19190628_SV_Entschliessung

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Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 24.05.2021, 13:34
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: standmontafon,standesprotokolle,standesausschuss
Dokumentdatum 1919-06-28
Erscheinungsdatum 1919-06-28
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Publikationen Montafon Standesprotokolle_sv_
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Inhalt des Dokuments

[-1-] Entschließung in Angelegenheit der Standeswaldungen des Tales Montafon hinsichtlich Holzverkauf an die Firma Franz Galehr Schruns [-2-] Entschliessung gefasst in der unter dem Vorsitze der Herren Landeshauptmannstellvertreter Natter am 28. Juni 1919 im Gasthause zum Löwen in Schruns abgehaltene Versammlung in Angelegenheit der Standeswaldungen in Angelegenheit der Standeswaldungen des Tales Montafon hinsichtlich Holzverkauf an die Firma Franz Galehr Gegenwärtig: Herr Landeshauptmannstellvertreter Franz Natter Standesrepräsentant Franz Wachter, Schruns Altvorsteher Franz Josef Keßler, Bartholomäberg Vorsteher Franz Anton Fritz, Silbertal Franz Galehr, Bauunternehmung Schruns als fachverständige Vertrauensmänner: Oberforstkommissär Ing. Henrich, Bludenz Stadtförster Robert Rhomberg, Dornbirn die beiden Standeswaldaufseher von Vandans und Tschagguns Engelbert Maier und Wilhelm Fleisch Gegenstand bildet die kaufweise Übernahme von Holz seitens der Fa. Galehr aus den Standeswaldungen. Auf Grund der an Ort und Stelle vorgenommenen Erhebungen haben die Sachverständigen sich die Überzeugung verschafft, daß aus den Standeswaldungen im Silbertale unbeschadet der für den Eigenbedarf notwendigen Mengen an Brenn- und Nutzholz und ohne Nachteil für die Sicherheit einer nachhaltigen Waldwirtschaft aus abgängigem und überständigem Holze 20000.- Festmeter verkauft werden dürfen. Außerdem beantragen die Sachverständigen [-3-] die Abholzung des Zundrinenberges im Frescher, soweit dieselbe von der politischen Behörde mit Rücksicht auf öffentliche Interessen stattgegeben wird. Auf Grund des eingehend mündlich erörterten Sachverständigengutachtens erklären die anwesenden Standesvertreter vorbehaltlich der Genehmigung der beschlußfähigen Standesvertretung sich bereit, an die Fa. Galehr Nutz- und Brennholz aus den Silbertaler Standeswaldungen im Ausmaße bis zu 20.000.- Festmeter und außerdem die Genehmigung von Brennholz aus dem genannten Zundrinenberg entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen käuflich zu überlassen unter nachstehend gegenseitig bindender Vereinbarung: 1. Fa. Galehr verpflichtet sich vom Silbertaler Kirchensteg bis zum Gislabach ca. 6 km einen 2, 5 m breiten gut haltbaren Fußweg mit 2 m breitem Grundpflaster herzustellen. Von hier taleinwärts bis zur Gafluna Jagdhütte weiter einen gleichartigen Fußweg von 2.- m Fahrbreite mit 1, 60 m breitem Grundpflaster, anschließend hieran, ferner einen bis zum schwarzen See führenden 1, 80 m breiten Alpweg herzustellen. Die Kosten des Wegbaues fallen zu Lasten der Fa. Galehr und wird der gesamte Weg samt künftiger Einhaltung nach Ablieferung des verkauften Holzquantums Eigentum und Last des Standes Montafon. Etwa notwendig werdende Grundablösungen übernimmt der Stand Montafon, wobei ihm etwaige Vereinbarungen mit Alpinteressentschaften vorbehalten bleibt. Brückenholz wird unentgeltlich [-4-] beigestellt, desgleichen notwendig werdendes [?]- und Rüstholz. Für Blockhäuser notwendiges Holz wird zu nachstehend festgesetzten Preisen abgegeben. Die Frage der Hüttenplatzmiete wird vom Stand mit den Interessenten geregelt. Die Aufsicht über die Wegherstellung zu führen wird das Landesbauamt für Vorarlberg ersucht. 2. Als Kaufpreis wird vereinbart für 1 Festmeter Nutzholz von 20 cm Stärke aufwärts mit K 30.- für 1 Raummeter Brennholz mt Kr. 5.und 1 Raummeter Zudrinenholz vor der Trift gemessen 1.- K. 3. Auf das angetriftete Brennholz hat der Stand Montafon zu den jeweiligen Tagespreisen das Vorkaufsrecht und bleibt es ihm vorbehalten, gleichfalls zu den jeweiligen Tagespreisen Nutzholz gerüstet oder ungerüstet gegen Brennholz umzutauschen. 4. Die Verwertung von Rinde und Buschlen geht ohne Entgelt an den Stand zugunsten des Unternehmers auf dessen Risiko. 5. Für etwa anfallendes Lärchen- und Zirbelholz erhöhen sich vorstehende Preise um 30%. 6. Für das nach Ablieferung vorgenannter Mengen etwa weiter anfallende schlagbare und verwertbare Holz steht der Fa. Galehr bis zu 20.000.- Festmeter innerhalb 5 Jahren ab 1922 31. Dezember das Vorkaufsrecht zu den Tagespreisen zu, falls genanntes Holz zur Veräußerung gebracht wird. [-5-] 7. Fa. Franz Galehr verpflichtet sich innerhalb 8 Tagen nach Unterfertigung des Vertrages durch den Stand Montafon und Genehmigung dessselben durch den Landesrat, auf den Conto Vorarlberger Landesrat bei der schweizerischen Nationalbank in Zürich 120.000- Franken /: einhundertzwanzigtausend Franken:/ als erste Einzahlung zu erlegen, wozu eine eigene Vereinbarung zwischen dem Landesrate und der Fa. Galehr vor Inkrafttreten dieses Vertrages zu treffen ist. 8. Gegen die Anlage einer Rollbahn oder Seilbahn mit maschinellem Betrieb entlang des neuen Weges hat der Stand Montafon nichts einzuwenden, wenn der Bestand des Weges für die Zukunft gewährleistet wird die bisher üblichen Verkehrsmöglichkeiten durch ein eigenes Abkommen geregelt werden. 9. Abholzung und Bringung hat der Stand im Sinne der gesetzlichen Vorschriften durch eigens bestellte Organe zu überwachen und für die Beibringung der behördlichen Schlaggenehmigung selbst Sorge zu tragen, deren Erteilung für die Gültigkeit des Vertrages vorausgesetzt wird. 10. Das auf Grund des Vorkaufsrechtes vom Stande Montafon eventuell zu erwerbende Holz muß jährlich bis 5. November am [-6-] Lendeplatz Schruns und Silbertal gestellt sein. Abgelesen, geschlossen und gefertigt: [Unterschriften der Standesausschüsse]