19440711_SV

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Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 24.05.2021, 11:57
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: standmontafon,standesprotokolle,standesausschuss
Dokumentdatum 1994-07-11
Erscheinungsdatum 1994-07-11
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Inhalt des Dokuments

[-1-] Zl. 1/1, 194 Niederschrift über die am Dienstag den 11. Juli 1944 in der Kanzlei des Zweckverbandes Stand Montafon stattgefundene Beratung des Standesrepräsentanten für Montafon mit den Bürgermeistern der Talgemeinden in ihrer Eigenschaft als Standesvertreter. Anwesend: Standesrepräsentant: Heinrich Dajeng, Bürgermeister von Schruns Standesvertreter: Die Bürgermeister von Tschagguns, Vandans (mit St. Anton i.M.), Lorüns, Bartholomäberg, Silbertal und Gaschurn. Nicht anwesend: Der Bürgermeister von St. Gallenkirch (entschuldigt), der Vertreter von Stallehr. Außerdem anwesend: Gemeindeinspektor Josef Ganahl, Sachbearbeiter des Zweckverbandes Stand Montafon und Gemeindeinspektor Josef Pfefferkorn Ladungsschreiben: vom 5. Juli 1944 Beginn der Sitzung: 10 Uhr Ende der Beratung: 13.15 Uhr Tagesordnung 1) Vorlage der Haushaltspläne und der Rechnungsabschlüsse für die Jahre 1941, 1942 und 1943 2) Ansuchen um Genehmigung von Holzbezügen zum Aufbau eingeforsteter abgebrannter Gebäude und zwar: a) des Fridolin Mathies Tschagguns für Wohnhaus und Stall b) des Salzgeber Isidor in Tschagguns für das Wohnhaus 3) Ansuchen um Übertragung der Servitutsrechte zum Holzbezug a) der Marent Viktoria Schruns 464 des Austalles zur Errichtung eines Schuppens am Wohnhaus b) der Aufbaugenossenschaft Silbertal/Bartholomäberg um Wiederaufleben des Servitutsrechtes auf der Liegenschaft Haus Nr. 100 (Bartholomäberg - Grüner Wald) 4) Ansuchen der Gemeinde und Ortsbauernschaft Silbertal um kaufweise Überlassung von 2, 50 ha Waldfläche aus Gp.Nr. 1488/1 für Zwecke der Weidebewirtschaftung der Allmein. 5) Ansuchen um Verleihung des Standesbürgerrechtes: a) des Ruider Gustav Bartholomäberg 58 b) des Gschwendtner Alois Partenen Nr. 30 6) Allgemeiner Bericht des Vorsitenden. Erledigung Die Niederschrift über die Beratung mit den Standesvertretern vom 24.4.1942 ist durch Zustellung einer Ausfertigung des Standesvertreters zur Kenntnis gelangt. Sie wird unterschriftlich genehmigt. Punkt 1) Vorgang: Bar Sachbearbeiter des Zweckverbandes Stand Montafon bringt die Haushaltspläne und die Rechnungsabschlüsse für die Haushalts- und Rechnungsjahre 1941, 1942 und 1943 zur Kenntnis. Im Auftrage des Vorsitzenden verliest er Punkt für Punkt der Vorlage. Sie bieten [-2-] ein anschauliches Bild über den Wirkungsbereich und den Geschäftsumfang der im Zweckverband Stand Montafon vereinigten Aufgaben des Standes Montafon (10 Gemeinden) und des Forstfondes Montafon (8 Gemeinden). Die durch die Angliederung der Ostmark eingeleitete und stetige Fortentwicklung der Verwaltungsangleichung hat sich auf die inneren Verhältnisse dieses Zweckverbandes sichtbar ausgewirkt. Die Auswirkungen finden in der Haushaltswirtschaft auf einzelnen Gebieten sichtbaren Ausdruck. Aus der Rechnungsgebarung und Vermögenswirtschaft der 10 Gemeinden ergibt sich zum Beispiel eine grundlegende Änderung beim Ertrag der Gebäude. Hier konnte durch den Abschluß eines neuen Vertrages mit der Reichsjustizverwaltung wegen Benützung der standeseigenen Gebäude HNr. 9 (Amtsgericht) und Haus Nr. 27 (Gendarmeriegebäude) in Schruns durch das Reich eine grundlegende Änderung erzielt werden. Der als Nachfolgewirkung des Weltkrieges 1914/18 seinerzeit zwangsläufig übernommene und bis in die jüngste Gegenwart fortwirkende schwer belastende Zustand der Leistung des Sachaufwandes des Amtsgerichtes Montafon samt Anlagen durch die Talschaft Montafon konnte beseitigt werden. Nunmehr zahlt die Reichsjustizverwaltung für die Benützung dieser Gebäude einen angemessenen jährlichen Mietzins und kommt für dem Aufwand selbst auf. Die Gebäudeerhaltung bleibt natürlich Aufgabe des Eigentümers. Die Eröffnung der Goldmarkbilanz der Montafonerbahn Aktiengesellschaft, an deren Aktienbesitz die 10 Gemeinden die absolute Mehrheit haben, führte zu einer den neuen Verhältnissen angepassten geringeren Vermögensbewertung. Sie wird jedoch aufgehoben durch regelmäßigere Dividendenausschüttung, die dem Unternehmen in Folge seiner Konsolidierung und wirtschaftlichen Gesundung möglich ist. In "der Verwaltung des Grundvermögens der 8 Talgemeinden (Forstfond Montafon) wirken sich besonders die kriegswirtschaftlichen Maßnahmen aus. Durch sie werden an die Forstverwaltung große, die Anspannung aller Kräfte notwendig machende Aufgaben gestellt. Die Pflicht zur Erfüllung einer jährlichen Holzaufbringungsumlage bis zu 20.000 Festmeter aus den hochgelegenen, zum Teil mangels geeigneter Bringungswege besonders schwer zu bewirtschaftenden Waldungen erforderte in den letzten Jahren ein ungeheures Ausmaß von Kleinarbeit. Es mußte ein Stock ständiger Holzarbeiter aufgebaut werden, dem die erforderlichen Arbeitsgeräte und die zur Holzbringung notwendigen Transportmittel beizustellen waren. Bringungswege mußten teils verbessert, teils neu angelegt werden, stellenweise kamen Seilbahnen zum Einsatz. Die auferlegten Umlagepflichten wurden in der Regel trotz der mit der Länge des Krieges immer größer werdenden Schwierigkeiten erfüllt. Die gegenüber der Vergangenheit grundlegend geänderten Wirtschaftsaufgaben des Forstbesitzes der Talgemeinden, wie sie hier in einigen Sätzen, angedeutet sind, wirken sich in der Rechnungsgebarung der Vorlagen sichtbar aus. Die Ausgabenseite weist, der Haushaltswirtschaft früherer Jahre gegenüber gesehen bedeutende Beträge für Arbeitslöhne, Sozialversicherung, Gerätebeschaffung usw. auf, der auf der Einnahmeseite entsprechend größere Erlös aus dem Absatz forstlicher Produkte gegenüberstehen. Die Größe des Arbeitsumfanges und der zu überwindenden Schwierigkeiten läßt sich aus diesen Ziffern nur erahnen. Ein vollständig neues Bild ist in den Beziehungen der Verwaltung und der 8 Talgemeinden durch die Einführung des Reichsgrundsteuergesetzes und des Reichsjagdgesetzes in der Ostmark entstanden. Nunmehr hat die Verwaltung des Forstfondes Montafon für den unverteilten Realbesitz der 8 Talgemeinden die für die Katastralgebiete [-3-] der beteiligten Gemeinden aus dem Gemeinschaftsbesitz zu berechnende Reichsgrundsteuer an diese zu bezahlen. Dagegen haben die Gemeinden aus dem Ertrag der Verpachtung der Genossenschaftsjagden dem für den Grundbesitz des Standes Montafon zustehenden Anteil am Jagdpachterlös in die allgemeine Verwaltung abzuführen. Auch diese grundsätzliche Änderung ist aus den Haushaltsplänen und Rechnungsabschlüssen anschaulich ersichtlich. Die Standesverwaltung konnte mit Rücksicht auf die aktive Wirtschaftsführung und Vermögensentwicklung seit Beginn des Rechnungsjahres 1942 von der Vorschreibung von Standesumlagen absehen. Der Standesrepräsentant gibt zu den Vorlagen noch einen weiteren ausführlichen Bericht. Beratung: Die und aus In und Standesvertreter nehmen von dem Inhalt der vorgelegten Haushaltspläne Rechnungsabschlüsse im Einzelnen Kenntnis. Anfragen ihrer Mitte werden vom Standesrepräsentanten ausführlich beantwortet. eingehender Ausspräche billigen sie die Wirtschaftsführung nehmen mit Befriedigung von ihrem Ergebnis Kenntnis. In einem gesonderten Bericht des Vorsitzenden nehmen sie auch Kenntnis von den im Zusammenhang mit dem Amtsgericht für Montafon in Schruns schwebenden Fragen, besonders hinsichtlich der für die Nachkriegszeit von der Reichsbehörde vorgesehenen Änderung auf dem Gebiete der öffentlichen Rechtspflege. Sie behalten sich vor, zu dieser für die Talschaft Montafon sehr wichtigen Frage im gegebenen Zeitpunkt neuerlich Stellung zu nehmen. Entschließung: Der Standesrepräsentant wird in sinngemäßer Anwendung des § 99 DGO in Verbindung mit § 83 ff die Jahresrechnungen 1941, 1942 und 1943 der Gemeindeaufsichtsbehörde zur Überprüfung und Genehmigung vorlegen. Punkt 2a) Vorgang: Am 6. Mai 1943 brannte das Haus Nr. 233 samt Stall und Waschküche, Eigentum des Bauern Fridolin Mathies in Tschagguns, ab. Die Gebäude dieser bäuerlichen Liegenschaft müssen wieder aufgebaut werden. Sie sind zum Holzbezuge in den Mohtafoner Standeswaldungen eingeforstet. Der Bürgermeister der Gemeinde Tschagguns bringt das schriftliche Ansuchen ergänzt durch die Holzlisten und die Pläne für den Wiederaufbau in Vorlage. - Mit Rücksicht auf die Kriegsverhältnisse wird der Neubau des Wohnhauses vorläufig zurückgestellt. Die Familie ist notdürftig untergebracht. Die jährlich anfallenden Ernten an Heu, und Grummet aber müssen gut unter Dach gebracht und der Viehstand des Bauern gehalten werden können. Um dies zu erreichen wurde im Sommer 1943 ein Provisorium geschaffen, das durch Neubau des Stalles nun beendet werden soll. Zu diesem Neubau ist eine Rundholzmenge von 37 Festmeter notwendig. Nutzbaren Eigenwald hat der Bauern nicht verfügbar, die ganze Holzmenge wird darum vom Stand Montafon angefordert. - Zum späteren Wiederaufbau des Hauses wird eine Holzmenge von 87 Festmeter (Rundholz) und von 8 Schindelstämmen angefordert. Haus und Stall werden nicht mehr auf der bisherigen Baufläche, sondern in besserer Lage, aber auf der gleichen Grundparzelle, errichtet. Dabei wird die Waschküche mit dem Wohnhaus vereinigt. Das Ansuchen sieht daher, neben der Bitte um Bewilligung von Bauholz, die Erteilung der Zustimmung vor, den Wiederaufbau der Gebäude nicht mehr auf den alten Bauplätzen, sondern unter Wahrung der Einforstungsrechte für Haus und Stall auf den vorgesehenen neuen Baugründen ausführen zu dürfen. Nach der Planung wird das Einforstungsrecht der neu zu errichtenden Gebäude gegenüber dem bisher bestehenden Rechte geringere Ausmaße besitzen. [-4-] Beratung: Die Standesvertreter erkennen die Notwendigkeit des Wiederaufbaues der Gebäude - Haus und Stall - an und empfehlen die Bewilligung der zum Stallneubau erforderlichen Rundholzmenge von 57 Festmeter. Sie regen an, die Erteilung der Bezugsbewilligung für den Wiederaufbau des Hauses bis zum Zeitpunkte der Bauausführung zurückzustellen. Sie erachten es als im Sinne eines sparsamen Holzverbrauches gelegen, für richtig, daß durch Organe des Standes Montafon die zweckdienliche Verwertung des Bauholzes überwacht wird. Mögliche Einsparungen müssen vorgenommen werden. Bei dieser Bauausführung eingespartes Nutzholz gilt als zweckgebunden für den nachfolgenden Wiederaufbau des Wohnhauses. Es ist vor Witterungseinflüssen zu sichern, also gut aufzubewahren. Der Übertragung des Holzbezugsrechtes auf die vorgesehenen neuen Bauplätze soll zugestimmt werden. Entschließung: Der vom Bauern Fridolin Mathias Hnr. 233 in Tschagguns zur Wiederaufbau des am 6.5.1943 abgebrannten Stalles notwendige Holzbedarf von 57 Festmeter Rundholz wird zum Bezuge aus Montafoner Standeswaldungen im Sinne des § 4 Absatz 4 des Holzstatutes genehmigt. Das Holz ist sparsamst beim Wiederaufbau zu verwenden; Mögliche Einsparungen sind vorzunehmen. Eingesparte Nutzholzmengen müssen gegen Witterungseinflüsse gut gesichert aufbewahrt werden; sie sind zweckgebunden und haben als Bevorratung für den späteren Wiederaufbau des Wohnhauses zu dienen. Die Überwachung für die richtige Ausführung dieser Auflage hat Forstwart Ludwig Ganahl in Tschagguns vorzunehmen. Die Bezugsbewilligung von Holz zum Wiederaufbau des Wohnhauses wird bis zum Zeitpunkte der Bauausführung zurückgestellt. Die Übertragung des Holzbezugsrechtes für Haus Stall Hr. 233 von den alten Bauflächen auf die neuen Bauflächen wird bewilligt. Auf den alten die bisher dort gestandene Waschküche erlischt und im Plane dargestellten Bauplätzen und für das Bezugsrecht. Punkt 2b) Vorgang: Am 22.6.1944 ist das zum Holzbezug in Montafoner Standeswaldungen eingeforstete Wohnhaus Nr. 160 des Bauern Isidor Salzgeber in Tschagguns abgebrannt. Ein Wiederaufbau ist geplant. Zur Zeit steht nicht fest in welchem Umfange und auf welchem Baugrund dieser Wiederaufbau erfolgen soll. Das für den Abbrändler mündlich vorgebrachte Gesuch um Holzbezugsbewilligung zum Wiederaufbau steht zur Beratung. Beratung: Die Standesvertreter empfehlen die Vertagung des Ansuchens, da zu seiner Bearbeitung die notwendigen Unterlagen (Art und Umfang des Wiederaufbaues, Baustelle, Holzerfordernis) fehlen. Entschließung: Die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zum Bezug von Nutzholz für den Wiederaufbau des abgebrannten Hauses Nr. 160 in Tschagguns wird vertagt. Das Recht zur Beanspruchung von Servitutsholz wird grundsätzlich anerkannt. Im Übrigen wird auf § 4 Absatz 4 des Holzstatutes verwiesen. Punkt 3a) Vorgang: Die Bäuerin Frau Viktoria Witwe Marent Schruns Flurstraße 464 wird bittlich um Übertragung des Holzbezugsrechtes ihres Austalles Bauparzelle 353/3 vom bisherigen Standort zu Ihrem Wohnhaus und zwar [-5-] für den aus dem Abbruchholz des baufälligen Austalles am Wohnhaus zu errichtenden Schuppens. Beratung: Die Standesvertreter empfehlen dem Ansuchen stattzugeben. Entschließung: Die Übertragung des dem Austalle, Bauparzelle Nr. 353/3 zustehenden Holzbezugsrechtes auf den zur Ausführung am Hause Nr. 464 geplanten Schuppen wird bewilligt. Das Holzbezugsrecht der Bauparzelle Nr. 353/3 erlischt im Zeitpunkte seiner Abtragung. Punkt 3b) Vorgang: Die Aufbaugenossenschaft Silbertal/Bartholomäberg stellt das schriftliche Ansuchen, das der Liegenschaft HNr. 100 in Bartholomäberg früher „Grüner Wald" - zugestandene inzwischen erloschene Servitutsrechte in Montafoner Standeswaldungen neu zuzuerkennen. Auf der Bauparzelle des seinerzeit abgebrannten Hauses wurden im vergangenen Jahre ein Wohnhaus errichtet. Der auf dem kleinen bäuerlichen Anwesen stehende Stall ist zum Holzbezuge seit jeher eingeforstet. Das kleine bäuerliche Anwesen HNr. 100 wurde dem Genossenschaftsmitglied Alois Bitschnau Bartholomäberg ins Eigentum gegeben. Beratung: Die Erfüllung der Servitutsberechtigungen belastet die Montafoner Standeswaldungen schwer. Nach § 11 des Holzstatutes dürfen abgelöste Bezugsrechte nicht mehr erneuert werden. Um Fristverlängerung im Sinne des § 4 Absatz 4 in Verbindung mit Satz 2 des § 11 des Holzstatutes zur Wahrung der Aufrechterhaltung des Bezugsrechtes haben sich die Vorbesitzer dieses bäuerlichen Anwesens nicht bemüht. DasBezugsrecht ist erloschen. Entschließung: Dem Ansuchen der Aufbaugenossenschaft Silbertal-Bartholomäberg um Neuauerkennung des Holzbezugsrechtes aus Montafoner Standeswaldungen für das auf der Brandstelle des früheren Gasthauses "Grüner Wald" neu errichtete Haus Nr. 100 in Bartholomäberg kann nicht bewilligt werden. Der Stand Montafon muß es ablehnen einen Präjudizfall [im Original: "Prayudizfall"] zu schaffen. Punkt 4) Vorgang: Der Bürgermeister der Gemeinde Silbertal bringt im Namen der Gemeinde und der Ortsbauernschaft Silbertal ein schriftliches Ansuchen um Abtretung von ungefähr 2, 50 ha Waldfläche aus der Standeswaldparzelle 1488/1 gegen Kaufpreisvergütung vor. Die erbetene Waldfläche benötigt die Ortsbauernschaft für die Verbesserung und Ausweitung der Weidewirtschaft der gemeindlichen Allmein im Silbertal. Die erbetene Fläche grenzt an den Litzbach und an die Grundparzellen Nr. 5, 6 und 10 (Wiesen) an. Sie ist zu 2/5 nicht bestockt, durch diesen feil führt eine Holzriese, die übrigen 3/5 sind teilweise bestockt mit dicht wachsendem Jungwuchs, teilweise leicht bestockt mit Altholz. Beratung: Grundbesitz des Standes Montafon ist in der Regel unverkäuflich. Bei vollem Verständnis für die Notwendigkeit der Verbesserung der gemeindlichen Weidewirtschaft auf der Allmein wird eine Grundabtretung schwer möglich sein. Es wird der Gemeinde empfohlen zu versuchen, [-6-] von den angrenzenden privaten Grundbesitzen Teilflächen zu erwerben. Auftretende Schwierigkeiten muß sie versuchen zu überwinden. Nur dann und vorbehaltlich der Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde wird Aussicht bestehen für den bezeichneten Zweck eine Grundfläche aus Standeseigentum zu erhalten. Eine Besichtigung an Ort und Stelle ist jedenfalls notwendig. Entschließung: Der Standesrepräsentant vertagt die Fassung einer Entschließung und wird eine Besichtigung der örtlichen Verhältnisse vornehmen lassen. An dieser Besichtigung sollen teilnehmen die Bürgermeister der Gemeinden Tschagguns, Vandans und Gaschurn. Punkt 5) Vorgang: Es liegen 3 Ansuchen um Verleihung des Standes Bürgerrechtes vor und zwar a) des Ruider Gustav, Bauer in Bartholomäberg HNr. 58 b) des Gschwendtner Alois, Angestellter der Vorarlberger Illwerke und Landwirt, wohnhaft in Partenen Hr. 30 c) des Felder Leonhard, Jagdaufseher in Gaschurn Zur Frage der Verleihung des Standesbürgerrechtes hat der Standesrepräsentant in seiner Entschließung vom 29.3.1941 Punkt 11 der Tagesordnung ausführlich und grundsätzlich Stellung genommen. Er hat im Vorwort dieser Entschließung die für die Talschaft Montafon geltenden besonderen Verhältnisse klar und verständlich geschildert und in seiner Entschließung zum Ausdruck gebracht, daß die Verleihung dieses Bürgermeisters [?] abhängig. Von der Anlegung eines strengsten Maßstabes bei der Prüfung der Familienverhältnisse der Antragsteller und ihrer Verbindung zur Dorfgemeinschaft. Die Verleihung des Standesbürgerrechtes soll immer eine Ausnahme darstellen und den Persönlichkeits- und Sippenwert der Familie und das Hineinwachsen in die Dorfgemeinschaft bekunden. Die neue Standesbürgerfamilie muß die Eignung besitzen, ein wertvolles Glied der an der Heimatscholle treu gebundene Talbevölkerung zu sein und zu bleiben. Diese bereits in der Entschließung vom 29.3.1941 ausgesprochenen Grundsätze müssen für die Talgemeinschaft verbindliche Wirkung haben. Beratung: Die Standesvertreter pflichten den Ausführungen des Standesrepräsentanten in vollem Umfange zu. Bürgermeister Vonbank von Tschagguns empfiehlt die Festsetzung eines Bewährungszeitraumes und regt an, diesen Zeitraum auf 20 Jahre festzulegen. Erst nach nachgewiesener 20 jähriger Seßhaftmachung in einer der Montafoner Talgemeinden soll die Gelegenheit gegeben sein, Antrag auf die Verleihung des Standesbürgerrechtes stellen zu können. Innerhalb dieser Schutzfrist wird sich in der Regel erwiesen haben ob der Bewerber und seine Familie die Voraussetzungen wie sie in der Entschließung vom 29.3.191 gelegt sind - erworben hat. Jeder einzelne Antrag soll unter Anwendung strengsten Maßstabes geprüft werden. Entschließung: 1.) Die Verleihung des Standesbürgerrechtes stellt eine Ausnahme das und ist abhängig von der Eignung des Bewerbers und seiner Familie und deren Stellung zur Dorfgemeinschaft. Zur Nachweisung dieser Voraussetzungen wird bestimmt, daß Anträge um Verleihung des Standesbürgerrechtes erst nach nachgewiesener 20 jähriger Seßhaftmachung in einer der Montafoner Talgemeinden eingebracht werden [-7-] können. Die Festsetzung dieser Schutzfrist wirkt zurück bis zum Jahre 1924. 2.) Die vorliegenden 3 Ansuchen werden wie folgt erledigt: a) Familie Gustav Ruider Bartholomäberg Hr. 58: Gustav Huider wird das Standesbürgerrecht mit Wirkung ab 1.1.1943 verliehen. Sein Vater hat sich im Jahre 1884 in St. Gallenkirch niedergelassen und im Jahr 1900 das bäuerliche Anwesen in Bartholomäberg Hr. 58 erworben. Die Familie Ruider ist angesehen, ehrbar und mit der Dorfgemeinschaft Bartholomäberg fest verbunden b) Familie Gschwendtner Alois Gaschurn-Farthenen HNr. 30: Der Antrag wird nicht bewilligt. Es steht dem Antragsteller frei nach Ablauf von 20 Jahren beginnend ab 1929 neuerlichen Antrag einzubringen. c) Familie Leonhard Felder Gaschurn HNr. 41. Der Antrag wird abgelehnt. Es steht dem Antragsteller frei nach Ablauf von 20 Jahren beginnend mit dem Jahr 1926 neuerlichen Antrag einzubringen. Allgemeines: Punkt 6) Vorgang: Der Bauer Salzgeber Josef in Tschagguns besitzt das Wohnhaus Hr. 256 das sich in einem äußerst baufälligen Zustand befindet. Die Wiederinstandsetzung ist mit Rücksicht auf das bestehende Bauverbot derzeit nicht möglich. Er beabsichtigt, zur Vermeidung weiterer Holzschädigungen das abbruchreife Haus abzutragen, das noch brauchbare Abbruchbolz zu sammeln und wettersicher aufzubewahren. Nach Aufhebung des kriegsbedingten allgemeinen Bauverbotes will er an der Abbruchstelle ein neues Wohnhaus errichten. Das Haus Nr. 236 ist eingeforstet. Er wird schriftlich mit der Bitte um Zustimmung zu diesem Vorgang unter Wahrung des Einforstungsrechtes vorstellig. Die Erhebungen haben die Richtigkeit seiner Angaben bestätigt. Beratung: Die Standesvertreter empfehlen dem Ansuchen stattzugeben. Entschließung: Die Baufälligkeit des Wohnhauses Nr. 236 in Tschagguns ist festgestellt. Wiederinstandsetzung kann mit Rücksicht auf das bestehende Bauverbot zur Zeit nicht vorgenommen werden. Die Abtragung des baufälligen Hauses wird zugestimmt. Der Antragsteller wird auf die Pflicht nach § 4 Absatz 4 des Holzstatutes aufmerksam gemacht, daß das Einforstungsrecht 5 Jahre weiter ungeschmälert aufrecht bleibt. Sollten die Verhältnisse einen Wiederaufbau innerhalb 5 Jahren nicht zulassen, so steht es ihm frei um Verlängerung anzusuchen. Er ist verpflichtet, das beim Abbruch gewonnene zur Wiederverwendung geeignete Nutzholz wettersicher aufzubewahren. Es ist zweckgebunden, ein freies Verfügungsrecht steht dem Eigentümer nicht zu. Dajeng