19250801_SV

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Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 24.05.2021, 12:27
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: standmontafon,standesprotokolle,standesausschuss
Dokumentdatum 1925-08-01
Erscheinungsdatum 1925-08-01
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Publikationen Montafon Standesprotokolle_sv_
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Inhalt des Dokuments

[-1-] Zl. 548/St. Protokoll -o-o-o-oaufgenommen in der Gemeindekanzlei zu Schruns am 1. August 1925 vor dem gefertigten Standesrepräsentanten Franz Wachter. -o-o-o-o-o-oMit Einladung vom 29. Juli 1925 Zl. 540/St. wurde auf heute vormittags 9 Uhr eine Standesausschußsitzung anberaumt, zu welcher erschienen sind die Vertreter des Standes Montafon mit Ausnahme jener von Lorüns und Stallehr. Nach Eröffnung der Sitzung durch den Standesrepräsentanten und dem Erklären der Beschlussfähigkeit wird das Protokoll der letzten Sitzung in Vorlage gebracht. Die Genehmigung und Fertigung erfolgt ohne vorherige Verlesung, da jede Gemeinde "bereits mit je einer Abschrift behufs ortsüblicher Verlautbarung beteilt wurde, daher die Herren Gemeindevorsteher bezw. Standesvertreter von dessen Inhalt in Kenntnis gesetzt sind und keine Einwendungen erhoben werden Hierauf wird in die Behandlung der vorliegenden Tagesordnung eingegangen und werden gefasst nachstehende Beschlüsse: -o-o-o-o-o- 1.) Die Entscheidung der Vorarlberger Landesregierung Bregenz, ddt. 15. VII. 1925, IX-Zl. 866/2 betreff Modifikation des § 2 des neuen Holzstatutes wurde zur Kenntnis gebracht und nachdem Herr Standesrepräsentant im Gegenstande ausführliches Referat erstattet, entwickelt sich eine äusserst rege Debatte. Vor Allem wird auf den Umstand hingewiesen, dass der bodenständigen Bevölkerung, das ist den Standesbürgern, durch die Fassung des § 2 des Holzstatutes im Sinne der Entscheidung der Vorarlberger Landesregierung einer entsprechend en Entwicklung in völkischen und landwirtschaftlichen Belangen schwer schädigende Hindernisse bereitet werden. Die Rücksichtnahme auf fremde Heimgüterbesitzer wird nicht so ganz abfällig beurteilt, doch besonders bemängelt wird diese Begünstigung als eine Bevorzugung jenen Standesbürgern gegenüber, welche nach dem Jahre 1882 Neubauten aufgeführt und ihre Existenz auf Bewirtschaftung heimatlichen Bodens gesetzt haben. Es muss denn doch als höchste Ungerechtigkeit angesehen werden, dass dieser Standesbürger, welcher sein Recht auf Abstammung und das Bestreben, in Fußstapfen seiner Vorfahren weiter zu leben, vollauf begründet, einem zugewanderten Heimguterwerber nachgestellt werden soll, welche Zurücksetzung auch allgemein verurteilt wird. Das Urteil der Bauernkammer lässt auf eine Verkennung der Verhältnisse im Tale Montafon schliessen. Mit wenigen Ausnahmen sind die landwirtschaftlichen Betriebe in Montafon keineswegs Existenz gewährend und ist beinahe jeder Landwirt auf Nebenerwerb angewiesen. Hat der Montafoner aber eine Heimstätte sich gegründet und wenn dieselbe auch noch so beschränkt ist, weiss er sein Fortkommen zu finden. Als Hilfsarbeiter im Tale oder als Arbeiter im Auslande, nicht allein im Baugewerbe, sondern auch in anderen Betrieben, sucht er seine Existenz zu verbessern und zu fristen, sodass Grundzuweisungen behufs selbständiger Heimstättengründungen keine Nachteile beinhalten können. Nicht ausser Acht darf auch der Umstand bleiben, dass anlässlich früherer forsttechnischer Gutachten und maßgebender Sachverständigen-Äusserungen anlässlich der gegenwärtigen Ausarbeitung eines Wirtschaftsplanes der Forstfond Montafon in der Lage sei, grössere Holzverkäufe durchführen zu können, welche Feststellungen wohl Hoffnungen auf [-2-] Holzüberschuss erwecken müssen, um so unerklärlicher sind selbstverständlich die von der Vorarlberger Landesregierung angestrebten Holzbezugsbeschränkungen bezw. Daseinserschwernisse für die Standesbürger. All diese Ausführungen finden Anerkennung, doch besonders ausschlaggebend wirkt die Tatsache, dass eingesessene Standesbürger weniger holzbezugsberechtigt sein sollen, als ganz fremde Einwanderer, welche in den Besitz irgend eines Helmgutes gelangt sind und so wird einstimmig beschlossen, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln für die vom Standesausschusse Montafon vorgeschlagene Fassung des § 2 des Holzstatutes einzustehen und neuerliche Schritte einzuleiten, um diese Formulierung durchzusetzten. Behufs persönlicher Intervention bei der Vorarlberger Landesregierung in Bregenz wird Herr Standesrepräsentant ermächtigt. 2.) In Anbetracht der hohen Kosten, welche die Ausarbeitung des Wirtschaftsplanes für die Standeswaldungen erfordert, wird einstimmig beschlossen, einen Teil derselben durch Holzverkäufe aus Rodund zu decken. 3.) Die Weisungen des Herrn Ingenieur Wagner auf Grenzberichtigungen der Standeswaldmarkungen in Silbertal werden in Beratung gezogen und beschlossen, diesbezüglich mit Herrn Hofrat Henrich in's Einvernehmen sich zu setzen, 4.) Über die Behandlung von Waldbeständen auf Alpen und Maisässen wird einstimmig beschlossen, im Interesse des Forstfondes die bisherigen Richtlinien einzuhalten und diesbezügliche Verfügungen den früheren einschlägigen Entscheidungen gemäss durchzuführen. 5.) Gegen Erwerbung von Standesgrund, bezw. Wald zu Bauzwecken für die Illwerke wird keine Einwendung erhoben. An diese Besitzerwerbung wird jedoch die Bedingung geknüpft, dass die Abtretung nur gegen Wiederstellung von waldgründen von Gleicher Bonität und im selben Ausmaße erfolgen darf. 6.) Herr Gemeindevorsteher Fritz von Silbertal erhebt Einwendungen und Protest gegen den Standesausschussbeschluß vom 2. VIII. 1924, wonach die Verumlagung von Gemeinde-Erfordernissen auf Standeswaldungen bis auf weiteres sistiert wurde, da die Gemeinde Silbertal verhältnismässig über Gebühr belastet werde. Es wird beschlossen, diesbezüglich genaue Erhebungen zu pflegen und das Resultat bei der nächsten Standesausschußsitzung zur weiteren Beratung in Vorlage zu bringen. 7.) Ein Antrag der Erben nach Oskar Leeder aus Wien auf Rückstellung von Standesholz gegen Ersatz der Bringungskosten wird zur Beteiligung an Bezugsberechtigte akzeptiert unter der Bedingung, dass der Forstfond Montafon keinerlei Schaden erleidet. Schruns, am 5. August 1925. [Unterschrift der Standesvertreter]