19220725_SV

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Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 24.05.2021, 11:30
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: standmontafon,standesprotokolle,standesausschuss
Dokumentdatum 1922-07-25
Erscheinungsdatum 1922-07-25
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Publikationen Montafon Standesprotokolle_sv_
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Inhalt des Dokuments

[-1-] Protokoll -o-o-o-oaufgenommen In der Gemeindekanzlei zu Schruns am 25.auli 1922 vor dem gefertigten Stabdesrepräsentanten Franz Wachter -o-o-o-o-o-oMit Einladung vom 22.Juli 1922 Zl. 504/St wurde auf heute vormittags 9 Uhr eine Standesausschußsitzung anberaumt, zu welcher 7 Standesvertreter erschienen sind. Nach Eröffnung der Versammlung durch den Vorsitzenden und dem Erklären der Beschlussfähigkeit wird das Protokoll der letzten Sitzung in Vorlage gebracht, auf dessen Verlesung jedoch aus dem Grunde verzichtet, da jede Gemeinde bereits mit je einer Abschrift behufs ortsüblicher Publikation beteilt wurde u. daher die Herren Gemeindevorsteher, bezw. Standesvertreter von dessen Inhalt in Kenntnis gesetzt sind. Nachdem in keiner Weise ein Widerspruch, bezw. eine Einwendung erhoben wurde, erfolgt die allseitige Fertigung, worauf in die Behandlung der vorliegenden Tagesordnung eingegangen wird und werden gefasst, nachstehende Beschlüsse: -o-o-o-o-o1.) Der Herr Standesrepräsentant referiert über das außergewöhnliche Kostenerfordernis, welches durch die Ausarbeitung eines Wirtschaftsplanes für die Standeswaldungen Montafons sich geltend macht und stellt fest, dass die Aufbringung dieser Kosten unter den gegenwärtigen Verhältnissen unerschwinglich seien, da auch keine Aussicht besteht, durch Holz Verwertung eine nur annähernde Deckung gegenständlicher Auslagen finden zu können. Es wird daher einstimmig beschlossen, diese Arbeiten einstweilen einzustellen und zu deren Wiederaufnahme eine geeignetere Zeit abzuwarten. Sollten zur Vollendung bereits durchgeführter Aufnahmen bezw. deren Skizzierung noch Restarbeiten von geringerem Umfange erforderlich sein, wird Herr Standesrepräsentant ermächtigt, eine derartige Beendigung durchführen lassen zu können. 2.) Von der Vorarlberger Landesfeuerversicherungsanstalt werden Nachversicherungsverträge einiger Versicherungsnehmer des Montafoner Feuerversicherungsvereines in Vorlage gebracht und wird diese Angelegenheit auf Grund des § 32 der Vereins-Statuten in Beratung gezogen. Nach eingehender Prüfung der Sachlage wird der einstimmige Beschluss gefasst, derartige Nachversicherungen analog dem diesbezüglichen Beschlüsse der Standesvertretung vom 21. Mai 1921, Punkt 1 , zu behandeln. Auf Grund dieses Beschlusses ist vom Versicherungsnehmer vor Eingehung einer Nachversicherung bei der Montafoner Brandassekuranz die höchst zulässige Versicherung durchzuführen und werden sodann einer Nachversicherung bei der Vorarlberger Feuerversicherungs-Anstalt keine Schranken mehr gesetzt. Eine Nachversicherung darf nur bei der Vorarlberger Landes-Feuerversicherungsanstalt eingegangen werden, doch ist vorverzeichnete Stipulierung genau einzuhalten und genanntes Institut zu ersuchen, diesem Beschlusse genaueste Beachtung zuteil werden zu lassen, andernfalls die im zitierten § 32 festgesetzte Begünstigung nicht gewährt werden könnte. Die vorliegenden Verträge sind dementsprechend umzugestalten und zu regeln. 3.) Die vorliegende Weisung des Vorarlberger Landesforstinspektorates in Bregenz vom 19. Juli 1922 Zl. 290/1 betreff Lieferung von Rollbahnschwellen an die österreichische Rheinbauleitung in Bregenz wird in Beratung gezogen und beschlossen, dem Antrage insoweit zu entsprechen, als demselben aus vorhandenem Schneedruck-, Windwurf- und Abgangsholz ohne Benachteiligung anderweitiger Ansprüche entsprochen werden kann. Die Durchführung dieser Angelegenheit wird demselben Komitee [-2-] resp. denselben Standesvertretern übertragen, wie solche im Punkte 2 des Standesausschußsitzungsprotokolls vom 3. Juli 1922 gewählt erscheinen. Das im sogenannten Schattenwalde im Relstal. Gemeinde Vandans, von der Gavadurarüfe sich einwärts befindliche Windwurf- und Schneebruchholz in einer Gesamtmenge von ungefähr 700 F.M. Nutz- und Brennholz ist im Versteigerungswege zu veräussern und zu verwerten und sind von dem hiezu bestimmten Komitee die erforderlichen Schritte einzuleiten. 4.) Zufolge Ansuchens der Frau Berta Liechtensteiner aus Innsbruck als Villabesitzerin in Gargellen kann die Bewilligung zum Bezuge von 5 Baustämmen aus Standeswaldungen im Gargellentale zu einer Brückenrenovation unter der Bedingung befürwortet werden, dass das gleiche Holzquantum aus der Eigentumswaldung der Genannten auf dem "Boden" Gemeinde St. Gallenkirch zur unbeschränkten Verfügung für den Stand Montafon an die Strasse gestellt wird. Um die erforderliche Bezugsbewilligung ist kompetenten Ortes einzuschreiten. 5.) Auf ein Ansuchen der Strassenkonkurrenz Bludenz-Partenen um vorschussweise Unterstützung zu den Wiederinstandsetzungsarbeiten an der Talstrasse und den betreffenden Brücken wird einstimmig beschlossen, nach besten Kräften zur ehesten Instandsetzung der beschädigten Objekte beizutragen. 6.) Dem Ansuchen der Waldaufseher Montafons um Erhöhung des Stundenlohnes wird entsprochen und derselbe mit 800 Kronen bis auf weiteres festgesetzt. 7.) Ein Ansuchen des Braunger Willi aus Dornbirn als Hausbesitzer auf Innergampabing, Gemeinde St. Gallenkirch, um Zuweisung von 6 H.M. Brennholz aus Standeswaldungen ist dahin zu begutachten, dass der Bezug nur aus ausgesprochenem Abfall- und dem Verderben ausgesetztem Holze gestattet wird. Die Bezugsbewilligung ist bei der Bezirksforstinspektion Bludenz einzuholen. 8.) Dem Finanzwachaspiranten Mathias Josef in Gargellen ist über erfolgtes Ansuchen der Bezug von 6 R.M. Brennholz im gleichen Sinne wie vor (Pkt.7.) zu begutachten. 9.) Das Ansuchen des Tschofen Ulrich in St. Gallenkirch um Zuweisung von Nutzholz für Reparaturen an seiner Säge und der damit verbundenen Wasserschwelle wurde in Beratung gezogen. Hiebei wird in erster Linie auf die Bestimmung des Holzstatutes Verwiesen, nach welcher bei Verlegung eines eingeforsteten Bauobjektes um die Bewilligung zum Weitergenuss des darauf haftenden Servitutsrechtes einzukommen ist. Nach Erfüllung dieser Bedingung steht der Gewährung des Holzbezuges im ehemaligen Umfange kein Hindernis für die Säge selbst im Wege, wahrend dieses Bezugsrecht für die Instandsetzung und Instandhaltung des Stauwehres nicht anerkannt werden kann. Die Begutachtung einer Holzbezugsbewilligung wird also von der Erfüllung vorbezeichneter statutarischer Vorschrift abhängig gemacht. 10.) Da in letzter Zeit Amtshandlungen der Standesvertretung, die im Interesse der Standeswaldungen eingeleitet und durchgeführt wurden, mehrfach von der Forstinspektion bemängelt, ja sogar die Berechtigung zur Konstatierung bezw. Hintanhaltung widerrechtlicher Unzukömmlichkeiten und Handlungen in Abrede gestellt wurde, entwickelt sich hierüber eine rege Aussprache. Einstimmig wurde in dieser Handlungsweise eine Verkennung der Autorität des Besitzers erblickt, dem das Recht der Überwachung des Eigentums aberkannt werden soll. Es ist nur zu gut bekannt, welch' schweren Schädigungen die Standeswaldungen ausgesetzt sind, wenn die Amtstätigkeit der Standesvertretung in dar Überwachung ihres Eigentums gehemmt wird und sind die Vorgänge verflossener Jahre noch in zu guter Erinnerung, um nicht die Handhabung strenger Vorkehrungen voll und ganz zu rechtfertigen. Besonders scharf wird auch die Aberkennung einer Einflussnahme auf die Forstaufsicht bekrittelt, welche dem Eigentümer umso eher zuzuerkennen ist, als ja auch er es ist, der die [-3-] hiemit verbundenen Lasten zu tragen hat. Wird in dieser Hinsicht nicht weitgehende Autonomie eingeräumt, ist jede Einflussnahme und damit das Ansehen der Standesvertretung in Frage gestellt, woraus unabsehbare Verwicklungen und Schädigungen entstehen müssen. Es wird daher einstimmig beschlossen, für die diesbezüglichen Rechte mit allen zu Gebote stehenden Mitteln einzuschreiten und besonders bei der Bezirksforstinspektion wie auch bei der Landesregierung im Gegenstande vorstellig zu werden. 11.) Da die Ansprüche des Hotel Madrisa auf Zuweisung von Brennholz ganz enorm sind, wird sich einhellig dahin ausgesprochen, dass ein tunlichstes Entgegenkommen gewährt werden kann, doch auch eine entsprechende Einschränkung Platz greifen muß. Es wird konstatiert, dass am Valiserabach und bei dessen Einmündung in den Sogadin an dessen rechtem Ufer auf- und abwärts grössere Mengen Holz lagern, die teilweise dem Verderben ausgesetzt sind und daher zum üblichen Kaufpreise in zulässiger Menge dem Hotel Madrisa zugewiesen werden können. 12.) Auf Grund des Beschlusses des Standesausschusses vom 3. Juni 1922 Pk. 11. berichtet Herr Gemeindevorsteher Würbel von Bartholomäberg, dass sich die anlässlich eines Waldbrandes beteiligte Hilfsmannschaft mit einer Entlohnung von 6000 Kronen zufrieden stelle, deren Verabfolgung bewilligt wird. 13.) Das Ansuchen des Herrn Oskar Mey, Besitzer des Hotel Madrisa im Gargellentale, um Zuweisung von ungefähr 10 Baustämmen zu einem Lawinenschutzbau wird eingehend besprochen und beschlossen, genauere Erhebungen zu pflegen und zwar über die erforderliche Qualität und Quantität des Holzes, dann über die Art und Weise der geplanten Schutzvorkehrungen. Im Prinzipe wird gegen die Verabfolgung des Holzes zu einem mässigen Preise keine Einwendung erhoben. Schruns, am 27. Juli 1922. [Unterschriften der Standesausschüsse]