19210521_SV

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Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 24.05.2021, 12:37
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: standmontafon,standesprotokolle,standesausschuss
Dokumentdatum 1921-05-21
Erscheinungsdatum 1921-05-21
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Publikationen Montafon Standesprotokolle_sv_
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Inhalt des Dokuments

[- 1 -] Zl. 308 St. Protokoll aufgenommen in der Gemeindekanzlei zu Schruns am 21. Mai 1921 vor dem gefertigten Standesrepräsentanten Franz Wachter. Mit Rundschreiben vom 17. Mai 1921 Zl. 305 wurde auf heute vormittags 9 Uhr eine Standesausschußsitzung anberaumt, wozu erschienen sind 9 Herren Standesvertreter. Da an sämtliche Gemeinden Abschriften des letzten Protokolls zur Kenntnisnahme und ortsüblichen Publikation übersendet worden sind, daher alle Herren Gemeindevorsteher, bezw. Standesvertreter über den Inhalt vollkommen informiert sind, wird auf eine Verlesung dieser Verhandlungsschrift Verzicht geleistet und dieselbe vollinhaltlich und einstimmig genehmigt. Hierauf wird in die Behandlung der vorliegenden Tagesordnung eingegangen und werden gefasst, nachstehende Beschlüsse. 1.) Über Regelung statutarischer Bestimmungen und anderer Angelegenheiten des Montafoner Feuerversicherungs-Vereines entwickelt sich eine rege Auseinandersetzung und Beratung und wird auf Grund der diesbezüglichen Komitee- und Sachverständigenberatungen und Bestimmungen beschlossen wie folgt. Die Versicherung in der Montafoner Gebäudebrandversicherungsanstalt kann auch in Zukunft auf Grund des jetzigen Schätzungsregulativs erfolgen, wozu eine 50%ige ständige Erhöhung für eingeforstete Objekte, sowie eine 70%ige stabile Erhöhung für nichteingeforstete Objekte erfolgen kann. Der bisher gestattete und durchgeführte Teuerungszuschlag von 50 bezw. 70% ist als feststehende Versicherung zu behandeln. Da die Verwaltungskosten unter den jetzigen Verhältnissen sich bedeutend gesteigert haben und durch die getroffenen Modalitäten dem Verein ein ungleich höheres Risiko erwächst, wird unter einem beschlossen, die Prämien zu erhöhen wie folgt. a) Für Massivbauten mit harter Bedachung Kr. 1, 60 v. 1000 Kr. d. Versicherungssumme b) Für Massivbauten mit weicher Bedachung Kr. 2, 60 v. 1000 Kr. d. Versicherungssumme c) Holzbauten mit harter Bedachung Kr. 2, 60 v. 1000 Kr. d. Versicherungssumme d) Holzbauten mit weicher Bedachung Kr. 3, 60 v. 1000 Kr. d. Versicherungssumme Die Beitrittsgebühr ist wie bisher mit ein Prozent aufrecht zu erhalten. Die Schadenvergütung ist unter Zugrundelegung des Prinzips der Verpflichtung der Gegenseitigkeit wie bisher zu leisten, sodass im Falle eines teilweisen Brandunglückes der Schaden auf Grund der Schadenerhebung nach den jeweiligen Verhältnissen (§ 46) bis zur Höhe der Versicherungssumme vergütet werden kann. Jedem Contrahenten des Montafoner Feuerversicherungsvereines ist es gestattet, zufolge des § 32 der Vereinsstatuten mit der Vorarlberger Feuerversicherungsanstalt eine Nachversicherung abzuschließen wenn bei der Montafoner Brandversicherung nach den gegenständlich getroffenen Verfügungen die Höchstversicherung durchgeführt erscheint. Bei diesen Nachversicherungen ist jeder Contrahent an die Satzungen der Vorarlberger Feuerversicherungsanstalt gebunden, wobei hauptsächlich die Artikel 20 und 21 dieser Versicherungsbedingungen in Betracht kommen, wonach der Versicherer nur denjenigen Teil des ermittelten Schadens zu vergüten hat, der dem Verhältnisse der Versicherungssumme zum Versicherungswert entspricht. Von Seite des Montafoner Brandversicherungsvereines werden einer Nachversicherung bei der Vorarlberger Feuerversicherungsanstalt keine Schranken gesetzt. Eventuelle Begünstigungen von Seite des Standes, bezw. Forstfondes Montafon bei Wiederaufbau eines abgebrannten Objektes durch Holzzuweisung etc. dürfen für die Vorarlberger Feuerversicherungsanstalt in keiner Weise einen Grund für Abzüge, bezw. Einrechnung bei der Schadenerhebung bilden. Die von den Mitgliedern des Montafoner Brandversicherungsvereines bei der Vorarlberger Feuerversicherungsanstalt abgeschlossenen Versicherungen können bis zu einem Zeitraume von 10 Jahren abgeschlossen werden, doch steht es den Mitgliedern frei, Veränderungen, Erhöhungen und Verminderungen den Wertverhältnissen entsprechend jederzeit durchführen zu lassen. Alle mit der Aufnahme und Durchführung [-2-] der Nachversicherung bei der Vorarlberger Landesfeuerversicherungsanstalt verbundenen Arbeiten und Kosten sowie das Inkasso der diesbezüglichen Prämien übernimmt diese Anstalt. Der Montafoner Brandversicherungsverein erhält von der Vorarlberger Feuerversicherungsanstalt von den Nettoprämien der an letzteres Institut gezahlten Versicherungsbeiträgen eine Jahresprovision von 15 (fünfzehn) Prozent. Der Montafoner Brandversicherungsverein behält sich das Recht bevor, diesen Vertrag jederzeit künden zu könne und zwar derart, dass nach erfolgter Kündigung keine Verträge im Sinne dieser Bestimmungen mehr abgeschlossen werden dürfen. Bereits abgeschlossene Verträge bleiben bis zum Ablaufe derselben in Gültigkeit, eine Erneuerung darf jedoch nach erfolgter Kündigung nicht mehr stattfinden. Eine Nachversicherung ein einer anderen Feuerversicherungsanstalt ist nicht zulässig und eine Zuwiderhandlung hat die Anwendung des § 32 zur Folge. Anläßlich dieser Regelung in Brandassekuranzangelegenheiten wird die Frage aufgeworfen, ob es nicht für die Brandassekuranz von Vorteil wäre, wenn Neubauten von Standesbürgern ebenfalls eingeforstet würden und dies umso eher, als auch den Standesbürgern dieses Holzbezugsrecht von rechtswegen eigentlich gebührte. Die Herren Gemeinde-Vorsteher von Vandans und Silbertal machen ihre Bedenken dahin geltend, dass durch eine derartige Bestimmung die Ertragsfähigkeit der Standeswälder zu stark in Anspruch genommen würde und beantragen, diese Angelegenheit, da ja die Ausarbeitung eines Wirtschaftsplanes in Aussicht steht, einstweilen zu vertagen, was angenommen wurde. 2.) Ein Antrag auf Festsetzung eines gleichmässigen Wartegeldes für alle Hebammen des Tales Montafon wurde nach eingehender Beratung abgelehnt, da die diesbezüglichen Verhältnisse in jeder Gemeinde anders gestaltet sind, ja in einzelnen vertragsgemäß geregelt erscheine. 3.) Dem Herrn Rudigier Ludwig, Bauer in Gaschurn wird über Ansuchen zum Wiederaufbaue seines abgebrannten Hauses in Anbetracht seiner Dürftigkeit der Stockgeldfreie Bezug des erforderlichen Bauholzes aus Standeswaldungen bewilligt. 4.) Dem Herrn Engelbert Bitschnau, Bauer in Bartholomäberg wird sein Ansuchen um Verkaufsbewilligung von 50 R.M. Abbruchholz unter der Bedingung bewilligt, dass bei einem eventuellen Wiederaufbaue des in Betracht kommenden Objektes kein Bauholz aus Standeswaldungen bezogen werden darf. 5.) Dem Stemer Franz Josef, Taglöhner von Silbertal, derzeit in Brunnenfeld, Gemeinde Bludenz, wird der Bezug am Burtschnerbach von jährlich 12 Kronen auf jährlich 20 Kronen erhöht. 7.) Die für Ausarbeitung eines Wirtschaftsplanes erlaufenden Kosten sind einstweilen aus dem Erlöse aus Standesholz per 300000 Kr. zu bezahlen. 8.) Nach Ablauf des Jagdpachtvertrages über das Eigenjagdrecht in der Alpe Valisera mit 21.12.1922 ist ein Antrag des Herrn Bankier Hoffmann aus Zürich auf Überlassung dieses Jagdreviers in erster Linie zu berücksichtigen. 9.) Die Holzschlagsbewilligungen in der Zelfner Waldung anläßlich des Baues des Gampadelser Elektrizitätswerkes wird zur Kenntnis gebracht und dem diesbezüglichen Übereinkommen, wornach das für die Werksanlage benötigte Quantum Brennholz gestellt werden muß, vollinhaltlich zugestimmt. Dieses Brennholz, sowie der Rest der Schlägerung ist in Anrechnung auf das Jahresetat 1921 an Holzbezugsberechtigte der Gemeinde Tschagguns zu verabfolgen. 10.) Ein Ansuchen des Benedikt Küng, Bauer in Bartholomäberg um Bezugsbewilligung von 6 Bau- und 2 Schindelstämmen zum Wiedraufbau seiner abgebrannten Barge wird aus dem Grunde abgewiesen, da dem Bittsteller [- 3 -] eigenes Verschulden am Abbrennen des erwähnten Objektes zur Last gelegt werden kann. Auch ist derselbe in der Lage, aus Eigentumswaldung gegenständlichen Bedarf größtenteils zu decken. 11.) Behufs Beteilung mit Brennholz der geistlichen Benefizien im Tale Montafon sind entsprechende Erhebungen zu pflegen und bei der nächsten Standesausschußsitzung zur Beratung und Beschlußfassung in Vorlage zu bringen. [Unterschriften der Gemeinde-Vorsteher]