19331228_SV

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Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 24.05.2021, 11:30
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: standmontafon,standesprotokolle,standesausschuss
Dokumentdatum 1933-12-28
Erscheinungsdatum 1933-12-28
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Publikationen Montafon Standesprotokolle_sv_
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Inhalt des Dokuments

[-1-] Zl. 2/7-Stand 1933 Niederschrift aufgenommen in der Kanzlei der Marktgemeindevorstehung Schruns am Donnerstag den 28. Dezember 1933 unter dem Vorsitze des Herrn Standesrepräsentanten Franz Wachter. Mit Einladung vom 23. Dezember 1933 Zl. 1/7-Stand wurde auf heute, Donnerstag den 28. Dezember 1933 vormittags, eine Standesvertretungssitzung anberaumt, zu welcher 8 Standesvertretungsmitglieder erschienen sind. Nicht anwesend waren die Vertreter der Gemeinden Lorüns und Stallehr. Nach Eröffnung der Sitzung und dem Erklären der Beschlussfähigkeit durch den Herrn Vorsitzenden wird das Protokoll der letzten Sitzung vom 25. November 1933 in Vorlage gebracht. Die Genehmigung und Unterzeichnung erfolgt ohne vorherige Verlesung, da jede Gemeinde bereits mit einer Durchschrift zum Amtsgebrauche beteilt wurde, der Sitzungsbericht im Montafoner Gemeindeblatt veröffentlicht wurde und daher die Herren Standesvertreter vom Inhalte in Kenntnis sind. - Einwendungen wurden keine vorgebracht. Sodann wird in die Beratung der vorliegenden Tagesordnung eingegangen. Gefasst werden folgende Beschlüsse: 1.) Die Angelegenheit des Eigentumsstreites betreffend die GP. Nr. 2041 und 2045 in Bartholomäberg zwischen der Gemeinde Bartholomäberg und dem Stand Montafon ist in ein entscheidendes Stadium getreten. Bekanntlich wurde mit der Entscheidung der Grundbuchanlegungskommission für die Gemeinde Bartholomäberg vom 30. Juli 1931 über die Anmeldung des Eigentumsrechtes auf die in GP.Nr. 2041 und 2045 enthaltenen Waldflächen die Eintragung der Gemeinde Bartholomäberg als Eigentümerin beschlossen bezw. aufrecht erhalten und der Stand Montafon mit seinen Ansprüchen auf Zuerkennung des Eigentumsrechtes auf den Zivilrechtsweg verwiesen. An Hand des Rechtsgutachtens des Vertreters des Standes Montafon vermag sich dieser nun zu orientieren und hat sich schlüssig zu werden, ob er innerhalb der Frist des eingeleiteten ersten Richtigstellungsverfahrens seine Ansprüche auf Zuerkennung des Eigentumsrechtes anmelden will oder sofort mit der Eigentumsklage gegen die Gemeinde Bartholomäberg vorgehen soll. Die Standesvertreter sind sich der weittragenden Folgen ihres zu fassenden Entschlusses voll bewusst und fassen nach eingehender Aussprache einstimmig folgenden Beschluss: Antragssteller: Standesrepräsentant Wachter: Mit Rücksicht darauf, dass die Gemeinde Bartholomäberg zum Gemeindeverband Stand Montafon gehört, also ein Glied dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft darstellt und das Vorhandensein der Möglichkeit einer Einigung im Vergleichswege besteht, sind die Ansprüche auf Zuerkennung des Eigentumsrechtes im Richtigstellungsverfahren anzumelden. Sollten aber die im Züge dieser Anmeldung vorzunehmenden Vergleichsversuche ergebnislos verlaufen, so ist dann mit der Eigentumsklage gegen die Gemeinde Bartholomäberg vorzugehen. Die Standesvertretung will durch diesen Vorgang die betont friedfertige Haltung neuerlich feststellen. Der Vertreter von Bartholomäberg, Herr Gemeindevorsteher Josef Kessler, gibt im Namen der Gemeinde Bartholomäberg hiezu die Erklärung ab, dass auch die Gemeinde Bartholomäberg grösstes Interesse an einer gütlichen Einigung mit dem Stand Montafon besitzt und er sich für einen Erfolg der Vergleichsverhandlungen persönlich einsetzen werde. [-3-] 2.) Dem Ansuchen des Loretz Josef/Tschagguns um Verkaufsbewilligung für ca. 12 fm3 Abbruchholz wird mit der Einschränkung stattgegeben, dass die Abgabe nur innerhalb der Grenzen des Tales Montafon erfolgen darf. 3.) Das Ansuchen der Katharina Fritz/Vandans um Rückersatz von Feuerversicherungsprämien aus Anlass einer Doppelversicherung wird nicht bewilligt. Die Versicherung beim Montafoner Feuerversicherungsverein ist per 31.12.1933 zu löschen. 4.) In Auswirkung des Beschlusses vom 25. November 1933 über die Auflassung der Versicherung in Goldschilling haben sich 5 Parteien gemeldet, die eine Goldschilling-Versicherung fortzusetzen wünschen. Diesen Parteien ist mitzuteilen, dass mit Rücksicht auf die geringe Anzahl von Bewerbern keine Abänderung des Beschlusses vom 25. November 1933 vorgenommen wird und keine Ausnahmebehandlung eingeräumt wird. Es steht diesen Parteien frei, ihre Begehren zu annullieren, die Versicherung in österr. Schilling ab 1. Jänner 1934 fortzusetzen oder das Vertragsverhältnis zum Montafoner Feuerversicherungsverein zu lösen. Der Standesrepräsentant: [Unterschrift der Standesvertreter]