19230201_SV

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Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 24.05.2021, 11:53
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: standmontafon,standesprotokolle,standesausschuss
Dokumentdatum 1923-02-01
Erscheinungsdatum 1923-02-01
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Publikationen Montafon Standesprotokolle_sv_
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Inhalt des Dokuments

[-1-] Protokoll -o-o-o-oaufgenommen in der Gemeindekanzlei zu Schruns am 1. Februar 1923 vor dem gefertigten Stellvertreter des Standesrepräsentanten J.G. Jochhum -o-o-o-o-o-o Mit Einladung vom 27.Jänner 1923 Zl.61/St. wurde auf heute vormittags 9 Uhr eine Standesausschußsitzung anberaumt, zu welcher 7 Standesausschüsse erschienen sind. Nach Eröffnung der Versammlung durch den Vorsitzenden und dem Erklären der Beschlussfähigkeit wird in die Behandlung der vorliegenden Tagesordnung eingegangen und werden gefasst, nachstehende Beschlüsse: -o-o-o-o-o1. Betreff Einsichtnahme und Überprüfung der vorliegenden Entwürfe des Holzstatutes des Standes Montafon wird einstimmig beschlossen, zur Behandlung dieser Angelegenheit eine spezielle Sitzung einzuberufen. 2.) Der Vorschlag über die Regelung einer zweckentsprechenden Umgestaltung des Versicherungsmodus der Montafoner Brandassekuranz und der damit in Verbindung stehenden Verwaltungsagenden wird zur Kenntnis gebracht und erläutert der als Beirat beigezogene Herr Wilhelm Mayer in überzeugender Weise die Unhaltbarkeit der gegenwärtigen Versicherungsmodalitäten, sowie die Unrentabilität infolge der Interesselosigkeit, welche dem Unternehmen im allgemeinen entgegengebracht wird. Es handelt sich nun darum, Mittel und Wege zur Schaffung eines Unternehmens zu finden, welches volle Sicherheit gewährt und nach menschlicher Berechnung die billigste Versicherung zur Folge hat. Zu diesem Zwecke empfiehlt sich nachstehender Vorschlag; Sämtliche Teilnehmer verpflichten sich untereinander, im Verhältnis ihrer Versicherungsquote zur Deckung der im Schätzungswege ermittelten Schadensumme bis zur Höhe der Versicherung beizutragen. Für die Einbringlichmachung haftet der Besitz des Versicherten. Prämien sind keine zu bezahlen und ist ein eventueller Schadenersatz auf die Gesamtversicherung zu verumlagen, welcher Anteil um so geringer ausfällt, je frequenter die Beteiligung sich gestaltet, nach den bisherigen Erfahrungen dürfte aber dieser Ersatz nie die Höhe auch nur der günstigsten Prämie erreichen, ja, es können Jahre vergehen, ohne dass ein Anspruch mit Ausnahme der Verwaltungskosten erhoben werden muss. Nach erfolgter Aufnahme der Beteiligungssätze vereinfacht sich die Verwaltung ganz bedeutend, sodass auch die diesbezüglichen Kosten in ganz massigem Rahmen sich bewegen werden. Wenn die Bevölkerung Montafons sich in einem das Unternehmen fördernden Weise beteiligt und dem geplanten Unternehmen die ihm gebührende Unterstützung zuteil werden läßt, ist an einem segensreichen Erfolge nicht zu zweifeln u. ist es daher Pflicht jedes Besitzers, diesen Heimatschutz nach Kräften zu fördern, besonders auch, da er mit dem Selbstschutz jedes Beteiligten verbunden ist. Um auch eine Stabilität der Versicherung festzusetzen, muß derselben der Wert der Goldkrone als Basis dienen. Die Versicherung kann zum vollen Werte abgeschlossen werden, darf jedoch unter 50 Goldkronen für den einzelnen nicht betragen. Die Durchführung der Neuaufnahme erfolgt durch einen Vertrauensmann der Gemeinde und kann ohne Schätzung geregelt werden. In zweifelhaften Fällen entscheidet die Gemeindevertretung. Jede Gemeinde hat sofort eine Vorerhebung einzuleiten, um sich über die Teilnahme vergewissern zu können. [-2-] Diese Vorerhebung ist durch einen Vertrauensmann durchzuführender über den Wert der Bauobjekte Einsicht hat, durch Klarlegung des Sachverhaltes die Vorteile dieses Unternehmens in's rechte Licht zu stellen weiss und überhaupt von regem Interesse für das Zustandekommen und Gedeihen dieser Versicherung beseelt und eingenommen ist. Das erzielte Resultat ist dem Gemeindeausschusse nebst diesem Beschlüsse zur Beratung vorzulegen und das Ergebnis der Beratung mit den gesammelten Beitrittserklären zur nächsten Standesausschußsitzung einzusenden. 3.) Das Ansuchen der Bauleitung des Gampadelswerkes in Tschagguns vom 24.Jänner 1923 um käufliche Überlassung eines Waldstreifens aus den Gp.Nr. 2328 und 2329 im Gesamtausmasse von ungefähr 1 Hektar 15 Ar wird in Behandlung gezogen und beschlossen, einstweilen dem Gampadelswerke einen gegen Norden gelegenen, der projektierten Röhrenanlage entlang laufenden Streifen Wald in einer Breite von 4 Meter bis zur Beendigung der Bauzeit gegen seinerzeit im Schätzungswege festzustellende Vergütung zur freien Benützung zu überlassen. Der käuflichen Abtretung des 6 Meter breiten Waldstreifens für die Röhrenanlage im nördlichen Teile der Gp.Nr. 2328 und 2329 wird zugestimmt. Im Übrigen wird behufs weiterer Erhebungen die endgültige Erledigung vertagt. 4.) Das Dankschreiben der Sektion "Vorarlberg" des D.u.Oe.A. Vereines betreff Überlassung von Bauholz wird zur Kenntnis gebracht. 5.) Das Ansuchen der Vorarlberger Landeskraftleitungsgesellschaft Bregenz zur Erlangung des Durchzugsrechtes und Durchschlages auf Waldparzelle Nr. 369/1, St.D.St. Anton, wird in Beratung gezogen und der Beschluss gefasst, unter Einhaltung der von der Gemeinde St. Anton vorgeschlagenen Richtlinien und möglichsten Schonung des Standeswalaes gegen das projektierte Unternehmen keine Einwendung zu erheben. Die Entschädigung ist im Schätzungswege festzusetzen. 6.) Dem Herrn Josef Stofleth, Bauer in Schruns wird über Ersuchen der Bescheid zuteil, dass gegen die Verwendung von 6 R.M., vom Maisäss Sarottlen, Gemeinde St. Gallenkirch, herstammenden alten Stallholzes zu Brennzwecken auf der Heimat Haus Nr. 177 in Schruns von Seite des Standes Montafon kein Einspruch erhoben wird. 7.) Prau Berta Liechtensteiner in Innsbruck ist zu verständigen dass eine Anmeldung zum Bezuge von 4 Schindelstämmen zur Heimat "Hof" Gemeinde st. Gallenkirch, zur Forsttagsatzung nach den gegenwärtigen in Kraft bestehenden Holzbezugsverordnungen ganz nutzlos ist. 8.) Über Antrag des Herrn Gemeindevorstehers von Vandans wird Nachstehendes zum Beschlüsse erhoben: a) Latten zu Dachkennel, Deuchel und Leitern, sind nach demselben Stockgeldtarife zu berechnen, wie Bauholz, b) Zur Preisbestimmung für minderwertige Latten, welche im Durchforstungwege geschlägert werden, wird das Waldaufsichtsorgan ermächtigt und haben die Waldaufseher behufs gleichmässiger Durchführung eine Einigung anzubahnen. c)Die Stockgeldtarifsätze sind auf die Zahl 1000 abzurunden und zwar derart, dass die bisherigen Ansätze von 1 bis incl. 499 über 1000, in Abfall gebracht, dagegen die Ansätze von 500 bis incl. 999 auf das folgende 1000 erhöht werden. 9.) Das Ansuchen des Herrn Andreas Tschofen, Bauer in St. Gallekirch, um Stockgeldnachlass für das zum Aufbaue des abgebrannten Hauses auf Netzen benötigte Bauholz wird in Berücksichtigung des vorliegenden Unglücksfalles bewilligt. [-3-] 10.) Ein Ansuchen des Peter Werle, Taglöhner in Brunnenfeld Gemeinde Bludenz um Zuweisung eines Brennloses wird auf Grund der gegenwärtig zu Recht bestehenden statutarischen Bestimmungen angewiesen. Eine Beratung, bezw. Beschlussfassung über weitere zur Behandlung vorliegende Punkte wird zur nächsten Sitzung verschoben. Schruns, am 2. Februar 1923 [Unterschrift der Standesvertreter]