19210412_SV

Dateigröße 60.38 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 24.05.2021, 12:17
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: standmontafon,standesprotokolle,standesausschuss
Dokumentdatum 1921-04-12
Erscheinungsdatum 1921-04-12
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Montafon Standesprotokolle_sv_
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

[-1-] Protokoll aufgenommen in der Gemeindekanzlei zu Schruns am 12. April 1921 unter dem Vorsitze des Standesrepräsentanten Franz Wachter Das in der Standesausschußsitzung vom 10. März 1921 gewählte Komitee behufs Regelung von Brandschadenversicherungsangelegenheiten bestehend aus den Herren J. G. Jochum, Gemeindevorsteher und Standesvertreter von Tschagguns Fritz Anton, Gemeindevorsteher und Standesvertreter von Silbertal und Bitschnau Franz Jossef Gemeindevorsteher und Standesvertreter von Vandans wurde auf heute vormittags 9 Uhr zu erscheinen eingeladen, welche Herren auch erschienen sind. Zugleich waren auch anwesend die Herren Mayer Wilhelm, Kunstmühlenbesitzer in Schruns als Sachverständiger und Beirat Walser Franz, Zimmermeister aus Schruns als Sachverständiger und Beirat Vallaster Franz, Beamter der Landes-Feuerversicherungsanstalt Bregenz als Vertreter letzteren Institutes. Nachdem die Montafoner Brandassekuranz unter den jetzigen Verhältnissen keine genügende Sicherheit bei Brandschadenfällen zu bieten vermag, wird eine möglichste Sicherung für die Interessenten, bezw. Mitglieder dieses Vereines angestrebt und zu diesem Zwecke eine Verbindung mit der Vorarlberger Landes-Verversicherungsanstalt angebahnt. Nach eingehender Besprechung dieser Angelegenheit einigte man sich im Prinzipe dahin, dass der Vorarlberger Feuerversicherungsanstalt grundsätzlich das Recht der Nachversicherung einzig und allein eingeräumt wird, sodass irgend welche Versicherung bei einer anderen Assekuranzanstalt die Wirkung des § 32 der Vereinsstatuten zur Folge hätte. Behufs Festsetzung der Vertragsbedingungen hat die Landesfeuerversicherungsanstalt einen Vertragsentwurf zur Überprüfung durch den Standesausschuss in Vorlage zu bringen. In der Hauptsache wird jedoch heute schon festgestellt, dass bei einem eventuellen Brandunglücke die Auszahlung der Schadenvergütung von den partizipierenden Vereinen im Verhältnis zur Versicherungssumme zu erfolgen hat, wobei jede Anstalt an ihre Statuten gebunden ist. [-2-] Nachdem infolge der Mittagszeit eine weitere Verhandlung abgebrochen werden mußte, wird die Fortsetzung auf abends 8 Uhr festgesetzt und wird in dieser Sitzung nach eingehender Beratung beschlossen, dem Standesausschusse zu unterbreiten, nachstehende Vorschläge Eventuelle Neuversicherungen, bezw. Erhöhungen haben bei der Montafoner Brandassekuranz wie bisher auf Grund des bestehenden Schätzungsregulativs zu erfolgen. Um nun aber den Mitgliedern des Vereines eine bessere Versicherung zu ermöglichen, ist eine höhere Versicherung von 100% zum Regulativ zu bewilligen. Dagegen hat der in der Standesausschußsitzung vom 4.11.1919, Punkt 8, bewilligte Teurungszuschlag von 50 resp. 70% in Zukunft zu entfallen, bezw. in Abzug gebracht zu werden. Aber auch eine annähernde Vollversicherung soll den Interessenten geboten werden können, zu welchem Zwecke bestimmt wird, wie folgt: Im Falle bei der Montafoner Brandassekuranz die Höchstversicherung, also eine 100%ige Erhöhung zum bestehenden Regulativ durchgeführt erscheint, ist es dem Mitgliede gestattet, bei der Vorarlberger Landesfeuerversicherungsanstalt in Bregenz eine Erhöhung bis zum 5fachen der Versicherungssumme bei der Montafoner Brandassekuranz durchzuführen. Diese Nachversicherung hat jedoch unabhängig von der Montafoner Brandassekuranz im Dienstwege der Landesfeuerversicherungsanstalt zu erfolgen, und erstere in keiner Weise zu belasten. Jede Nachversicherung bei der Landesfeuerversicherungsanstalt ist der Montafoner Brandassekuranz zur Anzeige zu bringen. Die bis zur Stunde sich ergebenden Wahrnehmungen haben gezeigt, dass die bisherige Beitrittsgebühr von 1% die Beteiligung bedeutend erschwert, es wird daher beantragt, diese Beitrittsgebühr abzuschaffen und dafür eine Erhöhung der Jahresprämie wie folgt vorzuschlagen. 1.) Für Massivbauten mit harter Bedachung Kr. 1, 60 von Kr. 1000 der Versicherungssumme. 2.) Für Massivbauten mit weicher Bedachung Kr. 2, 60 von Kr. 1000 " 3.) Für Holzbauten mit harter Bedachung Kr. 2, 60 von Kr. 1000 " 4.) Für Holzbauten mit weicher Bedachung Kr. 3, 60 von Kr. 1000 der Versicherungssumme. [Unterschrift der Standesvertreter]