19210830_SV

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Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 24.05.2021, 12:31
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: standmontafon,standesprotokolle,standesausschuss
Dokumentdatum 1921-08-30
Erscheinungsdatum 1921-08-30
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Inhalt des Dokuments

[-1-] Protokoll aufgenommen in der Gemeindekanzlei zu Schruns am 30. August 1921 vor dem gefertigten Standesrepräsentanten Franz Wachter Mit Einladung vom 26. August 1921 Zl. 407 St wurde auf heute vormittags 9 Uhr eine Standesausschußsitzung anberaumt, zu welcher erschienen sind 9 Standesvertreter und 1 Ersatzmann. Nach Eröffnung der Versammlung und dem Erklären der Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden wird das Protokoll der letzten Sitzung zur Kenntnis gebracht, welches einstimmig genehmigt wird. Hierauf wird in die Behandlung der vorliegenden Tagesordnung eingegangen und werden gefasst nachstehende Beschlüsse 1.) Die Rechnungen des Standes Montafon und Forstfondes sowie des Feuerversicherungsvereines Montafon pro 1919 werden in Vorlage gebracht, überprüft und vollkommen richtig befunden. Herr Standesrepräsentant Franz Wachter referiert über den Stand der Bahnschuld an die Zentrale der deutschen Sparkassen in Wien und beantragt die Rückzahlung dieses Kapitals mit allen zu Gebote stehenden Mitteln durchzusetzen. Sämtliche Standesvertreter stimmen diesem Antrage bei und ermächtigen hiemit den Herrn Standesrepräsentanten die hiezu erforderlichen Schritte beim Herrn Landeshauptmanne Dr. Ender in Bregenz einzuleiten und durchzuführen. 2.) Ein Ansuchen der Forstschutzorgane über die Standeswaldungen Montafon um Zuerkennung einer Renumeration von 100 Kr. per F.M. für Zustandebringung von gefreveltem Nutzholze wird eingehend beraten und beschlossen, diese Renumeration mit Kr. 60 bis auf Weiteres festzusetzen. 3.) Zur Herstellung eines Weges zwecks Holzlieferungen im Sinne eines mündlich gestellten Ansuchens des Waldaufsehers Herrn Michael Gavanisch von St. Gallenkirch wird ein einmaliger Kostenbeitrag von 10000.- Kr bewilligt. Die Ausführung der diesbezüglichen Wegarbeiten wird unter Leitung und Aufsicht des genannten Waldaufsehers den Interessenten überlassen. 4.) Ein Ansuchen des Herrn Landesgerichtsrates Dr. Franz Hosp um Erstellung eines Herdes im Standesgebäude Nr. 9 II. Stock in Schruns und Bestreitung einschlägiger Reparaturkosten wird unter der Bedingung bewilligt, dass vom jeweiligen Mieter gegenständlicher Wohnung 5% der erlaufenden Auslagen als Jahresmiete zu vergüten sind. Zugleich wird beschlossen, beim hohen Ärar dahin zu wirken, dass der gegenwärtige Mietzins für das Standesgebäude Nr. 9, dann für das Erdgeschoss und den I. Stock des Standesgebäudes Nr. 27 um das 3fache erhöht wird. 5.) Herr Standesrepräsentant berichtet das vielfache Einlaufen von Beschwerden aus den Standesgemeinden Montafons durch Nichtstandesbürger, welche entweder heimatberechtigt oder Besitzer eingeforsteter Heimgüter sind, über die Nichtbeteiligung mit Brennlosen aus Montafoner Standeswaldungen unter Berufung auf den Standesausschussbeschluss vom 16.12.1920 mit folgendem Wortlaute: "Für Nichtstandesbürger werden bis auf Widerruf, bezw. bis zur Festsetzung anderer Modalitäten eingesetzt nachstehende BESTIMMUNGEN. Für Heimatsberechtigte einer Standesgemeinde Montafons mit Ausnahme von Lorüns und Stallehr, sowie für Besitzer eines eingeforsteten Objektes ohne Standesbürger zu sein, kann Brennholz mit einem Aufschlage von 100% des Stockgeldpreises ausgefolgt werden. Alle anderen Talbewohner, welche nicht unter die vorgeschriebenen Kategorie gezählt werden [-2-] können, darf Brennholz nur insoweit solches vorrätig ist zum jeweiligen üblichen Holzpreise verabfolgt werden. Eine Verabfolgung von Brennholz an nicht heimatberechtigte Talbewohner kann nur über Ansuchen durch den Standesausschuss bewilligt werden. Der Brennholzbedarf ist, wenn immer möglich, aus Abgangsholz zu decken." Da die vorliegenden Verhältnisse die Aufrechterhaltung und Durchführung dieses Beschlusses dringend fordern, wird unter abermaliger Erneuerung desselben einstimmig beschlossen, durch Einleitung der vorgeschriebenen Schritte kompetenten Ortes die erforderliche Rechtskraft zu erwirken. Der letzte Zusatz des § 1 des Holzstatutes vom 4. März 1912 lautet: "Den Gemeindebürgern gleichzuhalten sind die Gemeindeanstalten und die Inhaber geistlicher Benefizien der 8 Montafoner Standesgemeinden." Es wird nun hiemit einstimmig beschlossen, diesen Absatz umzuändern in nachfolgender Weise. "Den Gemeindebürgern gleichzuhalten sind die Gemeindeanstalten, die Inhaber geistlicher Benefizien, dann die Gemeindeangestellten und Lehrer der 8 Montafoner Standesgemeinden." Auch behufs dieser Änderung ist die Genehmigung kompetenten Ortes einzuholen. 6.) Herr Waldaufseher Christian Vallaster in Bartholomäberg ist anzuweisen, Herrn Köberle Heinrich H. Nr. 101 aufzufordern, die Nachweisung zu erbringen, dass er sein Abbruchholz gegen Nutzholz umgetauscht hat. 7.) Das Ansuchen der Frau Berta Liechtensteiner in Innsbruck um Ausfolgung von 2 Baumstämmen zur Herstellung einer Brücke über den Sogadinbach zu ihrem Maisäß im Gargellen wird gegen Bezahlung des üblichen Holzpreises gestattet. 8.) Zufolge eines Ansuchens des Herrn Oskar Mey, Besitzer des Gasthauses zur Madrisa in Gargellen, um Ausfolgung des erforderlichen Nutzholzes zu Lawinenschutzbauten im oberen Teile seines Besitzes wird beschlossen wird beschlossen, behufs genauerer Informationen die Vorlage eines geanu ausgearbeiteten Planes nebst Bedarfsausweis abzuverlangen. 9.) Das Ansuchen der Fräulein Kappler Zenze und Fani um Bezugsbewilligung eines Schindelstammes zum üblichen Holzkaufpreise zu Reparaturen an ihrem Hausdache in Gargellen wird bewilligt. 10.) Über eine von Herrn Waldaufseher Albert Zugg eingestellte Rechnung betreff Waldräumarbeiten im Standeswald Marktobel sind Erhebungen über die Pflicht zur Vorname dieser Verrichtungen zu pflegen. 11.) Dem Herrn Tierarzt August Albrich werden seine Wartebezüge um 100% also von 12000 auf 24000 Kronen, beginnend mit 1. August 1921 erhöht. 12.) Als Hilfsarbeiter zur Ausführung von Brandassekuranzarbeiten, wird Herr Emil Nayer mit einer Monatsentlohnung von 6000 Kr gegen 14tägige Kündigung eingestellt. 13.) Über die Verwendung der Pachtzinse aus der Verpachtung der Gemeindejagden entwickelt sich eine äußerst rege Debatte. Herr Standesrepräsentant äußert seine Ansicht dahin, dass die Standeswaldungen den größten Teil des Gemeindejagdgebietes bilden und als Jagdgebiete überhaupt nur diese Waldungen in Betracht kommen, daher es nur billig und recht erscheine, wenn das auf diese Waldungen entfallende Betreffnis dem Forstfonde zufalle, was nach im Jagdgesetz voll und ganz begründet sei. Eine derartige Zuwendung sei umso mehr erforderlich, als gegenwärtig und für die nächste Zukunft die Ausarbeitung eines Wirtschaftsplanes mit enormen Auslagen verbunden sei. Dem gegenüber sprechen die übrigen Herrn Standesvertreter sich dahin aus, dass mit diesen Jagdpachtbeiträgen gewisse Bestimmungen und Verbindlichkeiten verbunden seien, welche im Falle einer Entziehung des Pachtzinses den Gemeinden, denselben in ganz erheblicher Weise kürzen würde und überhaupt, wie schon früher, Unzukömmlichkeiten zeitigen müßte, die den vorgeschlagenen Vorgang bis zur Unerträglichkeit gestalten könnten. Letztere Auseinandersetzungen gewannen die Oberhand und wurde beschlossen, einstweilen die Jagdpachterträgnisse den Gemeinden zu belassen. Dagegen wurde aber einstimmig beschlossen, zur Bestreitung der Kosten für die Ausarbeitung eines Waldwirtschaftsplanes einen Kredit von 500000 Kr. auf Rechnung des Forstfondes zu eröffnen und dazu die erforderliche Genehmigung der Landesregierung anzusuchen und einzuholen. [-3-] 14.) Betreff Erhöhung des Pachtzinserträgnisses für den Gipssteinbruch in St. Anton wird Herr Ignaz Battlogg in St. Anton diesbezüglich interpelliert und garantiert derselbe für eine entsprechende Vergütung beginnend mit 1. Jänner 1921 unter der Bedingung, dass die von der politischen Behörde eingeleitete Regelung der Steinlieferungsverhältnisse durchgeführt erscheine. Der Standesausschuss nimmt dieses Anerbieten zur Kenntnis mit der Zusage um Beendigung der im Zuge sich befindlichen behördlichen Regelungsarbeiten anzusuchen. 15.) Eine Änderung der Statuten des Montafoner Brandversicherungsvereines mit dem Sitze in Schruns wird in nachstehend ersichtlicher Weise beschlossen und ist sofort um Genehmigung durch die Landesregierung einzuschreiten. (§ 10 P.c Abs. 2.) Es hat demnach in Zukunft zu lauten -- § 28 -Ist einzuschalten als 2. Absatz: "An Stelle zweier beeideter Ortsschätzer kann die Schätzung auch von einem von der Vereinsvorstehung aufgestellten Fachmanne und einem Ortsschätzer durchgeführt werden. -- § 31 -hat in Zukunft zu lauten: "Die Versicherung kann bis zum vollen Schätzwerte nach Abzug eines Viertels stattfinden. Dem Versicherungsnehmer steht es jedoch frei, die Versicherungssumme in Grenzen des Schätzwertes zu bestimmen, die Teilversicherung darf jedoch jenen Betrag nie überschreiten, welcher sich aus der Vollschätzung nach Abzug des Viertels ergibt." -- § 34 -ist als 3. Absatz einzuschalten: "Auch ist es zulässig, die Versicherung von einem abgebrochenen Gebäude auf ein anderes Bauobjekt, welches der Bewirtschaftung ein und derselben Heimat, bezw. Grund und Boden dient und in derselben Arrondierung liegt, zu übertragen. Diese Übertragung kann nur durch den Vereinskassier auf Grund einer gemeindeamtlichen Bestätigung vorgenommen werden." -- § 39 -hat in Zukunft zu lauten wie folgt: "Für die vom Vereine geleistete Versicherung haben die Mitglieder folgende Beiträge zu entrichten a) eine jährliche Prämie b) allfällige Nachschusszahlungen." -- § 40 -hat zu lauten wie folgt: "Als Jahresprämien ist von je 100 Kr der Versicherungssumme zu entrichten. a) b) c) d) Für Für Für Für Massivbauten mit harter Bedachung ..... Massivbauten mit weicher Bedachung .... Holzbauten mit harter Bedachung ....... Holzbauten mit weicher Bedachung ...... 20 30 30 40 Heller Heller Heller Heller Für im Laufe des Jahres abgeschlossene Versicherungen oder Erhöhungen ist unter allen Umständen die ganze Prämie zu entrichten. Eine Änderung der Prämiensätze ist als Statutenänderung anzusehen." -- § 49 -Absatz 2 hat in Zukunft zu lauten: "Hat ein Versicherter sein Gebäude nicht zum vollen Wert, sondern nur teilweise versichert, so erfolgt im Falle eines Brandunglückes eine Entschädigung auf Grund des nach § 46 erhobenen Schadens bis zur Höhe der Versicherung. [Unterschrift der Standesvertreter]