18671103_SV

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Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 24.05.2021, 12:26
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: standmontafon,standesprotokolle,standesausschuss
Dokumentdatum 1901-12-13
Erscheinungsdatum 1901-12-13
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Publikationen Montafon Standesprotokolle_sv_
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Inhalt des Dokuments

[- 1 -] Protokoll Aufgenommen zu Schruns am 3. November 1867 von Herrn hh. Standesrepräsentant Stemmer?? Gegenwärtige: Sämtliche Standesausschuß-Mitglieder respektive Gemeindevorsteher von Montafon. Mit Bezug auf die Standes-Statuten vom Jahre 1864 hat der Standesrepräsentant auf ???? von vier Standesausschußmitgliedern in Betreffs theilweiser Abänderung und beziehungsweise Nachträge zu den montafonischen Brand-Assekuranz-Statuten die sämtlichen Gemeindevorstehern von Montafon zur Berathung und Beschlußfassung zusammen berufen, wonach dieselben einstimmig beschließen folgende Bestimmungen: 1. Die unter den ???? des ???? Häusern in der montafonischen Brandassekuranz einverleibten Gebäude respektive: Eigentümern derselben sollen in [-2-] Zukunft und zwar schon bei der Gemein- Berechnung 1867 zu den ????, nach den auf die assekurierten Kapitalien schon berechneten Umlagen die Hälfte als Zuschlag an die Assekuranz-Kasse zu bezahlen gehalten sein; das heißt wenn überhaupt auf das Hundert Assekuranz-Kapital 8% eingelegt wird, so soll ein ???? aus dem ??? in Zukunft 12% bezahlen, und dieses so lange, bis auf gesetzlichem Wege von der Standesvertretung ??? Abänderungen getroffen werden. 2. Wird für alle Assekuranz-Mitglieder festgesetzt, daß jeden sein Gebäude wenn er es veranlagt, nach vorausgegangener Schätzung den verpflichteten Ortsschätzern bis zu einem Viertheil des Schätzungswerthes assekuriert werden muß; dagegen 3. Ist es jedem Theilnehmenden dieser Assekuranz ganz untersagt einer anderen Feuerassekuranz-Gesellschaft beizutreten, und es wird daher der Schlußsatz des § 10 des Vertrages dahin modifiziert, daß jeder Theilnehmer, der einer [- 3 -] auswärtigen Feuerassekuranz beitritt, oder falls er schon beigetreten sein sollte, nicht austritt, im Falle eines eintretenden Brandes von jedem Entschädigungsanspruche ausgeschlossen wird. 4. Bloße Veränderungen durch Reparaturen an assekurierten Gebäuden, wenn sie den Werth des Gebäudes nicht verändern, sind von den Partheien der Assekuranz-Kommission anzuzeigen nicht nothwendig; dagegegen 5. Ist jedes assekurirte Mitglied verpflichtet, für den Fall ein altes Gebäude gänzlich abgebrochen und dafür ein neues hergestellt wird, solches der Assekuranz-Kommission genau anzuzeigen, jedoch soll es keine Eintritts-Gebühr vom assekurierten Kapitale zu entrichten haben, und der Assekuranz ungehindert beibehalten bleiben. Zur Bestätigung der allseitigen Unterschrift Franz Josef Keßler Peter ???? Franz Josef Zudrell Josef ???? Lorenz Martin Josef Andreas Engstler Anton Wittwer Thomas Kurzemann Gemeinde Vorsteher Gemeindevorsteher „ „ „ „ „ „