19980514_GVE035

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Aktenzahl/Geschäftszahl 004-4
Letzte Änderung 25.05.2021, 22:37
Gemeinde Vandans
Bereich oeffentlich
Schlagworte: vandansvertretung
Dokumentdatum 1998-05-14
Erscheinungsdatum 1998-05-14
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Inhalt des Dokuments

-1- Gemeindeamt Vandans 14. Mai 1998 Niederschrift aufgenommen am 14. Mai 1998 im Sitzungssaal des Gemeindeamtes anläßlich der 35. öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung in der laufenden Funktionsperiode. Aufgrund der Einladung vom 5. Mai 1998 nehmen an der auf heute, 20.00 Uhr, einberufenen Sitzung teil: Bgm. Burkhard Wachter als Vorsitzender, Siegfried Bitschnau, Manfred Blenke, Michael Zimmermann, Günter Fritz, Stefan Jochum, Norbert Sartori, Florentin Salzgeber, Eveline Breuss, Reinhard Rützler, Dipl. Ing. Alois Kegele, Josef Maier, Alois Neher, Wilhelm Pummer, Wolfgang Fussenegger sowie die Ersatzleute Inge Dobler, Jürgen Atzmüller, Rupert Platzer, Leonhard Ammann, Roman Zimmermann und Peter Schapler. Entschuldigt: Vbgm. Peter Scheider, Karin Ganahl, Wolfgang Violand, Gerhard Stampfer, Leo Brugger und Gottfried Schapler Schriftführerin: Gem.Bed. Marion Wachter Der Vorsitzende eröffnet pünktlich um 20.00 Uhr die 35. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung, begrüßt die anwesenden Gemeindevertreter, die Ersatzleute sowie die Schriftführerin und stellt die Beschlußfähigkeit fest. Dem Antrag des Bürgermeisters, die Tagesordnung um Punkt 12. zu erweitern, wird einstimmig entsprochen. Gegen die vorliegende Tagesordnung wird kein Einwand erhoben. Zur Behandlung steht somit folgende Tagesordnung: 1. Genehmigung der Niederschrift über die 34. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung vom 16. April 1998 2. Entscheidung zum Ansuchen der Firma Gebrüder Vonbank GmbH., Schruns, um Genehmigung zum Anschluß an die Ortswasserversorgung der Gemeinde Vandans 3. Neubestellung eines Mitgliedes in den Bauausschuß nach dem Ausscheiden von Ing. Manfred Vallaster 4. Entscheidung zum Antrag der Firma Furtenbach Wohnagentur, Feldkirch, auf Genehmigung einer Baunutzungszahl von 54, 1 5. Kindergarten-Zubau: Genehmigung des von Ing. Thomas Hepberger vorgelegten Honorarangebotes betreffend die Detailplanung bzw. örtliche Bauleitung 6. Abschluß eines Gestattungsvertrages mit der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft 7. Genehmigung zum Ausbau des Fadergallweges 8. Sonderpädagogisches Zentrum: Ergänzungen bzw. Abänderungen des von der Gemeindevertretung am 20. November 1997 und am 26. Februar 1998 beschlossenen Angebotes 9. Zustimmung zur Bildung des Gemeindeverbandes „Schulerhalterverband Sonderpädagogisches Zentrum Montafon" und Genehmigung der entsprechenden Verordnung hie- zu -2- 10. Darlehensaufnahmen zur Finanzierung der Bauabschnitte 04 und 05 der Abwasserbeseitigungsanlage sowie der Bauabschnitte 03 und 04 der Wasserversorgungsanlage 11. Berichte und Allfälliges 12. Stellungnahme zu den nicht dringlichen Beschlüssen des Vorarlberger Landtages betreffend a) ein Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes b) ein Gesetz über das Gemeindegut Erledigung der Tagesordnung: 1. Die Niederschrift über die 34. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung vom 16. April 1998, welche allen Gemeindevertretern zeitgerecht zugegangen ist, wird in der vorliegenden Abfassung einstimmig genehmigt. 2. Nach kurzer Erläuterung des zur Entscheidung anstehenden Ansuchens wird der Antragstellerin einstimmig die Genehmigung zum Anschluß an die Ortswasserversorgung der Gemeinde Vandans erteilt. Die Genehmigung wird ausdrücklich unter den Bedingungen der derzeit gültigen Wasserleitungs- und Gebührenordnung ausgesprochen. 3. Das von der ÖVP-Fraktion eingebrachte Schreiben vom 20. April 1998 wird vom Vorsitzenden verlesen. Diesem zufolge wird aufgrund des Ausscheidens von Ing. Manfred Vallaster aus dem Bauausschuß eine Neubestellung notwendig. Von der ÖVP-Fraktion wird dafür als Mitglied der bisherige Ersatzmann Alois Neher und als Ersatzmitglied Dipl. Ing. Alois Kegele in Vorschlag gebracht. Einstimmig werden sodann die vorgenannten Personen in den erwähnten Ausschuß bestellt. 4. Der Bürgermeister bringt das von der Firma Furtenbach Wohnagentur am 24. April 1998 eingelangte Schreiben den Anwesenden durch Verlesung zur Kenntnis. Erläuternd dazu führt der Vorsitzende aus, daß die Antragstellerin auf dem Grundstück Nr. 103/4 die Errichtung zweier Mehrfamilienwohnhäuser beabsichtige. Das Vorprojekt weise für diese beiden Objekte eine Baunutzungszahl von 54, 1 aus. Nachdem im baugegenständlichen Gebiet gemäß Verordnung vom 6. Februar 1998 eine maximale Baunutzungszahl von 50, 0 zulässig sei, erbitte die Antragstellerin nunmehr die Genehmigung einer Ausnahme. In der darauffolgenden Diskussion appellieren der Bürgermeister und Dipl. Ing. Alois Kegele an die Anwesenden, die erst vor wenigen Wochen beschlossene „Verordnung über das Höchstausmaß der baulichen Nutzung" aus präjudiziellen Gründen keinesfalls zu ignorieren und den vorliegenden Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme abzulehnen. Auch das Argument einer höheren Wohnbauförderung dürfe in diesem konkreten Fall nicht überbewertet werden, zumal einerseits das Land alljährlich die Richtlinien für die Wohnbauförderung abändere und andererseits die ins Treffen geführte Minderförderung mit ATS 500, - pro Quadratmeter nicht alle Welt bedeute. Den vorangeführten Argumenten folgend, sprechen sich die Anwesenden sodann einstimmig dagegen aus, dem Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung einer Ausnahme zu entsprechen. -3- 5. Das von Ing. Thomas Hepberger, Vandans, eingebrachte Honorarangebot, so der Bürgermeister eingangs seiner Ausführungen, basiere auf einem Netto-Herstellungspreis von ATS 4.500.000, -. Unter Annahme eines Klassenfaktors von 1, 10 weise das besagte Honorarangebot ein Honorar für die Büroleistung in Höhe von ATS 346.390, - und für die örtliche Bauleistung ein solches in Höhe von ATS 194.040, - aus. Nach Berücksichtigung eines 10%igen Nachlasses errechne sich das Netto-Honorar für die Büroleistung mit ATS 311.751, - und jenes für die örtliche Bauleitung mit ATS 174.636, -. Die Abrechnung der Nebenkosten (z.B. Kopien, Planpausen, Fahrten etc.) erfolge nach tatsächlichem Aufwand und sei im vorliegenden Honorarangebot nicht beinhaltet. In der darauffolgenden Wortmeldung gibt Josef Maier zu verstehen, daß seiner Meinung nach dem gegenständlichen Angebot ein falscher Klassenfaktor zugrunde liege. Seinem Wissen nach sehe die Honorarordnung für Baumeister für den Neubau von Kindergärten einen Klassenfaktor von 1, 00 vor. Wenn dem tatsächlich so sei, müsse das vorliegende Honorarangebot dahingehend korrigiert werden. Außerdem sei ein Nachlaß zwischen 10 und 20% derzeit durchaus üblich. Die Forderung, den Nachlaß von 10 auf 15% anzuheben, sei seiner Auffassung nach daher nicht unlegitim. Bgm. Burkhard Wachter informiert daraufhin, daß Ing. Thomas Hepberger derzeit ausser Landes weile. Aus diesem Grunde habe das eingelangte Honorarangebot mit diesem nicht mehr beraten werden können. Persönlich kenne er die Honorarordnung für Baumeister zuwenig um beurteilen zu können, welcher Klassenfaktor tatsächlich zur Anwendung kommen müsse. Unabhängig davon habe man auch in der FPÖ-Fraktion darüber diskutiert, den Nachlaß von 10 auf 15% anzuheben. Darüberhinaus sei ferner die Meinung vertreten worden, daß sämtliche Nebenkosten im ausgewiesenen Honorar enthalten sein müssen. Dipl. Ing. Alois Kegele spricht sich in seiner Wortmeldung ebenfalls gegen die zusätzliche Verrechnung von Nebenkosten aus. Persönlich glaube er aber, daß mit der Verrechnung eines Kilometergeldes in jedem Falle gerechnet werden müsse. Einstimmig genehmigen sodann die Damen und Herren der Gemeindevertretung eine Annahme des Honorarangebotes vom 20. April 1998, wenn a) der Klassenfaktor von 1, 10 auf 1, 00 berichtigt wird, b) der angebotene Nachlaß von 10% auf 15% erhöht und c) auf die separate Verrechnung von Nebenkosten verzichtet wird. 6. Eingangs seiner Ausführungen macht der Vorsitzende deutlich, daß seit Jahrzehnten auf den Dammkronen der Schutzdämme links- und rechtsseitig des Auenlatsch- bzw. Rellsbaches Weganlagen bestehen, die seit jeher sowohl von Fußgängern, Radfahrern, Mountainbikern und Reitern in Anspruch genommen werden. Anläßlich eines Gespräches am 1. Oktober 1998 mit Dipl. Ing. Helmut Aschauer habe dieser unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß diese widerrechtliche Inanspruchnahme von Grundstücken, deren Eigentümerin die Republik Österreich sei, nicht mehr länger geduldet werden könne. Nachdem eine vertragliche Regelung bisher nie zustande gekommen sei, müsse er nunmehr auf eine solche Benützungsregelung drängen. Insbesondere gehe es dabei um Fragen der Erhaltung, der Haftung und anderes. Auf die Aufforderung des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach-und Lawinenverbauung hin habe er dann, so der Bürgermeister weiters, am 13. Jänner 1998 einen entsprechenden Antrag eingebracht. Mit Schreiben vom 12. März 1998 habe das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft nunmehr einen „Gestattungsvertrag" vorgelegt, welcher unter anderem die Entrichtung eines einmaligen Entgeltes in Höhe von ATS 58.520, - vorsehe. In der FPÖ-Fraktion habe man sowohl der Höhe des festgesetzten -3- Entgeltes als auch dem übrigen Inhalt des „Gestattungsvertrages" kein Verständnis entgegengebracht und sich für eine rechtliche Prüfung dieses Vertragswerkes ausgesprochen. Insbesondere solle diese rechtliche Prüfung beinhalten, ob allenfalls ein bereits „ersessenes Recht" vorliege. Dipl. Ing. Alois Kegele und Josef Maier beurteilen in ihren Wortmeldungen den Inhalt dieses „Gestattungsvertrages" ebenfalls für bedenklich und äußerst einseitig. Außerdem müsse bezweifelt werden, ob allerorts mit dem selben Maßstab gemessen werde. Dem Ansinnen, die gesamte Angelegenheit einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen, könne aus diesen Gründen nur zugestimmt werden. Auch die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretung schließen sich diesen Argumenten an und befürworten einstimmig die Einholung einer Rechtsauskunft. Die Entscheidung zum vorliegenden „Gestattungsvertrag" soll daher bis zum Vorliegen der erwähnten Rechtsauskunft vertagt werden. 7. In aller Kürze informiert der Bürgermeister über den Beschluß der Gemeindevertretung vom 19. März 1998, in welchem unter anderem ein teilweiser Ausbau des Fadergallweges auf 4, 00 m beschlossen worden sei. Am 14. April 1998 habe daraufhin eine Anrainerinformation bzw. eine Projektsvorstellung stattgefunden. Bei dieser sei dann von mehr oder weniger allen Anrainern der Wunsch geäußert worden, den Fadergallweg nicht auf 4, 00 m auszubauen sondern mit 3, 00 m zu belassen. Nachdem der Fadergallweg ohnehin in einer Sackgasse ende und als reine Erschliessung eines wenig besiedelten Wohngebietes betrachtet werden müsse, könne er sich, so der Bürgermeister weiters, durchaus vorstellen, dem Wunsche der Anrainer Rechnung zu tragen und den eingangs erwähnten Beschluß der Gemeindevertretung zu revidieren. Nachdem ausreichender Grund für einen Straßenausbau ohnehin vorhanden sei, könne zu einem späteren Zeitpunkt das ursprüngliche Vorhaben verwirklicht werden, wenn sich dafür eine Notwendigkeit ergebe. Alle Damen und Herren der Gemeindevertretung schließen sich daraufhin einstimmig den Ausführungen des Bürgermeisters an und stimmen, abweichend vom Beschluß vom 19. März 1998, einem Ausbau des Fadergallweges auf lediglich 3, 00 m asphaltierte Fahrbahnbreite zu. 8. Den Ausführungen des Vorsitzenden zufolge, sei bei der Standessitzung am 14. April 1998 unter anderem das von der Gemeindevertretung Vandans am 20. November 1997 bzw. 26. Februar 1998 beschlossene Angebot beraten worden. Nach sachlicher Diskussion seien von den dort anwesenden Bürgermeistern nochmals einige formelle Ergänzungen bzw. Abänderungen gewünscht worden. Nachdem sich aber inhaltlich nichts wesentliches ändere, ersuche er diese gewünschten Ergänzungen bzw. Abänderungen zu akzeptieren und nachstehender Neufassung die Zustimmung zu erteilen: a) Die monatliche Miete hat ATS 44, - pro Quadratmeter zu betragen. Im Schreiben vom 10. Dezember 1997 ist aufgrund eines Schreibfehlers fälschlicherweise von ATS 45, - pro Quadratmeter die Rede. b) Nachdem diese vereinbarte Miete von ATS 44, - pro Quadratmeter auf den ursprünglich errechneten Gesamtbaukosten von ATS 8.904.000, - basiert, kann sich diese, und zwar aufgrund einer zu erwartenden Baukostensteigerung, entsprechend erhöhen. Bei einer Unterschreitung der ursprünglich errechneten Baukosten von ATS 8.904.000, - (Preisbasis März 1997) hat sich die vereinbarte Miete entsprechend zu verringern. Für den Fall, daß vom Amt der Vorarlberger Landesregierung höhere oder niedrigere Förderungen als angenommen gewährt werden, reduziert oder erhöht sich die vereinbarte Miete ebenfalls entsprechend. -4- c) Die seinerzeit errechneten Gesamtsanierungskosten werden aufgrund zwischenzeitlich eingetretener bzw. noch zu erwartender Preissteigerungen auf ATS 9.450.000- (Preisbasis Sommer 1999) korrigiert. Hinsichtlich dieser neu errechneten Gesamtbaukosten hat die Gemeinde Vandans eine Kostengarantie abzugeben. Darüberhinausgehende Baukosten sind also alleinig von der Gemeinde Vandans zu finanzieren und dürfen zu keiner Anhebung der vereinbarten Miete führen. d) In den vorerwähnten Gesamtbaukosten sind keine Kosten für die Einrichtung bzw. Möbilierung der Schulräumlichkeiten enthalten. Die allenfalls aus einer Neuanschaffung resultierenden Kosten sind vom „Schulgemeindeverband" zu tragen und gelangen über die Betriebskosten zur Vorschreibung. Die derzeit vorhandene Einrichtung, welche sich im Eigentum der schulbeschickenden Gemeinden befindet, wird dem „Schulgemeindeverband" kostenlos zur weiteren Verwendung überlassen. e) Bei einer Auflösung des Schultyps „Sonderpädagogisches Zentrum" vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer erhält der „Schulgemeindeverband" die Möglichkeit, diese gegenständlichen Räumlichkeiten auf die restliche Dauer der Vereinbarung schulisch anderweitig zu nutzen (z.B. Expositur HS, Expositur Poly etc.). f) Nachdem die Abschreibung der getätigten Investitionen über einen Zeitraum von 30 Jahren erfolgt, werden der Gemeinde Vandans bei einer vorzeitigen Auflösung des „Schulgemeindeverbandes" die getätigten Investitionskosten zum Restbuchwert (1/30 der Kosten pro Jahr) vergütet. g) Bei der Benützung der Turnhalle bzw. des Gymnastikraumes haben die Schüler der Volksschule erste Priorität. Soferne während der Dauer des Mietverhältnisses aus schulischen Gründen eine Erweiterung der Schulturnhalle erforderlich wird, hat sich der „Schulgemeindeverband" an den daraus resultierenden Baukosten (anteilmäßig) zu beteiligen. Das Ausmaß der finanziellen Beteiligung ist zwischen dem „Schulgemeindeverband" und der Gemeinde Vandans einvernehmlich festzulegen. h) Anschaffungen über einem Wert von ATS 50.000, - sind im Einvernehmen mit dem „Schulgemeindeverband" zu tätigen. Ohne weitere Debattenbeiträge genehmigen die Anwesenden daraufhin die vom Bürgermeister vorgetragene Neufassung und stimmen den darin enthaltenen Änderungen gegenüber den Beschlüssen vom 20. November 1997 bzw. 26. Februar 1998 ausdrücklich zu. 9. Die mit Unterstützung des Vorarlberger Gemeindeverbandes und des Amtes der Vorarlberger Landesregierung im Gemeindeamt erarbeitete und im Stand Montafon mehrmals beratene Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Schulerhalterverband Sonderpädagogisches Zentrum Montafon" wird vom Vorsitzenden auszugsweise verlesen. Nachdem allen Gemeindevertretern eine schriftliche Fassung zugegangen ist, wird auf eine detaillierte Erläuterung ausdrücklich verzichtet. Nach Beantwortung einiger Verständnisfragen stimmen die Anwesenden einstimmig der im Anhang ersichtlichen Verordnung zu. 10. Den Informationen des Vorsitzenden zufolge werden zur Finanzierung weiterer Kanalbaumaßnahmen bzw. zur Erweiterung der örtlichen Wasserversorgungsanlage Darlehensaufnahmen erforderlich. In diesem Zusammenhange werden auch zwei Darlehensaufnahmen für den bereits fertiggestellten Kanalbauabschnitt 04 sowie den Bauabschnitt 03 der Wasserversorgungsanlage notwendig. Insgesamt sollen also nachstehende Darlehensaufnahmen zur Finanzierung der erwähnten Baumaßnahmen getätigt werden: -5- Bauabschnitt 04 der Abwasserbeseitigungsanlage: ATS 3.580.000, - (Oberbündta/Scheibenkopf) Bauabschnitt 05 der Abwasserbeseitigungsanlage: ATS 7.880.000, - (Innerbach/Rodund) Bauabschnitt 03 der Wasserversorgungsanlage: ATS 1.740.000, - (Oberbündta/Scheibenkopf) Bauabschnitt 04 der Wasserversorgungsanlage: ATS 6.400.000, - (Innerbach/Rodund) ________________ ATS 19.600.000.- ================ Entsprechende Ausschreibungsunterlagen seien insgesamt acht Kreditinstituten zugegangen, wobei fristgerecht von allen ein Angebot eingelangt sei. Die rechnerische Prüfung spreche für eine Annahme des Angebotes der Bank Austria, Wien. In der Folge ergibt sich eine recht umfassende Diskussion, wobei insbesondere Unklarheit darüber herrscht, ob die Bindung des Zinssatzes an die SMR, einen 6-Monats- VIBOR oder eine Mischvariante erfolgen soll. Zur Beurteilung dieser Frage soll die Bank Austria Nachweise über die jeweiligen Entwicklungen in den letzten fünf Jahren vorlegen. Einhellig sprechen sich die Mitglieder der Gemeindevertretung sodann dafür aus, die Aufnahme der vier ausgeschriebenen Darlehen mit einem Gesamtvolumen von ATS 19, 6 Mio. bei der Bank Austria, Wien, zu tätigen. Eine endgültige Entscheidung darüber, ob letztlich eine Bindung des Zinssatzes an die SMR, einen 6-Monats-VIBOR oder eine Mischvariante gewählt werden soll, soll nach Vorliegen der vorerwähnten Unterlagen getroffen werden. 11. Der Bürgermeister berichtet, daß - am 17. März 1998 durch den Prüfungsausschuß eine unangekündigte Überprüfung der Kassagebarung stattgefunden habe. Neben verschiedenen kleineren Beanstandungen habe die gegenständliche Überprüfung ein durchaus zufriedenstellendes Ergebnis erbracht. Leider könne er die vom Prüfungsausschuß aufgeworfenen Fragen derzeit noch nicht vollständig beantworten, sodaß eine endgültige Beantwortung erst in der Sitzung am 18. Juni 1998 erfolgen könne. Er bitte daher um Verständnis für diese Verzögerung. - entgegen ursprünglichen Zusagen keine Mitverlegung der Erdgasleitung in den Parzellen Innerbach und Rodund erfolge. Begründet werde die plötzliche Meinungsänderung seiner Meinung nach mit fadenscheinigen Argumenten, wobei insbesondere durch die lang andauernde Diskussion in den Medien und in der Öffentlichkeit potentielle Kunden mit beachtlicher Absatzmenge verloren gegangen seien. - er mit heutiger Post die Agrargemeinschaft Vandans davon in Kenntnis gesetzt habe, daß die Gemeinde auf dem Gst.Nr. 59/2 die Errichtung eines AltstoffSammelzentrums beabsichtige, soferne der dafür notwendige Grund zur Verfügung gestellt werde. Unter Punkt „Allfälliges" ergeben sich folgende Wortmeldungen: Alois Neher: Bis wann kann mit einer endgültigen Fertigstellung der Ausbauarbeiten im Bereich der Valkastielstraße gerechnet werden? Antwort des Bürgermeisters: Bei der Bauabnahme im Frühjahr 1998 wurde unter anderem festgestellt, daß einige Randsteine unfachgemäß versetzt worden sind und daher neu versetzt werden müssen. Bedingt dadurch müssen auch verschiedene Anschlußasphaltierungen neu ausgeführt werden. Mit einer endgültigen Fertigstellung der Bauarbeiten kann daher erst Mitte Juni gerechnet werden. -6- Josef Maier: Der Ausbau des Gaualangaweges ist nunmehr fertiggestellt. Durch die Neutrassierung mußten leider einige Kastanienbäume in der Nähe des Bildstockes entfernt werden. Meiner Meinung nach sollten ersatzweise wieder einige im Nahbereich gepflanzt werden. Antwort des Bürgermeisters: Im Bereich des Spielplatzes „Gemsle" bzw. entlang der südseitig verlaufenden Steinmauer würde sich das Pflanzen einiger Kastanienbäume anbieten. Nachdem die Agrargemeinschaft Eigentümerin des betreffenden Grundes ist, müßte von dieser eine entsprechende Zustimmung eingeholt werden. 12. Nach kurzer Erläuterung der wesentlichsten Gesetzesinhalte beschließt die Gemeindevertretung einstimmig zu den nicht dringlichen Beschlüssen des Vorarlberger Landtages keine Volksabstimmung zu verlangen. Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr erfolgen, dankt der Vorsitzende allen für das Kommen und die aktive Mitarbeit und schließt um 22.00 Uhr die Sitzung. Für die Richtigkeit Ausfertigung: Der Vorsitzende: der -7Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Schulerhalterverband Sonderpädagogisches Zentrum Montafon" Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1979 i.d.F. LGBl. Nr. 11/1998, wird auf Antrag der Gemeinde Vandans und mit Zustimmung der anderen im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden verordnet: §1 Allgemeines (1) Die Gemeinden Bartholomäberg, Gaschurn, Schruns, Silbertal, St. Anton, St. Gallenkirch, Tschagguns und Vandans bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter der Allgemeinen Sonderschule Vandans mit Sonderpädagogischem Zentrum. (2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Schulerhalterverband Sonderpädagogisches Zentrum Montafon" und hat seinen Sitz in Vandans. §2 Schulliegenschaft (1) Die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung der Allgemeinen Sonderschule Vandans mit Sonderpädagogischem Zentrum steht im Eigentum der Gemeinde Vandans. (2) Die Gemeinde Vandans stellt die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung dem Gemeindeverband gegen ein angemessenes Mietentgelt zur Verfügung. Hierüber ist ein gesonderter Bestandvertrag abzuschließen. §3 Investitions- und Instandsetzungsaufwand (1) Zum Investitionsaufwand gehören alle Kosten für die erstmalige Beistellung der Schulliegenschaft mit Schulgebäude. (2) Zum Instandsetzungsaufwand gehören sämtliche, in gewissen Zeitabständen wiederkehrende Aufwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung der Schulliegenschaft mit Schulgebäude, durch die der Nutzungswert der Schulliegenschaft wesentlich erhöht oder deren Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird, ohne jedoch deren Wesensart zu verändern. (3) Der gesamte Investitions- und Instandsetzungsaufwand für die Schulliegenschaft mit Schulgebäude der Allgemeinen Sonderschule Vandans mit Sonderpädagogischem Zentrum ist von der Gemeinde Vandans zu tragen. (4) Der zwischen der Gemeinde Vandans und dem Gemeindeverband abzuschließende Bestandvertrag muß so gestaltet sein, daß der Gemeindeverband in der Lage ist, die ihm hinsichtlich der Schulerhaltung zukommenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Insbesondere muß sichergestellt sein, daß vom Gemeindeverband künftig beschlossene Investitions- oder Instandsetzungsmaßnahmen von der Gemeinde Vandans unverzüglich durchgeführt werden. -8§4 Betriebsaufwand (1) Zum Betriebsaufwand gehören sämtliche Kosten der Schulerhaltung, die nicht dem Investitions- und Instandsetzungsaufwand (§ 3) zuzurechnen sind. Zum Betriebsaufwand zählen insbesondere die Kosten für die laufenden Instandhaltungsarbeiten an der Schulliegenschaft, die Beistellung des zur Betreuung der Schulliegenschaft erforderlichen Hilfspersonals, bei Führung als ganztägige Schule die Beistellung der für den Freizeitteil erforderlichen Lehrer oder Erzieher, der Verwaltungsaufwand sowie das an die Gemeinde Vandans zu leistende Mietentgelt. (2) Die Zuordnung der Aufwendungen entweder zum Betriebsaufwand oder zum Investitions- und Instandsetzungsaufwand hat jeweils einvernehmlich zwischen der Gemeinde Vandans und dem Gemeindeverband zu erfolgen. (3) Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Betriebsaufwand für das Sonderpädagogische Zentrum Montafon ist von den verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt zu tragen: a) Das Mietentgelt ist nach folgendem Aufteilungsschlüssel zu tragen: Gemeinde Bartholomäberg 15, 77 v.H. Gemeinde Gaschurn 12, 65 v.H. Gemeinde Schruns 28, 35 v.H. Gemeinde Silbertal 6, 25 v.H. Gemeinde St. Anton 4, 83 v.H. Gemeinde St. Gallenkirch 15, 65 v.H. Gemeinde Tschagguns 16, 50 v.H. Dieser Aufteilungsschlüssel basiert auf dem Ergebnis der Volkszählung 1991. Dem Ergebnis künftiger Volkszählungen ist dieser Aufteilungsschlüssel entsprechend anzupassen. Bei künftigen Investitions- und Instandsetzungsmaßnahmen ist der Berechnung des Mietentgeltes die im § 21 Abs. 3 des Schulerhaltungsgesetzes in der jeweiligen Fassung vorgesehene Verumlagung zugrunde zu legen, sofern nicht zwischen allen verbandsangehörigen Gemeinden eine abweichende Regelung getroffen wird. b) Der sonstige Betriebsaufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis ihrer Schülerzahlen zu tragen. Dabei ist der Betriebsaufwand durch die Gesamtzahl der Schüler des „Schulerhalterverbandes Sonderpädagogisches Zentrum Montafon" zu teilen und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler zu vervielfachen, die in den verbandsangehörigen Gemeinden den Hauptwohnsitz haben und den „Schulerhalterverband Sonderpädagogisches Zentrum Montafon" besuchen. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend. c) Für den Betriebsaufwand leisten die verbandsangehörigen Gemeinden vierteljährliche Vorschüsse in Höhe eines Viertels der voraussichtlich auf sie entfallenden Schulerhaltungsbeiträge jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. gegen nachträgliche Verrechnung. Die vierteljährlichen Vorschüsse sind dabei auf der Grundlage des Voranschlages und der Schülerzahlen mit Stand 1.2. des dem Abrechnungsjahr vorangehenden Jahres zu ermitteln. §5 Organe Organe des Gemeindeverbandes sind a) der Verwaltungsausschuß, b) der Obmann und c) die Rechnungsprüfer. -9§6 Verwaltungsausschuß (1) Dem Verwaltungsausschuß gehört je ein Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden als Mitglied an. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben zusammen 100 Stimmrechte, die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt entfallen: Gemeinde Bartholomäberg 14 St Gemeinde Gaschurn 11 St Gemeinde Schruns 24 St Gemeinde Silbertal 5 St Gemeinde St. Anton 4 St Gemeinde St. Gallenkirch 13 St Gemeinde Tschagguns 14 St Gemeinde Vandans 15 St (2) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von der jeweiligen Gemeinde auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder. (3) Der Verwaltungsausschuß ist nach Bedarf, wenigstens aber zweimal im Jahr zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen. Eine Sitzung des Verwaltungsausschusses, zu der die Mitglieder ohne Einhaltung dieser Frist geladen wurden, gilt dann als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten. (4) Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und wenigstens je ein Vertreter von drei verbandsangehörigen Gemeinden anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Ein Beschluß über eine Änderung des Aufteilungsschlüssels nach § 4 Abs. 3 lit. a kann jedoch nur im Einverständnis aller verbandsangehörigen Gemeinden gefaßt werden. (5) Dem Verwaltungsausschuß obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere a) die Wahl und Abberufung des Obmannes, des Obmann-Stellvertreters und der Rechnungsprüfer b) die Erlassung einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsausschuß c) der Abschluß von Bestandverträgen d) die Einrichtung einer Geschäftsstelle e) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß f) die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für den laufenden Betrieb und die Instandhaltung des Sonderpädagogischen Zentrums, sofern die Auftragssumme 5 v.H. der Finanzkraft gemäß Abs. 6 übersteigt g) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften h) die Aufnahme von Darlehen i) der Vertragsabschluß über eine Leasingfinanzierung j) die Festsetzung von Entgelten -10k) die Bestellung von Urkundenfertigern (§ 9) l) die Auflösung des Schulerhalterverbandes (§ 10). (6) Die Finanzkraft des Gemeindeverbandes ermittelt sich im ersten Jahr aus 50 v.H. der Gesamteinnahmen des Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres, in den Folgejahren des vorausgegangenen Haushaltsjahres. §7 Obmann (1) Der Obmann und sein Stellvertreter sind auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes und seines Stellvertreters. (2) Dem Obmann obliegen a) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen, b) die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses, c) die Einberufung, Leitung und Schließung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses, d) die laufende Verwaltung und Leitung der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes sowie e) die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für den laufenden Betrieb und die Instandhaltung des Sonderpädagogischen Zentrums bis zu einer Auftragssumme von jeweils 5 v.H. der Finanzkraft gemäß § 6 Abs. 6. §8 Rechnungsprüfer (1) Der Verwaltungsausschuß hat zur Überwachung der gesamten Gebarung des Gemeindeverbandes zwei Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Verwaltungsausschuß noch der Gemeinde, die den Obmann stellt, angehören. (2) Neben der Prüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassageschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuß ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen. §9 Urkundenfertigung Urkunden, durch die privatrechtliche Rechte und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren, vom Verwaltungsausschuß aus seiner Mitte dazu bestimmten Mitgliedes. §10 Auflösung Eine Auflösung des Gemeindeverbandes ist nur durch einstimmigen Beschluß des Verwaltungsausschusses und frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung möglich.