19270429_SV

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Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 24.05.2021, 12:10
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: standmontafon,standesprotokolle,standesausschuss
Dokumentdatum 1927-04-29
Erscheinungsdatum 1927-04-29
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Publikationen Montafon Standesprotokolle_sv_
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Inhalt des Dokuments

[-1-] Zl.215/St. Protokoll -o-o-o-oaufgenommen in der Gemeindekanzlei zu Schruns am 29. April 1927 vor dem gefertigten Standesrepräsentanten Franz Wachter -o-o-o-o-o-oMit Einladung vom 26. April 1927 Zl. 207/St wurde auf heute vormittags 9 Uhr eine Standesvertretungssitzung anberaumt, zu welcher erschienen sind die Herren Standesvertretungsmitglieder bezw. Gemeindevorsteher von Montafon mit Ausnahme jener der Gemeinden Gaschurn, Stallehr und Bartholomäberg. Der Herr Gemeindevorsteher von Gaschurn hat sein Fernbleiben entschuldigt. Nach Eröffnung der Sitzung durch den Herrn Standesrepräsentanten und dem Erklären der Beschlussfähigkeit wird das Protokoll der letzten Sitzung in Vorlage gebracht. Die Genehmigung und Unterzeichnung erfolgt ohne vorherige Verlesung, da jede Gemeinde bereits mit je einem Abschrift behufs ortsüblicher Verlautbarung beteilt wurde und die Herren Standesvertreter vom Inhalte desselben in Kenntnis gesetzt sind. Einwendungen wurden keine erhoben. Hierauf wird in die Behandlung der vorliegenden Tagesordnung eingegangen und werden gefasst nachstehende Beschlüsse: -o-o-o-o-o- Die Handels-Gewerbe-Genossenschaft für den Gerichtsbezirk Montafon mit dem Sitze in Schruns wurde unter Mitfertigung verschiedener anderer Gewerbegruppen, sowie des Bezirksgerichtes Montafon in Schruns mittelst Ansuchen vom 1. Februar 1927 vorstellig, die Standesvertretung für Montafon wolle die Einführung eines Gemeindeblattes für den Bezirk Montafon in Erwägung ziehen und die Schaffung desselben beschliessen. Über dieses Ansuchen wurde in die Beratung eingegangen und derselben Herr Buchdruckereibesitzer Ludwig Sausgruber von Feldkirch, vertreten durch seinen Sohn Josef Sausgruber, beigezogen. Herr Sausgruber unterbreitet zwei Möglichkeiten der Gründung des Gemeindeblattes und zwar: Bildung einer Konkurrenz der beteiligten Gemeinden mit eigener Haftung oder Herausgabe des Blattes auf Risiko des Buchdruckers. Grundbedingung für eine Lebensmöglichkeit des Gemeindeblattes wäre allerdings die Einstellung des Publikationsverfahrens, und erste Unterstützung von Seite der Gemeinden, in Bezug auf Zuführung der Abonnenten, Sammlung des Druckmaterials und Veranlassung der Verteilung des gedruckten Blattes. Herr Standesrepräsentant Wachter begrüsst die Verbesserung des Verlautbarungssystems und unterstützt die Bemühungen auf Einführung eines Gemeindeblattes bestens. Er spricht sich jedoch vorerst gegen die Bildung einer Konkurrenz aus. Nach längerer Beratung kommt zwischen der Standesvertretung für Montafon und dem Buchdruckereibesitzer Herrn Ludwig Sausgruber nachstehende Vereinbarung vorbehaltlich der Zustimmung der Gemeindevertretungen des Tales Montafon zustande: 1) Herr Ludwig Sausgruber übernimmt den Verlag, die Redaktion und Verwaltung des Gemeindeblattes auf eigenes Risiko. 2) Die Kundmachungen amtlichen Charakters des Standes Montafon und der Gemeinden des Tales (nicht Versteigerungen privater Charakters) werden unentgeltlich eingeschaltet. 3) Die Gemeinden und der Stand Montafon verpflichten sich, ihre amtlichen Kundmachungen, mit Ausnahme der ganz dringlichen, einzuschalten und das Verlesen derselben zu unterlassen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Kundmachungen, welche nach Redaktionsschluss einlaufen und als dringlich verlautbart werden müssen." 4) Die Gemeinden erklären sich bereit, für die Werbung von Abonnenten Sorge zu tragen und die Verbreitung des Blattes zu unterstützen. 5) Es wird der Wunsch ausgedrückt, die Stadt Bludenz in den Ausgabebereich des Gemeindeblattes mit einzubeziehen. 6) Die Erklärungen der Herren Gemeindevorsteher werden von der Zustimmung der Gemeindevertretungen abhängig gemacht. 7) Der Bezugspreis pro Vierteljahr beträgt S 1, 20 inclusive Zustellung in's Haus oder Verteilung am Kirchplatze Sonntags. Die Standesvertretung beschliesst somit unter Hinweis auf den angeführten Vorbehalt die Einführung des Gemeindeblattes für Montafon einstimmig. [- 2 -] 2.) Dem Beschlüsse der Konkurrenzstrassenverwaltung Bludenz-Partenen in Schruns vom 8. Marz 1927, Zuschrift vom 9. Marz 1927 Zl.56 betreffend Benützung der günstigen Gelegenheit zur Wiederinstandsetzung der sogenannten Sommerstrasse mit Tunnel nach Innerfratte wurde nach kurzer Beratung einstimmig zugestimmt und die Flüssigmachung des prozentuellen Standesanteiles bewilligt. 3.) Der Konkurrenzstrassenverwaltung Bludenz-Partenen wird zufolge Ansuchens vom 29. März 1927 Zl. 65 die Entnahme von Bruchsteinen aus dem Rotunderwalde in Vandans zum Strassenbaue bewilligt. 4.) Der gleichen Verwaltung wird über Ansuchen vom 16. Februar 1927 Zl.? der Bezug von 10 Fm3 Sageholz zur Instandhaltung der Bauobjekte in Gaschurn-Partenen gegen Entrichtung des Kaufspreises bewilligt. Die Bewertung des bezogenen Holzes hat durch den Waldaufseher Franz Sandrell unter Beizug des Herrn Gemeindevorstehers von Gaschurn zu erfolgen. 5.) Vom Herrn Vorsitzenden wird ein Protokoll vom 28. Februar 1927 über eine stattgefundene Interessentenversammlung betreff Anlegung eines Weges von Kristberg nach Wasserstuben in Vorlage gebracht. Nach diesem soll eine Wegkonkurrenz der Alpen Wasserstuben und Gritsch gebildet werden, zu der der Stand Montafon und die Gemeinden Bartholomäberg und Silbertal einen in 4 Jahresraten zu leistenden fixen Betrag geben sollen und zwar der Stand Montafon einen solchen von ...... S 5.000.-die Gemeinde Bartholomäberg ........................... S 5.800.—die Gemeinde Silbertal ................................. S 3.500.-Für die Aufbringung des Restkostenerfordernisses sollen sodann die Alpinteressentschaften Wasserstuben und Gritsch Sorge tragen. Die Anlage dieses Weges ist nach Überzeugung des Herrn Vorsitzenden neben der grossen Wichtigkeit für die Bewirtschaftung der genannten zwei Alpen auch von grosser Bedeutung für die Waldbewirtschaftung des Standes Montafon in den dortigen Lagen. Es ist dadurch die Holzbringung und Durchforstung von Waldteilen ermöglicht, welche bis heute im Ganzen noch unberührt standen und infolge der Unmöglichkeit einer Bringung sehr entwertet waren. - Die Erhaltung des zu bauenden Weges fällt zu Lasten der in erster Linie interessierten Alpgenossenscnaften Wasserstuben und Gritsch.Herr Standesrepräsentant Wachter stellt in voller Erkennung der Wichtigkeit dieser Neuanlage den Antrag auf Bewilligung der Leistung eines Beitrages von S 5.000, -, zahlbar in 4 Jahresraten. Herr Gemeindevorsteher Bitschnau von Vandans weist darauf hin, dass der Stand Montafon der Erbauung von Wegen in die Standeswaldungen ein erhöhtes Augenmerk zu widmen habe, indem durch das Schaffen von Abtransportmöglichkeiten, also Wege, die Waldungen erst richtig in Bewertung Kommen. Bei diesem Anlasse weist er auf die ganz ungenügenden Vorkehrungen im Gebiete der Gemeinde Vandans, in erster Linie des Relstal es, hin, in welchem jährlich hunderte von Festmeter Holz dem Verderben überliefert werden, da eine Aufarbeitung und Ablieferung infolge des Mangels an Wegen nicht möglich sei. - Er unterstützt daher das vorliegende Projekt mit Nachdruck und stellt zum Antrage des Herrn Vorsitzenden den Zusatzantrag, die Flüssigmachung des Standesbeitrages im Verhältnis zum Baufortschritte des Weges zu bewilligen. Der Antrag des Herrn Standesrepräsentanten Wachter mit dem Zusatzantrage des Herrn Gemeindevorstehers Bitschnau von Vandans wird sodann einstimmig angenommen. 6.) Die Zuschrift des Herrn Landeshauptmannes Dr. Otto Ender in Bregenz vom 12. März 1927 betreff Gebarung der Überschüsse aus der Waldbewirtschaftung wird mit einführenden Erläuterungen des Herrn Vorsitzenden zur Kenntnis genommen. 7.) Über Antrag des Herrn Vorsitzenden wird dem Ansuchen der freiwilligen Feuerwehr Gortipohl, Gemeinde St. Gallenkirch, um kosten- bezw. stockgeldfreie Zuweisung von ca. 6 Fm3 Bauholz zum Baue eines Zeugschuppens für die Unterbringung der Feuerwehrutensilien einstimmig Folge gegeben. Es wird lebhaft begrüsst, dass der Gedanke einer Selbstsicherung durch Schaffung freiwilliger Wehren gegen Brandschaden von der Bevölkerung in seiner ganzen Bedeutung erfasst wird. 8.) Die Firma Gebrüder Battlogg, Gipsfabrik in St. Anton, ersucht mit Zuschrift vom 10. März 1927 um Erteilung der Bewilligung, auf dem Besitze des Standes Montafon in der Umgebung des Steinbruches eine Schlafhütte errichten zu dürfen, und zwar im Ausmaße von 5 m Länge und 4 m Breite. Der Herr Standesrepräsentant stellt den Antrag auf Bewilligung, da der Platz, auf welchem diese Hütte erstellt werden soll, vollkommen unproduktiv ist. Die Bedingungen, welche an diese Bewilligung gestellt werden, sollen sich im Rahmen des Pachtvertrages über den Gipssteinbruch, [-3-] abgeschlossen zwischen dieser Firma und dem Stande Montafon als Besitzer des Steinbruches, halten. Mit der Auflösung des Pachtverhältnisses erlischt automatisch die erteilte Bewilligung der Verwendung des geplanten Grundstreifens und hat die Hütte abgetragen der Bauplatz in den früheren Zustand hergestellt und übergeben zu werden. Diesem Antrage wird einmütig zugestimmt. 9.) Das Ansuchen des Herrn Mangeng Johann Josef von Bartholomäberg Haus Nr. 271 um Berechnung des einfachen Stockgeldes für drei ausserhalb der Forstproduktenbezugsanmeldung bezogene Schindelstämme wird bewilligt, da die Schuldlosigkeit der Partei an der Nichteinhaltung der termingemässen Bezugsanmeldung erwiesen erscheint. 10.) Das Ansuchen der Gemeindevorstehung Bartholomäberg vom 9.III. d.Js. um Abschreibung eines ihr von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vorgeschriebenen Schadenersatzbetrages von S 11, 52 wird zwecks Einziehung von Informationen vertagt. 11.) Dem Ansuchen des Herrn Josef Theodor Juen, Landwirt von Schruns um Erteilung der Übertragungsbewilligung des Holzbezugsrechtes eines abgetragenen Maisässhäuscnens am Maisässe in Mantschwitz auf ein dortselbst zu erbauendes Maisässhaus, welches zur Bewirtschaftung der Maisässliegenschaften unbedingt erforderlich, wird über Antrag des Herrn Vorsitzenden unter folgender Form bewilligt: Die Übertragung des Holzbezugsrechtes des abgetragenen Maisässhäuscnens auf das auf Mantschwitz, Gemeinde Tschagguns auf Gp. 1016 neu zu erstellenden Maisässhaus wird insolange bewilligt, als der heute im Besitze des Herrn Juen sich befindliche Maisäss jeweils im Besitze eines Standesbürgers von Montafon sich befindet. Mit dem Zeitpunkte, in welchem diese Maisässliegenschaft an einen Besitzer veräussert wird, der das Standesbürgerrecht in Montafon nicht besitzt, erlischt diese Bewilligung und damit auch das Bezugsrecht von Holz aus Montafoner Standeswaldungen. 12.) Der Sektion Worms des D.&.Oe.A.Vereines wird über Ansuchen der Bezug von 8 Rm3 Brennholz zur Hüttenbewirtschaftung gegen Leistung des Kaufspreises bewilligt. 13.) Das Ansuchen des Herrn Erhard Franz in Partenen um Bezügsbewilligung von 40 Fm3 Bauholz zum Baue eines Hauses in Partenen wird in Behandlung gezogen. Herr Standesrepräsentant teilt mit, dass nach Aussagen des Herrn Gemeindevorstehers von Gaschurn und des Waldaufsehers dortselbst, Herrn Franz Sandrell in Partenen, bezw. den dortigen Waldungen schlagbares überschüssiges Holz infolge der seinerzeitigen grossen Inanspruchnahme durch die Baufirmen nicht mehr vorhanden sei und eine vorsichtige Bewirtschaftung stattfinden müsse. Nach kurzer Beratung wird einstimmig beschlossen, den Herrn Standesrepräsentanten zu bevollmächtigen, nach Rücksprache mit dem Herrn Gemeindevorsteher und Waldaufseher von Gaschurn, die Entscheidung über die Zuweisung von Holz oder die Ablehnung des Ansuchens allein zu treffen. 14.) Die Ansuchen der Hotel Verwaltung Madrisa in Gargellen um 15.) Bezugsbewilligung für 50 Telefonmasten und des Herrn Richard Sannwald, Villabesitzer in Gargellen, um Zuweisung von 10 Rm3 Brennholz werden zwecks Pflegung von Erhebungen vertagt. 16.) Der von der Verwaltung der Vorarlberger Landes-Elektrizitätsaktiengesellschaft, Werk Gampadels, vorgelegte Entwurf eines Kaufvertrages, womit der Stand Montafon ein Ausmass von 23 a 90 m2, welches für die Rohrleitungstrasse aus den im gehörenden Gp.Nr. 2328 und 2329 mit der neuen Parzellierung Gp.Nr. 2326/3 in Verwendung gezogen wurde, gegen Leistung eines Kauf Schillings von S 1053 an dieses Unternehmen abgibt, wird gutgeheissen und der Kaufabschluss einstimmig bewilligt. 17.) Das Ansuchen des Herrn Wilhelm Stemer, Bauer von Schruns. Um Erteilung der Verkaufsbewilligung von 10 Rm3 Abbruchholz aus Sarottlen wird mit dem Vorbehalte bewilligt, dass der Verkauf nur innerhalb den Grenzen des Tales Montafon erfolgen darf. 18.) Über Antrag des Herrn Gemeindevorstehers Bitschnau von Vandans werden 19.) die Ansuchen des Herrn Gabriel Thöny von Bartholomäberg und des Franz Stocker von St. Anton um Vergütung des Verzichtes auf das Bezugsrecht für Schindelholz aus Standeswaldungen durch Eindeckung ihrer Wohnhäuser mit Ziegeln bis zur kommenden Sitzung vertagt. [-4-] 20.) Die Zuschrift der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 22. April 1927 Zl. 1832/2, womit einige Voraussetzungen bekannt gegeben werden, unter welchen das Bundeskanzleramt in Wien die Satzungen des Montafoner Feuerversicherungsvereines nur genehmigen wird, gelangt zur Verlesung und eingehendsten Beratung. Als Ergebnis der eingehendst gepflogenen Beratung wird dem Verlangen des Bundeskanzleramtes vollkommen entsprochen und zwar in nachstehender Weise: 1) In § 27 wird die IT. Gefahrenklasse fallen gelassen, welche vorsieht, die Objekte, in welchen auffallend feuergefährliche Gegenstände aufbewahrt oder feuergefährliche Gewerbe betrieben werden, in den Versicherungskreis einzubeziehen. Dem entsprechend ist auch der übrige Wortlaut dieses § umzuändern. Diese Abänderung scheint im Hinblick auf die zwingenden Vorschriften des § 44(2)c) der Ministerialverordnung vom 7. März 1921 BGBl. Nr. 141 unerlässlich. Der § 28 neu der Statuten soll den unveränderten Wortlaut des § 27 alt der Statuten erhalten. 2) Der § 32 hat die Überschrift zu erhalten: "Versicherungssumme und gleichzeitige anderweitige Versicherung "Der Wortlaut desselben wird umgeändert wie folgt: "1. Absatz unverändert. Sodann: Ein Mehrwertbetrag soll nur bei der Vorarlberger Landes-Feuerversicherungsanstalt versichert werden. Die gleichzeitige Versicherung eines bei dem Vereine versicherten Objektes bei einer anderen Versicherungsanstalt soll vermieden werden. Wird trotzdem bei einer anderen Versicherungsanstalt versichert, so verliert das Mitglied einerseits den Anspruch an etwaigen Gebarungsüberschüssen im Sinne des § 19 (2) teilzunehmen, andererseits auch den Anspruch auf eine Beteilung aus dem Vereinsvermögen im Falle der Vereinsauflösung (§ 25). Der Abschluss jeder für dieselben Objekte bei einer anderen Versicherungsanstalt genommenen Versicherung ist dem Vereine beim Vertragsabschlusse bezw. wenn die andere Versicherung erst später genommen wurde, unverzüglich unter Bezeichnung des anderen Versicherers und der Versicherungssumme anzuzeigen. Hat das Mitglied diese Obliegenheit verletzt, so soll es das Recht auf Ersatzleistung des Vereines nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes verlieren. Der § 49, vorletzter Absatz, ist durch das Auslassen der Worte "mit Einwilligung der Vereinsvorstehung" zu ändern. Weiter ist am Schlüsse dieses Absatzes noch zu bemerken: "(vergleiche die Bestimmungen des § 32)." 3.) Im § 33 sind zu zitieren die § S 31, 35, 36 und 55. In Erkennung der Notwendigkeit einer sofortigen Erledigung des Aktes und der verlangten Abänderungen, bezw. in der Hauptsache deren Stichhältigkeit, werden vorstehende Abänderungen mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen. Schruns, am 29. April 1927. Der Standesrepräsentant: [Unterschrift der Standesvertreter] [-5-] [Anhang] Vereinbarung -o-o-o-o-o-o abgeschlossen zwischen der Standesvertretung für Montafon einerseits und Herrn L. Sausgruber, vertreten durch Josef Sausgruber, Buchdruckerei in Feldkirch am 29. April 1927 in Sachen der Einführung eines Gemeindeblattes für den Bezirk Montafon. 1.) Herr L. Sausgruber übernimmt den Verlag, Redaktion und Verwaltung des Gemeindeblattes auf eigenes Risiko. 2.) Die Kundmachungen amtlichen Charakters des Standes Montafon und der Gemeinden des Tales (nicht Versteigerungen privaten Charakters) werden unentgeltlich eingeschaltet. 3.) Die Gemeinden und der Stand Montafon verpflichten sich ihre amtlichen Kundmachungen, mit Ausnahme der ganz dringlichen einzuschalten und das Verlesen derselben zu unterlassen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Kundmachungen, welche nach Redaktionsschluss einlaufen und als dringlich verlautbart werden müssen. 4.) Die Gemeinden erklären sich bereit, für die Werbung von Abonnenten Sorge zu tragen und die Verbreitung des Blattes zu unterstützen. 5.) Es wird der Wunsch ausgedrückt, die Stadt Bludenz in den AusgabeBereich des Gemeindeblattes mit einzubeziehen. 6.) Die Erklärungen der Herren Gemeindevorsteher werden von der Zustimmung der Gemeindevertretungen abhängig gemacht. 7.) Der Bezugspreis pro Vierteljahr beträgt S 1, 20 inclusive Zustellung in's Haus oder Verteilung am Kirchplatze Sonntags. Gelesen und gefertigt: Josef Sausgruber