20141014_GVE046

Dateigröße 411.82 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl 004-4
Letzte Änderung 25.05.2021, 22:41
Gemeinde Vandans
Bereich oeffentlich
Schlagworte: vandansvertretung
Dokumentdatum 2014-10-14
Erscheinungsdatum 2014-10-14
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen GVE-Protokolle_gve
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

GEMEINDEAMT VANDANS Verhandlungsschrift aufgenommen am 14. Oktober 2014 im Sitzungssaal des Gemeindeamtes anlässlich der 46. öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung in der laufenden Funktionsperiode. Auf Grund der Einladung vom 07. Oktober 2014 nehmen an der auf heute, 20.00 Uhr, einberufenen Sitzung teil: Bgm. Burkhard Wachter als Vorsitzender, Luzia Klinger, Josef Maier, Florian Küng, DI Alois Kegele, Mag. Klaus Neyer, Günter Fritz, Ulrike Bitschnau, Manfred Schapler, Peter Scheider, Stefan Jochum, Markus Pfefferkorn, Martin Tschabrun, Rita Zint, Leo Brugger, Martin Burtscher sowie als Ersatzleute Renate Neve und Marco Schoder. Entschuldigt: Schriftführerin: Vbgm. Michael Zimmermann, MMag. Eva-Maria Hochhauser, Mag. Christian Egele, Wilfried Dönz, Thomas Amann, Thomas Maier, Werner Vergut GBed. Eveline Breuß Der Vorsitzende eröffnet um 20.00 Uhr die 46. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung, begrüßt die anwesenden Gemeindevertreter/innen, die Schriftführerin, sowie die anwesenden Zuhörer und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Zur Behandlung steht somit folgende Tagesordnung: 1. Genehmigung der Verhandlungsschrift über die 45. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung am 16. September 2014 2. Präsentation der „Montafoner Jugendstudie“ durch Frau Mag. Monika Valentin 3. Gewährung eines Finanzierungsbeitrages an die „Offene Jugendarbeit Montafon“ für das Jahr 2015 4. Gewährung eines Baukostenzuschusses an die Agrargemeinschaft Voralpe Tschöppen zur Errichtung eines Alpstalles 5. Mustergielbach – Verbauungsprojekt 2014: Übernahme eines Interessentenbeitrages in Höhe von 20 % sowie der Verpflichtung, die Instandhaltung und Pflege der fertig gestellten Maßnahmen zu übernehmen 6. Genehmigung einer neuen Friedhofsordnung mit Wirkung vom 15. Oktober 2014 7. Berichte und Allfälliges Bevor in die Tagesordnung eingegangen wird, ersucht der Bürgermeister Burkhard Wachter um ein stilles Gedenken an Gemeinderat und Gemeindevertreter Ernst Stejskal, der am Mittwoch, dem 08. Oktober 2014, verstorben ist. Er bittet die Anwesenden, sich von den Sit- zen zu erheben. In der Folge würdigt der Vorsitzende die Verdienste des Verstorbenen und dessen Einsatz für die Kommune: „Ohne Übertreibung darf Ernst Stejskal als politisches Urgestein bezeichnet werden. Seit dem Jahre 1970 gehörte dieser entweder als Ersatzmitglied oder als ordentliches Mitglied der Gemeindevertretung an. Insgesamt 9 Jahre war Ernst Stejskal darüber hinaus Mitglied des Gemeindevorstandes. Wie jeder andere hatte auch Ernst Stejskal seine Ecken und Kanten und war nicht immer ein bequemer Mandatar – insbesondere dann nicht, wenn es darum ging, sich für eine Sache, von der er überzeugt war, einzusetzen. Immer aber, und das zeichnete ihn ganz besonders aus, war Ernst Stejskal bemüht, eine Lösung im Interesse aller zu finden. In all seinem Tun hatte Ernst Stejskal ausschließlich seine Heimatgemeinde und deren Menschen im Blick – ihnen galt sein ganzes Bemühen. Bei seinem Kampf für eine Sache, von der er überzeugt war, gab es weder Freund noch Feind. Die Erledigung oder Umsetzung einer Sache war alleinige Triebfeder. Nicht nur im wahrsten, sondern im besten Sinne des Wortes war Ernst Stejskal Sozialdemokrat. Soziales denken und demokratisches Handeln – diese Tugenden zeichneten Ernst Stejskal zeitlebens in ganz besonderem Maße aus. Und - die Gemeinde als Lebensgemeinschaft, das war der Kerngedanke seines politischen Handelns! Seine stete Präsenz zeichnete Ernst Stejskal von Jugend an aus. Bei jedem Fest, jedem offiziellen Anlass oder jedem Vereinsjubiläum – Ernst Stejskal war mit von der Partie. Das verlangte sein Verständnis von kommunalem Engagement. Mit dem Ableben von Ernst Stejskal verliert seine Gattin Helga einen treuen Ehepartner, seine Kinder Stefan und Roman einen liebevollen Vater und die Gemeinde Vandans einen äußerst erfahrenen und verlässlichen Mandatar! Mit Fug und Recht kann davon ausgegangen werden, dass Ernst Stejskal in seinen letzten Stunden, während er an seine Familie und an die Ewigkeit dachte, auch die Gemeinde nicht vergaß. Für seinen jahrzehntelangen Einsatz und sein Bemühen zum Wohle unserer Gemeinde und deren MitbürgerInnen schuldet ihm die Gemeinde Vandans großen Dank! Es wird uns nicht schwer fallen, ihn und sein Engagement nicht zu vergessen und ihn in guter Erinnerung zu bewahren!“ Erledigung der Tagesordnung: 1. Genehmigung der Verhandlungsschrift über die 45. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung vom 16. September 2014 Die Verhandlungsschrift über die 45. Sitzung der Gemeindevertretung vom 16. September 2014, welche allen Gemeindevertretern/innen zeitgerecht zugegangen ist, wird unter Berücksichtigung nachfolgender Ergänzung bzw. Korrektur einstimmig genehmigt: Punkt 4. (Abschluss eines Pachtvertrages mit Dr. Werner Bartl): Wegen Befangenheit hat Florian Küng weder an der Beratung noch an der Abstimmung selber teilgenommen. Die Gemeindevertreter/innen Josef Maier, Manfred Schapler, Stefan Jochum, Rita Zint, Martin Burtscher, Renate Neve und Marco Schoder nehmen an der Abstimmung nicht teil, nachdem diese bei der Sitzung am 16. September 2014 nicht anwesend waren. 2 / 12 46. Sitzung Gemeindevertretung vom 14. Oktober 2014 2. Präsentation der „Montafoner Jugendstudie“ durch Frau Mag. Monika Valentin Der Vorsitzende begrüßt die Jugendkoordinatorin des Standes Montafon, nämlich Frau Mag. Monika Valentin, und dankt dieser für ihr Kommen. Der Information halber gibt er in der Folge zu verstehen, dass es die Jugendkoordination Montafon nun bereits seit November 2012 gebe. Die Aufgabe der Jugendkoordination Montafon bestehe in erster Linie darin, als „Drehscheibe“ zwischen Politik, Verwaltung und den mit der Jugend Tätigen zu fungieren. Dabei gehe es unter anderem auch darum, auf Bestehendem aufzubauen, Netzwerke zu bilden und neue Projekte zu initiieren. Als eine der ersten Aufgaben sei es Mag. Monika Valentin ein Anliegen gewesen, die Bedürfnisse der Jugend im Montafon zu erheben. Gemeinsam mit der Fachhochschule Vorarlberg sei auf deren Initiative im Frühjahr 2013 eine talweite postalische Befragung durchgeführt worden. Im Zeitraum Februar und März seien knapp 1.300 Fragebögen an alle Montafoner Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren verschickt worden. 440 Fragebögen seien zurückgekommen, das sei ein gutes Drittel. Diese Rücklaufquote sei sensationell und ein gutes Signal dafür, dass sich die Jugend im Montafon Gehör verschaffen wolle. Am 14. Juni 2013 sei das Ergebnis dieser Jugendbefragung im Sternensaal in Schruns präsentiert worden. Seit dem Sommer des vergangenen Jahres sei der Jugendkoordinatorin des Standes Montafon nun ein Anliegen, die einzelnen Gemeindevertretungen über das Ergebnis dieser Jugendbefragung im Detail zu informieren. Heute gebe es diese Informationen für die Gemeindevertretung von Vandans. Über Einladung des Bürgermeisters ergreift sodann Mag. Monika Valentin das Wort und berichtet, welche Inhalte dieser Fragebogen gehabt habe. So habe sich der Bogen von demographischen Fragen bis hin zum Freizeitverhalten, von der Schulbildung der Eltern bis zu den Freizeitangeboten im Montafon, von der Mitgliedschaft in einem Verein bis hin zur Schul- und Berufsausbildung, von der Mobilität im Montafon bis hin zur Einstellung zum Tourismus, von den Beteiligungsmöglichkeiten der Jugendlichen in den einzelnen Gemeinden bis hin zu Zukunftsfragen gespannt. Nach einer sehr interessanten Präsentation und Beantwortung einiger Fragen bedankt sich der Bürgermeister bei Frau Mag. Monika Valentin für ihr Kommen und die umfangreichen Informationen. 3. Gewährung eines Finanzierungsbeitrages an die „Offene Jugendarbeit Montafon“ für das Jahr 2015 Auf Ersuchen des Bürgermeisters informiert die Jugendkoordinatorin des Standes Montafon, Frau Mag. Monika Valentin, über die vom Verein „Offene Jugendarbeit Montafon“ geleistete Arbeit beziehungsweise deren Engagement für die Jugend der Talschaft. Auch werden die Anwesenden über die unmittelbar bevorstehende Übersiedlung des JAM in die ehemaligen Räumlichkeiten der Musikschule informiert. In diesem Zusammenhang, so Mag. Monika Valentin, gebe es noch verschiedene Investitionen zu tätigen und zwar in der Größenordnung von rund 17.500, 00 Euro. An Mieten falle für die Zeit von Oktober 2014 bis Dezember 2014 noch ein Betrag von 6.000, 00 Euro an. Nach Abzug der Landesförderung verbleibe ein Betrag von 17.600, 00 Euro zur Finanzierung durch die Gemeinden. Auf die Gemeinde Vandans entfalle aus diesem Titel ein Anteil in Höhe von 2.814, 23 Euro. Das Budget für das Jahr 2015 belaufe sich neuesten Berechnungen zufolge auf 132.757, 57 Euro. Von den Gemeinden sei in diesem Zusammenhang ein Betrag von 70.602, 89 Euro aufzubringen. Auf die Gemeinde Vandans entfalle ein Anteil in Höhe von 11.289, 37 Euro. Der Vollständigkeit halber macht Frau Mag. Monika Valentin bei dieser Gelegenheit aufmerksam, dass von den beiden Gemeinden Schruns und Tschagguns zusätzlich noch ein „Sockelbeitrag“ geleistet werde. Namens des Vereines bitte sie um eine Zustimmung zum vorliegenden Budget für das Jahr 2015 und die Genehmigung zur Übernahme eines Finanzierungsanteiles in Höhe von 11.289, 37 Euro durch die Gemeinde Vandans. 3 / 12 46. Sitzung Gemeindevertretung vom 14. Oktober 2014 Nach einer äußerst kurzen Diskussion grundsätzlicher Natur, sprechen sich alle Anwesenden dafür aus, für das Jahr 2014 einen außertourlichen Beitrag in Höhe von 2.814, 23 Euro an den Verein „Offene Jugendarbeit Montafon“ zu leisten, der aus der Übersiedlung des Vereines in die neuen Räumlichkeiten resultiert. Außerdem wird einstimmig die Genehmigung erteilt, für das Jahr 2015 an den Verein „JAM“ einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 11.289, 37 Euro zu leisten. 4. Gewährung eines Baukostenzuschusses an die Agrargemeinschaft Voralpe Tschöppen zur Errichtung eines Alpstalles In der Sitzung am 16. September 1999, so eingangs der Vorsitzende, habe die Gemeindevertretung Vandans im Zusammenhang mit der Realisierung des Verbauungsprojektes „Hangstabilisierungsmaßnahmen im Bereich der Voralpe Tschöppen“ beschlossen, die Kosten für einen Stallneubau (für die Unterbringung von zirka 30 Stück Jungvieh) zu übernehmen. Damals seien die Kosten für einen solchen Stallneubau mit zirka 1.000.000, 00 Schilling beziffert worden. Am 06. Oktober 2014 seien der Gemeinde nun konkrete Planunterlagen inklusive einer Baukostenschätzung vorgelegt worden und zwar mit dem Ersuchen um Übernahme der aus dem Stallneubau resultierenden Kosten. Der vorliegenden Kostenschätzung zufolge, so neuerlich der Bürgermeister, werde der geplante Stallneubau 74.469, 56 Euro kosten. Vom Land Vorarlberg rechne man im besten Falle mit einem Förderbeitrag in Höhe von 45 %, ansonsten mit einem solchen in Höhe von 40 %. Im besten Fall verbleibe für die Gemeinde ein Finanzierungsbeitrag in Höhe von 52.324, 42 Euro, ansonsten ein solcher in Höhe von 56.042, 90 Euro. Angesichts der damals getätigten Zusage, sprechen sich alle Anwesenden dafür aus, das gegenständliche Bauvorhaben mit einem einmaligen Baukostenzuschuss in Höhe von 52.500, 00 Euro zu finanzieren. Für den Fall, dass das Bauvorhaben vom Land Vorarlberg nur mit einem Satz von 40 % gefördert werde, soll sich der Baukostenzuschuss der Gemeinde Vandans um 4.000, 00 Euro, nämlich auf 56.500, 00 Euro, erhöhen. Diese Entscheidung der Gemeindevertretung wird unter der Bedingung getroffen, dass die Gemeinde Vandans mit dem Bau dieses neuen Stalles von der seinerzeit akzeptierten Bedingung, nämlich bei entsprechendem Schneewetter Heu anzukaufen und dieses auf die Voralpe Tschöppen zu transportieren, entbunden wird. Auch dürfen der Gemeinde Vandans gegenüber keine anderen Ansprüche aus dem Titel „Hangstabilisierungsmaßnahmen im Bereich der Voralpe Tschöppen“ mehr geltend gemacht werden. Wegen Befangenheit haben Bgm. Burkhard Wachter und Florian Küng, beide sind Weiderechtsbesitzer an der Voralpe Tschöppen, weder an der Beratung noch an der Abstimmung teilgenommen. 5. Mustergielbach – Verbauungsprojekt 2014: Übernahme eines Interessentenbeitrages in Höhe von 20 % sowie der Verpflichtung, die Instandhaltung und Pflege der fertig gestellten Maßnahmen zu übernehmen Auf Ersuchen der Gemeinde Vandans, so Bürgermeister Burkhard Wachter am Beginn seiner Ausführungen, habe die Wildbach- und Lawinenverbauung für den Mustergielbach ein weiteres Verbauungsprojekt ausgearbeitet. Ziel dieses neuen Verbauungsprojektes sei die Verringerung des Gefährdungspotenziales bei kleineren und mittleren Ereignissen im Unterlauf. Zur Umsetzung dieses Zieles sollen ein Brückenbauwerk und eine Konsolidierungssperre errichtet werden. Die Baukosten seien von den Projektsverfassern mit zirka 650.000, 00 Euro errechnet worden. Die Finanzierung dieser Kosten erfolge zu 55 % 4 / 12 46. Sitzung Gemeindevertretung vom 14. Oktober 2014 durch den Bund, zu 18 % durch das Land Vorarlberg, zu 1 % durch das Land Vorarlberg als Straßenerhalter, zu 20 % durch die Gemeinde Vandans und zu 6 % durch die Vorarlberger Illwerke AG. Angesichts der vom Vorsitzenden geschilderten Dringlichkeit, befürworten alle Anwesenden eine schnelle Umsetzung des gegenständlichen Verbauungsprojektes. Ebenfalls einstimmig genehmigen die anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung die Übernahme eines Interessentenbeitrages in Höhe von 20 % durch die Gemeinde Vandans, die Verpflichtung zur kostenlosen und lastenfreien Beistellung der von den gegenständlichen Baumaßnahmen betroffenen Grundstücke und die Übernahme der Instandhaltung bzw. Pflege der fertig gestellten Maßnahmen. 6. Genehmigung einer neuen Friedhofsordnung mit Wirkung vom 15. Oktober 2014 In nur 2-monatiger Bauzeit, so der Bürgermeister einleitend, habe die vor kurzer Zeit beschlossene Erweiterung des Friedhofes realisiert werden können. Am 05. Oktober 2014 habe Pfarrer Mag. Hans Tinkhauser die Einweihung von 36 neuen Urnengräbern sowie 1 „Sozialgrab“ vornehmen können. Die Errichtung dieser neuen Urnengräber, so nochmals der Vorsitzende, mache nun auch eine geringfügige Überarbeitung der derzeit gültigen Friedhofsordnung erforderlich. In diesem Zusammenhang erinnert der Bürgermeister, dass die derzeit gültige Friedhofsordnung im Dezember 2000 beschlossen worden sei. Im Oktober 2005 habe es eine Überarbeitung dieser Friedhofsordnung gegeben, wobei sich die Überarbeitung im Wesentlichen auf die Gestaltung bzw. Beschriftung der Urnenwandplatte beschränkt habe. Die nunmehr beabsichtigte Änderung der Friedhofsordnung beschränke sich im Wesentlichen auf die §§ 3, 4, 5 und 6. Im Detail stelle sich diese wie folgt dar: § 3 – Allgemeine Friedhofseinrichtung und –dienst Streichung vom bisherigen Absatz (3): Jede Leiche, weile im Gemeindefriedhof …….. § 4 – Grabstätten Streichung vom bisherigen Absatz (4): Reihengräber sind Grabstätten, die ……. § 5 – Beschaffenheit der Grabstätten (4) Urnen, sofern diese in einem Reihengrab oder einem Urnengrab beigesetzt sind, müssen mindestens 0, 50 m mit Erde bedeckt sein. Generell dürfen nur zu 100 % biologisch abbaubare Urnen (z.B. aus Holz, Leder, aus Seide oder aus Naturpapier) verwendet werden. Keinesfalls dürfen solche aus den Materialien Keramik, Stein etc. zum Einsatz kommen. (5) Die Grabstätten sind, sofern es sich um Reihengräber handelt, von den Benützungsberechtigten einzufassen. Die Einfassung selber darf eine Länge von 1, 20 m und eine Breite von 1, 00 m in keinem Fall überschreiten. Nach Möglichkeit sind alle Einfassungen in den vorgenannten Ausmaßen auszuführen. Allfällige Setzungen während der Berechtigungszeit sind unverzüglich vom Berechtigten zu beheben. § 6 – Grabmäler (5) Die Beschriftung der Vorlegeplatte bei den Urnengräbern beziehungsweise die Gestaltung derselben hat ausschließlich durch ein von der Gemeinde Vandans beauftragtes Unternehmen zu erfolgen. Die daraus resultierenden Kosten hat zur Gänze der Inhaber dieses Urnengrabes zu tragen. Nach einer recht umfassenden Diskussion dieser beabsichtigten Änderungen der Friedhofsordnung, sprechen sich alle Anwesenden für die Erlassung einer neuen Friedhofsordnung, gültig ab 15. Oktober 2014, wie folgt aus: 5 / 12 46. Sitzung Gemeindevertretung vom 14. Oktober 2014 FRIEDHOFSORDNUNG der Gemeinde Vandans § 1 Allgemeines (1) Der Friedhof der Gemeinde Vandans ist laut Beschluss der Gemeindevertretung vom 14. Dezember 2000 auf den Grundstücken Nr. 1, 5/2, 73/4 und 2181/2 der KG Vandans errichtet. (2) Rechtsträgerin der im Abs. 1 genannten Bestattungsanlage ist die Gemeinde Vandans. § 2 Zweckbestimmung (1) Der Friedhof ist für die Bestattung Verstorbener bestimmt, die in der Gemeinde Vandans ihren ordentlichen Wohnsitz hatten oder die im Gemeindegebiet tot aufgefunden wurden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes in berücksichtigungswürdigen Fällen auch die Bestattung anderer als der im Abs. 1 genannten Verstorbenen bewilligen. § 3 Allgemeine Friedhofseinrichtung und -dienste (1) Die Gemeinde Vandans stellt für Bestattungen die Leichenhalle (Friedhofskirche) und den Totengräber zur Verfügung. (2) Die Friedhofskirche dient zur Aufbahrung der Toten und der Abhaltung von Sterberosen-kränzen. (3) Die Aufbahrung hat in einer der Würde des Ortes entsprechenden Art und Weise zu erfolgen. (4) Das Öffnen und Schließen von Grabstätten hat ausschließlich durch den Totengräber zu erfolgen. § 4 Grabstätten (1) Die räumliche Einteilung des Friedhofes und die Lage der Grabstätten richten sich nach dem Friedhofsplan, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet. (2) Als Grabstätten sind vorgesehen: a) Reihengräber b) Urnennischen c) Urnengräber (3) Reihengräber sind Grabstätten, in denen eine oder mehrere Leichen bestattet oder in Ausnahmefällen eine oder mehrere Urnen beigesetzt werden können und hinsichtlich derer eine Verlängerung des Benützungsrechtes möglich ist. 6 / 12 46. Sitzung Gemeindevertretung vom 14. Oktober 2014 (4) Urnennischen sind Grabstätten, in denen eine bzw. maximal vier Urnen beigesetzt werden können und hinsichtlich derer eine Verlängerung des Benützungsrechtes möglich ist. (5) Urnengräber sind Grabstätten, in denen mehrere Urnen beigesetzt werden können und hinsichtlich derer eine Verlängerung des Benützungsrechtes möglich ist. § 5 Beschaffenheit der Grabstätten (1) Für die einzelnen Grabstätten werden folgende Ausmaße festgelegt: a) Reihengräber L: 1.20 m, B: 1.00 m, T: 2.40 m b) Urnennischen H: 0.90 m, B: 0.40 m, T: 0.40 m c) Urnengräber L: 1.20 m, B: 1, 00 m, T: 0, 50 m (2) Die Särge müssen mindestens 1.20 m mit Erde bedeckt sein. (3) Die Verwendung von Metallsärgen oder solche in schwer verrottbarer Qualität ist nicht gestattet. (4) Urnen, sofern diese in einem Reihengrab oder einem Urnengrab beigesetzt sind, müssen mindestens 0.50 m mit Erde bedeckt sein. Generell dürfen nur zu 100 % biologisch abbaubare Urnen (zB. aus Holz, aus Leder, aus Seide oder aus Naturpapier) verwendet werden. Keinesfalls dürfen solche aus den Materialien Keramik, Stein etc. zum Einsatz kommen. (5) Die Grabstätten sind, sofern es sich um Reihengräber handelt, von den Benützungsberechtigten einzufassen. Die Einfassung selber darf eine Länge von 1.20 m und eine Breite von 1.00 m in keinem Falle überschreiten. Nach Möglichkeit sind alle Einfassungen in den vorgenannten Ausmaßen auszuführen. Allfällige Setzungen während der Berechtigungszeit sind unverzüglich vom Berechtigten zu beheben. (6) Die Grabhügel sind bis längstens sechs Monate nach der Bestattung niveaugleich mit der Einfassung einzuebnen. § 6 Grabmäler (1) Über jedem belegten Reihengrab ist vom Benützungsberechtigten nach Möglichkeit innerhalb von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung ein Grabmal zu errichten und auch instand zu halten. Bis zu dessen Errichtung sind ausschließlich einfache Holzkreuze in Naturfarbe zu verwenden. (2) Grabmäler dürfen die folgenden Höchstmaße nicht überschreiten: Grabsteine: Grabsteine bei Doppelgräbern: Grabkreuze: Höhe: 1.30 m, Breite: 0.80 m Höhe: 1.30 m, Breite: 1.60 m Höhe: 1.80 m inkl. Sockel, Breite: 0.80 m (3) Der Wortlaut der Beschriftung von Grabmälern ist einfach und sinnvoll zu halten. Unzulässig sind jedenfalls Inschriften, die gegen den guten Geschmack verstoßen oder geeignet sind, das religiöse Empfinden zu verletzen. Die Gestaltung der Urnenwand7 / 12 46. Sitzung Gemeindevertretung vom 14. Oktober 2014 platte ist individuell möglich. Hinsichtlich der Beschriftung wird lediglich festgelegt, dass diese mit der Schriftart „Lapidar Grotesk“ zu erfolgen hat, wobei die Größe der Beschriftung frei gewählt werden kann. (4) Die Beschriftung der Urnenwandplatte bei den Urnennischen beziehungsweise die Gestaltung derselben hat ausschließlich durch ein von der Gemeinde Vandans beauf-tragtes Unternehmen zu erfolgen. Die daraus resultierenden Kosten hat zur Gänze der Benützungsberechtigte zu tragen. (5) Die Beschriftung der Vorlegeplatte bei den Urnengräbern beziehungsweise die Gestaltung derselben hat ausschließlich durch ein von der Gemeinde Vandans beauftragtes Unternehmen zu erfolgen. Die daraus resultierenden Kosten hat zur Gänze der Benützungsberechtigte zu tragen. (6) Beim Aufstellen der Grabmäler ist durch Fundierung oder anderweitige Befestigung deren dauerhafte Standsicherheit zu gewährleisten. (7) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmäler die nicht mehr standsicher sind, zur Vermeidung der Gefährdung der Friedhofsbenützer auf Kosten des Benützungsberechtigten abzusichern oder abzutragen. Die Benützungsberechtigten sind für Schäden haftbar, die durch das Umfallen von Grabmälern verursacht werden. § 7 Genehmigung für die Errichtung eines Grabmales (1) Grabmäler dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet werden. (2) Das Ansuchen um Genehmigung hat genaue Angaben über das vorgesehene Grabmal zu enthalten (z.B. Planskizze mit Maßen, Materialien, Bearbeitungsart, Wortlaut der vorgesehenen Beschriftung, Aufstellungsort). (3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das zu erstellende Grabmal den Vorschriften der Friedhofsordnung entspricht und das Gesamtbild des Friedhofes nicht stört. (4) Grabmäler, die ohne Genehmigung oder entgegen den Bestimmungen der Friedhofs-ordnung aufgestellt wurden, sind über Aufforderung der Friedhofsverwaltung vom Benützungsberechtigten auf dessen Kosten zu entfernen. § 8 Grabschmuck und -bepflanzung (1) Die Grabstätten sind von den Benützungsberechtigten so zu schmücken und zu bepflanzen, dass das Gesamtbild des Friedhofes hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die Benützungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Pflanzen nicht höher als 1.00 m sind und den Zugang zu anderen Grabstätten nicht behindern. (2) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Benützungsberechtigten unverzüglich zu entfernen und in den hierfür vorgesehenen Containern abzulagern. § 9 Benützungsrechte (1) Die Dauer der Benützungsrechte wird folgendermaßen festgelegt: a) Reihengräber 15 Jahre 8 / 12 46. Sitzung Gemeindevertretung vom 14. Oktober 2014 b) Urnennischen c) Urnengräber 15 Jahre 15 Jahre (2) Endet das Benützungsrecht vor Ablauf der Mindestruhezeit, so ist es bis zum Ablauf derselben zu verlängern. (3) Die Benützungsrechte für Reihengräber, Urnennischen und Urnengräber können um jeweils weitere 15 Jahre gegen das in der Gebührenordnung festgelegte Entgelt verlängert werden. § 10 Mindestruhezeit (1) Die Mindestruhezeit beträgt generell 15 Jahre. (2) Die Mindestruhezeiten können im Einzelfall auf Antrag des Benützungsberechtigten durch Verfügung der Friedhofsverwaltung verkürzt werden. Die Friedhofsverwaltung hat vor ihrer Entscheidung den Gemeindearzt zu hören. (3) Vor Ablauf der Ruhefrist kann eine neuerliche Belegung nur erfolgen, wenn der früher beigesetzte Sarg eine Mindesttiefe von 2, 40 m aufweist. § 11 Ordnungsvorschriften (1) Der Friedhof ist im Allgemeinen jederzeit für Besucher geöffnet. Sollte es sich für notwendig erweisen, wird er während der Nachtzeit für jeglichen Zutritt gesperrt. (2) Die Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung und deren Beauftragten ist Folge zu leisten: (3) Verboten ist insbesondere: a) das Gehen außerhalb der Wege; b) die Entsorgung von häuslichen Abfällen in die vorhandenen Container; c) das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern sowie das Mitführen und Abstellen von Mopeds und Fahrrädern im Friedhof; d) das Mitnehmen von Tieren oder das Anbinden derselben unmittelbar an den Friedhofseingängen; e) das Feilbieten von Waren, Blumen und dgl., sowie das Anbieten gewerblicher Dienste und das Verteilen von Druckschriften in den Friedhöfen oder vor den Eingängen; f) das Durchführen von Arbeiten aller Art an Sonn- und Feiertagen; ausgenommen sind unaufschiebbare Arbeiten der Totengräber; (4) Durch Arbeiten an Grabstätten dürfen die anderen Friedhofsbesucher nicht behindert werden. Finden in der Nähe der Arbeitsstelle Trauerakte statt, so ist die Arbeit für die Dauer derselben zu unterbrechen. (5) Der Transport von Werkstoffen, Pflanzen und dgl. darf auf dem Friedhof nur mit leichten Handwagen vorgenommen werden. Die Verwendung von leichten Kraftfahrzeugen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig. (6) Die Grabmäler sind aufstellungsbereit auf den Friedhof zu bringen. 9 / 12 46. Sitzung Gemeindevertretung vom 14. Oktober 2014 (7) Die Lagerung von Grabmälern, Bau- und Werkstoffen sowie das Abstellen von Maschinen und ähnliches auf dem Friedhofsareal ist verboten. § 12 Friedhofsverwaltung (1) Die Verwaltung des Friedhofes obliegt der Gemeinde Vandans. (2) Zu den Aufgaben der Friedhofsverwaltung gehören insbesondere: a) die Festsetzung der Termine für Bestattungen und Beisetzungen, wobei nach Möglichkeit die Wünsche der Religionsgemeinschaften und der Angehörigen zu berück-sichtigen sind; b) die Abwicklung der durch das Bestattungsgesetz und die Friedhofsordnung bedingten Verwaltungsarbeiten; c) die Überwachung der Einhaltung der in der Friedhofsordnung festgelegten Bestimmungen. § 13 Friedhofsgebühren Art und Höhe der Friedhofsgebühren werden von der Gemeindevertretung alljährlich beschlossen und von der Friedhofsverwaltung dem Benützungsberechtigten vorgeschrieben. § 14 Übergangsbestimmungen (1) Bestehende Grabstätten, die der neuen Friedhofsordnung nicht entsprechen, müssen bei jeder Veränderung dieser Grabstätten (Instandsetzung, Restaurierung oder Neubelegung), soweit dies zumutbar ist, auf Kosten des Benützungsberechtigten auf die gemäß § 6 Abs. 2 der Friedhofsordnung festgelegten Maße abgeändert werden. (2) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung können die Benützungsrechte der Gräber nur mehr nach diesen Bestimmungen erworben werden. Bereits früher erworbene Rechte an Gräbern bleiben noch bis zum ursprünglich vereinbarten Ablauf aufrecht. § 15 Strafbestimmungen Personen, die den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandeln, sind nach § 60 Abs. 1 lit. c BestG zu bestrafen. § 16 Schlussbestimmungen Diese Friedhofsordnung tritt am 15. Oktober 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen vom 14.12.2000 bzw. 05.12.2005 außer Kraft. Für die Gemeindevertretung: Der Bürgermeister Burkhard Wachter 10 / 12 46. Sitzung Gemeindevertretung vom 14. Oktober 2014 7. Berichte und Allfälliges Der Bürgermeister berichtet, dass  die Umbauarbeiten am „Haus Montafon“ in Schruns mehr oder weniger abgeschlossen werden konnten und es im kommenden Jänner eine offizielle Eröffnung dieser neuen Talschaftseinrichtung geben werde. Das Land Vorarlberg habe die gegenständlichen Umbauarbeiten mit einem Betrag in Höhe von 650.000, 00 Euro gefördert. Dieser Förderbeitrag liege über allen Erwartungen, weshalb den Verantwortlichen im Land ganz besonderer Dank gebühre.  die Abrechnung der Schwimmbad-Saison 2014 noch nicht vollständig vorliege. Faktum sei allerdings, dass die Badesaison 2014 insgesamt 121 Tage gedauert habe. An 70 Tagen habe das Rätikonbad wegen Schlechtwetter geschlossen bleiben müssen.  für die „Balzerstraße“ nun ein Ausbauprojekt samt Grundablöseplan vorliege. Damit seien die Voraussetzungen geschaffen, mit den Grundablöseverhandlungen zu beginnen.  der Zustand des Alpengasthofes Rellstal als sehr schlecht bezeichnet werden müsse. Dies betreffe insbesondere den Zustand der elektrischen Installationen bzw. der Heizanlage. Er getraue sich daher nicht zu sagen, dass im kommenden Jahr wieder eine Inbetriebnahme als öffentliches Gasthaus möglich sei.  von der Montafonerbahn AG Anfang dieses Monats ein neuer Vorschlag betreffend den Bahnhof Vandans eingelangt sei. Dieser sehe den gänzlichen Abbruch des jetzigen Bahnhofgebäudes und eine komplette Neuerrichtung eines Bahnhofgebäudes vor. Wenn es zum vorliegenden Entwurf bald schon eine Zustimmung der Gemeindevertretung von Vandans gebe, werde mit den Bauarbeiten noch im heurigen Jahr begonnen. Die Baukosten in Höhe von zirka 200.000, 00 Euro trage diesmal zu 100 % die Montafonerbahn AG. Unter Punkt „Allfälliges“ ergibt sich folgende Wortmeldung: Peter Scheider: Meiner Meinung nach weist der Turm bei der „Friedhofskirche“ bereits wieder Putzschäden auf, die dringend saniert werden sollten. In welche Zuständigkeit fallen derartige Sanierungsarbeiten? Antwort des Bürgermeisters: Eigentümerin der Friedhofskirche ist die Pfarre Vandans. Im Jahre 1991 wurde mit der Pfarre Vandans eine Vereinbarung abgeschlossen, mit welcher der Gemeinde Vandans das Recht eingeräumt wird, diese Kirche über einen Zeitraum von 30 Jahren als Aufbahrungshalle zu verwenden. Mit der gegenständlichen Vereinbarung hat sich die Gemeinde Vandans unter anderem verpflichtet, sich mit 25 % an den künftigen Erhaltungskosten zu beteiligen. Die Entscheidung selber, eine Sanierung des Turmes in Angriff zu nehmen oder nicht, hat alleinig die Pfarre zu treffen. Nachdem keine Wortmeldungen mehr erfolgen, dankt der Bürgermeister allen für ihr Kommen sowie die sachliche und konstruktive Mitarbeit und schließt um 21.30 Uhr die Sitzung. Für die Richtigkeit der Ausfertigung: Der Vorsitzende: 11 / 12 46. Sitzung Gemeindevertretung vom 14. Oktober 2014 Eveline Breuß Burkhard Wachter, Bgm. 12 / 12 46. Sitzung Gemeindevertretung vom 14. Oktober 2014