19411230_SV

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Letzte Änderung 24.05.2021, 13:24
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: standmontafon,standesprotokolle,standesausschuss
Dokumentdatum 1942-12-30
Erscheinungsdatum 1942-12-30
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Publikationen Montafon Standesprotokolle_sv_
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Inhalt des Dokuments

[-1-] Zl. 1/1-1941-Stand Niederschrift aufgenommen in der Kanzlei des Gemeindeamtes des Marktes Schruns am Dienstag den 30. Dezember 1941 unter dem Vorsitze des Standesrepräsentanten Herrn Heinrich Dajeng. Auf Grund schriftlicher Einladung vom 24. Dezember 1941 haben sich heute vormittags um 8.30 neun (9) Bürgermeister der Talgemeinden Montafons in ihrer Eigenschaft als Standesvertreter zu einer Standesvertretungssitzung eingefunden. Zur Erledigung liegt vor die folgende Tagesordnung: 1) Vorlage der Rechnungen des Standes und des Forstfondes Montafon für das Rechnungsjahr 1940 zur Beratung nach § 96 DGO. 2) Umwandlung des Standes Montafon in einen Zweckverband "Stand Montafon". Vorlage eines diesbezüglichen Entwurfes. 3) Montafoner Feuerversicherungsverein: Vorlage eines Entwurfes der Landes-Feuerversicherungs-Anstalt Bregenz zur Vertragsänderung. 4) Bericht des Standesrepräsentanten über die Erfüllung der Holzumlage 1940/1941 und Teile aus 1942. 5) Besprechung in Sachen der Grundsteuer des Standeswaldbesitzes im Tale Montafon. 6) Bericht des Standesrepräsentanten über die Erschließung des inneren Silbertalgebietes. 7) Bericht über den Abschluß einer Waldbrandversicherung für die Standeswaldüngen. 8) Vorlagen der Bürgermeister der Gemeinden St. Gallenkirch, Bartholomäberg und Silbertal wegen Verleihung des Standesbürgerrechtes an Einwohner ihrer Gemeinden. 9) Allgemeines. Der Standesrepräsentant als Vorsitzender eröffnet um 9 Uhr die Beratung und leitet diese ein. Nach Anhörung der anwesenden Bürgermeister als Standesvertreter faßt der Standesrepräsentant folgende Entschließungen A) Die Niederschrift vom 29. März 1941 ist durch Zustellung je einer Ausfertigung den Standesvertretern zur Kenntnis gelangt, sie wird unterschriftlich genehmigt. B) zu 1): Die Rechnungen des Standes Montafon und des Forstfondes für das Rechnungsjahr 1940 werden verlesen. - Ihr Inhalt gibt keinen Anlass zu Bedenken. -Sie werden vom Standesrepräsentanten zwecks Weiterleitung an die Aufsichtsbehörde genehmigt. zu 2) Der vom Landrat in Bludenz mit Verfügung vom 30. April 1941 III 151 überreichte Entwurf von Satzungen mit dem Ziele der Umstellung des Standes Montafon auf das Zweckverbandgesetz entspricht nicht in allen Teilen den Verhältnissen der Talschaft Montafon. Der Entwurf sieht eine grundlegende Änderung des Verwaltungsaufbaues des Standes Montafon vor. Künftig sollen unter dem "Stand Montafon" nur die 8 am gemeinsamen Waldbesitz teilhabenden Gemeinden verstanden werden; die bisherige Verwaltungsgemeinschaft der 10 Talgemeinden soll aufgegeben werden. - Diese Änderung bedeutet einen tiefwirkenden Eingriff in organisch gewachsene Gemeinschaftsbeziehungen, der vom Gesetzgeber sicher nicht gewollt und von der Talschaft absolut nicht gebilligt wird. Zur Begründung der Umarbeitung des Satzungsentwurfes ist grundsätzlich festzuhalten: [-2-] Die Gemeinden des Tales Montafon bilden eine landschaftlich bedingte glücklich abgerundete Siedlungsgemeinschaft. Die geschichtlichen Grundlagen und die historischen Begebenheiten weisen eindeutig darauf hin, dass diese Tatsache schon in früher Zeit erkannt und ihr immer in vollem Masse Beachtung geschenkt wurde. Versuche, diese natürlich bedingte gebietsmässige Siedlungsgemeinschaft aufzuspalten, scheiterten an der geschlossenen Einheit des Tales. Geschichte, Sitte und Brauchtum des Tales Montafon binden die Montafoner Gemeinden auch ideologisch fest zusammen. So erhielt die Gemeinde Schruns bereits im 16. Jahrhundert für die Bedürfnisse des Tales die Marktberechtigung verliehen, dem Tale wurde die eigene Gerichtsbarkeit zuerkannt, die in späterer Zeit zur Errichtung eines eigenen Amtsgerichtssprengels führte, um dessen Erhaltung die Montafoner gerade in jüngster Vergangenheit einen erbitterten aber erfolgreichen Kampf führten; zu erwähnen ist weiter die Gemeinschaftstat der verantwortlichen Männer der Talgemeinden durch Übernahme der Bürgschaft für den Bau und Betrieb der Montafonerbahn, die die Inbetriebnahme der Lokalbahn Bludenz-Schruns bereits im Jahre 1905 ermöglichte. Die Aufzählung der Erfolge der Gemeinschaftstätigkeit der Ganzen Talgemeinden könnte noch weiter fortgesetzt werden; sie soll hier aber abgeschlossen werden mit den Hinweisen auf die Gründung der Montafoner Feuerversicherung im Jahre 1822, die bis zum Jahre 1938 selbständig in vorbildlicher Weise ihre Aufgaben erfüllen konnte und auf die Gemeinschaftstat der Montafoner unter ihrem geschichtlich anerkannten Landammann und Führer Johann Josef Batlogg in den Freiheitskämpfen zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Dieser skizzenhafte geschichtliche Rückblick ist notwendig, um zu ergründen, weshalb die Montafoner Gemeinden auch heute und in der Zukunft gewillt sind, die geschlossene Zusammenarbeit weiterzupflegen und Aufgaben gemeinsam zu erfüllen, die im Interesse der Talschaft liegen. - Für die Beibehaltung des Gemeindeverbandes der 10 Gemeinden Montafons wird sich deshalb der Standesrepräsentant als berufener Vertreter der Talschaft unbeirrt einsetzen. Auch besteht nach dem Inhalt des Zweckverbandgesetzes vom 7. Juni 1939 RGBl. I S 979 (GBl. f .Ö., Nr. 723/1939) kein Hinderungsgrund, diese Gemeinschaft weiter zu erhalten und zu pflegen. - Zudem verfügen die 10 Talgemeinden - unbeschadet des gemeinsamen Waldbesitzes der 8 Talgemeinden über eigenen Realbesitz in Schruns (Amtsgerichtsgebäude Nr 9 und Gendarmeriegebäude Nr 27) und in St. Gallenkirch (Alpe Valisera), besitzen und verwalten mehr als 50% des Aktienbesitzes der Montafonerbahn Aktiengesellschaft in Schruns. Die sinngemässe Anwendung des § 2 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30.1.1935 RGBl. I., S 49) verbindet die 10 Talgemeinden auch weiter zur gemeinsamen Erfüllung der sich ergebenden Selbstverwaltungs-, Pflicht- und Auftragsangelegenheiten und zwar aus der Rechtsquelle der All Zuständigkeit der Gemeinden. Nach den Vorschriften des Zweckverbandgesetzes ist die Beibehaltung des 10 Gemeindeverbandes und die Verbindung desselben mit dem Verband der 8 Gemeinden ohne weiteres möglich. Es ist Aufgabe der Verbandssatzung, den Verwaltungsaufbau klar festzulegen. Dieser Aufgabe kommt der Standesrepräsentant durch die Umarbeitung des Verbandsatzungsentwurfes nach. Der umgearbeitete Entwurf ist dieser Niederschrift als verbindlicher Bestandteil angeschlossen. Der Standesrepräsentant wird den umgearbeiteten Entwurf der Verbandsatzungen unter ausführlicher Darlegung der Gründe für die Umarbeitung dem Landrat in Bludenz mit der Bitte um grundsätzliche Zustimmung vorlegen. zu 3) Der von der Vorarlberger Landes-Feuerversicherungs-Anstalt in Bregenz vorgelegte Entwurf zur Abänderung des Übereinkommens vom 7.12.1938 muß neuerlich vertagt werden, da weitere Aufklärungen notwendig sind. [-3-] zu 4): Der Standesrepräsentant berichtet, daß die Holzumlage für das Bringungsjahr 1940/1941 mit 11.200 Festmeter behördlich festgesetzt wurde. In diesem Bringungsjähr wurden tatsächlich geschlägert und der Verwendung zugeführt: Nutzholz ..... Fm3 8.917 Brennholz .... Fm3 4.360 _________________________ zusammen ..... Fm3 13.477 Diese Holzmenge wurde abgegeben in einem Umfang von ........ fm3 8.132 zur Befriedigung der Bürgernutzung, von ........ fm3 5.345 im Verkauf an den freien Markt gegen Holzeinkaufsscheine. zu 5): Die Einführung der Reichsgrundsteuer mit Beginn des Rechnungsjahres 1941 (ab 1.4.1941) bringt auch in der steuerlichen Behandlung des Realbesitzes, insbesondere der Standeswaldungen eine grundlegende Veränderung. Nach den Grundsteuervorschriften sind die Gemeinden verpflichtet, vom gesamten Realbesitz, soweit dieser sieht unter die Vorschriften der Grundsteuerbefreiung fällt, entsprechend den gemeindlichen Hebesätzen (zur Zeit einheitlich für alle Berglandgemeinden 80 v.H. der Messbeträge) die Reichsgrundsteuer einzuheben. - Durch Vereinbarung zwischen dem Stand Montafon (8 Gemeinden) einerseits und den 8 Standesgemeinden andererseits berechneten die Gemeinden keine Zuschläge zu der auf die Standeswaldungen fallenden Landesgrundsteuer, dagegen überließ der Stand Montafon den auf seinen Realbesitz entfallenden Anteil am jeweils aufkommenden Jagdgeld den Gemeinden. Diese freie Vereinbarung kann künftig nicht mehr aufrecht erhalten werden, die Gemeinden können auf die Einhebung der Reichsgrundsteuer vom grossen Realeigentum des Standes Montafon nicht verzichten, da es sich zusammengerechnet für diese Gemeinden um ein Steueraufkommen von mindestens RM 10.500 handelt. Wenn der Stand Montafon aber diese bedeutende Steuerleistung jährlich aufbringen muß, kann er seinerseits auf den möglichsten Ausgleich durch Erstattung des auf seinem Grundbesitz entfallenden Jagdanteil nicht verzichten. Der neuen Rechtslage Rechnung tragend, fasst der Standesrepräsentant deshalb folgende Beschliessung: Die Grundsteuer des Standes Montafon (8 Gemeinden) ist nach den Vorschreibungen der Gemeinden an diese zu bezahlen. Dagegen haben die Gemeinden den auf den Grundbesitz des Standes Montafon (8 Gemeinden) entfallenden Anteil am Jagdpachtgeld an diesen zu erstatten. Künftig wird der Stand Montafon auch den Jagdverpachtungen im Rahmen des Reichsjagdgesetzes mitwirken. - Diese Regelung hat Wirkung ab Beginn des Rechungsjahres 1941 (d.i. ab 1.4.1941). zu 6): Der Stand Montafon (8 Gemeinden) ist vermöge seines ausgedehnten Waldbesitzes im Silbertal an der Erschliessung des inneren Silbertales durch Vorstossen einer entsprechenden Straßenverbindung interessiert und hat sein Interesse immer sichtbar zum Ausdruck gebracht. Im Zuge der Aufbaumaßnahmen in der Aufbaugemeinde Bartholomäberg-Silbertal ist der Ausbau dieses Straßenstückes vorgesehen. Anlässlich einer Sitzung des Stabes der Aufbaugemeinde, zu der auch der Standesrepräsentant geladen war, gab der Regierungsvertreter im Interesse der Förderung der Bringung der ca 120.000 fm3 schlagbaren Holzbestände die Versicherung ab, seinerseits das Strassenprojekt Innersilbertal als besonders dringlich zu bezeichnen. Es ist damit zu rechnen, dass dieses Projekt bereits im Frühjahr 1942 in Angriff genommen wird.- Das Interesse des Standes Montafon (8 Gemeinden) an den Baukosten wird durch Leistung eines 5%igen Beitrages als abgegolten zu betrachten sein. zu 7): Entsprechend der Entschliessung vom 29.3.1941 Pkt. 4 TO. hat der Standesrepräsentant über den Weg der Vorarlberger [-4-] Landes-Feuerversicherungsanstalt in Bregenz mit der Gladbacher Feuerversicherungs A.G. in Wien einen Waldbrandversicherungsvertrag für die Montafoner Standeswaldungen ab 1. November 1941 abgeschlossen. Die Waldfläche mit 7.908 Hektar ist mit einem Werte von RM 12.725.000.gegen Brandschaden versichert worden. Die Standesvertreter nehmen von diesem Vertragsabschluss zustimmend Kenntnis. zu 8) Gestützt auf die Entschliessung vom 29.3.1941 Pkt. 11 TO. und auf die in derselben aufgestellten Grundsätze erkennt der Standesrepräsentant nach eingehender Beratung mit den Standesvertretern folgenden, namentlich aufgeführten Personen die Standesbürgschaft im vollen Umfange des § 1 des Holzstatutes vom 1. Mai 1928 zu: a) Gemeinde Silbertal: 1) Sähly Gustav, Landwirt und Holzarbeiter HNr. 121 b) Gemeinde St. Gallenkirch: 1) Bergauer Johann, Landwirt, Gortipohl HNr.39 2) Morscher Mathias, Zollinspektor i.R., HNr. 15 3) Meier Klemens, Landwirt, St. Gallenkirch HNr. 89 c) Gemeinde Bartholomäberg: 1) 2) 3) 4) 3) 6) 7) 8) 9) 10) 11) Jochum Ferdinand, Landwirt, HNr. 8 Jochum Augustin, Landwirt, HNr. 108 Tschofen Franz, Landwirt, HNr. 103 Brunner Josef, Landwirt, HNr. 112 Moosbrugger Arthur, Landwirt, HNr. 163 Moosbrugger Anna, Landwirtin, HNr. 226 Fritz Kreszenz, Landwirtin, HNr. 71 Fritz Christian, Landwirt, HNr. 15 Morstein Maria, Gastwirtin, HNr 77 Morstein Ludwig, Bürgermeister, HNr. 77 Pösel Franz, Magazineur, HNr. 131 d) Gemeinde Tschagguns: 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) Nigsch Johann, HNr 162 12) Rützler Josef, HNr. 27 13) Rützler Ferdinand, HNr. 152 Schwärzler Josef, HNr. 109 Breuss Michael, HNr. 151 16) Gmeiner Lorenz, HNr. 139 17) Jenny Franz, HNr. 234 18) Schott Rupert, HNr. 42 19) Cigrovski Vitus, HNr. 67 20) Gratz Lampert, HNr. 166 Skopoli Alois, HNr. 123 Maierhofer Rosa u. Kinder Nr. 152 Schuster Josef, HNr. 136 14) Schuster Christine, HNr. 40 (Wwe) 15) Dr. Arnold Durig, HNr. 119 Larcher Lorenz, HNr. 17 Borg Franz Josef HNr. 150 Rösch Hermann, HNr. 30 Engstler Franz, HNr. 468 Vonblon Josef, HNr. 207 zu 9): a) Die Änderung auf dem Gebiete der Vatertierhaltung auf Grund des Reichstierschutzgesetzes hat eine bedeutende Vermehrung der Zuchtstiere zur Folge, die im vergangenen Herbst von den Gemeinden zum grössten Teil und unter Aufwendung bedeutender öffentlicher Mittel beschafft werden mussten. Diese Zuchtstiere müssen gealpt werden. - Die Alpe Valisera in St. Gallenkirch, im Eigentum des Standes Montafon 10 Gemeinden, wurde als Stieralpe erworben. Mit Rücksicht auf die nunmehr erhöhte Anzahl Zuchtstiere im Tale, ist sie nach Tunlichkeit ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung zuzuführen. In diesem Sinne wird der Standesrepräsentant mit dem derzeitigen Pächter das Einvernehmen herstellen. Ende der Sitzung um 13.30 Uhr. [Unterschriften der Standesvertreter] [Beilage] [-1-] Satzung für den Zweckverband "Stand Montafon" Der Markt Schruns, sowie die Gemeinden Tschagguns, St. Anton i.M., Lorüns, Vandans, die Stadt Bludenz für den Gemeindeteil Stallehr, Bartholomäberg, Silbertal, St. Gallenkirch und Gaschurn bilden zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben einen Zweckverband unter dem althergebrachten Namen "Stand Montafon". (Dieser Zweckverband tritt an die Stelle des bisherigen GemeindeVerbandes "Stand Montafon". Dieser Verband gibt sich folgende Satzung: § 1; Der Zweckverband "Stand Montafon" teilt sich in zwei Aufgabengebiete: a) in die Verwaltung des dem früheren "Stand Montafon" und zwar den 10 Talgemeinden Schruns, Tschagguns, Vandans, St. Anton i.M., Lorüns, die Stadt Bludenz für den Gemeindeteil Stallehr, Bartholomäberg, Silbertal, St. Gallenkirch und Gaschurn gehörenden Eigentums, bestehend aus dem Gerichtsgebäude HNr. 9 und dem Gendarmeriegebäude HNr. 27 in Schruns, der Alpe Valisera in der Gemeinde St. Gallenkirch, des Aktienbesitzes an der Montafoner-Bahn Aktiengesellschaft in Schruns, endlich in die gemeinsame Erfüllung der in sinngemäßer Anwendung des § 2 der Deutschen Gemeindeordnung (DGO) sich ergebenden Selbstverwaltungs-, Pflicht- und Auftragsangelegenheiten (Allzuständigkeit der Gemeinden); b) in die gemeinsame Bewirtschaftung der dem früheren "Stand Montafon" und zwar den 8 Gemeinden Schruns, Tschagguns, Vandans, St. Anton i.M., Bartholomäberg, Silbertal, St. Gallenkirch und Gaschurn unverteilt zur Zeit des Inkrafttretens dieser Satzung gehörenden und in Zukunft etwa noch zu erwerbenden Waldungen. § 2: Die Verwaltung des Verbandes wird von dem Standesrepräsentanten in voller und ausschließlicher Verantwortung nach den Vorschriften der Deutschen Gemeindeordnung geführt. Ihm stehen bezüglich der Verwaltungsaufgaben nach § 1 Buchstabe a) 10 Beiräte und bezüglich der Verwaltungsaufgaben nach § 1 Buchstabe b) 8 Beiräte zur Seite. Der Standesrepräsentant und sein Vertreter werden vom Landrat nach Anhörung der Beiräte aus der Zahl der Bürger der verbandsangehörigen Gemeinden auf die Dauer von 6 Jahren [-2-] ernannt. Wird hiezu ein Bürgermeister ernannt, so endet seine Amtszeit als Standesrepräsentant mit dem Ablauf seiner Amtszeit als Bürgermeister. Beiräte sind die Bürgermeister der Verbandsangehörigen Gemeinden. Sie werden im Behinderungsfalle durch den 1., ist auch dieser verhindert, durch den 2. Beigeordneten vertreten. Ein Bürgermeister gilt auch dann als verhindert, wenn er zum Standesrepräsentanten bestellt worden ist oder als sein Vertreter amtiert. Die Amtszeit der Beiräte deckt sich mit ihrer Amtszeit als Bürgermeister oder Beigeordneter. § 3: Der Standesrepräsentant erhält eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe von den 10 Beiräten für die Dauer der Amtszeit mit einer jährlichen Pauschsumme, die monatlich aufgeteilt auszahlbar ist, festgesetzt wird. Die Beiräte erhalten als Ersatz für ihre tatsächlichen Aufwendungen ein Sitzungstagesgeld von RM 10.-. § 4: Gegen Anordnungen und Maßnahmen des Standesrepräsentanten kann von den Verbandszugehörigen Gemeinden nach erfolglosen diesbezüglichen Vorstellungen beim Standesrepräsentanten Einspruch an den Landrat eingelegt werden. Der Einspruch muß schriftlich erfolgen und von mindestens 3 Gemeinden, unterzeichnet sein. Über den Einspruch entscheidet der Landrat endgültig. Er hat aufschiebende Wirkung. § 32 des Zweckverbandgesetzes bleibt unberührt. § 5: Der Verband ist berechtigt, Beamte, Angestellte und Arbeiter hauptamtlich anzustellen. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Gefolgschaft sind durch Bildung angemessener Rücklagen sicherzustellen. Sollte bei einer etwaigen Auflösung des Verbandes eine ausreichende Sicherstellung dieser Ansprüche nicht erfolgt sein und aus dem vorhandenen Vermögen nicht erfolgen können, so sind die Verbandszugehörigen Gemeinden verpflichtet, im Verhältnis des Schlüssels der Standesumlage (§6) die gesetzlichen Ansprüche der Gefolgschaft zu befriedigen. § 6: Das Rechnungsjahr des Verbandes deckt sich mit dem Rechnungsjahr des Reiches und der Gemeinden. Für die Verwaltungsaufgaben nach § 1 Buchstabe a) und b) ist, wie bisher beim Gemeindeverband "Stand Montafon", getrennt Rechnung zu führen. [-3-] Der Verband ist berechtigt, zur Deckung des Ausgabenbedarfes Umlagen zu erheben, der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckt werden kann. Zur Aufbringung der Umlagen sind die Verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis der Grundsteuermessbeträge verpflichtet, die sich aus der Anschreibungsliste des zuständigen Finanzamtes für das laufende Rechnungsjahr ergeben. § 7: Der Verband ist berechtigt, über die Benutzung seiner öffentlichen Einrichtungen, sowie über die Erhebung von Gebühren und Beiträge, insbesondere die Erhebung von Stockgeld Satzungen im Sinne des § 3 DGO. zu erlassen. § 8: öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen durch einmalige Veröffentlichung im Vorarlberger Tagblatt, sowie im Vorarlberger Landboten, ferner durch Aushang an den Amtstafeln der verbandsangehörigen Gemeinden auf die Dauer einer Woche. Die Bekanntmachung gilt am Tage der Veröffentlichung im Vorarlberger Tagblatt als bewirkt. § 9: Im Falle einer Auflösung des Verbandes erfolgt die Abwicklung und die Auseinandersetzung durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Streitigkeiten entscheidet der Landrat unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig. § 10: Diese Satzung ist auf Grund des Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juni 1939 RGBl. I S 979 (GBl. f .Ö., Nr.723/1939 verfasst und tritt nach Anhörung der verbandsangehörigen Gemeinden am Tage der Genehmigung durch den Landrat in Kraft.