19310417_SV

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Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 24.05.2021, 12:20
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: standmontafon,standesprotokolle,standesausschuss
Dokumentdatum 1931-04-17
Erscheinungsdatum 1931-04-17
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Publikationen Montafon Standesprotokolle_sv_
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Inhalt des Dokuments

[-1-] Zl. 31/2-St. 31 Niederschrift o-o-o-o-o-o-o aufgenommen in der Kanzlei der Marktgemeindevorstehung Schruns am Freitag den 17. April 1931 unter dem Vorsitze des Herrn Standesrepräsentanten Franz Wachter -o-o-o-o-o-oMit Einladung vom 11. April 1931 Zl. 30/2-St. 31 wurde auf heute Freitag den 17. April 1931, vormittags 9 Uhr, eine Standesvertretungssitzung anberaumt, zu welcher mit Ausnahme des Vertreters von Lorüns sämtliche Herren Standesvertreter erschienen sind. Der Herr Gemeindevorsteher von Lorüns hat sich ordnungsmassig entschuldigt. Nach Eröffnung der Sitzung und dem Erklären der Beschlussfähigkeit durch den Herrn Vorsitzenden wird das Protokoll der letzten Sitzung vom 14.Februar 1931 in Vorlage gebracht. Die Genehmigung erfolgt ohne vorherige Verlesung, da jede Gemeinde bereits mit je einer Abschrift zum Amtsgebrauche beteilt wurde und daher die Herren Standesvertreter vom Inhalte desselben in Kenntnis sind, Einwendungen wurden keine erhoben. Es wird sodann in die Behandlung der vorliegenden Tagesordnung eingegangen und werden gefasst folgende Beschlüsse. -o-o-o-o-o- 1.) Der Herr Vorsitzende begrüsst den zur heutigen Sitzung erschienenen Herrn Landesforstinspektor Regierungsforstdirektor Hofrat Henrich und Herrn Forstingenieur Hagek herzlich und erteilt ihm das Wort zu einer Berichterstattung über die Entwicklung des Besitzes des Standes Montafon hinsichtlich seiner Waldungen im Tale Montafon und der Richtlinien, welche bei der Grundbuchsanmeldung einzuhalten sind. Herr Hofrat Henrich berichtet an Hand einer umfangreichen Urkundensammlung, dass die Hoch- und Schwarzwaldungen im Tale Montafon ungeteilt im Besitze des Ärars waren und durch die Kaufhandlung vom 12. April 1832 in das alleinige und unbeschränkte Eigentum des Standes Montafon übergingen. Das seinerzeitige Landgericht Montafon in Schruns forderte damals die Gemeinden auf, eventuelle Ansprüche an diese Waldungen oder an Teile aus denselben durch Vorlage der Erwerbstitel nachzuweisen. Innerhalb der dreijährigen Frist vermochten dann aber nur die Gemeinden Schruns und St. Anton rechtsgültige Erwerbstitel vorzulegen, während alle anderen Gemeinden mit ihren Ansprüchen als nicht zu Recht bestehend abgewiesen wurden. Zur akuten Sache der Anmeldung der Standeswaldungen in der Gemeinde Bartholomäberg zum Grundbuch bemerkt der Referent, dass nach seiner festen, auf Urkunden sich stützenden Überzeugung auch die Allmein GP.Nr. 2045 am Bartholomäberg Eigentum - sowohl des darauf stockenden Holzes wie auch der Fläche selbst - des Standes Montafon sei und nicht der Gemeinde Bartholomäberg gehöre. Er empfiehlt, neben den übrigen Standeswaldungen daher auch sämtliche Waldflächen in der Allmein (GP.Nr. 2045), soweit sie im Wirtschaftsplane als solche bezeichnet sind, anzumelden, die Flächen aber, welche in diesem Operat als Weideflächen ausgeschieden erscheinender Gemeinde Bartholomäberg zur Anmeldung zu überlassen. Dadurch nimmt der Stand Montafon einen Standpunkt ein, der gerechtfertigt und vertreten werden kann.Nach einer längeren Polemik mit dem Herrn Gemeindevorsteher Kessler von Bartholomäberg schliesst er sein Referat mit der Mahnung an die Herren Standesvertreter, über das ihnen anvertraute Gut - die Hoch- und Schwarzwaldungen im Tale Montafon - zu wachen und deren Einheit zu wahren und entschieden zu vertreten. Dadurch sichern sie sich vor schweren Vorwürfen durch die heutigen Talbewohner und für die Zukunft. Der Herr Vorsitzende dankt dem Herrn Hofrat für seinen aufschlussreichen Vortrag im Namen des Standes Montafon bestens. [-2-] Nach kurzer Beratung wird sodann über Antrag des Vorsitzenden mit allen gegen die Stimme des Vertreters von Bartholomäberg beschlossen, beim Grundbuche neben den übrigen Hoch-und Schwarzwaldungen in Bartholomäberg auch die im Wirtschaftsplane als Waldflächen bezeichneten Grundflächen in der Allmein GP. Nr. 2045 als Standesbesitz zur Anmeldung zu bringen. 2.) Sachen der Regieholzabrechnung mit der Gemeinde Bartholomäberg wird nach Verlesung des Bescheides der Vorarlberger Landesregierung vom 25. März 1931 Zl. IIb-540/29 mit allen gegen die Stimme des Vertreters der Gemeinde Bartholomäberg beschlossen, die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einzubringen. Der Herr Standesrepräsentant wird zu diesem Zwecke bevollmächtigt, einen Rechtsfreund beizuziehen. Dieser Beschlussfassung ging nochmals eine Erörterung über die Regieholzmisere und eine längere Debatte mit dem Vertreter der Gemeinde Bartholomäberg voraus. 3.) Dem Ansuchen der Alp Verwaltung von Jtons/Bartholomäberg um Ermässigung des Stockgeldes auf den einfachen Tarif für im vergangenen Jahre ausser der Forsttagsatzung bezogenen Nutzholzes wird unter Berücksichtigung der Gesuchsbegründungen über Antrag des Vorsitzenden Folge gegeben. 4.) Das Ansuchen des Burger Hermann/St. Gallenkirch H.Nr. 229 um Übertragung des Holzbezugsrechtes vom alten Heimatstall auf den neu zu bauenden Stall ca. 70 m entfernt vom Hause wird über Antrag des Standesvertreters Netzer/St. Gallenkirch unter der Bedingung bewilligt, dass der alte Stall vollkommen abgetragen wird, das Bezugsrecht für dieses Objekt also erlischt. 5.) Der Herr Standesrepräsentant wird bevollmächtigt, dem Ansuchen des Willy Braunger/Hotel Vergalden-Gargellental um Zuweisung von 50 rm3 Brennholz dann zu entsprechen, wenn Abfallholzbestände vorhanden sind, welche für die Bedarfsdeckung der Eingeforsteten nicht in Frage kommen, bezw. wenn deren Bedarf voll gedeckt ist und eine Verkürzung der Rechte derselben ausgeschlossen erscheint. 6.) Für die Stelle eines Wasenmeisters in Montafon haben sich 14 Bewerber gemeldet. Standesvertreter Flöry/Gaschurn vertritt den Standpunkt, dass den Wasenmeister jede Gemeinde für sich bestellen soll. Diese Auffassung teilen jedoch die übrigen Vertreter nicht und beschliessen, dass für das ganze Tal ein einziger Wasenmeister bestellt wird. Der Bewerber Wekerle Ludwig/Schruns wird als geeignet erklärt und als Wasenmeister mit einem monatlichen Wartgeld von S 70.— angestellt. Der Wasenmeister ist verpflichtet, den Kadaver des Tieres ordnungsmässig zu vergraben. Er ist berechtigt, für seine Dienstgänge ein entsprechendes Ganggeld zu berechnen, dessen Höhe fallweise für Grosstiere der Vorsteher jener Gemeinde festzusetzen hat, in welcher seine Diensthandlung stattgefunden hat. Das Ganggeld für Dienstleistungen an Kleintieren hat der Wasenmeister mit der Partei allein zu vereinbaren. Dieser Beschluss wird ebenfalls mit allen gegen die Stimme des Vertreters der Gemeinde Gaschurn gefasst. 7.) Nach Kenntnisnahme des Aktinhaltes Zl. 11-392 ex 1931 der Bezirkshauptmannschaft Bludenz bezw. Zl. 14/1-St. 31 des Standes wird einstimmig beschlossen den Forstwart Vallaster Ohristian/Bartholomäberg von der 8. in die 10. Gehaltsstufe des Besoldungsschemas für Waldaufsener einzureihen, bezw. in diesem Sinne der Forstbehörde gegenüber Antrag zu stellen. 8.) Das Ansuchen der Waldaufseher Montafons vom 12. Februar 1931 um Bewilligung eines Monatsgehaltes als Zulage zum Ausgleich von Abzügen etc. und um Erhöhung des Stundenlohnes wird in Beratung gezogen. Über Antrag des Vertreters Netzer/St. Gallenkirch wird einstimmig beschlossen, den Waldaufsehern einen einmaligen Monatsgehalt zur Auszahlung zu bewilligen. Auf eine Erhöhung des Stundenlohnes kann gegenwärtig nicht eingegangen werden. 9.) Dem Ansuchen des Roman Steu/Tschagguns um Gestattung des Einbaues eines 2 PS-Motors in seinem Hause Nr. 153 bei Weiterbestehen des Versicherungsvertrages beim Montafoner Feuerversicherungsverein wird unter der Voraussetzung Folge gegeben, dass zur Vermeidung von erhöhter Feuersgefahr die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. [-3-] 10.) Es wird beschlossen, der Alpverwaltung Falzifenz in St. Gallenkirch über deren Ansuchen zum Baue eines Stierstalles und Pferch das notwendige Bauholz von 30 fm3 gegen Leistung eines Kaufpreises von S 10.pro fm3 am Stock mit der Einschränkung beizustellen, dass zur Entnahme in erster Linie die Windwurf- und Schneedruckbestände heranzuziehen sind und das Bezugsrecht der Eingeforsteten unter keinen Umständen beeinträchtigt wird. Standesrepräsentanz für Montafon Schruns, am 27. April 1931. Der Standesrepräsentant: [Unterschriften der Standesausschüsse]