19071114_SV_Currenda

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Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 24.05.2021, 12:16
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: standmontafon,standesprotokolle,standesausschuss
Dokumentdatum 1907-11-14
Erscheinungsdatum 1907-11-14
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Publikationen Montafon Standesprotokolle_sv_
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Inhalt des Dokuments

[-1-] Nr. 196 Currenda Herr Ignaz Rüsch, Fabriksbesitzer in Dornbirn, und Consorten beabsichtigen die auf der Grundparzelle Nr. 2307 auf Prandan/Grandan[?] Gemeinde St. Gallenkirch lagernden Serpentinsteine zu gewinnen und entsprechend zu verwerten und bieten hiefür I für den Ankauf der Grundparzelle Nr. 2307 eine einmalige Summe von 200 Kr, dann für 10 Tonnen Steine - Bahnabwage - 2 Kronen 40 Heller, für den m3 Holz, welches in Folge des Abbaues gefällt werden muß 10 Kr. und für Straßenbenützung eine jährliche Entschädigung von 100 Kr, weiters II Antrag auf Beteiligung am Unternehmen, entweder nur in der Höhe des Wertes der mehrzitierten Grundparzelle oder mehr, wobei selbstverständlich die in Punkt I vorgeführten Gegenleistungen aufrecht erhalten bleiben. Es ergeht nun an die Forstfondes Montafon Fragen mit "Ja" oder Anträge sind kurz zu Herrn Gemeindevorsteher und Vertreter des das Ansuchen, durch Beantwortung nachstehender "Nein" ihre Stellung zu zitieren. geben. Schruns am 14. November 1907 Der Standesrepräsentant Stemer [-2-] _______________________________________________________________________ ob im Prinzipe | ohne | mit Beteiligung|in der |Untermit dem Abschlusse |Beteiligung | in der Höhe des|Höhe einer |schrift des Vertrages | | Grundwertes |noch verein-| einverstanden | | |barenden | Summe | _______________________________________________________________________ Ja Ja Jakob Stemer Standesrepräsentant ja Ja Gebhard Pfefferkorn Vorsteher Ja Ja Joh. Barbisch Vorsteher Ja Ja Siegf. Kurzemann Vorsteher Ja Ja Anton Fritz Vorsteher Ja Ja Al. Würbel Vorsteher Ja Ja F. J. Bitschnau Vorsteher, vorbehaltlich Aufklärung bei der nächsten Standessitzung Ja J.G. Jochum, Vorsteher [Anhang] [Beilage A] [-1-] Kaufvertrag am heutigen Tag zwischen 1.) dem Forstfond Montafon, vertreten durch den Standesrepräsentanten Herrn Jakob Stemer einerseits, und [nachträglich durchgestrichen: "H. Jacob Edler von Misky aus Salzburg andererseits"] [mit Bleistift ergänzt:] Ignaz Rüsch in Dornbin abgeschlossen wird wie folgt: 1. Unter Vorbehalt der Genehmigung durch den hohen Standesausschuß von Vorarlberg verkauft hiemit hl. Jacob Stemer Namens des Forstfondes Montafon die demselben eigenthümlich gehörige Waldparzelle Nr. 2307 St. d. St. Gallenkirch hiemit an [durchgestrichen: "Hl. Jacob Edler von Miskey aus Salzburg"] Iganz Rüsch in Dornbirn und dieser kauft dieselbe in sein Eigenthum um den Kaufpreis von K ....... [-2-] 2. Der Kaufpreis ist binnen vier Wochen nach erfolgter Genehmigung dieses Vertrages bzw. der Verständigung hievon zu bezahlen. 3. Die Übergabe des Kaufobjektes erfolgt lastenfrei und wird hiefür Gewähr geleistet. 4. Die Übergabe des Kaufsobjektes erfolgt zu dem im Punkte 2. bestimmten Zeitpunkt und zwar nach erfolgter Bezahlung des Kaufschillings. 5. Mit diesem Zeitpunkt gehen auch die laufenden Jahressteuern und Gemeindeabgaben auf den Käufer über. [-3-] 6. Alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten und Abgaben werden vom Käufer allein getragen. 7. Der Verkäufer ertheilt die Einwilligung, daß behufs Erwerbung des dinglichen Eigenthumsrechtes diese Urkunde auch auf einseitiges Ansuchen des Käufers dem Verfachbuch des k.k. Bezirksrichters Schruns einverleibt werden kann. 8. Dieser Vertrag tritt erst mit der Genehmigung desselben durch den h. Landesausschuß in Rechtskraft 9. Diese Genehmigung zu erwirken bleibt dem Käufer überlassen. Sollte derselbe binnen 3 Monaten [-4-] von heute ab um diese Genehmigung nicht angesucht haben, so gilt dieser Vertrag als erloschen und kann der Verkäufer wieder frei über das Kaufsobjekt verfügen. [Beilage B] [Ohne Datum, ohne Ortsangabe, ohne Unterschrift] Beteiligungs-Übereinkommen getroffen zwischen em Stand Montafon und der Firma "Montafoner Miskeywerke G.m.b.H." in Schruns. Es steht dem Stand Montafon frei, sich mit dem Wert der in Betracht kommenden Waldparzelle N. 2307 oder auch noch in größerem Werte, der dann in diesem Falle bar einzulegen wäre, an dem geplanten Unternehmen zu beteiligen. Die dieser Beteiligung zu Grunde liegenden Rechte und Verpflichtungen bzw. Aussichten für das Unternehmen sind aus der Beilage ersichtlich. [Beilage C] [-1-] Servitutsvertrag zwischen Hl. Ignanz Rüsch, Fabrikant in Dornbirn [nachträgliche Einfügung: "bzw. seinem Rechtsnachfolger"] und dem Forstfond Montafon, vertreten durch den Standesrepräsentanten hl. Jakob Stemer. Bedingungen: 1. hl. I. Rüshc erwirbt das ausschließliche Recht, die auf der Waldparzelle Nr. 2307 in Grandau, Gemeinde St. Gallenkirch, welche Eigentum des Standes respektive Forstfondes Montafon ist, im Ausmaße von ungefähr 8000 m2, das dort vorfindliche serpentinähnliche Gestein für sich beliebig zu gewinnen und zu verwenden. 2. Hiefür bezahlte hl. Rüsch einen einmaligen Kaufpreis von K. 200, sage zweihundert Kronen und verpflichtet sich außerdem für jeden m3 gewonnenen Steines 60 Heller, sage sechzig Heller, das sind pro 10 Tonnen-Waggon Bahnabwage Schruns K. 2, 40, mit Worten zwei Kronen 40 Heller als Recognition zu bezahlen. Die Verrechnung hiefür hat allmonatlich nach Bahnabwage zu erfolgen. 3. Das vom Forststand Montafon für Heizungszwecke aus der gegenständlichen Parzelle abgegebene Holz wird mit Kr. 10, pro Festmeter vergütet. 4. Für die Benützung der Montafonerstraße wird zur Straßenerhaltung [-2-] ein jährlicher Beitrag von Kr. 100 geleistet. 5.) Zur Sicherung der Erhaltung dieser Bedingnisse bietet hl. Rüsch eine Kaution von Kr. 100, - zu Handen des Repräsentanten des Montafonstande. 6.) Dieser Vertrag hat für hl. Rüsch und dessen Rechtsnachfolger sowohl wie für den Montafonstand gleich bindende Kraft. 7.) Vorstehender Vertrag ist solange rechtsgültig, als der Betrieb der Steingewinnung aufrecht erhalten wird; sollte eine längere als zweijährige ununterbrochene Betriebseinstellung stattfinden, dann erlischt dieser Vertrag von selbst. 8.) Beide Teile sind einverstanden, daß dieser Vertrag auch auf ein einseitiges Ansuchen dem gerichtlichen Verfachbuch einverleibt wird. Schruns, am