19231103_SV

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Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 24.05.2021, 13:25
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: standmontafon,standesprotokolle,standesausschuss
Dokumentdatum 1923-11-03
Erscheinungsdatum 1923-11-03
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Publikationen Montafon Standesprotokolle_sv_
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Inhalt des Dokuments

[-1-] Protokoll o-o-o-o-o aufgenommen in der Gemeindekanzlei zu Schruns am 3. November 1983 vor dem gefertigten Standesrepräsentanten Franz Wachter Mit Einladung vom 29. Oktober 1923 Zl. 478/St. wurde auf heute vormittags 9 Uhr eine Standesausschußsitzung anberaumt, zu welcher erschienen sind 9 Standesausschüsse bezw. Ersatzmänner. Nach Eröffnung der Sitzung durch den Vorsitzenden wird das Protokoll der letzten Sitzung vom 21.7.1923 in Vorlage gebracht. Die Genehmigung erfolgt ohne vorherige Verlesung, da jede Gemeinde bereits mit je einer Abschrift behufs ortsüblicher Verlautbarung beteilt wurde und daher die Herren Gemeindevorsteher, bezw. Standesvertreter von dessen Inhalt in Kenntnis gesetzt sind. Da keinerlei Einwendungen erhoben wurden, erfolgt die allseitige Fertigung, worauf in die Behandlung der vorliegenden Tagesordnung eingegangen wird u. werden gefasst, nachstehende Beschlüsse: Eine Zuschrift des Bundeskanzleramtes Wien vom 13.9.1923 Zl 48053 Abt. 11 betreff Montafoner Brandassekuranz Statuten wird durch den Herrn Standesrepräsentanten zur Verlesung gebracht. In dieser Zuschrift wird die Genehmigung erwähnten Statuts angekündigt und die Weisung erlassen, behufs Erlangung der Sanktion durch die Vorarlberger Landesregierung die mit verschiedenen Neuerungen ausgearbeiteten Satzungen nochmals einer Beratung und Beschlußfassung durch den Standesausschuß zu unterziehen. Der Herr Vorsitzende bringt sodann die Satzungen mit den von der Bundesregierung beantragten Abänderungen zur Verlesung, wobei hauptsächlich die Bestimmungen des § 26 nicht die allgemeine Zustimmung finden könne. Zitierter § lautet wie folgt: "Gegenstand der Versicherung können alle im Vereinsgebiete gelegenen Gebäude sein. Die Gebäude werden bei Abschluss der Versicherung nach dem Gefahrenumfange in 3 Klassen eingereiht und zwar: I. Klasse: Massivbauten mit harter Bedachung. II. Massivbauten mit weicher Bedachung und Holzbauten mit harter Bedachung. III. Holzbauten mit weicher Bedachung. Bei Ausschreibung der Umlage sind die Gebäude der I. Klasse mit dem einfachen, die der II. Klasse mit dem doppelten und die der III. Klasse mit dem dreifachen Betrage der Versicherungssumme in Rechnung zu ziehen." Die Opposition äussert sich vorwiegend in dem Sinne, dass die Bevölkerung an den allzugrossen Abständen, bezw. Unterschieden in der Klassenbewertung Anstoss nehme und hiedurch dem Institute unbeabsichtigt grosster Schaden zugefügt werde. Damit nun aber die Sanktionierung der Statuten durch die Vorarlberger Landesregierung keine Verzögerung erleidet und die eheste Realisierung des Unternehmens im Interesse der Gesamtbevölkerung schnellstens durchgeführt werden kann, wird das vorliegende Statut in seiner heutigen Fassung im Sinne zitierter Verfügung des Bundeskanzleramtes einstimmig gutgeheissen und angenommen. 2.) In Berücksichtigung der Tatsache, dass in Anbetracht der im Tale vorherrschenden Bauart und der örtlichen Lage der Gebäulichkeiten im ganzen Montafon die Bestimmungen des § 26 Punkt 3 der Feuerversicherungsstatuten, wornach die Bauobjekte der II. und III. Klasse mit dem doppelten, bezw. dreifachen eventueller Kostenbetreffnisse belastet werden sollen, den vorliegenden Verhältnissen keineswegs entsprechend, wird über die Festsetzung einer gerechteren Verrechnungsgrundlage eingehend beraten. Es wird festgestellt, dass die stipulierte Begünstigung für Bauten der I. und II. Klasse, wie solche zitierter § 26 vorsieht, in keinem Verhältnisse zur Gefahrenveringerung steht. Da auch die Holzbauten zum weitaus grössten Teile vereinzelt u. abgesondert anzutreffen sind, während die Bauobjekte der I. u. II. Klasse sich meistens in Gebäudegruppen vorfinden, gleicht [-2-] sich der Gefahrenunterschied ziemlich aus. Selbstverständlich kann nicht in Abrede gestellt werden, dass geschlossenes Mauerwerk und besonders auch harte Bedachung die Feuersgerfahr veringern und Rettungsaktionen erleichtern, daher auch eine angemessene Begünstigung einhellig als vollkommen gerechtfertigt anerkannt wird. Nach eingehenden Erwägungen und gründlicher Überprüfung der Sachlage wird denn auch einstimmig beschlossen, kompetenten Ortes eine entsprechende Änderung mehrerwähnten § 26 anzustreben und nach Tunlichkeit dahin zu wirken, dass die Begünstigung für die I. und II. Klasse um wenigstens 50% veringert wird. § 26 Punkt 3 hätte daher zu lauten wie folgt: "Bei Ausschreibung der Umlage sind die Gebäude der I. Klasse mit dem einfachen, die der II. Klasse mit dem 1 1/2 fachen und jene der III. Klasse mit dem doppelten Betrage der Versicherungssumme in Rechnung zu ziehen." Unter einem ist ein Zusatz zu § 31 anzustreben, wornach eine Mehrversicherung über 15.000.- Goldkronen nur bei der Vorarlberger Landesfeuerversicherungs-Anstalt in Bregenz zulässig ist, während jede Mehrversicherung bei einer anderen Anstalt die Ungültigkeit der Versicherung bei der Montafoner Brandassekuranz zur Folge hätte. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen entscheidet der Standesausschuss. 3.) Zufolge eines Antrages des Herrn Oberlandesgerichtsrats Anton Marchesani auf Ablösung von zwei Ofen, welche er auf seine Kosten im I. Stocke des Gerichtsgebäudes erstellt hat, begeben sich die Herren Standesvertreter Fritz-Silbertal und Battlogg - St. Anton zur Besichtigung der Objekte und Konstatierung der Preiswürdigkeit an Ort und Stelle. Die Genannten sprechen sich über den Zustand der Ofen günstig aus und finden den Preisansatz dem Werte entsprechend keineswegs zu hoch, daher einstimmig beschlossen wird gegenständliche Beheizungsanlagen um den Höchstbetrag von Kronen 1.900.000.-- in das Eigentum des Standes Montafon zu übernehmen. 4.) Über Ansuchen des Herrn Oberlandesgerichtsrats Anton Marchesani in Schruns sind demselben zu Kanzleibeheizungszwecken 2.R.M. Brennholz aus Standeswaldungen beizustellen. 5.) Das Ansuchen des Salzgeber Michael, Krauthobelfabrikant in Tschagguns, um Zulassung zur Brandschadenversicherung seiner Betriebsanlage in der Montafoner Feuerversicherungsanstalt wird eingehend besprochen und einstimmig beschlossen, mit Ausnahme des Galehr'schen Sägewerkes keine Betriebsstätte im Tale Montafon von der Versicherungszulassung mehr auszuschliessen 6.) Eine Zuschrift der Bezirksforstinspektion Bludenz vom 16. Oktober 1923 Zl. 566/6 behufs Gewährung der Teuerungszulage an den neu ernannten Standeswaldaufseher Johann Ludwig Ganahl in Tschagguns wird zur Kenntnis gebracht und einstimmig beschlossen, die angestrebte Gewährung zu begutachten. 7.) Bezüglich der Stockgeldberechnung wird sich auf den diesbezüglichen Standesausschussbeschluss vom 12.3.1923 berufen und die Einhaltung desselben beschlossen. 8.) Herr Standesrepräsentant Franz Wachter erstattet Bericht H über den am 22.10.1923 erfolgten Verkauf von Holz aus Montafoner Standeswaldungen in Valisera, Gemeinde St. Gallenkirch, und wurde dieses Referat genehmigend zur Kenntnis genommen. 9.) Zufolge Anzeige des Strassenmeisters Herrn Anton Vallaster in Schruns über unberechtigtes Befahren der Montafoner Konkurrenzstrasse mit Lastautos durch die Firma Bierbrauerei Frastanz trotz strengen Verbotes wurde diese zu einer Geldstrafe von 1.000.000.- Kronen und zum Schadenersatze von Kr. 700.000.- verurteilt. 10.) Die Gemeinde Vandans berichtet, dass zur Herstellung von Ufer schutzbauten am rechten Ufer des Vensertobels die Wildbachverbauung sich erboten habe, 50% der Kosten zu tragen wenn die restierende Hälfte durch andere Interessenten gedeckt wird. Zufolge Referates des Herrn Gemeindevorstehers ist der Stand Montafon als Anrainer ganz vorwiegend interessiert, weshalb einstimmig beschlossen wird dass der Stand, bezw. Forstfond Montafon die Deckung von 25% der Kosten übernimmt, wenn die Gemeinde Vandans die restlichen 25% aus Gemeindemitteln zu zahlen bereit ist. [-3-] 11.) Ein Ansuchen des Franz Josef Bitschnau aus Vandans um Verkaufsbewilligung des Abbruchholzes eines kleinen Maisässhäuschens wird unter der Bedingung genehmigt, dass ein Verkauf des Holzes ausser die Gemarkung des Tales nicht gestattet ist. 12.) Zu einer Wegherstellung in den sogenannten Beerlöchern in Sarottlen, Gemeinde St. Gallenkirch werden in. Anbetracht späterer Benützbarkeit für Holzlieferungszwecken die halben Kosten vom Forstfonde übernommen, während die andere Hälfte die heurigen Holzbezugsberechtigten zu tragen haben. 13.) Den Geschwister Juen in Jetzmund, Gemeinde Bartholomäberg, kann das dem Theodor Wachter zugewiesene Brennholz zu Bauzwecken überlassen werden, jedoch ist das entsprechende Stockgeld zu bezahlen. [Unterschrift der Standesvertreter]