat deshalb um Auskunft, ob ein entsprechendes Bauansuchen bei der Gemeinde vorliege, aus welchem entnommen werden könne, was der Berufungswerber alles realisieren wolle. Der Bürgermeister der Gemeinde Vandans erklärte, dass er lediglich wisse, dass der Berufungswerber vor einigen Wochen die Errichtung einer Stützmauer an der Bergseite seines Grundstückes in Erwägung gezogen habe. Er könne sohin auch keine Auskunft darüber geben, ob es einen entsprechenden Bauantrag gebe. Mittels Schreiben vom 03.11.2011 gab Herr Peter Kohlbacher, Garsillaweg 6, 6773 Vandans, bekannt, dass der Berufungswerber auf dem Grundstück Nr. 217, Grundbuch Vandans, zwischenzeitlich ein Gebäude errichtet habe. Er ersuche ebenso um Mitteilung, ob für das Gebäude eine baugesetzliche Grundlage bestehe bzw. ob und wann eine Baukommissionierung in gegenständlicher Angelegenheit stattgefunden habe. Weiters bat er um Erklärung, inwieweit das Gesamtprojekt Modelleisenbahn mit dem Natur- und Landschaftsschutzgesetz zu vereinbaren sei. 12 / 20 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 22. März 2012 Mit weiterem Schreiben vom 04.11.2011 übermittelte Herr Kohlbacher diverse Lichtbilder in gegenständlicher Angelegenheit. Am 03.11.2011 führte der Leiter des Bauamtes der Gemeinde Vandans, Herr Jürgen Atzmüller, gemäß § 38 Absatz 1 lit. a BauG eine Überprüfung durch und stellte fest, dass auf dem Grundstück Nr. 217, Grundbuch Vandans, ein Flugdach sowie eine Garage ohne Baubewilligung aufgestellt worden sind. Mit Schreiben vom 17.11.2010 wurde der Berufungswerber über die Durchführung der vorangeführten Überprüfung informiert und zugleich wurde ihm mitgeteilt, dass die vor angeführten Bauvorhaben gemäß § 18 Absatz 1 BauG baubewilligungspflichtig seien. Er wurde daher gemäß § 40 Absatz 1 lit. a leg. cit aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens einen schriftlichen Bauantrag gemäß § 24 des zitierten Gesetzes sowie § 2 der Baueingabeverordnung beim Gemeindeamt Vandans einzubringen. Ebenso erfolgte der Hinweis, dass für den Fall, dass von dieser Möglichkeit nicht fristgerecht Gebrauch gemacht würde, die Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 40 Absatz 3 BauG angedroht würde. Mit schriftlicher Eingabe vom 10.12.2010 beantragte der Berufungswerber die Bewilligung zur Errichtung eines Flugdaches und einer Garage auf dem Grundstück Nr. 217, Grundbuch Vandans. Mit Schreiben vom 13.12.2010 teilte der Leiter des Bauamtes der Gemeinde Vandans mit, dass gemäß Baueingabeverordnung der Bauantrag dreifach mit allen erforderlichen Unterlagen, vom Bauwerber unterschrieben, bei der Baubehörde einzureichen sei. Zudem sei auch die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben. Weiters solle im Lageplan auch die Gleisanlage eingezeichnet werden, ebenso seien eventuell weitere Baumaßnahmen anzugeben. Mit Antrag vom 16.12.2010 und 17.12.2010 brachte der Berufungswerber die entsprechenden erforderlichen Eingaben in Vorlage. Mit schriftlicher Mitteilung vom 17.12.2010 an den Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung ersuchte der Bürgermeister der Gemeinde Vandans um Prüfung des Bauvorhabens bzw. Stellungnahme hinsichtlich der Ausführbarkeit, da sich die baugegenständliche Liegenschaft im rechtskräftigen Gefahrenzonenplan in der „gelben“ Zone befinde. Die Wildbach- und Lawinenverbauung teilte am 05.01.2011 schriftlich mit, dass bei Einhaltung diverser Vorschreibungen eine nachträgliche Bewilligung der bereits errichteten Anlagen aus Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung möglich sei. Auf die Gefahr einer Beschädigung der Eisenbahnanlagen im Katastrophenfall werde jedoch ausdrücklich hingewiesen. Dieses Risiko habe der Antragsteller zu tragen. Der finanzielle Wert der alten Gleisanlage könne jedoch als gering betrachtet werden. Gemäß Niederschrift der Gemeinde Vandans vom 27.01.2011 fand am 27.01. 2011 auf dem Grundstück Nr. 217, Grundbuch Vandans, ein Lokalaugenschein des Gestaltungsbeirates der Gemeinde Vandans statt. Vor Ort erläuterte der Leiter des Bauamtes, dass das gegenständliche Ansuchen der nachträglichen Bewilligung der Errichtung eines Flugdaches, eines Lagerschuppens sowie einer Gleisanlage gelte. Zudem erklärte er, dass diesbezüglich Gespräche mit Herrn Mag. Muther von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz geführt worden seien. Dieser habe zu verstehen gegeben, dass keine Bewilligung nach dem Gesetz über Landschafts- und Naturschutz bzw. nach dem Eisenbahngesetz erforderlich sei, allerdings sei gemäß § 17 BauG die Einfügung in die Bestandsumgebung genau zu überprüfen. Nach einer 13 / 20 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 22. März 2012 genauen Besichtigung der aufgestellten Anlagen kamen die Mitglieder des Gestaltungsbeirates zur Auffassung, dass sich durch geeignete Maßnahmen die jetzige Ausführung sicherlich so verbessern ließe, dass sich die Bauwerke als auch die Gleisanlage hinsichtlich Größe, Form, Farbe und der ausgewählten Baustoffe besser in die Umgebung einfügen würden. Allerdings erklärten die Mitglieder des Gestaltungsbeirates DI Falch und Mag. Neururer, dass ihrer Meinung nach die Widmung als Baufläche Wohngebiet ein Problem darstellen könnte, denn Wohngebiete seien Gebiete, die für Wohngebäude bestimmt seien. Andere Gebäude und Anlagen dürften in Wohngebieten nur dann errichtet werden, wenn dadurch das Wohnen und auch sonst der Charakter als Wohngebiet nicht gestört werde. Gemeinsam wurde sodann festgehalten, dass vor Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme gemäß § 17 BauG die Widmungsfrage mit DI Grasmugg geklärt werden müsse. Gemäß Aktenvermerk des Bürgermeisters vom 04.02.2011 teilte der Amtssachverständige der Abteilung Raumplanung und Baurecht, Amt der Vorarlberger Landesregierung, Herr DI Ulrich Grasmugg, mit, dass die Rechtslage klar und eindeutig sei. Gemäß § 14 Absatz 3 BauG gelte folgendes: „Wohngebiete“ seien Gebiete, die für Wohngebäude bestimmt seien. Andere Gebäude und Anlagen dürfen in Wohngebieten errichtet werden, wenn dadurch das Wohnen und sonst der Charakter als Wohngebiet nicht gestört werde. DI Grasmugg hielt fest, dass er in gegenständlicher Angelegenheit dafür plädiere, dass zum Einen ein Raumplaner beurteilen solle, ob die geplanten Baumaßnahmen geeignet seien, das Wohnen und auch sonstigen Charakter eines Wohngebietes zu stören. Zum Anderen sollte der örtliche Gestaltungsbeirat das Bauvorhaben aus dem Blickwinkel „Schutz des Orts und Landschaftsbildes“ beurteilen. Persönlich halte er die vorliegende Planung aus diesem Gesichtspunkt heraus für „katastrophal“. Weiters solle der in der Landesregierung tätige gewerbetechnische Sachverständige (Univ. Doz. DI Dr. Wolfgang Wachter) um eine Beurteilung ersucht werden, in wie weit der Betrieb der Eisenbahn mit Lärmbelästigung für die Nachbarn verbunden sei bzw. ob es sich hierbei um ortsübliche Lärmbelästigungen handle oder nicht. Mit Schreiben des Bauamtsleiters der Gemeinde Vandans vom 08.02.2011 wurde DI Dr. Wachter darum ersucht, eine Beurteilung darüber abzugeben, in wie weit der Betrieb einer Eisenbahn auf der bereits erstellten Gleisanlage mit Lärmbelästigung für die Nachbarn verbunden sei bzw. ob es sich hierbei um ortsübliche Lärmbelästigungen handle oder nicht. Mit Schreiben vom 08.02.2011 teilte der gewerbetechnische Amtssachverständige Univ. Doz. DI Dr. Wolfgang Wachter, Amt der Vorarlberger Landesregierung, mit, dass die Betriebsweise der Eisenbahnanlage nicht beschrieben sei. Die gesetzlichen Bestimmungen seien seines Dafürhaltens nach aber klar. Er interpretiere die Bestimmungen des § 8 BauG sowie § 4 RPG so, dass Eisenbahnanlagen in Wohngebieten nicht errichtet werden dürfen, da der damit in Zusammenhang stehende Betrieb von Maschinen erhebliche Schallemissionen verursachen könne. Wie hoch diese seien, hänge von den verwendeten Geräten und deren täglicher Einsatzdauer ab. Es sei bekannt, dass im Land Vorarlberg Eisenbahnanlagen in Wohngebieten nicht üblich seien und deshalb die durch sie verursachenden Emissionen nicht zum Charakter dieser Widmungskategorie gehören würden. Laut Niederschrift des Gemeindeamtes Vandans vom 23.03.2011 fand am selbigen Tag eine Sitzung des Gestaltungsbeirates der Gemeinde Vandans statt, in welchem die weitere Vorgehensweise zum Ansuchen des Berufungswerbers besprochen wurde. Die Mitglieder des Gestaltungsbeirates kamen zur Auffassung, dass trotz des Umstandes, dass durch geeignete Maßnahmen sich das Erscheinungsbild des bereits erstellten Lagerschuppens eindeutig verbessern ließe, aufgrund der bestehenden Widmung „Baufläche Wohngebiet“ keine Baugenehmigung erteilt werden könne. Eine Beurteilung durch den Gestaltungsbeirat aus dem Blickwinkel 14 / 20 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 22. März 2012 „Schutz des Orts- und Landschaftsbildes“ sei daher nicht erforderlich. Schon in der Besprechung mit DI Grasmugg vom 04.02.2011 habe dieser zu verstehen gegeben, dass seiner Meinung nach die vorliegende Planung aus diesem Gesichtspunkt als „katastrophal“ zu beurteilen sei. Die Baubehörde könne somit nur eine Versagung der beantragten Baubewilligung aussprechen. Sodann wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans vom 15.04.2011, Zahl: I-131-9/36/2010, gemäß § 28 Absatz 3 BauG die vom Berufungswerber beantragte Baubewilligung zur Errichtung eines Flugdaches, eines Lagerschuppens sowie einer Gleisanlage auf dem Grundstück Nr. 217, Grundbuch Vandans, versagt. Die Baubehörde hielt in ihrer Begründung zusammengefasst fest, dass das Grundstück Nr. 217, Grundbuch Vandans, im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Baufläche Wohngebiet ausgewiesen sei. Die Errichtung von Bauwerken, ortsfesten Maschinen und sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen, welche das ortsübliche Ausmaß übersteigen und die Belästigung und Gefährdung des Nachbarn erwarten lasse, sei unzulässig. Außerdem seien die Bestimmungen des § 8 BauG sowie § 14 RPG so zu interpretieren, dass Eisenbahnanlagen in Wohngebieten nicht errichtet werden dürfen, da der damit in Zusammenhang stehende Betrieb von Maschinen erhebliche Schallemission verursachen könne. Wie hoch diese seien, hänge von den Geräten und deren täglichen Einsatzdauer ab. Es sei bekannt, dass im Land Vorarlberg Eisenbahnanlagen in Wohngebieten nicht üblich seien und deshalb die verursachten Emissionen nicht zum Charakter dieser Widmungskategorie gehören, weshalb die beantragte Baubewilligung zu versagen gewesen sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans vom 12.05.2011, Zahl: I131-9/36/2010, wurde dem Berufungswerber gemäß § 40 Abs 3 BauG, Landesgesetzblatt Nr. 52/2001, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abbruch des Flachdaches, des Lagerschuppens und der Gleisanlagen) bis längstens 16.08.2011 aufgetragen. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber mit Schreiben vom 24.05.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Wie sich im Verlaufe des Berufungsverfahrens hinsichtlich des Auftrages zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes herausgestellt hat, wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans vom 15.04.2011, Zahl: I-1319/36/2010, dem Berufungswerber nie zugestellt. Über Ersuchen des Berufungswerbers wurde diesem der vor angeführte Bescheid am 06.09.2011 neuerlich per eMail zugestellt. Gegen den am 06.09.2011 neuerlich zugestellten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Vandans vom 15.04.2011, Zahl: I-131-9/36/2010, erhob der Berufungswerber mit Schreiben vom 19.09.2011, eingelangt am 20.09.2011, sohin binnen offener Frist, das Rechtsmittel der Berufung. Er brachte zusammengefasst vor, dass der Sachverhalt unrichtig festgestellt, Verfahrensvorschriften verletzt worden seien sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege. Sämtliche Bauwerke für die er um Baubewilligung angesucht habe, seien im Baugebiet zulässig. Dies gelte selbstverständlich sowohl für ein Flachdach als auch für einen Lagerschuppen. Die Baubehörde hätte leicht erkennen können, dass es sich bei seiner Gleisanlage nicht um eine Eisenbahnanlage nach dem Eisenbahngesetz handle, sondern um eine Hobbyeisenbahn im Garten, wie in Vorarlberg viele bestehen, einige davon auch im Bau-/Wohngebiet. Er gebe jedoch zu, dass die Mehrheit der Garteneisenbahnen einen kleineren Maßstab aufweisen, dafür seien sie meist häufiger in Betrieb und für die Nachbarn auch entsprechend wahrnehmbar. Weiters dürften in Wohngebieten auch andere Gebäude und Anlagen errichtet werden, wenn dadurch das Wohnen und auch sonst der Charakter als Wohngebiet nicht gestört würden. Durch die nun auf seinem Grundstück herrschende Ordnung 15 / 20 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 22. März 2012 seien diese Voraussetzungen jedenfalls erfüllt. Eine Baubewilligung für seine Gartenbahn, eine ehemalige Feldbahn, sei gar nicht erforderlich. Hinsichtlich der durch die Bahn zu erwartenden Belästigungen für die Nachbarn werde er zusichern, dass diese oft wochen- oder gar monatelang nicht in Betrieb sei und nur an Fahrzeuge oder Einrichtungen geschraubt werde, Ersatzteile gebracht würden und Schrott und Abfälle entfernt werden müssten (vergleichbar dem Hobby eines Oldtimersammlers). Abschließend beantragte der Berufungswerber den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wobei die Bahn lediglich als Gestaltung von Außenflächen für den Bescheid wesentlich sein werde. 2. Rechtlich ergibt sich daraus wie folgt: Laut § 17 Absatz 1 BauG müssen Bauwerke und sonstige Anlagen so angeordnet und hinsichtlich Größe, Form, Farbe und Baustoffen so gestaltet sein, dass sie sich in die Umgebung, in der sie optisch in Erscheinung treten, einfügen oder auf andere Art der Umgebung gerecht werden. Im Sinne des Absatz 2 der zitierten Bestimmung ist auf eine erhaltenswerte Charakteristik des Orts- oder Landschaftsteiles, dem das Bauwerk oder die sonstige Anlage zuzuordnen ist, sowie auf erhaltenswerte Sichtbeziehungen mit anderen Orts- oder Landschaftsteilen besonders Rücksicht zu nehmen. Im Sinne des § 2 Absatz 1 lit. f BauG gilt als Bauwerk eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht. Demgemäß ist laut lit. a leg. cit. ein Gebäude, ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt. Laut § 18 Absatz 1 lit. a BauG bedarf einer Baubewilligung die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden. Im Sinne des § 28 Absatz 2 ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energiesparung und des haushalterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Absatz 3 lit. a RPG) nicht entgegenstehen. Andererseits ist gemäß Absatz 3 leg. cit die Baubewilligung zu versagen, wenn die in Absatz 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß § 29 nicht erfüllt werden können. Außerdem sind gemäß § 13 Absatz 3 RPG Wohngebiete - Gebiete, die für Wohngebäude bestimmt sind. Andere Gebäude und Anlagen dürfen in Wohngebieten errichtet werden, wenn dadurch das Wohnen und auch sonst der Charakter als Wohngebiet nicht gestört wird. Die mit Baueingabe vom 17.12.2010 beantragte nachträgliche baupolizeiliche Bewilligung der Errichtung eines Flugdaches, eines Lagerschuppens sowie Gleisanlagen stellt jedenfalls ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 18 BauG dar. Demgemäß wurde seitens der Erstbehörde richtigerweise ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und durchgeführt. Im Verlaufe dieses Ermittlungsverfahrens wurde beispielsweise der Amtssachverständige der Abteilung Raumplanung und Baurecht, Amt der Vorarlberger Landesregierung, Herr DI Ulrich Grasmugg, konsultiert, welcher sich klar und eindeutig dahingehend äußerte, dass gemäß § 14 Absatz 3 RPG Wohngebiete Gebiete seien, 16 / 20 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 22. März 2012 die für Wohngebäude bestimmt seien. Andere Gebäude und Anlagen dürften in Wohngebieten errichtet werden, wenn dadurch das Wohnen und auch sonst der Charakter als Wohngebiet nicht gestört würde. Außerdem hielt er fest, dass die vorliegende Planung aus dem Gesichtspunkt des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes geradezu „katastrophal“ sei. Nicht weniger klar war die Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung Univ. Doz. DI Dr. Wolfgang Wachter, welcher festhielt, dass Eisenbahnanlagen, sohin auch Gleisanlagen, in Wohngebieten nicht errichtet werden dürfen, da der damit im Zusammenhang stehende Betrieb von Maschinen erhebliche Schallimmissionen verursachen könne, wie hoch diese seien, hänge von den verwendeten Geräten und deren täglichen Einsatzdauer ab. Es sei jedenfalls bekannt, dass im Land Vorarlberg Eisenbahnanlagen bzw. Gleisanlagen in Wohngebieten nicht üblich seien und deshalb die durch sie verursachten Emissionen nicht zum Charakter dieser Widmungskategorie gehören würden. Das im Eigentum des Berufungswerbers stehende, verfahrensgegenständliche Grundstück liegt laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Vandans im so genannten Bau-/Wohngebiet. Die diesbezügliche, gesetzliche Bestimmung des § 14 Absatz 3 RPG hält fest, dass Wohngebiete Gebiete sind, die für Wohngebäude bestimmt sind. Andere Gebäude und Auflagen dürfen in Wohngebieten errichtet werden, wenn dadurch das Wohnen und auch sonst der Charakter als Wohngebiet nicht gestört werde. Aufgrund der sich in der Realität sowie gemäß Baueingabe vom 17.12.2010 darstellenden Situation ist festzuhalten, dass das vom Berufungswerber errichtete Flugdach samt Lagerschuppen und die errichtete Gleisanlage jedenfalls den Charakter als Wohngebiet stören. Zudem gibt der Berufungswerber in seiner Berufungsschrift selbst an, dass die von ihm errichtete so genannte Feldbahn einen größeren Maßstab ausweise, als die in Vorarlberg vereinzelt vorkommenden Garteneisenbahnen. Zudem hält er fest, dass für den Fall, dass die vor angeführte Bahn nicht oft in Betrieb sei, lediglich an Fahrzeugen und Einrichtungen geschraubt werde bzw. Ersatzteile angeliefert bzw. Schrott und Abfälle entfernt werden müssen. Diese Argumentation des Berufungswerbers lässt sohin den berechtigten Schluss zu, dass die verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben unter anderem dem Zweck einer Werkstätte sowie einer Zwischenlagerstelle für Abfälle und Schrott dienen soll. Dies ist nach Ansicht der Berufungsbehörde ebenso nicht in Einklang mit der gegenständlichen Widmung des Grundstückes zu bringen. Es ist daher auch generell die Sinnhaftigkeit der Gleisanlage in Zweifel zu ziehen. Ergänzend ist festzuhalten, dass im Sinne der Bestimmung des § 17 Absatz 1 BauG Bauwerke und sonstige Anlagen so angeordnet und hinsichtlich Größe, Form, Farbe und Baustoffe so gestaltet sein müssen, dass sie sich in die Umgebung, in der sie optisch in Erscheinung treten einfügen oder auf andere Art der Umgebung gerecht werden. In Anbetracht dieser Bestimmung, welche den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes zum Ziel hat, ist anzumerken, dass sich die vom Berufungswerber errichteten Gebäude sowie die Gleisanlage nicht in die Umgebung einfügen. Vielmehr ist es so, dass diese wie ein Fremdkörper wirken. Dies wird auch vom Amtssachverständigen für Raumplanung und Baurecht des Amtes der Vorarlberger Landesregierung so bestätigt, der in diesem Zusammenhang von einer „katastrophalen“ Situation spricht. Auf Grund der Tatsache, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren sehr umfangreich war, der Sachverhalt von der Erstbehörde abschließend ermittelt wurde und die daraus resultierenden Feststellungen in sich schlüssig sind, muss der Einwand des Berufungswerbers, dass der dem Verfahren zu Grunde gelegte Sachverhalt un17 / 20 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 22. März 2012 richtig ermittelt wurde, ins Leere gehen. Da das vom Berufungswerber beantragte Bauvorhaben sohin weder den bau- noch den raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht, hat die Erstbehörde vollkommen zu Recht mit Bescheid vom 15.04.2011 die baupolizeiliche Bewilligung des vor angeführten Bauvorhabens gemäß § 28 Absatz 3 BauG untersagt. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung vermochte die Berufungsbehörde nicht zu erkennen. Hinsichtlich der eingewendeten Verletzung von Verfahrensvorschriften ist festzuhalten, dass die Berufungsbehörde nach Einsicht in den Bauakt eine solche nicht feststellen konnte, weshalb nicht gesondert auf diesen Einwand einzugehen war. Aus den vor angeführten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 5. Stellungnahme zu den nicht dringlichen Beschlüssen des Vorarlberger Landtages betreffend a) b) c) d) e) ein Gesetz über eine ein Gesetz über eine ein Gesetz über eine ein Gesetz über eine ein Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988 Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000 Nach Erläuterung der wesentlichsten Änderungen bzw. der Gesetzesinhalte durch den Vorsitzenden beschließt die Gemeindevertretung einstimmig, zu den nicht dringlichen Beschlüssen des Vorarlberger Landtages keine Volksabstimmung zu verlangen. 6. Berichte und Allfälliges Der Bürgermeister berichtet, dass  im Wohnobjekt „Vandans, Dielstraße 20“ der Caritas Vorarlberg die Unterbringung von zirka 12 bis 13 jugendlicher Asylanten geplant ist. Für die genannten Jugendlichen stehe eine 24-Stunden-rund-um-Betreuung zur Verfügung.  von der Funkenzunft Montafon Vandans ein Schreiben bei der Gemeinde eingelangt sei, in der sich diese für die vielseitige Unterstützung, insbesondere auch jene durch die Mitarbeiter des Gemeindebauhofes, herzlich bedanke. Diesen Dank, so der Bürgermeister, wolle er an die Verantwortlichen der Funkenzunft zurückgeben. Was von diesen in den letzten Wochen geleistet worden sei, sei grandios. Der Faschingsumzug, der Ball in der Rätikonhalle, die Herausgabe vom „Rellser Loft“, der Fackelbaukurs, der Funkenbau und das Feuerwerk – alles verdiene Lob und Anerkennung. Es biete sich heute eine gute Gelegenheit, der ganzen Funkenzunft für dieses tolle Engagement und diesen wirklich einzigartigen Einsatz herzlich zu danken.  es beim geplanten Ausbau der Bahnhofkreuzung dem Vernehmen nach neuerliche Verzögerungen gebe, weil die OMV im Augenblick nicht bereit sei, den kalkulierten bzw. vereinbarten Kostenbeitrag zum Ausbau dieser Kreuzung zu leisten. Vom Amt der Vorarlberger Landesregierung sei daher nicht mehr ausgeschlossen worden, dass der besagte Kreuzungsumbau erst im nächsten Jahr in Angriff genommen werde. Alle Anwesenden bringen in der Folge zum Ausdruck, dass dieser „Hinhaltetaktik“ des Landes kein Verständnis mehr entgegen gebracht werden könne. Seit Jahren 18 / 20 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 22. März 2012 werde die Gemeinde Vandans mit allen möglichen Ausreden vertröstet. Jeder müsse verstehen, wenn die Geduld nun wirklich am Ende sei. Im Übrigen wisse man nicht mehr, welchen Aussagen man noch Glauben schenken könne und welchen nicht. Einhellig plädieren alle Damen und Herren der Gemeindevertretung für eine persönliche Vorsprache des Bürgermeisters beim zuständigen Regierungsmitglied, nämlich Mag. Karl-Heinz Rüdisser. Mit Vehemenz soll dort das vorhandene Unverständnis deponiert und auf eine rasche Umsetzung der schon überfälligen Baumaßnahmen gedrängt werden. Unter Punkt „Allfälliges“ ergeben sich folgende Wortmeldungen: Vbgm. Michael Zimmermann: Am 08. April 2012 soll dem Vernehmen nach das diesjährige Osterkonzert der Harmoniemusik Vandans in der Rätikonhalle stattfinden. Da es von Dietmar Hartmann eine offizielle Übergabe des Taktstockes an seinen Nachfolger geben wird, lade er schon heute alle Damen und Herren der Gemeindevertretung zum Besuch dieses Konzertes ein. Antwort des Bürgermeisters: Der Einladung von Michael Zimmermann kann ich mich nur anschließen. Die Anwesenheit vieler Kolleginnen und Kollegen aus der Gemeindevertretung würde dem Konzert und dem Anlass ohne Zweifel eine ganz besondere Note geben. Manfred Blenke: Von Mitarbeitern des Gemeindebauhofes wird eine Waldfläche, die sich oberhalb der Landwirtschaft von Reimund Wachter befindet, gerodet. Diese Waldfläche steht nicht im Eigentum der Gemeinde. Mich würde interessieren, warum die Rodungsarbeiten von Mitarbeitern des Gemeindebauhofes ausgeführt werden. Antwort des Bürgermeisters: Die besagte Waldfläche befindet sich im gemeinsamen Eigentum der Gebrüder Konzett, Rechtsanwälte in Bludenz. Weil die Gemeinde im Augenblick eine größere Menge an Nutzholz benötigt, habe ich mit den Gebrüder Konzett Kontakt aufgenommen und mit diesen einen Kauf vereinbart. Der hohe Baumbestand war für die umliegenden Wohnhäuser nicht unproblematisch. Auch aus diesem Grunde war mit die Beseitigung dieses Baumbestandes ein Anliegen. Der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass die Gemeinde nach dem Entfernen allen Holzes berechtigt ist, die dort vorhandenen Geländeeintiefungen mit reinem Erdaushubmaterial aufzufüllen. Mit dieser Maßnahme kann wertvolle Deponiefläche bei der Abfallsammelstelle Gafadura geschont werden. DI Alois Kegele: Auf dem so genannten „Umschlagplatz“ der Vorarlberger Illwerke AG campieren vermehrt große Fahrzeuge. Nördlich davon, im angrenzenden Wald, habe ich massive Müllablagerungen festgestellt. Ob diese von diesen Campern stammen, kann ich nicht sagen. Man wird vermutlich aber nicht umhin kommen, diesen Müll zu beseitigen. Antwort des Bürgermeisters: Das dortige Campieren beruht auf einer Abmachung, die ich mit der Illwerke Tourismus GmbH getroffen habe. Es handelt sich dabei allerdings um eine provisorische Lösung, für die es keine rechtliche Grundlage gibt. Ich werde mit Vertretern der Illwerke Tourismus GmbH Kontakt aufnehmen und diese ersuchen, für eine Beseitigung dieses Mülls Sorge zu treffen. Manfred Blenke: In diesem Bereich gibt es seit vielen Jahren massive Müllablagerungen. Bei den jährlich stattfindenden Flurreinigungen lässt sich dort immer wieder eine enorme Müllkonzentration feststellen. Ich glaube nicht, dass dieser Müll von den dortigen Campern stammt. Antwort des Bürgermeisters: Woher dieser Müll tatsächlich stammt, kann auch ich nicht sagen. Wir werden versuchen, den dortigen Müll auf irgendwelche Hinweise zu untersuchen. Vielleicht können wir die Urheber ausfindig machen. 19 / 20 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 22. März 2012 Luzia Klinger: Dem Vernehmen nach sind einige Spielgeräte beim Spielplatz „Gemsle“ schadhaft bzw. sanierungsbedürftig. Da der Spielplatz jetzt bald wieder mehr frequentiert wird, sollten diese Mängel so schnell wie möglich behoben werden. Antwort des Bürgermeisters: Vor Wintereinbruch haben wir Informationen erhalten, dass einige Spielgeräte schadhaft sind. Eine Reparatur bzw. Sanierung dieser schadhaften Spielgeräte ist bereits in Auftrag gegeben worden. Luzia Klinger: Jeweils am Dienstag vor jeder Gemeindevorstandssitzung findet eine so genannte „Informationssitzung“ mit dem Bürgermeister statt. In der letzten Zeit habe ich einen schwachen Besuch dieser „Informationssitzungen“ feststellen müssen. Das ist sehr schade, zumal diese für alle Teilnehmer recht informativ und interessant sind. Vielleicht sollte von offizieller Seite wieder einmal ein Appell an die Betreffenden zum besseren Besuch dieser Sitzungen ergehen. Antwort des Bürgermeisters: Das schwindende Interesse am Besuch dieser „Informationssitzungen“ macht mich ebenfalls nachdenklich. In erster Linie mache ich diese, um allen Interessierten viel Information und viel Wissen zukommen zu lassen. Einige Monate war der Besuch recht viel versprechend. Die letzten Monate hat er tatsächlich markant nachgelassen. Ich werde mir einen solchen Appell überlegen. Thomas Amann: Kann schon gesagt werden, wann mit dem Bau des neuen Pflegeheimes in Bartholomäberg begonnen wird. Eine Voraussetzung dafür wird der positive Abschluss der damit im Zusammenhang stehenden Grundablöseverhandlungen sein. Antwort des Bürgermeisters: Wenn meine Informationen richtig sind, sind seit kurzer Zeit alle Grundablöseverhandlungen in diesem Zusammenhang unter Dach und Fach. Bgm. Martin Vallaster hat erst vor kurzer Zeit informiert, dass in den nächsten Wochen und Monaten mit der konkreten Planung und im nächsten Jahr mit den Bauarbeiten begonnen werden soll. Nachdem keine Wortmeldungen mehr erfolgen, dankt der Bürgermeister allen für ihr Kommen sowie die sachliche und konstruktive Mitarbeit und schließt um 22.50 Uhr die Sitzung. Für die Richtigkeit der Ausfertigung: Der Vorsitzende: Eveline Breuß Burkhard Wachter, Bgm. 20 / 20 22. Sitzung Gemeindevertretung vom 22. März 2012