19280204_SV

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Letzte Änderung 24.05.2021, 12:42
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: standmontafon,standesprotokolle,standesausschuss
Dokumentdatum 1928-02-04
Erscheinungsdatum 1928-02-04
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Inhalt des Dokuments

[-1-] Zl. 81/St. Protokoll -o-o-o-oaufgenommen in der Gemeindekanzlei zu Schruns am 4. Februar 1928 vor dem gefertigten Standesrepräsentanten Franz Wachter -o-o-o-o-o-oMtt Einladung vom 1. Februar 1928 Zl. 69/St. wurde auf heute vormittags 9 Uhr eine Standesvertretungssitzung anberaumt, zu welcher erschienen sind 6 Herren Standesvertreter, bezw. Gemeindevorsteher des Tales Montafon. Die Herren Vertreter von St. Gallenkirch und Bartholomäberg haben ihr Nichterscheinen entschuldigt. Weiters waren nicht anwesend die Herren Vertreter Ton Lorüns und Stallehr. Nach Eröffnung der Sitzung durch den Herrn Standesrepräsentanten und dem Erklären der Beschlussfähigkeit wird das Protokoll der letzten Sitzung vom 29. Oktober 1927 in Vorlage gebracht. Die Genehmigung und Unterzeichnung desselben erfolgt ohne vorherige Verlesung, da jede Gemeinde bereits mit je einer Abschrift behufs ortsüblicher Verlautbarung beteilt wurde und die Herren Standesvertreter vom Inhalte desselben daher Kenntnis besitzen. Einwendungen wurden keine erhoben. Es wird sodann in die Behandlung der vorliegenden Tagesordnung eingegangen und werden gefasst nachstehende Beschlüsse: -o-o-o-o-o- 1.) Durch die Verwaltung des Montafoner Feuerversicherungsvereines in Schruns wurde an Hand von Aufzeichnungen nachgewiesen, dass im vergangenen Jahre durch Gebäudebesitzer im Tale Montafon beim Vereine Versicherungsverträge abgeschlossen wurden, welche eine volle Ausnutzung der Bestimmungen des § 32 der Statuten des Vereines darstellen. Der § 32 sieht vor, dass die höchst zulässige Versicherungssumme, für welche der Verein die Haftung übernimmt, S 25.000.-- beträgt. Die Vereinsverwaltung sieht nun im Umstände, dass die Grenze der höchst zulässigen Versicherung gerade bei Wirtschaftsgebäuden angestrebt wird, ein Anwachsen des Gefahrenrisikos , zudem die Leistungsfähigkeit des Vereines heute, im zweiten Jahre nach Gründung des Reservefonds, nicht in Einklang zu bringen ist. Um die stetige Stärkung des Reservefondes nicht zu gefährden und die Möglichkeiten eines normalen Anwachsen desselben zu festigen, erachtet die Vereinsverwaltung es als selbstverständliche Pflicht, den Antrag auf Schaffung einer vorübergehenden Zwischenhöchstgrenze für landwirtschaftliche und Wirtschafts-Gebäude zu stellen. Es ist notwendig, dass diese Zwischenhöchstgrenze für landwirtschaftliche und WirtschaftsGebäude den Betrag von S 10.000.— für ein einzelnes Objekt dieser Art nicht überschreitet. Für die Versicherung des Mehrwertes haben die Bestimmungen des § 32, Abs. 2 und 3 der Statuten sinngemäss Anwendung zu finden. - Die Versicherungsnehmer von Gebäuden, welche unter diese Neuordnung fallen, sind aufzufordern, den Mehrwertbetrag der in Frage kommenden Objekte bis 29. Februar 1928 sinngemäss nach § 32, Abs. 2 und 3 zu decken, da mit diesem Tage die beim Vereine abgeschlossenen Versicherungsverträge auf den höchst zulässigen Betrag von S 10.000.— herabgesetzt werden. Von diesem Termine an haftet der Verein nur mehr für die zulässige Höchstgrenze von S 10.000.—. Diese Neuordnung findet keine Anwendung auf Wohngebäude (Häuser).Nach eingehender Aussprache wird der einstimmige Beschluss gefasst, dem Antrage der Vereinsverwaltung zuzustimmen. Die Vereinsverwaltung erhält hiemit den Auftrag, diesen Beschluss nach Rechtskrafterlangung genauestens zur Ausführung zu bringen. 2.) Das Ansuchen des Herrn Engelbert Neyer in Schruns um Genehmigung eines Waldverkaufes von der Heimat Haus Nr. 146 in Bartholomäberg, bezw. Zuerkennung des weiteren Holzbezugsrechtes für diese Liegenschaft aus Montafoner Standeswaldungen trotz Abtrennung des zu derselben gehörenden "Buxwaldes" ist mit dem Bemerken zurückzuweisen, dass der § 9 des in Geltung stehenden Holzstatutes keine Ausnahmebestimmung vorsieht. 3.) Dem Ansuchen der Kieber Josefa Wwe. Haus Nr. 180 und des Thöny Christian Haus Nr. 170 von Schruns um Ablösung des Servitutsrechtes für die Deuchelleitung im Maisässe Sarottlen, Gargellentale, Gemeinde St. Gallenkirch (siehe Grundlasten-Abls. &. Regul. Urkunde v. 3.11.1884 Nr. 1932/100), BP. Nr. 1058/1, 1058/2, 1088/3, GP.Nr. 4363, 4439, 4440, 4371 mit einem Betrage [-2-] von S 333.--, das ist ein Dritteil der Kosten für die Erneuerung der Anlage in Eisenrohren, wird mit der Bedingung Folge gegeben, dass das Bezugsrecht auf immerwährende Zeiten als abgelöst zu betrachten ist. 4.) Dem Gabriel Maier von Vandans, Haus Hr. 196 wird über Ansuchen die Bewilligung erteilt, innerhalb der Grenzen des Tales Montafon das von seinem Stalle stammende Abbruchholz von ca. 15 Rm3 als Brennholz verkaufen zu dürfen. 5.) Dem Ansuchen des Herrn Albert Hofmann, Jagdpächter, vertreten durch Albert Zugg, Forstwart in St. Gallenkirch um Bezugsbewilligung für ca. 35 Fm3 Rundholz zur Erbauung eines Jagdhauses auf Valsott, Gemeinde St. Gallenkirch, gegen Leistung des ortsüblichen Kaufpreises, wird Folge gegeben. 6.) Das Ansuchen des Josef Butzerin, Gastwirt in Tschagguns, um Abtretung einer Grundfläche von 100 Quadratmeter aus Standeswaldgrund am Golm in Tschaggans zur Errichtung einer Unterkunftshütte für Skifahrer, sowie die Zuweisung von ca. 12 m Bauholz gegen Vergütung des Kaufpreises wird in Behandlung gezogen. Nach längerer Beratung stellt Herr Standesrepräsentant Wachter folgenden Antrag: Der Stand Montafon verkauft grundsätzlich keinen Grund und Boden. Dagegen ist er aber bereit, einen Bauplatz von 100 m2 Ausmass gegen Leistung eines Anerkennungszinses den Zwecken der Förderung des Fremdenverkehres zur Verfügung zu stellen. Das erforderliche Bauholz von 12 fm3 ist zum Kaufpreise aus Standeswaldungen abzugeben. - An diese Bewilligund wird jedoch die dauernde Bedingung geknüpft, dass die erbaute Unterkunftshütte nur Zwecken des Fremdenverkehres und zwar als Skifahrer-Unterkunft, allgemein benutzbar, dienen darf. Wenn diese Hütte nicht mehr für diesen Grundzweck benützt werden soll, so ist eine weitere Belassung derselben und fernere Benützung auf dem Grund und Boden des Standes Montafon abhängig von der neuerlichen Zustimmung der Standesvertretung. Der Stand Montafon erhält das Vorkaufsrecht im Falle einer Veräusserung der Unterkunftsthütte zugesichert. Dieser Antrag wird einstimmig zum Beschlüsse erhoben und mit der Ausführung desselben der Herr Vorsitzende delegiert. 7.) Der Herr Standesvertreter Anton Fritz von Silbertal unterbreitet ein Ansuchen der Gemeinde Silbertal um Bezugsbewilligung von 200 Fm3 Bauholz gegen Leistung des tarifmässigen Stockgeldes zum Zwecke des Neubaues eines Schulhauses für diese Gemeinde. Er teilt mit, dass das bis heute als Schulhaus verwendete Gebäude bereits über 200 Jahre alt, den Bedingungen für die Unterbringung der Volksschule nicht mehr entspricht und über Drängen des Bezirksschulrates Bludenz unbedingt ein zweckmässiger Neubau erstellt werden müsse. Da die Gemeinde Silbertal nun keine Eigenwaldungen besitzt und die Gemeindeangehörigen infolge ihrer ärmlichen Verhältnisse durch diesen notwendigen Neubau schwer belastet werden, ersucht er dringend um Überlassung des notwendigen Bauholzquantums zum Stockgeldpreise. Nach längerer Beratung wird einstimmig beschlossen, gestützt auf den Umstand, dass das bisherige Schulhaus ein zum Holzbezuge eingeforstetes Objekt ist, ausnahmsweise dem Ansuchen Folge zu geben, da der Erweiterungsbau, bezw. die Neugestaltung öffentlich-kulturellen Zwecken dient. 8.) Erhard Alois, Bauer in Silbertal, erhebt einen Anspruch auf ein kleineres Teilstück aus der Standeswaldparzelle Nr.723/1 in Silbertal mit dem Hinweise auf die Bestimmungen einer Urkunde aus dem Jahre 1845 (30.VIII.). Auch sollen die Grenzsteine, entsprechend dem Wortlaute der Urkunde, das Eigentumsrecht der Partei nachweisen und begründen. Es wird beschlossen, diesen Anspruch der Überprüfung eines Lokalaugenscheines an Ort und Stelle im Frühjahre 1928 zu unterziehen. 9.) Für das Jahr 1928 wird als Wasenmeister des Tales Montafon Franz Josef Stüttler von Schruns, Haus Nr.77 gegen vierteljährliche Kündigung seitens des Standes Montafon bestellt. Über sein Ansuchen wird ihm das tägliche Wartgeld auf S 3.-- beginnend mit 1. Jänner 1928 erhöht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Beschlüsse vom 20.XI.1926, Punkt 21, bezw. vom 29.1.1927, Punkt II. 10.) Laut Mitteilung des Herrn Standesvertreters Franz Josef Bitschnau von Vandans weigert sich die Alpinteressentschaft Vilifau in Vandans für Holzbezüge aus Standeswaldungen den gegenwärtig in Geltung stehenden Stockgeldtarif anzuerkennen. Die Alpinteressentschaft stützt sich mit ihrer Weigerung auf die Servitutenregulierungsurkunde vom 16. März 1872 Nr. 4397/217, nach welcher angeblich der im damaligen Zeitpunkte bestandene Tarif dauernd in Geltung zu bleiben hat. - Diese Behauptung wird jedoch von der Standesvertretung nicht anerkannt und darauf verwiesen, [-3-] dass der heute zur Anwendung gebrachte Stockgeldtarif zu Recht besteht und ausnahmslos angewendet zu werden hat. Der diesbezügliche Standesvertretungsbeschluss, mit welchem die Stockgeldpreise neu festgesetzt wurden, ist einspruchslos in Rechtskraft erwachsen. Dessen Bestimmungen sind daher ohne Ausnahme anzuwenden und auszuführen. 11.) Der Herr Standesrepräsentant teilt mit, dass die Weiterführung der Arbeiten des Wirtschaftsplanes für die Waldungen des Standes Montafon im Jahre 1928 auf grosse Schwierigkeiten stossen wird, wenn nicht sogar eine Einstellung notwendig werden müsse, da die Kassabestände des Forstfondes total erschöpft seien und keine Aussichten auf Flüssigmachung des notwendigen Geldes bestehen. Die bei Beginn der Arbeiten aufgestellte Kalkulation sah einen Kostenbetrag von S 30.000.- vor. Die wirklichen Ausgaben bis Ende 1927 betragen aber bereits S 76, 634, also mehr als das Doppelte des Voranschlages. Dabei sind bis heute noch nicht bearbeitet die Waldbestände in den Gemeinden Tschagguns und Gaschurn zur Gänze und Teile im Gemeindegebiete von Vandans. Da für die angeforderten Zahlungen keine eigenen Barbestände mehr vorhanden waren, musste die Standesverwaltung den bei der Sparkasse Schruns eröffneten Kredit von S 20.000.— bis zur Gänze ausnützen. Die Tilgung dieses Schuldenbestandes ist durch die im Jahre 1928 einfliessenden Stockgelderträgnisse bei weitem nicht möglich. - Die jedes Jahr sich steigernden Kosten wurden bisher aus dem Ertrage des Stockgeldes und dem Verkaufe von Abgangholz, das der Nutzung durch die Bezugsberechtigten nicht zugeführt werden konnte, aufgebracht. Jetzt besteht aber keine Aussicht mehr, auf dem gewohnten, bisher beschrittenen Wege die Kosten des Wirtschaftsplanes aufzubringen. Er ist der Überzeugung, dass bis zur ausreichenden Stärkung des Forstfondes auf normale Weise die Arbeiten des Wirtschaftsplanes eingestellt oder doch wenigstens in einem stark verminderten Umfange nur weitergeführt werden. Im gegenteiligen Falle würde sich der Forstfond eine grosse Schuldenlast aufbürden. Den auf seine Ausführungen zu erwartenden Einwendungen hält der Herr Vorsitzende entgegen, dass die Durchführung grosser Holzverkäufe die schärfste Missbilligung der Talbevölkerung hervorrufen wird, da ihre berechtigten Nutzungsansprüche mit der Begründung des herrschenden Holzmangels stets eingeschränkt werden. Er selbst ist ein Gegner von Holzverkäufen aus Waldlagen, welche noch durch die Bezugsberechtigten genutzt werden können und fördert solche Verkäufe nur aus Gebieten, die für die Bedarfsdeckung der Bevölkerung wegen der Entfernung und schwierigen Bringung nicht in Betracht kommen. Der Herr Vorsitzende teilt im Weiteren mit, dass von verschiedenen Seiten gegen die Einheit der Standeswaldungen und des Standesvermögen mit grösster Anstrengung Sturm gelaufen wird, indem Eigentumsansprüche an Teile aus Standeswald gestellt werden. - Die erste Voraussetzung für die Anwendung des Wirtschaftsplanes ist doch unbedingt die einwandfreie Feststellung des Besitzrechtes, ohne welche eine Nutzung aus dem Titel des Wirtschaftsplanes nur unter den grössten Schwierigkeiten möglich ist. - Der Stand Montafon hat mittelst der Kaufurkunde aus dem Jahre 1832 vom k.k. Ärar sämtliche im Tale Montafon bestehenden Hoch- und Schwarzwaldungen erworben und ist also an Stelle des Staates in sämtliche diesem zustehenden Rechte und Pflichten getreten. Diese Rechte, welche sich auf die Waldordnung vom Jahre 1535 stützend im Laufe der Jahrhunderte deutlich ausgeprägt bis zur Heutzeit erhalten haben, werden seit Jahren von privater Seite aus angefochten, die Pflichten und Lasten sollen erhalten und vermehrt werden. Der Wirtschaftsplan ist ein Schattengebilde ohne Wert, solange nicht die Besitzrechte des Standes Montafon einwandfrei festgestellt und anerkannt sind. Diese Rechte sind wohl allgemein im Tale Montafon bekannt, doch, da sie Vorteile für einzelne Personen und Körperschaften ausschliessen, vielfach nicht anerkannt und der dauernde Herd für Prozesse, Streitigkeiten und Unzufriedenheit. - Es ist heute ein nicht mehr aufzuschiebendes Erfordernis von Ausschlag gebender Bedeutung, dass hier ein für allemal eine feste Basis für die künftige Bewirtschaftung des Standesvermögens geschaffen wird. Erst dann gewinnt der Wirtschaftsplan seinen vollkommenen Wert, die Beachtung desselben ist nur dann möglich. Es setzt nun eine allgemeine, lebhafte und intensive Beratung und Aussprache ein. Den Erklärungen des Herrn Standesrepräsentanten wird voll zugestimmt, jedoch eine vollkommene Einstellung des Wirtschaftsplanes für nicht gut befunden. Der Herr Standesvertreter Bitschnau von Vandans sieht für die Beschaffung der Mittel zu einer Weiterführung der Arbeiten den einzigen Ausweg in grösseren Holzverkäufen, kann sich aber der Richtigkeit der Ausführungen [-4-] des Herrn Vorsitzenden nicht verschliessen. Auf alle Fälle sollen Mittel gefunden werden, um die Einstellung der Arbeiten hintan zuhalten. Der Herr Standesvertreter J.G. Jochum von Tschaggans ist der Ansicht, dass im Zuge der Wirtschaftsplanarbeiten auch gleichzeitig die Besitzrechtsfrage geprüft und festgestellt werden muss. Nach mehrstündiger Beratung und erschöpfender Aussprache wurde die Einigung getroffen, der vorgesetzten Behörde die Überzeugung der Standesvertretung zu unterbreiten, dass als gegenwärtig erster und wichtigster Schritt in der Sache des Wirtschaftsplanes die genaue Feststellung und Umschreibung des Eigentumstitels bezw. Besitzrechtes und des Umfanges und der Ausdehnung der Nutzungsberechtigung gesehen wird, um die Erfolge des Forstwirtschaftsplanes voll zur Geltung bringen zu können. In zweiter Linie ist zur Kenntnis zu bringen, dass der seinerzeit als Höchstgrenze kalkulierte Betrag von S 30.000.- mit Ende 1927 bereits um mehr als das Doppelte mit der Summe von S 76.634 überschritten wurde und gegenwärtig bereits ein Abgang von S 20.000.— a conto Wirtschaftsplan besteht.Es ist jedoch die Überzeugung der Standesvertretung, dass trotz der aufgetauchten Schwierigkeiten die durchgeführten grossen Arbeiten nicht ergebnislos abgebrochen werden sollen, sondern, wenn auch in stark vermindertem Umfange, zu beendigen sind.Die Standesvertretung sieht den Zeitpunkt gegeben, um Zuerkennung der vor Beginn der Wirtschaftsplanarbeiten in Aussicht gestellten staatlichen Unterstützung anzusuchen. Sie ist ferner überzeugt, dass behördlicherseits die notwendige Unterstützung in der Klärung der Rechtsfragen über die Besitzverhältnisse der Montafoner Standeswaldungen nicht versagt wird. Der Herr Standesrepräsentant Wachter wird hiemit gleichzeitig ersucht, im Sinne dieser Meinungsäusserung sich mit der Vorarlberger Landesregierung in engstes Einvernehmen zu setzen. 12.) Der Antrag des Herrn Loos von St. Gallenkirch auf kaufweise Überlassung seines Privatwaldes an den Stand Montafon wird zwecks Pflegung von Erhebungen über den Wert des Reales vertagt. 13.) Es wird beschlossen, bezüglich Erwerbung der Waldparzellen- bezw. überhaupt des an Standesgrund angrenzenden Realbesitzes der Fa. Myskaitwerke in St. Gallenkirch die notwendigen Erhebungen zu pflegen. 14.) Über Antrag des Herrn Standesvertreters J.G. Jochum von Tschagguns wird einstimmig beschlossen, die Frage der Erhöhung des Stockgeldtarifes zu überprüfen. Der Herr Vorsitzende wird ersucht, nach Tunlichkeit ehestens diesbezügliche Vorschläge zu unterbreiten. Schruns, am 6. Februar 1928. Der Standespräsentant: [Unterschrift der Standesvertreter]