19410329_SV

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Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 24.05.2021, 11:53
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: standmontafon,standesprotokolle,standesausschuss
Dokumentdatum 1941-03-29
Erscheinungsdatum 1941-03-29
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Publikationen Montafon Standesprotokolle_sv_
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Inhalt des Dokuments

[-1-] Niederschrift auf genommen in der Kanzlei des Gemeindeamtes de s Marktes Schruns am Samstag den 29. März 1941 unter dem Vorsitze des Standesrepräsentanten Herrn Heinrich Dajeng. Auf Grund schriftlicher Einladung vom 25. März 1941 haben sich heute vormittags 9 Uhr 8 Bürgermeister der Talgemeinden Montafons in ihrer Eigenschaft als Standesvertreter zu einer Standesvertretungssitzung eingefunden.- Nicht anwesend war der Bürgermeister der Gemeinde Lorüns. Zur Erledigung liegt vor die folgende Tagesordnung: 1) Rechnungen des Standes Montafon und des Forstfondes für das 1. Vierteljahr 1939 und das Rechnungsjahr 1939/1940. Beratung nach § 96 DGO. 2) Landesfeuerversicherungsanstalt Bregenz: Vorlage eines Entwurfes als Anhang zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1938. 3) Landesfeuerversicherungsanstalt Bregenz: Bekanntgabe eines Schriftwechsels in Sachen der Brandverhütung. 4) Landesfeuerversicherungsanstalt Bregenz: Angebot zum Abschluss einer Waldbrandversicherung. 3) Forstamt Schruns: Stellungnahme zu einem Schreiben über den Holzbezug bei Heubauten von Ställen. 6) Forstamt Schruns: Stellungnahme zu einem Schreiben über das Ausmass dar Brennholzlose. 7) Gemeindeholzkommissionen (sinngemässe Anwendung der §§ 2 und 4 des Holzstatutes): Beratung über die grundsätzlichen Aufgaben derselben. 8) Gründung der Aufbaugenossenschaften für Gemeinden: Beratung über die grundsätzliche Abklärung der Beziehungen zwischen diesen und dem Stand Montafon (Forstfond). 9) Vorarlberger Kraftwerke Bregenz (Gampadelswerk): Ansuchen um kaufweise Überlassung eines Grundstreifens (Gp.Hr. 2328/2 Kat.Gemeinde Tschagguns) zur Errichtung einer Material-Seilbahn. 10) Forstwarte des Forstfondes: Ansuchen um einen Bekleidungsbeitrag anlässlich der Beschaffung einheitlicher Dienstkleidung. 11) Vorlage von 3 Gemeindeübersichten zum Zwecke der Anerkennung des Standesbürgerrechtes (Schruns, St. Anton i.M. und Gaschurn) und ein persönliches Gesuch gleichen Inhaltes in sinngemässer Anwendung Von § 4 des Holzstatutes. 12) Brückenbau und Benützung nach Gampabing (über den Suggadin): Vorlage einer Eingabe. 13) Juen Emil/Schruns: Ansuchen um Verlängerung der Frist zum Wiederaufbau des Hauses Hr. 116 in Tschagguns. 14) Salzgeber Josef/Schruns, Strassenarbeiter: Vorlage eines Schreibens der DAF. wegen Lohnnachzahlung (Konkurrenzstrasse betreffend). 13) Verschiedene Ansuchen um Bewilligung zum Verkaufe von Abbruchholz. 16) Allgemeines. Der Standesrepräsentant als Vorsitzender eröffnet um 9.20 Uhr die Sitzung und leitet die Beratung ein. Nach Anhörung der anwesenden Bürgermeister als Standesvertreter fasst der Standesrepräsentant folgende Entschliessungen: A) Zur Niederschrift vom 26.10.1940 Pkt. 4): Um Irrtum zu vermeiden wird festgestellt, dass das Bezugsrecht für die kleinen Schermen natürlich bis zu ihrer Abtragung fortdauert. B) zu 1): Die Rechnungen des Standes Montafon und des Forstfondes für [-2-] das 1. Vierteljahr 1959 und für das Rechnungsjahr 1939/1940 werden verlesen. Ihr Inhalt gibt keinen Anlass au Bedenken.- Sie werden vom Standesrepräsentanten zwecks Weiterleitung an die Aufsichtsbehörde genehmigt. zu 2): Mit ihrem Schreiben vom 4.3.1941 regt die Landesfeuerversicherungsanstalt in Bregenz eine Vereinfachung dar Verwaltungstätigkeit hinsichtlich der gesonderten Verwaltung das Versicherungsstockes der früheren "Montafoner Feuerversicherung" durch den Abschluss eines "Anhanges" zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1938 an. Die Standesvertreter erkennen aus dem Vorgang die Verwaltungsvereinfachung nicht und empfehlen die Genehmigung das "Anhanges" bis zur nächsten Sitzung zu vertagen. Zu dieser Sitzung soll sodann der Leiter der Landesfeuerversicherung zum Zwacke näherer Aufklärung geladen werden. Der Standesrepräsentant vertagt hierauf die Fassung einer Entschliessung. zu 3): Die Standesvertreter nahmen von dam Schriftwechsel zwischen der Landesfeuerversicherungsanstalt Bregenz einerseits, dem Landrat des Kreises Bludenz und der Standesrepräsentanz andererseits über Brandverhütungsmaßnahmen zur Kenntnis. Sie stellen einmütig fest, dass erste Voraussetzung zur wirksamen Brandverhütung die regelmässige Reinigung der Feuerungsanlagen ist. Durch die Einberufung von Gehilfen des Rauchfangkehrers Hermann Reutz in Schruns und aus Mangel an Ersatzkräften ist es diesem Gewerbetreibenden unmöglich, das grosse Gebiet Montafon ausreichend und verlässlich zu betreuen. Der Kehrbezirk Bartholomäberg (und zugehörige Gemeinden) ist ebenfalls unbetreut, da der dort tätige Rauchfangkehrer aus Krankheitsgründen seine Tätigkeit einstellen musste. Die Gemeinde Schruns hat sich dafür eingesetzt, dass der im Altreich tätige Rauchfangkehrer Hermann Fiel das Gebiet Bartholomäberg (und zugehörige Gemeinden) übernimmt. Der Landrat Bludenz als Gewerbebehörde fördert diese Bemühung. Fiel ist inzwischen aber auch zum Wehrdienst eingerückt. Es ist wichtig, dass Fiel freigestellt wird, um wenigstens einen Teil der Rauchfangkehrararbeiten in Montafon übernehmen zu können. Dar Standesrepräsentant fasst die Entschliessung, im Wege des Landrates Bludenz die UK.-Stellung des Hermann Fiel vom Schruns zu betreiben und im übrigen die Aufsichtsbehörde darauf aufmerksam zu machen, dass bei Fortdauer dieses Zustandes eine schwerste Gefährdung unersetzlichen Volksgutes besteht. zu 4): Dar Standesrepräsentant bringt den Standesvertretern das Angebot der Landesfeuerversicherungsanstalt Bregenz vom 4. März 41 Über den Abschluss einer Waldbrandversicherung für die Montafoner Standeswaldungen zur Kenntnis. Die Versicherungsanstalt geht von einem Waldbestand von ca. 7560 ha aus, der einen Versicherungswert von 12.725.000 RM. darstellen soll. In der Beratung ergibt sich eine grundsätzliche Auffassung dahin, dass dem Angebot auf Abschluss eines günstigen Versicherungsvertrages mit Rücksicht auf den grossen auch ideellen Wert der Waldbestände näherzutreten ist. Der Standesrepräsentant fasst die Entschliessung, mit der Landesfeuerversicherungsanstalt in Bregenz in Einzelberatungen wegen Abschluß eines Versicherungsvertrages gegen Waldbrände einzutreten. Über das Ergebnis wird er zur gegebenen Zeit neuerlich die Standesvertreter hören. zu 5): Der Forstmeister des Forstamtes Schruns rät im einem Schreiben vom 5. Februar 1941 Zl. 132-41 dringend, Maßnahmen zur Einsparung des heute besonders wertvoll gewordenen Rohstoffes "Holz" auch im Tal Montafon zu ergreifen. Er verweist besonders darauf, dass es sich als unzweckmässig erwiesen habe, die Viehstallungen in Holz auszuführen, [-3-] erfahrungsgemäss sind diese Stallungen nach ca. 2 Jahrzehnten morsch und angefault, da sie ein Opfer der Feuchtigkeit werden. Das erfordert dann immer neuen Holzzuschuss. Diese Bauübung bedeutet für die Standeswaldungen bei der grossen Anzahl eingeforsteter Ställe eine umgeheuere Belastung; durch Anwendung neuzeitlicher Baumethoden kann hier einsparend vorgegangen werden. Die Ausführung der Viehstallungen in Mauerwerk oder Hohlziegeln bedeutet für den Eigentümer eine einmalige Aufwendung, für den Waldbesitzer aber eine grosse Holzersparnis. Zum Gegenstand findet eine äusserst rege und erspriessliche Beratung statt, in der auch die trage der Gewährung von Entschädigungen an den Gebäudeeigentümer bei Verwendung von Mauerwerk an Stelle von Holz anlässlich der Erbauung von Ställen oder beim Umbau solcher gründlich untersucht worden ist. Desgleichen bildet die Frage der Schindelholzablöse Gegenstand der Aussprache. Grundsätzlich besteht die Meinung der Standesvertreter darin, dass künftig für Errichtung von Viehstallungen, das sind die Räume, welche ausschliesslich zur Unterbringung von Gross- und Kleinvieh verwendet werden, nicht aber die Heulagen, nur mehr Mauerwerk oder Ziegel zu verwenden ist und für diese Zwecke aus Standeswaldungen kein Nutzholz mehr abgegeben werden soll. Eine Ausnahme soll gelten nur für Objekte, deren Lage die Verwendung von Mauerwerk oder Ziegel ausschliesst oder unverhältnismässig erschwert. - Eine Vergütung für Holzwände, die künftig in Mauerwerk errichtet werden, kann aus fiskalischen Gründen nicht gewährt werden. Bezüglich der Ablöseleistung für den Verzicht auf Schindelholz soll eine Erhöhung von RM. 0.67 auf RM. 1.— für den Quadratmeter Dachfläche eintreten. Der Standesrepräsentant fasst hierauf folgende Entschliessung: a) 1. Im Interesse der Sicherung einer gesunden Bewirtschaftung der Montafoner Standeswaldungen, der zweckmässigen künftigen Verwertung des wichtigen Rohstoffes "Holz", der volkswirtschaftlich gesehen von grösster Bedeutung ist, und auch im Interesse der landwirtschaftlichen Gebäudebesitzer ordne ich nach geschehener eingehender Beratung mit den Bürgermeistern der Talgemeinden Montafons an, dass mit Wirksamkeit ab 1. April 1941 zur Neuerstellung oder/zum Umbau von Viehstallungen kein Holz mehr aus Montafoner Standeswaldungen abgegeben werden darf. Unter Viehstallungen sind die Räume verstanden, die zur Einstellung von Groß- und Kleinvieh bestimmt sind. Diese Beschränkung hat also für Heulegen und Dachkonstruktionen keine Wirkung. Künftig sind solche Viehstallungen aus Ziegel oder Mauerwerk zu erstellen. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind landwirtschaftliche Objekte zur Viehhaltung, die sich in Geländelagen befinden, die die Anbringung der Baustoffe Ziegel oder Mauerwerk ausschliessen oder unverhältnismässig erschweren. - Die Entscheidung über solche Ausnahmebehandlungen behält sich der Standesrepräsentant nach Anhörung des zuständigen Bürgermeisters und der Gemeindeholzkommission im einzelnen Falle vor. 2. Eine Vergütung für Holzwände, die künftig in Mauer- oder Ziegelwerk zu errichten sind, findet aus fiskalischen Gründen nicht statt. b) Die bisher übliche Vergütung für die Verwendung von Dachziegeln an Stelle von Holzschindeln bei Verzichtleistung auf das Schindelholzbezugsrecht wird mit Wirksamkeit ab April 1941 von RM. 0, 67 auf RM. 1.— für den Quadratmeter alte Dachfläche erhöht. zu 6): Mit Schreiben vom 4.12.1940 Zl. 883-40 weist der Forstmeister des Forstamtes Schruns darauf hin, dass für die Kriegswirtschaft möglichst viel Nutzholz zur Verfügung zu stellen und deshalb die Einsparung von Brennholz dringend notwendig ist. Er regt an, in allen Gemeinden die Brennholzlose einheitlich wieder auf 6 rm3 festzusetzen, Servitutsberechtigte, die mit 6 rm3 nicht das Auslangen finden, haben immer noch die Möglichkeit, soferne sie nicht einen Ausgleich durch Verwendung von Kohle vor ziehen, Astholz zusätzlich zu beziehen. [-4-] Die Standesvertreter schliessen sich dieser Anregung an Die Verwertung des Astholzes als ausgezeichnetes Brennholz ist tunlichst zu fördern. Der Standesrepräsentant fasst nach Abschluss der Beratung die Entschliessung, gemäss § 5 des Holzstatutes mit Wirksamkeit für das bereits laufende Forstwirtschaftsjahr - das Ausmass der Brennholzlose mit 6 rm3 festzusetzen. Ein Mehrholzbedarf kann durch das Sammeln von Astholz nach Anweisung durch den Bürgermeister und den zuständigen Forstwart ausgeglichen werden. Astholz ist ein wertvoller Brennstoff und soll der Verwertung zum Nutzen des Brennholzbedürftigen wie auch des Waldbesitzers in weitem Maße zugeführt werden. zu 7): Die Tätigkeit der Gemeindeholzkommssionen, die im Ausführung der Bestimmungen nach §§ 2 und 4 des Holzstatutes seit Jahren den Bürgermeistern in der örtlichen Überprüfung der Servitutsanmeldungen zum Holzbezug aus den Standeswaldungen zur Verfügung stehen, hat in letzter Zeit nicht befriedigt. Die Gemeindeholzkommission hat nicht nur formell ihres Amtes zu walten, sondern sie hat dem Bürgermeister, nach Prüfung der Einzelverhältnisse unter Anlegung eines strengen Maßstabes, auch die sachlichen Voraussetzungen prüfend, zu melden, ob der vom Servitutsberechtigten angesprochene Holzbedarf zur Instandhaltung der eingeforsteten Objekte berechtigt ist oder das notwendige Ausmass übersteigt. Erst dann kann der Bürgermeister an die Standesrepräsentanz einen Bewilligungsvorschlag mit gutem Gewissen erstatten. Die Aufgaben der Gemeindeholzkommission sind treuhänderischer Natur, die Mitglieder derselben haben nach Recht und Gewissen und frei von persönlichen Bindungen im nationalsozialistischen Sinne und zwar ausgehend von dem elementaren Grundsatz "Gemeinnutz geht vor Eigennutz" tätig zu sein. Es ist unerlässlich zu erkennen, dass der Gemeinschaftsbesitz des Standes Montafon nur dann dem einzelnen Berechtigten dienen kann, heute und in der Zukunft, wenn dieser Einzelne sich beschränkt auf das unumgänglich notwendige. Dies zu fördern und zu erreichen ist vermittelnde Aufgabe der Gemeindeholzkommission. Der Gemeimdeholzkommission haben nach bisheriger langjähriger Übung neben dem zuständigen Bürgermeister anzugehören der zuständige Forstwart, ein Holzbaufachmann und ein Gemeinderat. Die Neubestellung dieser Gemeindeholzkommissionen ist von den einleitend erläuterten Gesichtspunkten aus vorzunehmen. Die Standesvertreter nehmen diese Ausführungen zustimmend zur Kenntnis. Im Sinne der im 1. Absatz dargestellten grundsätzlichen Ausführungen fasst der Standesrepräsentant Entschliessung. zu 8): Der Standesrepräsentant teilt mit, dass die Gemeinden Bartholomäberg und Silbertal in die ns. Aufbaumassnahnen einbezogen wurden und deren Bewohner in Aufbaugenossenschaften zusammengefasst werden. Sinn und Aufgabe der Aufbaugenossenschaften ist, der landwirtschaftlichen Bevölkerung durch die Anlegung von Strassen und Wegen, Wasserversorgungsanlagen, Grundstückszusammenlegungen, Gebäudeneubauten und Instandsetzungen, Bau von Seilbahnen usw. die Lebensbedingungen zu erleichtern, ihre Treue zur Scholle zu belohnen und die Ertragfähigkeit ihrer Liegenschaften zu steigern. - Die Erfüllung dieser umfassenden Aufgaben strahlt auch aus auf die Beziehungen der Bevölkerung zum Stand Montafon-Forstfond und zwar durch das Servitutsrecht zum Holzbezug zur Instandhaltung der eingeforsteten Gebäulichkeiten. Um eine Anfrage der in Gründung befindlichen Aufbaugenossenschaften beantworten und zu den auftretenden Fragen sogleich im klarer Form Stellung nehmen zu können, ist es notwendig die Stellung des Forstfondes sogleich grundsätzlich festzulegen. Zur Instandsetzung von Gebäuden, zum Neubau überalterter Gebäude werden bedeutende Mengen an Nutzholz notwendig sein, dessen Übereignung Im Einzelverfahren umständlich wäre. Die Funktionäre der Auffbaugenossenschaften stellen sich vor, für eine Mehrzahl von [-5-] Bauvorhaben zusammen unter Nachweisung des Erfordernisses einen Pauschholzbezug zu erreichen, um das Holz entsprechend ausformen und wirklich zweckmässig verwenden zu können. Es besteht der Wille, aus abzutragenden Gebäuden oder aus geplanten Umbauten noch verwendbares Altholz auszuscheiden und zwecks Einsparung vom Frischholz tunlichst wieder zu verwenden. Die Aufbaugenossenschaften wünschen eine Erhöhung der Schindelholz-Servitutsablöse, da die Dacheindeckung künftig in Ziegel geschehen soll. Sie regen ferner die Ablösung von Holzwänden bei der Errichtung der Viehstallungen in Mauerwerk oder Ziegel an. Die Standesvertreter nehmen zu diesen Fragen eingehend Stellung. Der rege und ausführliche Gedankenaustausch bildet die Grundlage zur folgenden Entschliessung des Standesrepräsentanten: 1) Der Stand Montafon ist grundsätzlich bereit, die Aufbaumassnahmen der Aufbaugenossenschaften, soweit sie für den Stand Montafonforstfond von Bedeutung sind, bestmöglichst zu unterstützen. Dabei ist an die Abgabe jeweils einer Pauschmenge vom Nutzholz für ein fallweise genau zu bestimmendes Mengenbauvorhaben gegen genauen Verwendungsnachweis für bereits eingeforstete Objekte gedacht, wobei die Auflage gemacht wird, dass noch verwendbares Altholz zwecks Einsparung von Frischholz in weitestem umfange eingesetzt wird. Holzbeistellungen aus Montafoner Standeswaldungen für solche Pauschmengen können sich natürlich nur auf bisher eingeforstete Objekte beziehen, wobei die Verwendung und Beschränkung im Rahmen des geltenden Holzstatutes gewährleistet werden muss. 2) Soweit die Tätigkeit der Aufbaugenossenschaften die Interessen des Standes Montafon berührt, ist ein ständiger Vertreter des Standes Montafon beizuziehen, dem Mitbestimmungsrecht eingeräumt werden muss. 3) Bezüglich der Frage der Entschädigung wegen künftiger Ausführung der Viehstallungen in Ziegel oder Mauerwerk an Stelle von Holz und der Schindelholsablösung gilt die Erschliessung des Standesrepräsentanten im Pkt. 5 lit. a und b) dieser Niederschrift. 4) Durch seine Vertretung behält sich der Stand Montafon-Forstfond vor, im Zuge der Entwicklung der Aufbaumaßnahmen seine Stellung zu diesen fallweise durch neue Entschliessungen des Standesrepräsentanten anzugleichen. zu 9): Die Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft in Bregenz stellen mit Eingabe vom 22. Januar 1941 das Ansuchen, zwecks Errichtung einer neuen schwereren Seilbahn vom Krafthaus Tschagguns zum Staubecken auf Bitschweil möge der Stand Montafon-Forstfond als Grundeigentümer die im gehörende Gp.Hr. 2328/2, die mit dem übrigen Standesgrundeigentum nicht verbunden ist, an sie zu verkaufen. Die Errichtung dieser 2. Seilbahn ist durch den Geländebruch im Jahre 1940 bedingt.- Der Forstmeister des Forstamtes Schruns nimmt zu diesem Kaufbegehren über Anfrage im seinem Schreiben vom 18.3.1941 Zl. 291-41 empfehlend Stellung. In ihrer Beratung äussern sich die Standesvertreter zustimmend. Der Standesrepräsentant fasst die Entschliessung, diese Grundparzelle Nr. 2328/2 an die Vorarlberger Kraftwerke A.Ges.in Bregenz zu verkaufen. zu 10): Die Forstwarte des Standes Montafon haben sich eine einheitliche Dienstkleidung in Form einer Waldblume, einer Berghose und einer Kopfbedeckung beschaffen müssen. Sie werden mit Rücksicht auf die Anschaffungskosten bittlich, ihnen einen einmaligen Kostenbeitrag zu dieser Ausgabe zu bewilligen. Nach Anhörung der Standesvertreter fasst der Standesrepräsentant die Erschliessung, den 9 Forstwarten einen Bekleidungszuschuss vom je RM. 50.-- zu bewilligen. [-6-] zu 11): Das Holzstatut des Standes Montafon-Forstfond sieht im § 1 vor, dass zum Bezuge von Brennholz nur Bürger einer der acht Montafoner Standesgemeinden berechtigt sind. An diesem Grundsatz wurde bis in die heutige Zelt festgehalten, er muss auch grundsätzlich weiter unbeschränkt Geltung besitzen. Als Sammelstichjahr gilt das Jahr 1882, in welchem das Holzstatut aufgestellt wurde. Wer in diesem Jahre in einer der 8 Standesgemeinden Bürger der betreffenden Gemeinde war, wurde gleichzeitig Standesbürger und galt als bezugsberechtigt für Brennholz. Dieses Stichtagjahr war trotz mehrmaliger Umarbeitung des Holzstatutes bis zu seiner letzten Fassung vom 1. Mai 1928 bis in die heutige Zeit maßgebend. Eine Vermehrung dar Standesbürger nach 1882 [handschriftliche Ergänzung: "geschah"] nur mehr vereinzelt und zwar durch ausdrückliche Verleihung des Bürgerrechtes in einer der 8 Gemeinden, mit der automatisch nach § 1 des Holzstatutes die Verleihung des Standesbürgerrechtes verbunden war. Die Gemeinden haben von der Verleihung des Bürgerrechtes im Sinne der Gemeindeordnungen vor 1938 (österreichischen Rechtes) sehr sparsam Gebrauch gemacht, war diese Bürgerrechtsverleihung doch eine Ehrung. Mit der Erreichung (Erlangung) des Heimatrechtes gemäss den Vorschriften der Heimatgesetznovelle vom Jahre 1896 RGBl. Nr.222 durch 10 jährigen ununterbrochenen Aufenthalt in einer Gemeinde konnte das Standesbürgerrecht nicht erworben werden. - Durch Beschluss der Standesvertretung vom Jahre 1919 haben die 8 Gemeinden im Interesse einer unnötigen Vermehrung der Servitutslasten von der Bürgerrechtsverleihung einheitlich Abstand genommen. Im Laufe von Jahrzehnten haben sich in den 8 Gemeinden Familien aus Gemeinden ausserhalb Montafons niedergelassen, die mit ihren Abkömmlingen fest in die Dorfgemeinschaften hineingewachsen sind und einen wertvollen Bestandteil der an die Heimatscholle treu gebundenen Talbevölkerung bilden, sie sind mit der Stammbevölkerung so fest verbunden, dass sie eine geschlossene Einheit und Gemeinschaft bilden. - Da ihre Niederlassung aber in die Zeit nach 1882 fällt und eine ausdrückliche Bürgerrechtsverleihung nicht erfolgte, sind sie vom Brennholzbezug aus Montafoner Standeswaldungen ausgeschlossen, sie gelten nicht als Bürger im Sinne des § 1 das Holzstatutes. Diese unterschiedliche Behandlung der nach 1882 seßhaft gewordenen Familien und ihrer Abkömmlinge ist, soweit sie festverbundene Glieder der Dorfgemeinschaften sind, nicht [durchgestrichen: "vereinbar", handschriftliche Ersetzung durch "mehr vertretbar"]. Die Ausgleichung dieses Gegensatzes ist heute notwendig. Die Bürgermeister der Talgemeinden sind die ersten Kenner ihrer Dorfgemeinschaften und deshalb befugt, Vorschläge zur Ernennung von Standesbürgern zu erstatten. Von einzelnen Gemeinden liegen diesbezügliche Vorschläge vor. Die Standesvertreter verfolgen mit absoluter Zustimmung die Darlegungen des Standesrepräsentanten. Sie unterstützen eine einmal vorzunehmende Revision in dieser Frage. Die vorliegenden Vorschläge einzelner Bürgermeister werden in Einzelnberatung genau geprüft. Nach Abschluss dieser Prüfung fasst der Standesrepräsentant folgende Entschliessung: 1) Von dem bisher angewendeten Grundsatz, das Jahr 1882 als Stichtagjahr für die Ernennung von Standesbürgern anzusehen, macht der Standesrepräsentant eine einmalige Ausnahme und erkennt den folgenden, namentlich aufgeführten Personen die Standesbürgereigenschaft im vollen Umfange des § 1 des Holzstatutes vom 1. Mai 1928 zu: a) Gemeinde St. Anton i.M. 1) 2) 3) 4) 5) 6) Burtscher Anton, Fuhrmann und Landwirt Bickel Josef, Landwirt Thöni Engelbert und Peter Thöni, beide wohnhaft HHr. 27 Gabi Ignaz, HNr. 36 Bickel Anton, HNr. 28 [-7-] b) Gemeinde Gaschurn. 1) Salner Pauline 2) Sohler Gebhard 3) Schönher Leopold 4) Schönher Josef 5) Dietrich Elisabeth 6) Brugmüller Genovefa 13) Bescher Albert 7) 8) 9) 10) 11) 12) Bergauer Franz Bergauer Hans Hammer Johann Mattle Anton Schöpf Frans Zangerle Brigitta c) Gemeinde Schruns: 1) Beck Anna, HNr. 26 2) Wolfharter Josef, HNr. 37 3) Engstler Richard, HNr. 50 4) Heller Friedrich HNr. 51 5) Haupt Wilhelm, HNr. 58 6) Blaas Albert, HNr. 80 7) Mühlbacher Johann, HNr. 175 8) Stamberg Viktoria, HNr. 186 9) Lenz Eugen, HNr. 204 10) Mühlbacher Rosa, HNr. 209 11) Werle Johann, HNr. 211 12) Dönz Ferdinand, HNr. 419 13) Albrich August, HNr. 456 14) Beitl Josef, HNr. 462 15) Dr. Sprenger Lorenz, Nr. 465 16) Walch Fidel, HNr. 478 17) Naier Richard, HNr. 429 18) Fischbach Josef, HNr 501 19) Dr. Walser August, HNr. 502 20) Vosahlo Anton, HNr. 507 21) Mäser Karl, HNr. 516 d) Gemeinde Vandans: 1) Anna Witwe Fröweis, HNr. 2 2) Wehinger Josef, HNr. 54 3) Wehinger Josef, HNr. 57 4) Tschabrun Willi, HNr. 83 5) Gapp Emil, HNr. 82 6) Wehinger Ignaz, HNr. 84 7) Furtscher Emanuel, HNr. 91 8) Tschabrun Franz Josef, HNr. 97 9) Tschabrun Gottlieb, HNr. 97 10) Moosbrugger Jakob, HNr. 98 11) Dalla Brida Alfons, Nr. 99 12) Vallaster Johann, HNr. 104 13) Borterro Maria, HNr. 108 14) Bickel Mathias, HNr. 118 15) Platzer Elisabeth Nr. 147 16) Gruber Mathias, HNr. 180 17) Lorünser Hermann, Nr. 183 18) Breuss Magnus, HNr. 186 19) Fussenegger Anna, HNr. 188 20) Müller Valentin, HNr. 193 21) Eiler Johann HNr. 206 22) Riezler Roman, HNr. 208 23) Pfeifer Josef, HNr. 175 e) über eigenes Ansuchen die Brüder Gebhard und Josef Blaas in St. Gallenkirch. 2) Die Bürgermeister der Gemeinden Tschagguns, Bartholomäberg, Silbertal und St. Gallenkirch haben unter Wahrung des Gesichtspunktes der Einleitung zu Punkt 11 ihre Vorschläge nachzureichen. 3) Mit der Erledigung der noch einzubringenden Gemeindevorschläge gilt diese Sammelernennung als abgeschlossen. Für weitere Ernennungen behält sich der Standesrepräsentant neue Entschliessung im Einzelfalle vor, wobei er strengsten Maßstab bei der Prüfung der Voraussetzungen legen wird. zu 12): Der Alpmeister der Alpe Gampabing/St. Gallenkirch erbittet einen Beitrag des Standes Montafon-Forstfond zu den Kosten der Errichtung der durch Hochwasser im Sommer 1940 zerstörten Brücke. Er weist darauf hin, dass diese Brücke auch zu Holztransporten grösseren Umfanges durch den Forstfond benützt werden muss. Der zur Wiederherstellung dieser Brücke notwendige Holzbedarf von 9 fm3 Schnittware und 5 Stück Rundholz wird in Abdingung von Verpflichtungen für die Mitbenützung stockgeldfrei zur Verfügung gestellt. zu 13): Über Eingabe wird dem Landwirt Emil Juen, Schruns, HNr. 496 die Frist zum Wiederaufbau des Hauses Nr. 116 in Tschagguns im Sinne des § 4 Abs. 4 des Holzstatutes mit Rücksicht auf die Kriegsverhältnisse auf die Dauer von weiteren 3 Jahren verlängert. [-8-] zu 14): Durch die Ortsgruppe Schruns der NSDAP., Sektion Deutsche Arbeitsfront, wird unter begründeter Nachweisung darauf aufmerksam gemacht, dass der Strassenarbeiter der Konkurrenzstrasse Bludenz - Partenen, Josef Salzgeber, im Schruns HHr. 36, entgegen gemachter Zusagen verkürzt worden sei und auch im Zuge der Überleitung dieses Strassenzuges in die Gruppe der Landstrassen I. Ordnung keinen Ausgleich erhalten habe. Es handelt sich um einen Betrag von zusammen RM. 610.--. Nachdem diese Forderung auf den neuen Kostenträger des Strassenzuges nicht überwälzt werden kann, übernehmen diesen Betrag die bisherigen Konkurrenzgemeinden zur Abdeckung. zu 15): Folgenden Parteien wird über Ansuchen die Bewilligung erteilt, Abbruchholz aus eingeforsteten Objekten innerhalb der Gemarkungen des Tales Montafon verkaufen zu dürfen: a) Düngler Ignaz/St. Gallenkirch HNr.? von BP.Nr. 964 (Stall im Gortniel) 10 rm3 b) Fitsch Alois/Schruns Nr. 179, 4 rm3 Abbruchholz aus dem Umbau des Maisässhauses Hr.365. c) Schuler Antons Erben/Bartholomäberg, ca. 10 rm3 Abbruchholz aus dem Umbau des Maisässhäuschens Hr. 349 Im Schruns. d) Berger H., Partenen/Gaschurn aus dem Abbruch des Stalles Bp. 89/2 25-30 rm3 gegen Verzichtleistung auf das Servitutsrecht für diese Bauparzelle. zu 16): Die Eingabe des Bürgermeisters vom Gaschurn um Bewilligung der Ausholzung von Schneisen zur Schaffung von Skiabfahrtsstellen in verschiedenen Standeswaldteilen wird vorübergehend vertagt. 17) Eine Vereinigung von Kingsmaisässen mit der Alpe Itons/Bartholomäberg zu einem gemeinschaftlichen Eigenjagdgebiet ist im Sinne der Erschliessung vom 7. Dezember 1940 nicht möglich. Maßgebend kann nur die Eigentumsfläche sein. Die Besitzer von Kingsmaisässe lehnen die Aufgabe ihres Eigentumsrechtes zu Gunsten der Alpe Itons ab. Die Zurückerhaltung des Eigenjagdrechtes für diese Alpe ist nur im Wege der Abgabe der Fehlfläche von ca. 28 ha aus dem Eigentum des Standes Montafon möglich. Siehe Beschluss vom 26. Oktober 1940, Pkt. 2. Der Standesrepräsentant fasst die Entschliessung, ausnahmsweise der kaufweisen Überlassung von ca. 28 ha Grundfläche aus dem Eigentum des Standes Montafon an die Alpe Itons zuzustimmen. Es ist jedoch notwendig, an Ort und Stelle einen Augenschein vorzunehmen, um die abzutretende Grundfläche im gegenseitigen Einvernehmen genau zu bezeichnen und den künftigen Grenzverlauf zur Ermöglichung einer katastermässigen Vermessung festzulegen. Die Alpsinteressentschaft hat zu diesem Zwecke richtig von ihr bevollmächtigte Vertreter namentlich mitzuteilen. - Der Standesrepräsentant wird bei dieser Besichtigung begleitet sein von den Bürgermeistern Fritz Netzer/St. Gallenkirch, August Vonbank/Tschagguns, E. Egele/Vandans und Karl Pfefferkorn/Gaschurn. - Die Preisfestsetzung und die sonstigen Vertragsbedingungen behält sich der Standesrepräsentant noch vor. [Unterschrift der Standesvertreter]