19261120_SV_Feuerversicherung

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Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 24.05.2021, 12:49
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: standmontafon,standesprotokolle,standesausschuss
Dokumentdatum 1926-11-20
Erscheinungsdatum 1926-11-20
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Publikationen Montafon Standesprotokolle_sv_
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Inhalt des Dokuments

[-1-] Änderungs - Entwurf zu den Statuten des Montafoner Feuerversicherung-Vereines. § 6. Die Mitglieder sind berechtigt, im Falle eines nach den Statuten versicherten Brandschadens vom Vereine die statutenmässige Vergütung zu verlangen. Hingegen haben die Mitglieder die Pflicht, die Statuten des Vereines genau einzuhalten, die vorgeschriebenen jährlichen Prämien sowie eventuelle Nachschusszahlungen T § 20) in der hiefür festgesetzten Frist zu entrichten. § 10. In den Wirkungskreis der Vereinsvorstehung gehört: a) die Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung (Vorschreibung der jährlichen Prämien, Vorschreibung eventuell notwendig werdender Nachschusszahlungen etc.); b) Die Wahl von zwei Rechnungs- bezw. Kassarevisoren: c) Beschlussfassung über etwaige Änderungen der Statuten; d) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines; e) Beschlussfassung über die Modalitäten der Vereinsauflösung; f) Beschlussfassung über jedes Übereinkommen, durch welches der Versicherungsbestand des Vereines in einem Ausmaße von mehr als 75% in was immer für einer Form an eine andere Versicherungsanstalt übertragen wird oder in Rückversicherung gegeben wird. Zur Gültigkeit vorstehender Beschlüsse ist mit Ausnahme der Punkte: a, b und d die staatliche Genehmigung erforderlich. Ausserdem hat die Vereinsvorstehung über alle zweifelhaften Fälle der Aufnahme oder des Ausschlusses von Mitgliedern zu entscheiden, über die Gebarungsüberschüsse zu bestimmen und über die Ausschreibung von eventuell notwendig werdenden Nachschusszahlungen zu beschliessen. Die Vereinsvorstehung beschliesst ferner über periodisch vorzunehmende Revisionen durch die Rechnungsrevisoren, auch steht ihr die Beschlussfassung über eventuelle Entlohnung der jeweiligen Funktionäre zu. Die Einberufung der Mitglieder der Vereinsvorstehung erfolgt analog der Gemeindeordnung und werden auch übereinstimmend mit dieser gültige Beschlüsse gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 12. Als Obmann des Vereines fungiert der jeweilige Standesrepräsentant Montafons. Der Obmann führt die jeweiligen Geschäfte des Vereines, vertritt den Verein nach Aussen und den Behörden gegenüber, beruft die Vereinsversammlung ein und führt in denselben den Vorsitz. Im Falle vorkommender Brandschäden hat er für die Schadensvergütung das Erforderliche Vorzukehren. § 13. Die Führung der laufenden Geschäfte, soweit sie nicht der Obmann an sich zieht, besonders die Evidenzhaltung des Versicherungsoperates, dann eventuelle Einkassierungen und Auszahlungen etc. liegen dem gewählten Vereinsbeamten ob und hat derselbe auch über die Finanzgebarung im abgelaufenen Jahre bis längstens Mitte Mai jeden Jahres Rechnung zu legen. Bei Geldbehebungen von über 1000 Goldschilling aus einer Kasse ist die Mitfertigung des Obmannes erforderlich. Beim Vereinsbeamten befindet sich die Vereinskanzlei. § 15. Alljährlich werden von der Vereinsvorstehung zwei Rechnungs-Revisoren gewählt. Die selben dürfen an der Verwaltung des Vereines in keiner anderen Weise teilnehmen. Die Rechnungsrevisoren haben das Recht, die Evidenzoperate und eventuelle Vermögensbestände des Vereines jederzeit einer eingehenden Revision zu unterziehen und in die administrative Gebarung Einsicht zu nehmen. Über das Ergebnis derartiger Revisionen ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten, welcher von den bei der Revision Beteiligten zu unterzeichnen ist. [-2-] § 16. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember. Am Schlusse des Geschäftsjahres werden die Geschäftsbücher des Vereines abgeschlossen und ein Rechnungsabschluss auf gestellt. Die diesbezüglichen Rechnungsabschlüsse sind genau nach den von der staatlichen Aufsichtsbehörde vorgeschriebenen Formularien anzufertigen. Bei einem erforderlichen Vermögensnachweise hat die Bewertung der Wertpapiere nach dem Geldkurse am Schlüsse des bezüglichen Rechnungsjahres zu erfolgen. Eine Differenz zwischen dem gegenwärtigen und dem vorjährigen Kurswerte, bezw. dem Anschaffungswerte ist in der Betriebsrechnung als Kursgewinn oder als Kursverlust auszuweisen. Der jährliche Rechnungsabschluss ist ortsüblich in allen Standesgemeinden kundzumachen und mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung der Vereinsvorstehung in der Kanzlei des Vereinsbeamten zur Einsicht der Mitglieder bereit zu halten. Nach erfolgter Prüfung durch die Rechnungsrevisoren und nach Beschlussfassung der Vereinsvorstehung ist der Rechnungsabschluss unter Beibringung des Nachweises über die erfolgte Genehmigung durch die Vereinsvorstehung nebst dem nach Vorschrift verfassten statistischen Ausweise über die Bewegung des Versicherungsstandes und die eingetretenen Schadensfälle alljährlich längstens bis Ende Juni im Wege der politischen Landesstelle dem Bundeskanzleramte (:Inneres:) vorzulegen. § 17. Die Versicherungssummen, die Einlagen des Reservefondes und die Entschädigungsbeträge, dann die Prämien, Umlagebeiträge und allfällige Nachschusszahlungen der Mitglieder werden in Goldschilling (GS) festgesetzt. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer (der Verein) haben die Wahl, die ihnen nach dem allgemeinen Versicherungsbedingungen obliegenden, auf Goldschilling (GS) lautenden Leistungen und Verpflichtungen in gemünztem Golde oder in inländischen, gesetzlichen Zahlungsmitteln zu erfüllen, wobei in letzterem Falle der Goldschilling (GS) nach dem von der österreichischen Nationalbank oder deren Rechtsnachfolgern am Zahlungstage entsprechend der Goldparität festgesetzten Umrechnungskurse angerechnet wird. In Ermanglung eines festgesetzten Umrechnungskurses gilt der gesetzlich festgesetzte Goldwert des Schilling (Schillingrechnungsgesetz vom 20.XII.1924 BGBl. Kr.461, § 10, Abs.2 & 5: GS. 1000 = 211, 72 g Feingold). § 18. Verwendung der Gebarungsüberschüsse, Bildung eines Reservefondes. Zur leichteren Einhaltung der vom Vereine übernommenen Verpflichtungen wird ein Reservefond gebildet, dem die sich jährlich ergebenden Gebarungsüberschüsse zuzuweisen sind. § 19. Solange der Reservefond nicht die Höhe von 10% der gesäumten Versicherungssummen des Vereines erreicht hat, müssen alle jährlichen Gebarungsüberschüsse in denselben einfliessen. Die späteren Gebarungsüberschüsse können über Beschluss der Vereinsvorstehung entweder zu einer weiteren Dotierung des Reservefondes oder zur Gutschrift auf die nächstjährige Prämie verwendet werden. Die Höhe der Prämiengutschrift ist in Prozenten der für jenes Rechnungsjahr, aus welchem der bezügliche Überschuss stammt, zur Zahlung vorgeschriebener Prämien festzusetzen. Der Reservefond kann zur Tilgung jener Brandschäden herangezogen werden, zu deren Begleichung die laufenden Einnahmen nicht hinreichen. § 20. Reichen die laufenden Einnahmen zur Bestreitung aller Auslagen nicht aus, so ist der Bedeckung des unbedeckten Abganges der vorhandene Reservefond heranzuziehen. Nach dessen Erschöpfung ist der Fehlbetrag Über Beschluss der Vereinsvorstehung sofort auf die Mitglieder in Prozenten der im Bedarfsjahre zu entrichtenden Prämien unter Berücksichtigung der Gefahren-Klassen-Einteilung aufzuteilen und als [-3-] Nachsichtigung der Gefahren-Klassen-Einteilung aufzuteilen und als Nachschusszahlung einzuheben. Die Mitglieder sind verpflichtet, diese Nachschusszahlungen binnen 14 Tagen, vom Tage der Verlautbarung an, zu entrichten. § 21. Anlage und Verwendung des Vereins Vermögens. Die Gelder des Vereines dürfen nur angelegt werden: a) in inländischen, nach Maßgabe des Sparkassenregulativs vom 2. September 1844 eingerichteten Sparkassen, sowie in der Postsparkasse. b) in mündelsicheren, inländischen Wertpapieren. Im Allgemeinen ist bei der Anlage von Geldern auf deren leichte Realisierbarkeit tunlichst Bedacht zu nehmen, damit die Erfüllbarkeit der Verbindlichkeiten des Vereines nicht gehemmt und gefährdet wird. § 22. Das Vermögen des Vereines darf zu keinem anderen Zwecke verwendet werden, als zur Deckung von Brandschäden in Gemässheit der Bestimmungen dieser Statuten. Unterstützungen, welche im Interesse des Feuerlöschwesens und von Vorkehrungen zur Abwendung von Feuersgefahr liegen, sowie Remunerationen an Personen und Körperschaften, welche in Brandfallen sich durch ihre Tätigkeit in der Erhaltung versicherter Gegenstände, oder bei den Feuerlöscharbeiten besonders hervorgetan haben, oder welche einen Brand entdeckten und durch die Anzeige hievon Schaden verhinderten, können von der Vereinsvorstehung von Fall zu Fall nach Prüfung der Sachlage bewilligt werden. § 27. Gegenstand der Versicherung können alle im Vereinsgebiete gelegenen Gebäude sein. Die Gebäude werden bei Abschluss der Versicherung nach dem Gefahrenumfange in vier Klassen eingereiht und zwar: I. Klasse: Massivbauten mit harter Bedachung. II. Klasse: Massigbauten mit weicher Bedachung und Holzbauten mit harter Bedachung. III. Klasse: Holzbauten mit weicher Bedachung. IV. Klasse: Objekte, in denen auffallend feuergefährliche Gewerbe betrieben, oder in denen grössere Hangen feuergefährlicher Gegenstände aufbewahrt werden (Sägen, Schreinereien, Mühlen etc.). Über die Zulassung solcher Objekte zur Versicherung entscheidet in jedem einzelnen Falle die Vereinsvorstehung, Ausgeschlossen von der Versicherung sind bewegliche Gegenstände aller Art. [Dieser Satz ist handschriftlich eingeklammert] Bei der alljährlichen Vorschreibung der Prämien sind an solchen einzuheben: - Von den Gebäuden der I. Klasse: Von je 1000 GS. Versicherungssumme GS. 0, 75 Prämie II. Klasse: Von je 1000 GS. Versicherungssumme GS. 1, 50 Prämie III. Klasse: Von je 1000 GS. Versicherungssumme GS. 2, 00 Prämie IV. Klasse: Von je 1000 GS. Versicherungssumme GS. 4, —- Prämie. Reichen die laufenden Einnahmen zur Bedeckung der Auslagen nicht so ist zu deren vollständigen Bezahlung nach Laß gäbe der Bestimmungen des § 20 dieser Statuten vorzugehen. [Handschriftliche Anmerkung: "[§ 28]"] § 32. Dem Versicherungsnehmer steht es frei, die Versicherungssumme in den Grenzen des Gebäudewertes zu bestimmen. Die höchste Versicherungssumme, die der Verein auf eigene Rechnung für ein Gebäude übernimmt, beträgt Goldschilling (GS) 25.000. Ein Mehrwertbetrag darf nur bei der Vorarlberger Landes-Feuerversicherungsanstalt versichert werden. Der Abschluss jeder Mehrwertbetragsversicherung bei der Vorarlberger Landes-Feuerversicherungsanstalt ist von der Partei der Vereinsvorstehung anzuzeigen. [-4-] Die gleichzeitige Versicherung eines bei dem Vereine versicherten Objektes bei einer anderen Versicherungsanstalt ist nicht gestattet. Eine Nichtbefolgung dieser Bestimmungen schliesst jeden Anspruch "auf eine Brandentschädigung, sowie auf eine Beteiligung aus dem Vereinsvermögen im Falle der Auflösung des Vereines (§ 25) aus. Für die vom Vereine geleistete Versicherung haben die Mitglieder folgende Beiträge zu entrichten: a) eine jährliche Prämie (§27); b) allfällige Nachschusszahlungen (§20), § 40. Die Mitglieder haften im Verhältnisse der im Laufe des Geschäftsjahres abgeschlossenen Versicherungen oder Erhöhungen bezüglich Bezahlung der Prämien (§39a) vom ersten (1.) Tage jenes Monats, in welchem die Versicherung abgeschlossen wurde, bezüglich der Leistung von eventuellen Nachschusszahlungen (§ 59b) nur hinsichtlich der nach dem Abschlüsse der Versicherung oder Erhöhung eintretenden Fälle. § 41. Die Prämienbeträge sind bis längstens Ende Jänner des laufenden Geschäftsjahres für dieses im Vorhinein von den Vereinsmitgliedern zu bezahlen. Eventuell notwendig werdende Nachschusszahlungen sind unter Einhaltung der Bestimmungen des § 20 dieser Statuten zu verumlagen und einzuheben. Sämtliche Einzüge von den einzelnen Mitgliedern sind durch die Vorstehung der betreffenden Gemeinde zu besorgen, welche die eingehobenen Gelder an den Vereinsbeamten unter Vermeidung von Verzugszinsen termingenau abzuführen hat. Nachlässe an schuldigen Beiträgen und allfälligen Nachschusszahlungen finden nie und für niemanden statt. Rückstände aller Art können nach fruchtloser Mahnung im gerichtlichen Wege eingebracht werden.