19930302_SV_015

Dateigröße 165.46 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 24.05.2021, 10:58
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: standmontafon,standesprotokolle,standesausschuss
Dokumentdatum 1993-03-02
Erscheinungsdatum 1993-03-02
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Montafon Standesprotokolle_sv_
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

-1- STAND MONTAFON NIEDERSCHRIFT aufgenommen am 2. März 1993 anläßlich der 15. Sitzung der Standesvertretung in der laufenden Legislaturperiode. Auf Grund der Einladung vom 22. Februar nehmen an der auf heute 14.00 Uhr einberufenen Sitzung teil: Standesrepräsentant LAbg. Mag. Siegmund Stemer, St. Anton; Bürgermeister Harald Wekerle, Schruns; Bürgermeister Guntram Bitschnau, Tschagguns; Bürgermeister Burkhard Wachter, Vandans; Bürgermeister Martin Vallaster, Bartholomäberg; Bürgermeister Fritz Rudigier, St. Gallenkirch; Bürgermeister Heinrich Sandrell, Gaschurn; Bürgermeister Lothar Ladner, Lorüns; Bürgermeister Bertram Luger, Stallehr; Zur Beratung zu TO Pkt. 2 nehmen weiters teil: Fritz Stemmer von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz; Dr. Walter Bauer von der Abt. VII a im Amt der Vlbg. Landesregierung; Dipl. Ing. Fritz Studer als Geschäftsführer des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Umweltschutz; Entschuldigt: Bürgermeister Willi Säly, Silbertal; Schriftführer: Standessekretär Mag. Johann Vallaster; Der Vorsitzende eröffnet um 14.05 Uhr die Standessitzung, begrüßt die Kollegen Bürgermeister sowie die Vertreter der Behörden und stellt gemäß Standesstatut die Beschlußfähigkeit fest. Die Behandlung des TO-Pkt. 2 wird einvernehmlich vorgezogen. Zur Behandlung steht nachfolgende TAGESORDNUNG 1. Genehmigung der Niederschrift über die 14. Sitzung vom 4. Februar 1992; 2. Beratung zum Thema Bauschuttentsorgung und -recycling im Montafon mit Vertretern der Behörden; 3. Annahme eines Vermächtnisses nach Dr. Josef Zurkirchen; 4. Berichte des Vorsitzenden - Allfälliges; -2- Erledigung der Tagesordnung: Pkt. 1.) Die Niederschrift über die 14. Sitzung vom 4. Februar 1992, welche allen Standesvertretern zugegangen ist, wird über Antrag des Vorsitzenden ohne Einwendungen einstimmig genehmigt und unterfertigt. Pkt. 2.) Der Vorsitzende bedankt sich bei den Vertretern der Behörden für ihre Teilnahme an der heutigen Standessitzung zur Beratung und Information über Fragen im Zusammenhang mit der Bauaushub- und Bauschuttentsorgung und der damit verbundenen Notwendigkeit zur Trennung und Entsorgung von Reststoffen durch die Gemeinden. Der Vorsitzende weist insbesondere auf die seit 1.1. 1993 durch den Gesetzgeber geschaffenen gesetzlichen Bestimmungen hin, durch welche den Gemeinden zahlreiche Vorschriften auferlegt sind. Diesbezügliche Verhandlungen in der Vergangenheit haben ergeben, daß vielfach von den Sachverständigen Auflagen vorgeschrieben werden, welche für eine einzelne Gemeinde als fast nicht erfüllbar einzustufen sind. Es sollen daher überörtliche Lösungen angestrebt werden, damit die kostenmäßigen Belastungen für die Bürger im Rahmen einer größeren Lösung reduziert werden können. Fritz Stemmer als zuständiger Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Bludenz bedankt sich eingangs für die Einladung der Behörde und erteilt eine aktuelle Übersicht über die derzeitige Situation in den Standesgemeinden, wozu er den Anwesenden eine Übersicht über die Bauaushub- und Bauschuttdeponien sowie die dazu erteilten Bewilligungen übergibt. Auf Grund den gesetzlichen Rahmenbedingungen wird die Situation für eine einzelne Gemeinde als sehr schwierig beurteilt, eine Genehmigung für den alleinigen Betrieb einer Bauschuttdeponie zu erhalten. Eine konsequente Trennung von Bauaushub- und Bauschuttmaterialien ist sehr wichtig, da für den Betrieb einer Bauaushubdeponie lediglich eine Bewilligung nach dem Landschaftsschutzgesetz erforderlich ist, während für Bauschuttdeponien abfallrechtliche und wasserrechtliche Bewilligungen erforderlich sind bzw. je nach Ausstattung auch Betriebsanlageverfahren durchgeführt werden müssen. Dr. Bauer, zuständiger Sachverständiger im Amt der Landesregierung, übergibt den Anwesenden eine Zusammenfassung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, welche von ihm auszugsweise erläutert werden. Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien (BGBl 259/1991 vom 5. Juni 1991) ist mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten. Darin sind sehr niedrige Mengenschwellen enthalten, ab deren Überschreitung entsprechende Maßnahmen bei der Beseitigung von Bodenaushub, Betonabbruch, Asphaltaufbruch, Holz-, Metall-, Kunststoff- und Baustellenabfällen sowie mineralischem Bauschutt vorgeschrieben sind. Die in der Verordnung enthaltenen Mengenschwellen bedeuten in der Praxis, daß schon allein beim Abbruch eines normalen Wohnhauses die Grenzwerte überschritten sind und damit die Trennungspflicht für den Bauherrn nach den Bestimmungen der Verordnung anfällt. Dies bedeutet, daß der Bauherr nur ein Unternehmen beauftragen darf, welches diese Auflagen erfüllt. Ausnahmen wären nur im Falle der Unzumutbarkeit möglich, diesbezüglich sind jedoch die Rahmenbedingungen sehr eng abgesteckt. -3- Die Entsorgung von Bauaushub wird im Montafon im allgemeinen keine Probleme bedeuten, da z.T. auch günstige Voraussetzungen in Form von Kiesböden gegeben sind. Beim Betonabbruch wie auch dem mineralischen Bauschutt bedeuten die geringen Mengenschwellen in der Praxis eine schwierigere Verwertung, da die Materialien für den Straßenunterbau nicht geeignet, im Bereich des niedrigen Straßenbaus wie Güter- und Wanderwege als nur bedingt geeignet einzustufen sind. Die Verwertung von Metallabfällen über die im Land ansässigen Schrotthändler ist gesichert, bei Kunststoffabfällen ist mit Ausnahme der Entsorgung von Schrumpffolien eine Entsorgung ebenfalls derzeit noch nicht gesichert. Die Entsorgung von Holzabfällen ist nur im Wege der Verbrennung möglich, wobei derzeit in Vorarlberg keine Anlage (für imprägniertes Holz etc.) vorhanden ist. Unbehandeltes Holz kann auch im Hausbrand einer normalen Verteuerung zugeführt werden. Die vorliegenden Verordnungsbestimmungen sind vom Bauherrn zu erfüllen, wobei die Vollziehung in die Zuständigkeit der Baubehörde I. Instanz (Bürgermeister) fällt. Die bei einem Abbruch noch weiter verbleibenden Restmaterialien wie Feinkornanteil, Gipsanteil aus Innenausbau etc. verlangen sehr hohe Anforderungen an eine Deponie, da diese Materialien als sehr stark wasserbelastend einzustufen sind. Als zweite wesentliche gesetzliche Vorschrift wird das Altlastensanierungsgesetz, insbesondere die Altlastensanierungsnovelle 1992 (BGBl 299/89 vom 29. Juni 1989) angeführt, in welcher etwa in § 6 die Bestimmungen über die Abführ des Altlastenbeitrages durch die Deponiebetreiber zu beachten sind. Somit ist seit dem Juni 1989 für mineralische Baurestmassen (Ziegelabbruch, Betonabbruch) ein Altlastenbeitrag in Höhe von S 40, --, ab 1. Jänner 1995 von S 50, -und ab 1. Jänner 1997 von S 60, -/je Tonne einzuheben. Die Mengenerfassung hat über das Gewicht zu erfolgen, weshalb bei den Deponien entsprechende Meßeinrichtungen zu installieren sind. Die ausgestellten Belege (Wiegenscheine) sind durch den Deponiebetreiber 7 Jahre aufzubewahren. Als weitere Auflage für den Betrieb einer Bauschuttdeponie ist die Abzäunung des Geländes und der Einsatz von geschultem Personal während den Betriebszeiten gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Die Kosten für die Installierung einer geeigneten Waage wird mit schätzungsweise S 1 Mio. beziffert. Die Erfüllung dieser gesetzlichen Auflagen wird in der Praxis dazu führen, daß ein Zusammenschluß mehrerer Gemeinden zum Betrieb einer Bauschuttdeponie unumgänglich sein wird. Die dritte gesetzliche Bestimmung ist die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien (BGBl 13/1992 vom 24. September 1992), mit welchem insbesondere Grenzwerte für die Einleitung von Abwässern aus Deponien in Abwasserreinigungsanlagen und für die Einleitung in Fließgewässer enthalten sind. Eine Versickerung von Deponiewässern ist grundsätzlich nicht zulässig. Die sehr niedrig gehaltenen Grenzwerte erfordern eine genaue Eingangskontrolle des eingebrachten Materials, da die Einhaltung des Grenzwertes für CSB in Höhe von 50 mg/1 Abwasser nur sehr schwer zu erfüllen ist. Dies bedeutet in weiterer Folge, daß ein Deponieren von leicht zersetzbaren organischen Abfällen (Grünabfälle, Abfälle aus Straßenreinigung etc.) auf einer Bauschuttdeponie nicht mehr möglich ist. Lt. Auskunft von Dr. Bauer haben Kontrollmessungen bei Deponien mit Sträuchern eine CSB-Belastung von 700 - 7000 mg/1 ergeben. Als vierte Bestimmung sind die Einschätzungen des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Deponiefähigkeit von Bauschuttmaterial und dessen Einstufung in die Eluatklassen einzuhalten. -4- Dazu werden von Dr. Bauer die Eluatklassen nach den diesbezüglichen Bestimmungen wie folgt erläutert: Eluatklasse IV Trinkwasserzwecke geeignet Wasser ist nur sehr gering belastet, für Eluatklasse I - Wasser ist belastet, aber mit einfachen Reinigungsvorgängen ist Ausleitung in Trinkwasser möglich Eluatklasse Reinigung II - Wasser ist so hoch belastet, daß eine aufwendige (z.B. in einer Abwasserreinigungsanlage) nötig ist. Eluatklasse III - Abwässer aus Hausmülldeponien. Die Zuordnung von Abwässern aus Bauschuttdeponien zur Eluatklasse II bedeutet in der Praxis die Vornahme von Abdichtungsmaßnahmen und die Installierung von einfachen Reinigungsmaßnahmen in Form von Absetzbecken bei der Deponie. Für den Bau von Deponien sind weiters die ÖNORMEN S 2070 bis S 2075 zu beachten, in welchen neben einer Abfallgliederung nach Eluatklassen, die Einstufungen nach geologischen Rahmenbedingungen in 5 Standortklassen und hinsichtlich der technischen Ausstattung in 5 Deponieklassen zu beachten sind. Unter Standortklasse 5 ist eine komplette, natürliche Abdichtung einer Deponie zu verstehen, sodaß keine Abdichtungsmaßnahmen erforderlich sind. Der Nachweis in der Praxis dafür ist jedoch nur sehr schwer zu erbringen. Zusammenfassend aus den erläuterten gesetzlichen Bestimmungen sind im Zuge des Bewilligungsverfahrens für Bauschuttdeponien die Vorschreibung nachstehender Auflagen durch die Sachverständigen zu erwarten: 1. 2. 3. 4. Abdichtung der Deponie; Installierung einer Waage; Nachweis von geschultem Personal für den Betrieb; Komplette Absperrung der Deponie; Die Erfüllung dieser Auflagen ist mit derart hohen Kosten verbunden, daß allein aus wirtschaftlichen Überlegungen ein Zusammenschluß mehrerer Gemeinden bzw. ein regionsweiser Betrieb einer Bauschuttdeponie unumgänglich sein wird. Überlegungen sollten auch in Hinblick auf die Anschaffung von transportablen Einrichtungen für Waage und Container für Personal angestellt werden, damit eine langfristige und im wechselnden Rhythmus zwischen mehreren Gemeinden möglicher Betrieb von Deponien gewährleistet werden kann. Dipl. Ing. Fritz Abfallwirtschaft Bereitschaft zur Vornahme von Zusammenhang mit Studer als Geschäftsführer des Gemeindeverbandes für und Umweltschutz erklärt seine grundsätzliche Koordinierungstätigkeiten durch den Abfallverband im der Errichtung von Bauschutt- und Bauaushubdeponien. Grundsätzlich zeigt sich Dipl. Ing. Studer befremdet über die Vorschreibungen des Gesetzgebers, da die gültige Gesetzeslage z.T. sehr streng ausgefallen ist. Das "neue Abfallzeitalter" wird für die Gemeinden eine langfristige Vorsorge für die Entsorgung erfordern, da hohe Kostenbelastungen für die Bürger damit verbunden sind. Dipl. Ing. Studer begrüßt die Aktivitäten im Montafon, da durch Information und gemeinsame Beratungen eine zielführende Lösung der Probleme in die Wege geleitet ist. Da nach Aussage von Dipl. Ing. Studer im gesamten Land keine Daten für die Vornahme von entsprechenden Planungen für Bauschuttkonzepte vorhanden sind, erscheint ein konkreter Handlungsbedarf in konzeptiver Form von Landesseite gegeben. Er appelliert an das Land, ein -5- Bauschuttkonzept zu erstellen, in welchem insbesondere Angaben über die anfallenden Abfallmengen, Recyclingfähigkeit, Verwertungsverfahren, logistische Maßnahmen etc. untersucht und Lösungsvorschläge aufgezeigt werden. In Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen sind zudem Interpretations- und Auslegungsschwierigkeiten vorhanden (z.B. Frage der Beitragspflichtigkeit, Abgrenzungskriterien, Frage der Aufnahme von Vorschreibungen im Bauverfahren etc.). Eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit wird als unbedingt erforderlich beurteilt, da praktisch jeder Erbauer eines Einfamilienhauses von den Bestimmungen betroffen ist. Dipl. Ing. Studer bekundet die Bereitschaft zur Koordination durch den Verband für Abfallwirtschaft und Umweltschutz, weist aber unmißverständlich auf den Umstand hin, daß auf Grund bereits bestehender Aufgaben und Agenden die Grenze der Leistungsfähigkeit beim derzeitigen Personalstand angelangt ist. Eine personelle Aufstockung wird daher als unumgänglich beurteilt. Stemmer Fritz stellt fest, daß die vollziehende Behörde in vielen Bereichen zu Untätigkeit verurteilt ist. Nach dem Vorarlberger Abfallgesetz ist der Bürgermeister für die Vollziehung der Bestimmungen im Bereich Bauaushub und Gartenabfälle zuständig. Von der Abfalldeponie Böschis-Tobel werden Bauschuttmaterialien nicht übernommen, in den letzten zwei Jahren konnten größere Mengen aus dem Bezirk Bludenz durch die Fa. Zech verwertet werden. Weiters wird mitgeteilt daß alle in Betrieb stehenden Deponien über Anforderung an das Ministerium gemeldet werden mußten und daher auch eine nachträgliche Einhebung des Altlastenbeitrages zu erwarten ist. Ab 1994 werden auf die Gemeinden in Hinblick auf die Entsorgung von Grünabfällen zusätzliche Aufgaben zukommen, wobei die diesbezüglichen Anforderungen an eine Deponie jenen von Hausmülldeponien gleichzusetzen sind. Bgm. Wachter stellt fest, daß jede Gemeinde, konkret aber auch die Gemeinde Vandans, in dieser Sache überfordert ist und auf Grund den durchgeführten Verhandlungen für den Betrieb einer Bauschuttdeponie in Vandans sich die Gemeinde daher nicht in der Lage sieht, die von den Sachverständigen aufgetragenen Auflagen zu erfüllen. Er vertritt die Meinung, daß die zuständigen Behörden und Verbände den Gemeinden größtmögliche Unterstützung bieten sollen, wobei für die Gemeinden eine Erläuterung der geltenden Bestimmungen erstellt und die Entsorgungsmöglichkeiten in Vorarlberg aufgezeigt werden sollten. Die von den Behördenvertretern vorgestellten Bestimmungen werden im Rahmen einer sehr ausführlichen und intensiven Diskussion beraten, wobei sich auf Grund den vorliegenden Tatsachen die allgemeine Meinung bildet, daß die weiteren Überlegungen in Richtung Schaffung einer regionalen Lösung zu intensivieren sind. Vom Vorsitzenden wird informiert, daß im Räume Ludesch von einer privaten Firma eine Sortieranlage mit Bauschuttwiederaufbereitung geplant ist. Desgleichen bestehen auch diesbezügliche Überlegungen von Firmen im Räume Montafon. Von Stemmer Fritz wird dazu festgestellt, daß das Verfahren in Ludesch vor dem Abschluß steht, ein Zeitpunkt für die Inbetriebnahme jedoch noch nicht bekannt ist. Für eine Bauschuttentsorgung aus dem Räume Montafon dürfen damit jedoch keine allzugroßen Hoffnungen verbunden werden. Abschließend wird der Vorsitzende beauftragt, mögliche Standorte für eine regionale Bauschuttentsorgung für das Montafon zu suchen und diesbezügliche Vorgespräche zu fuhren. In Anbetracht der hohen Sensibilität von Bevölkerung wie auch der Presse in dieser Frage sollen vorerst lediglich informative Abklärungen für die weiteren Beratungen erfolgen. Zusammenfassend wird vom Vorsitzenden festgestellt, daß eine reine Bauaushubentsorgung keine Probleme bereitet und diesbezüglich in jeder Gemeinde entsprechende Möglichkeiten gegeben sind. Dies wird auch von den anwesenden Sachverständigen grundsätzlich bestätigt. -6- Hinsichtlich der Abbruch- und Bauschuttmaterialentsorgung und Wiederverwertung sollte von Landesseite mit den zuständigen Fachleuten ein Konzept mit Einholung der erforderlichen Daten und Abklärung der organisatorischen Voraussetzungen erarbeitet werden. Die Tatsache, daß sich sowohl Gemeinden und Behörden großteils in gesetzwidrigem Rahmen bewegen, muß vorerst ohne weitere Begründung zur Kenntnis genommen werden. Von Dr. Bauer wird abschließend noch festgehalten, daß der Bund die verfassungsmäßige Kompetenz für diesen Bereich übernommen hat und daher auf Länderebene keine rechtlichen Möglichkeiten mehr gegeben sind. Das Entsorgungsverfahren ist dem jeweiligen Unternehmen zu überlassen, sofern es sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewegt. Von Dipl. Ing. Studer wird vor zu großen Verwertungskapazitäten auf diesem Bereich gewarnt, weshalb an private Interessenten klare Vorgaben seitens der Gemeinden erteilt werden müssen. Am Beispiel der Kühlgeräteentsorgung wird aufgezeigt, daß 6 befugte Unternehmen in Österreich eine 100%ige Überkapazität bereitstellen, was sich auch in den Entsorgungskosten von derzeit S 770, -/je Gerät niederschlägt. Die Bevölkerungsinformation wird allgemein als zu gering eingestuft, andererseits fehlen auch Angaben über Mengen des Anfalls, über Mengen von sortierfähigem Material, über Absatzwege etc. Dr. Bauer teilt mit, daß für die Grünabfallentsorgung die entsprechende Verordnungsbestimmungen mit 1.7.1994 in Kraft treten werden und mit BGBl 68/1992 vom 31.01.1992 verlautbart wurden. Er weist insbesondere nochmals darauf hin, daß die Abwasserbelastungen aus Grünabfällen sehr hoch sind und daher an derartige Deponien gleichfalls enorme Anforderungen gestellt werden. Im Zusammenhang mit der Klärschlammentsorgung zeichnen sich jedoch Wege ab, daß in Zukunft die Entsorgung von Grünabfällen keine Probleme bringen wird. Dr. Bauer gibt für die Gewichtsermittlung noch nachstehende Verhältniszahlen bekannt: Umrechnung von Bauschuttmaterial lose auf LKW: 1 m3 = 1 to Eingebaut auf Deponie: 1 m3 = 1, 6 to Abschließend bedankt sich der Vorsitzende für die ausführliche Information und ersucht nochmals die Behördenvertreter um Unterstützung der Gemeinden in dieser sehr schwierigen Frage. Pkt. 3.) Vom Standessekretär wird berichtet, daß von Notar Dr. Theoderich Fend am 10. Februar die Verständigung vom Anfall eines Vermächtnisses in der Verlassenschaft nach Dr. Josef Zurkirchen eingelangt ist. Dr. Zurkirchen hat in seinem Testament vom 15. 12. 1989 mit Nachtrag vom 1.02.1990 das Ferienhaus Nr. 563 in Bartholomäberg samt Gp. 925/2 (125 m2) und eine Teilfläche aus der Gp. 937/5 dem Stand Montafon mit der Auflage vermacht, den Erlös dieses Objektes für das Montafoner Heimatmuseum zu verwenden. Die Verlassenschaftsabhandlung findet am 18. März 1993 beim Notar als Gerichtskommissär statt. Von der Standesvertretung wird die Annahme dieses Vermächtnisses einstimmig beschlossen und den erforderlichen Vermessungen zur grundbücherlichen Durchführung zugestimmt. Vom Standessekretär wird festgestellt, daß lt. Grundbuchsauszug die Liegenschaft unbelastet ist. -6- Über die weitere Verwendung bzw. Verwertung des Objektes wird nach Einholen weitergehender Informationen über den Gebäudezustand und die Nutzungsmöglichkeiten später entschieden. Bgm. Vallaster äußert den Wunsch, das Objekt nach Möglichkeit einer wohnungssuchenden Familie aus der Gemeinde zu vermieten. Pkt. 4. Berichte des Vorsitzenden - Allfälliges: Der Vorsitzende erteilt nachstehende Berichte: 1. Das Verkehrsplanungsbüro Besch hat mit Schreiben vom 9. Februar die Meinung mitgeteilt, daß über das Gesamtverkehrskonzept Montafon eine breite Bevölkerungsinformation erfolgen sollte. Diesbezüglich wird vom Büro ein Vorschlag für eine Informationsbroschüre ausgearbeitet, welche allen Montafoner Haushalten zugestellt werden soll. Im Anschluß daran sollen zusätzliche Diskussionsveranstaltungen mit der Bevölkerung erfolgen. Diese Vorgangsweise wird von der Standesvertretung zustimmend zur Kenntnis genommen. 2. Vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wurde mit Bescheid vom 1. Februar 1993 die Konzession für die Montafonerbahn gemäß § 17 Abs. 6 Eisenbahngesetz 1957 bis zum 24. Dezember 1999 verlängert, wie dies von der Montafonerbahn beantragt wurde. Im Bescheid wird festgestellt, daß das der öffentlichen Stromversorgung dienende Elektrizitätswerk samt Stromverteilungsanlagen sowie sonstige Betriebszweige der Montafonerbahn AG, die nicht dem Bahnbetrieb dienen, nicht dem Heimfall unterliegen. Diese nun getroffene Entscheidung des Ministeriums wird von der Standesvertretung als sehr wertvoll beurteilt und zustimmend zur Kenntnis genommen, da damit der Bestand des E-Werkes und der sonstigen Betriebszweige rechtlich klar abgesichert ist. Von großer Bedeutung ist dieser Bescheid auch in Hinblick auf die geplante Errichtung des Litzkraftwerkes, für welches bereits die behördlichen Bewilligungen vorliegen. 3. Unter Hinweis auf den für die beiden WM-Vizeweltmeister Anita Wachter und Rainer Salzgeber gegebenen Empfang wird vom Vorsitzenden berichtet, daß den beiden Vizeweltmeistern namens der Talschaft in Fortsetzung der bisher bereitgestellten Einrichtung für eine Montafoner Stube ein zusätzlicher Einrichtungsgegenstand zur Verfügung gestellt werden soll. Es ist dabei an die Übernahme der Kosten für eine Decke in der Montafoner Stube gedacht. Der Vorsitzende wird ermächtigt, die dazu nötigen Entscheidungen zu treffen, zumal berechtigt erwartet werden darf, daß Anita Wachter auch den Gesamtweltcup gewinnen kann. 4. Im Kassabereich des Heimatmuseums in Schruns wurde der Einbau einer Wandverkleidung an die Tischlerei Bauer als Billigstbieterin zum Angebotspreis von S 15.596, — netto vergeben. 5. Dr. Sander als Obmann des SC Montafon hat mit Schreiben vom 25. Februar mitgeteilt, daß über Ersuchen des Landesschülersportwartes Dir. Both im kommenden Jahr zwei FIS-Rennen durchgeführt werden sollten. Diese Rennen sind Vorbedingung für die Zuteilung künftiger Weltcupveranstaltungen und insbesondere für die Vergabe von Startplätzen an einzelne Bundesländer. -7- Der neue Schlüssel dafür besteht aus 40% Übernahme an FIS-Rennen, 40% aus der Mitgliederanzahl der Landesverbände und 20% aus Anzahl der Läufer im ÖSV. In Frage käme ein Super-G und ein Riesentorlauf bzw. die Kombination einer dieser Bewerbe mit einem Slalom. Die Durchführung der Rennen wäre auf den bereits FIS-homologierten Strecken am Golm oder Seebliga möglich, in der Innerfratte sollen ebenfalls demnächst Strecken homologiert werden. Nach den vorliegenden Erfahrungen aus dem Bregenzerwald muß mit Kosten von ca. S 180.000 je Bewerb gerechnet werden. Der SC Montafon schlägt daher vor, in Bälde das Partnerschafts-Gremium analog zum Weltcup zu reaktivieren, welches den Schiclub Montafon um die Bewerbung und Durchführung der Rennen ersuchen sollte. Diesbezügliche Anträge an die beteiligten Stellen sind bereits unterwegs. 6. Die Montafonerbahn teilt mit Schreiben vom 24. Februar mit, daß nach den durchgeführten Inspektionen eine General Sanierung der Dampflokomotive notwendig ist, da andernfalls im Sommer 1993 die Dampfsonderfahrten nicht mehr durchgeführt werden können. Seit dem Sommer 1970 wurden insgesamt 1.166 Dampfzugfahrten mit ca. 140.000 Personen durchgeführt. Die Montafonerbahn teilt mit, daß sie sich zur Durchführung der erforderlichen Reparaturarbeiten nur dann in der Lage sieht, wenn von weiteren Interessenten und Befürwortern der Dampfsonderfahrten eine Beteiligung von 80% der geschätzten Reparaturkosten in Höhe von S 500.000, -- zugesichert wird. Im Verlaufe der ausführlichen Beratung dazu wird allgemein die Ansicht vertreten, daß aus touristischer Sicht die Weiterführung der Dampfsonderfahrten als Fremdenverkehrsattraktion zu befürworten ist, wobei insbesondere von Bgm. Wachter auch ein Verzicht als vorstellbar beurteilt wird. Von der Standesvertretung wird die allgemeine Ansicht vertreten, daß durch die Montafonerbahn wesentliche Teile der Reparaturkosten aufzubringen sind, zumal durch die Gemeinden im Rahmen der Sonderinvestitionsprogramme bisher bereits beträchtliche Mittel eingebracht wurden. Aus den Zinserträgnissen daraus könnte sicherlich ein Großteil der Reparaturkosten finanziert werden. Auf Grund der Bedeutung dieser Attraktion für den Sommertourismus wird über Antrag des Vorsitzenden die Gewährung eines Beitrages in Höhe von S 50.000, -- durch den Stand Montafon einstimmig bewilligt. In diesem Zusammenhang wird vom Vorsitzenden weiters über die Finanzierungsgespräche für das Litzkraftwerk berichtet. Es wird zur Kenntnis gebracht, daß seitens der Marktgemeinde Schruns die Zustimmung zur Errichtung des Litzkraftwerkes nur unter der Voraussetzung erteilt wurde, daß das Kraftwerk auch in Zukunft mehrheitlich im Besitz der Montafonerbahn ist und von ihr betrieben wird. Untersuchungen haben ergeben, daß die Netzstrukturkosten der Montafonerbahn ca. 50% über dem Landesdurchschnitt liegen, weshalb mit der VKW bereits seit längerer Zeit Verhandlungen über die Abgeltung im Wege der Stromabnahmen im Gange sind. Nach derzeitigen Berechnungen könnte daraus mit Mehreinnahmen von ca. S 6-8 Mio. pro Jahr gerechnet werden, welche für die Finanzierung des Litzkraftwerkes sehr entscheidend sind. Der Vorsitzende berichtet, daß sowohl VTW als auch VKW an einer Einbindung beim Bau des Litzkraftwerkes Interesse zeigen. Insbesondere in Hinblick auf die Tatsache, daß die erforderlichen Bewilligungen für das neue Litzkraftwerk bereits rechtskräftig sind, müssen die ausstehenden Finanzierungsgespräche rasch zu Ende geführt werden, um durch den Stand Montafon als Hauptaktionär dazu eine endgültige Entscheidung herbeiführen zu können. -8- Bgm. Bitschnau Guntram bringt zur Kenntnis, daß die VKW 1/3 der Grundlast von den VTW garantiert hat, eine Weitergabe dieser Vorteile durch die VKW an die Montafonerbahn jedoch nur sehr eingeschränkt erfolgt, obwohl die VKW als Landesgesellschaft einen Auftrag zur Stromversorgung besitzt. Bgm. Bitschnau tendiert daher eher für weitere Finanzierungs- bzw. Beteiligungsverhandlungen für das Litzkraftwerk mit den Vorarlberger Illwerken, da von ihnen für die Talschaftsanliegen wesentlich mehr Verständnis aufgebracht werde. Der Vorsitzende stellt nochmals fest, daß seitens der VKW die Bereitschaft zu einem Netzstrukturausgleich gegeben ist und die weiteren Verhandlungen mit beiden Partnern auf sachlicher Ebene weitergeführt werden sollen. Nach Abschluß der Verhandlungen wird die endgültige Entscheidung durch den Stand Montafon als Hauptaktionär zu treffen sein. 7. Über Ersuchen von Bgm. Sandrell legt der Vorsitzende die Gesamtabrechnung für das Tourismus-Museum in Gaschurn wie folgt vor: Abrechnung Gemeinde Gaschurn für Gebäudeinvestitionen: Abrechnung Stand Montafon für Einrichtung: GESAMTKOSTEN bis 31.12.1992 S 2.086.126, -S 523.003, -S 2.609.129, -- EINNAHMEN des Standes Montafon: Beitrag Vorarlberger Illwerke AG Beitrag Montafoner Seilbahnen Zinserträge Rückersätze Gemeinde Gaschurn Förderung Land GESAMTEINNAHMEN abzüglich Ausgaben Stand Montafon 523.003, -- S 100.000.-S 275.000, -S 24.674, -S 29.420, -S 210.000, -______________ S 639.094, -S ______________ Restguthaben Stand Montafon S 116.091, - Vom Land wurde mit Zusage vom 17.10.1990 eine Förderung von 40% zu damals geschätzten Baukosten in der Höhe von S 2.180.000, — zugesichert, was einem Förderungsbeitrag von S 872.000, — entspricht. Aufgrund der nun vorliegenden Kostenüberschreitung in Höhe von ca. 430.000, — Schilling wird einvernehmlich vereinbart, daß durch die Gemeinde Gaschurn beim Land ein Aufstockungsantrag auf die tatsächlichen Ausgaben eingebracht wird. Gleichzeitig sollen nochmals Rücksprachen mit dem Bundesdenkmalamt zur Erlangung eines Förderungsbeitrages erfolgen. Unter Berücksichtigung der früheren Beratungen und den im Voranschlag 1993 des Standes Montafon ausgewiesenen Ansatz wird über Antrag des Vorsitzenden einstimmig beschlossen, der Gemeinde Gaschurn den aus der Finanzierung der Einrichtung noch zur Verfügung stehenden Betrag in Höhe von 116.000, — Schilling zur Verfügung zu stellen. Über die Gewährung eines weiteren Förderungsbeitrages wird nach Vorliegen der Gesamtfinanzierungsübersicht durch die Standesvertretung neuerlich entscheiden. Bgm. Sandrell bringt dazu zur Kenntnis, daß beim Landestourismusverband wie auch bei den Vorarlberger Illwerke neuerliche Ansuchen um Unterstützung eingebracht wurden. -9- 8. Bürgermeister Burkhard Wachter übergibt den Kollegen Bürgermeistern eine tabellarische Übersicht mit der Bitte, die für das Jahr 1993 beschlossenen Gebühren und Abgaben in den Standesgemeinden einzutragen. Diese allgemeine Information wird von der Standesvertretung befürwortet und die Bürgermeister werden ersucht, diese Meldung an die Standesverwaltung zur Erstellung einer Gesamtübersicht für die Talschaft zu übergeben. 9. Die von Bgm. Bitschnau nochmals vorgebrachte Einladung von Dr. Hartenstein von der EVS in Schwaben zur Besichtigung eines Kraftwerkes bzw. eines Industriebetriebes im Bereich Heilbronn wird von der Standesvertretung zustimmend zur Kenntnis genommen. Bgm. Bitschnau wird bezüglich Terminvereinbarung für das kommende Frühjahr mit den zuständigen Herren in Verbindung treten. Nachdem keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, schließt der Vorsitzende um 17.30 mit dem Dank für die Teilnahme und Mitarbeit die Standessitzung. Schruns, am 5. März 1993 Schriftführer: Standesvertretung: