19330819_SV

Dateigröße 74.26 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 24.05.2021, 11:59
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: standmontafon,standesprotokolle,standesausschuss
Dokumentdatum 1933-08-19
Erscheinungsdatum 1933-08-19
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Montafon Standesprotokolle_sv_
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

[-1-] Niederschrift aufgenommen in der Kanzlei der Marktgemeindevorstehung Schruns am Dienstag den 19. August 1933 unter dem Vorsitze des Herrn Standesrepräsentanten Franz Wachter. Mit Einladung vom 17. August 1933 Zl. 1/4-Stand 1933 wurde auf heute, Samstag den 19. August 1933 vormittags 1/2 10 Uhr eine Standesvertretungssitzung anberaumt, zu welcher erschienen sind 7 Standesvertretungsmitglieder. Ihr Nichterscheinen haben entschuldigt die Vertreter der Gemeinden Stallehr und Bartholomäberg. Der Vertreter der Gemeinde Gaschurn war ebenfalls nicht anwesend. Nach Eröffnung der Sitzung und dem Erklären der Beschlussfähigkeit durch den Herrn Vorsitzenden wird das Protokoll der letzten Sitzung vom 7. Jänner 1933 in Vorlage gebracht. Die Genehmigung und Unterzeichnung erfolgt ohne vorherige Verlesung, da jede Gemeinde bereits mit einer Durchschrift zum Amtsgebrauche beteilt wurde, der Sitzungsbericht im Montafoner Gemeindeblatt veröffentlicht wurde und daher die Herren Standesvertreter vom Inhalte in Kenntnis sind. - Einwendungen wurden keine vorgebracht.Sodann wird in die Beratung der vorliegenden Tagesordnung eingegangen. Gefasst werden folgende Beschlüsse: 1.) Entsprechend den im Beschlusse vom 28. Mai 1932 aufgestellten Richtlinien hat die Grenzrichtigstellungskommission in diesem Sommer im Gemeindegebiete von Tschaggans Verhandlungen mit den Alpen- und Voralpenbesitzern gepflogen, mit den bevollmächtigten Vertretern derselben an Ort und Stelle die Grenzverhältnisse festgestellt und über den künftigen Verlauf der Besitzgrenzen sich eingehend ausgesprochen. Die Bemühungen waren restlos von vollem Erfolg begleitet und konnten rechtsverbindliche Markenbeschreibungen (Markenbriefe) verfasst und abgeschlossen werden. Das Ergebnis dieser Arbeit liegt heute zur Genehmigung vor und zwar die Markenbeschreibungen von: Voralpe Gampadels, Vor- und Hochalpe Horn, Alpe Golm, Voralpe Altschätz, Hochalpe Altschätz, Voralpe Sporn, Hochalpe Sporn, Voralpe Sanüels, Voralpe Grabs, Hochalpe Alpielen. Nach Kenntnisnahme eines Berichtes des Herrn Vorsitzenden wird einstimmig beschlossen, die vorgenannten Markenbeschreibungen in ihrem ganzen inhaltlichen Umfange vorbehaltlos zu genehmigen. Bemerkt wird, dass durch die Anerkennung dieser in gegenseitiger Vergleichsverhandlung bestimmten Grenzlinien die Besitzverhältnisse endgültig geklärt sind. Dadurch ist auch die angekämpfte Dienstbarkeit des Standes Montafon auf die Holznutzung innerhalb der privaten Besitzgrenzen, wie sie die Markenbeschreibungen angeben, aufgehoben. Bei diesem Anlass ist festzustellen, dass die Vergleichsverhandlungen der Grenzrichtigstellungskommission mit den Parteienvertretern im gegenseitigen besten Einvernehmen gepflogen wurden und dass die Vertreter die Wichtigkeit und Bedeutung der eingeleiteten Aktion erkannten und würdigten. Die endlich erzielte genaue Beschreibung der Grenzen und Klarstellung der Eigentumsrechte wurde von den gegenseitigen Verhandlungspartnern mit lebhafter Zufriedenheit festgestellt. Dieser Beschluss samt den genehmigten Markenbeschreibungen ist der Vorarlberger Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Der Herr Vorsitzende teilt mit, dass durch die Grenzrichtigstellungskommission in diesem Sommer noch die Gebiete Vandans und Schruns bearbeitet werden. [-2-] 2.) Nach Kenntnisnahme der Verhandlungen mit Herrn Bankier Albert Hofmann/Zürich über die Pachtung der Eigenjagd des Standes Montafon in Valisera/St. Gallenkirch wird beschlossenen den Pachtvertrag an Stelle der Goldklausel die Pachtbetragwertbestimmung in Schweizer Franken einzufügen. 3.) Die mit Erlass der Vorarlberger Landesregierung in Bregenz vom 7. Mai 1935 Zl. Ia-1049/26 bekanntgegebenen Bemerkungen des Bundeskanzleramtes in Wien über die vorgeschlagene Textänderung des § 49 Abs. 5 der Statuten des Montafoner Feuerversicherungsvereines werden zur Kenntnis genommen. In Abänderung des Beschlusses vom 25. Juli 1931 wird der Text des Absatz 5 des § 49 der Statuten neu gefasst mit folgendem Wortlaut: "Im Falle des Nichtwiederaufbaues des abgebrannten Objektes. bezw. der NichtWiederherstellung durch Brand zerstörter Gebäudeteile durch den im Zeitpunkte des Eintretens des Brandfalles in den öffentlichen Büchern (Verfach-und Grundbuch) eingetragenen Besitzer oder die nach ihm von Todeswegen zum Besitz gelangenden Personen (Verlassenschafts-Übergang) innerhalb eines Zeitraumes von 5 (fünf) Jahren verfallen 50 (fünfzig) Prozent der Versicherungssumme zu Gunsten des Versicherungsvereines.- Bei Besitzübertragung des Brandplatzes auf andere als die im 1. Satze genannten Personen werden ebenfalls 50 (fünfzig) Prozent der Versicherungssumme nicht ausbezahlt. - Sollte sich in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen eine Ausnahme geltend machen, kann die Vereinsvorstehung Begünstigungen nach Ermessen eintreten lassen, in welchem Falle dem Versicherungsnehmer die Berufung an das Schiedsgericht offen steht. - 4.) Dem Tagwerker Gottfried/Vandans wird zum Wiederaufbaue seines abgebrannten Hauses aus Montafoner Standeswaldungen eine Menge von 100 fm3 Rundholz zum sofortigen Bezüge bewilligt. Das Holz ist an Bezugsorte aufgeteilt an zuweisen, die eine teilweise sofortige Bringung ermöglichen. - Bemerkt wird, dass die von der Standesrepräsentanz vor einiger Zeit an den Abbrändler verkaufte Holzmenge von 60 fm3 (Rundholz) gemäss der Kaufabrede ebenfalls zum Wiederaufbaue Verwendung zu finden hat. Gottfried Tagwerker erhält somit vom Stande Montafon zusammen 160 fm3 Rundholz, von denen 100 fm3 nach dem einfachen Stockgeldtarif zu berechnen sind. 5.) Das Kollektivansuchen der Forstwarte und Waldaufseher des Standes Montafon um Bezahlung der Sozialabgaben im Jahre 1933 durch den Dienstgeber kann mit Rücksicht auf die angespannte Finanzlage nicht bewilligt werden. 6.) Holzbringungsweg in den Schattenwald St. Anton i.M.: a Da nach dem Berichte des Revierforstwartes Vallaster Christian/BBerg die Waldabteilungen in St. Anton, ausgenommen Schattenwald, durch Holzentnahme nicht mehr belastet werden dürfen (Hiebsatzerfüllung), ist er gezwungen, den Holzbedarf der Gemeindeangehörigen von St. Anton im sogenannten Schattenwald auszuzeigen. Die Nutzung ist aber nur möglich, wenn in diesen Waldteil ein Weg erstellt wird. Grundsätzlich wird der Erstellung eines Holzbringungsweges in diesen Waldteil zugestimmt. Die Bestimmung der Wegbrasse hat das hiezu bestimmte Komitee vorzunehmen, dem angehören: Die Herren Gemeindevorsteher Edmund Batlogg/St. Anton, Christian Schapler/Vandans, sowie die Forstwarte Christian Vallaster/BBerg und Hermann Maier/Vandans. b Holzbringungsweg in den Waldteil Garsillen/Vandans: Forstwart Hermann Maier/Vandans berichtet über die Notwendigkeit der Erschliessung des Waldteiles in Garsillen durch Anlegung eines Weges. Die Verhältnisse liegen hier ähnlich wie in St. Anton. Das im Punkte 6a bestimmte Komitee hat die Wegtrasse zu bestimmen. Der Weg ist in seiner Länge auf das Notwendigste zu beschränken. [-3-] 17.) Das Ansuchen von Fremdenverkehrsinteressenten in Partenen um Bewilligung zur Schlägerung von ca. 10 für Fichtenholz zwischen Innerganifer und Zeinisjoch für Zwecke der Eröffnung eines Skiweges wird vertagt, da der Vertreter der Gemeinde Gaschurn zur Informationserteilung nicht anwesend ist. 8.) Der A. Ges. Montafonerbahn Bludenz-Schruns in Schruns wird über Ansuchen die Entnahme von ca. 200 fm3 aus dem Steinbruch in Rotund zur Schottererzeugung bewilligt, wenn das Komitee, bestehend aus den Herren Gemeindevorsteher Schappler/Vandans und Batlogg/St. Anton, die Abgabemöglichkelt bestätigen. 9.) Das Ansuchen des Franz Lentsch, Partenen, um Stockgeldnachlass für den Holzbezug zur Instandsetzung einer Interessentschaftsbrücke über die III kann nicht bewilligt werden. 10.) Dem Ganahl Daniel wird die Bewilligung erteilt, ca. 20 rm3 Stallabbruchholz innerhalb der Grenzen des Tales Montafon zu verkaufen, wenn die Verwendung selbst im Tale sichergestellt ist. 11.) Das Ansuchen des Christian Tschanun/Gaschurn um Annullierung der vom Revierforstwart verfügten Beschlagnahme von Nutzholz wegen nicht bestimmungsgemässer Verwendung wird abgewiesen. 12.) Das Ansuchen des Franz Brunold/St. Gallenkirch um Nachlass einer von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz verhängten Schadenersatzforderung wird nicht bewilligt. Standesrepräsentanz für Montafon Der Standesrepräsentant: [Unterschrift der Standesvertreter]