19401026_SV

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Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 24.05.2021, 13:51
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: standmontafon,standesprotokolle,standesausschuss
Dokumentdatum 1940-10-26
Erscheinungsdatum 1940-10-26
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Inhalt des Dokuments

[-1-] Zl. 1/1-1940-Stand Niederschrift aufgenommen in der Kanzlei des Gemeindeamtes des Marktes Schruns am Samstag den 26. Oktober 1940 unter dem Vorsitze des Standesrepräsentanten Herrn Heinrich Dajeng Auf Grund schriftlicher Einladung vom 23. Oktober 1940 haben sich heute vormittags 9 Uhr 8 Bürgermeister der Talgemeinden Montafons in ihrer Eigenschaft als Standesvertreter zu einer Standesvertretungssitzung eingefunden.- Nicht anwesend war der Bürgermeister der Gemeinde Tschagguns. Zur Erledigung liegt vor die folgende Tagesordnung: 1) Montafonerbahn Aktiengesellschaft in Schruns: Antrag auf Verzichtleistung von Genußscheinen aus Anlass der Erstellung der Reichsmarkeröffnungsbilanz. 2) Jagdsache Itons/Bartholomäberg: Erweiterung des Eigenjagdgebietes. 3) Gipssteinbruch St. Anton i.M.: Betrieb auf Standesgrund, Ansuchen um Abschluss eines Pachtvertrages. 4) Gemeinde Silbertal: Ansuchen um Übertragungsbewilligung des Holzbezugsrechtes eines abgetragenen Stalles auf einen neuen Bauplatz und um Bezugsbewilligung für ca. 23 fm3 Nutzholz aus Standeswaldungen. 5) Pfeifer Josef/Schruns: Ansuchen um Holzbezug von ca. 20 fm3 zum einfachen Stockgeld unter Begründung. 6) Hauswirtschaftliche Berufsschule Schruns: Bericht über Einrichtungskosten und Betriebsführung (Betrifft 6 Gemeinden). 7) Allfälliges (Waldkauf Kessler etc.). Der Standesrepräsentant als Vorsitzender eröffnet um 9.30 Uhr die Sitzung und leitet die Beratung ein. Nach Anhörung der anwesenden Bürgermeister als Standesvertreter fasst der Standesrepräsentant folgende Entschliessungen: zu 1): Im Zuge der Erstellung der Reichsmark-Eröffnungsbilanz beabsichtigt die Montafonerbahn Aktiengesellschaft in Schruns, an deren Aktienbesitz der Stand Montafon (10 Gemeinden) zur Zeit mit 55, 8% beteiligt ist, die Tilgung des Aktienkapitales hinkünftig im Wege der Zusammenlegung von Aktien vorzusehen und demzufolge keine Genußscheine mehr auszugeben. Dadurch wird künftig das Stimmenverhältnis der Aktionäre dauernd gleich bleiben. Durch die Auflassung des Stimmrechtes für die Genußsscheine wird sich der Aktienbesitz des Standes Montafon m auf 54, 46% vermindern und sich dann auf dieser Höhe dauernd halten. Der Stand Montafon besitzt Genußscheine im Gesamtbetrage von Schilling 28.000.—. Weiter besitzen allein noch die Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft Genußscheine im Werte von Schilling 6.400.—, die bereits die Kraftloserklärung derselben ausgesprochen hat. Es ist grundsätzlich wesentlich, dass der Aktienbestand des Standes Montafon von hinkünftig 54, 46% an der Montafonerbahn-Aktiengesellschaft keine Veränderungen mehr erfährt und die bestehende Majorität gesichert bleibt. Der Standesrepräsentant ist der Überzeugung, dass die Kraftloserklärung dieser Genußscheine wichtig ist und beabsichtigt, die Verzichterklärung auszusprechen. Der Landrat als Aufsichtsbehörde I. Instanz ist unter den dargelegten Umständen grundsätzlich mit der Kraftloserklärung einverstanden. Die Standesvertreter nehmen in eingehender Beratung zu dieser Frage Stellung. Sie geben geschlossen ihrer Überzeugung Ausdruck, dass die [-2-] Erhaltung der Majorität am Aktienbesitz der MontafonerbahnAktiengesellschaft in Schruns im Interesse der Talschaft gelegen ist. Sie haben deshalb unter den angegebenen Voraussetzungen gegen die" Kraftloserklärung der Genußscheine des Standes Montafon im Gesamtwert von Schilling 28.000.— keine Bedenken vorzubringen. Der Standesrepräsentant für Montafon erklärt sich mit der Absicht der Montafonerbahn Aktiengesellschaft in Schruns einverstanden, im Zuge der Erstellung der Reichsmarkeröffnungsbilanz die Tilgung des Aktienkapitals hinkünftig im Wege der Zusammenlegung von Aktien vorzunehmen und demzufolge keine Genußscheine mehr auszugeben. Dadurch wird künftig das Stimmenverhältnis der Aktionäre dauernd gleich bleiben. Der Anteil des Standes Montafon an diesem Aktienkapital beträgt zur Zeit 55, 8% und wird sich nach dieser Neuregelung dauernd auf 54, 46% halten. Die Majorität bleibt hinkünftig dauernd gewahrt. Zur Ermöglichung dieser neuen Form der Aktien-Tilgung erklärt der Standesrepräsentant die im Besitze des Standes Montafon befindlichen Genußscheine im Gesamtwert von Schilling 28.000.— für kraftlos und diese Verzichterklärung als rechtsverbindlich. zu 2): Zwischen der Alpverwaltung Itons und dem Stand Montafon (Forstfond) ist vor Jahren im Kat. Gemeindegebiet Bartholomäberg eine Grenzvermarkung durchgeführt worden, die zu einer Flächenverminderung des Alpgebietes geführt hat. Bezüglich des Eigentumsrechtes und des Grenzverlaufes besteht gegenseitig volles Einvernehmen.Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Ostmark an jene des Altreiches auf dem Gebiete des Jagdrechtes hat eine Änderung der Grössenverhältnisse der Jagdgebiete mit sich gebracht. Nach den nun geltenden Vorschriften des Reichsjagdgesetzes und der Einführungsvorschriften hiezu zeigt es sich, dass die Alpe Itons, die bisher ein selbständiges Eigenjagdgebiet darstellte, um ca. 28 ha Grundfläche weniger nachzuweisen vermag, als in den Gesetzesvorschriften als Mindestfläche verlangt wird. Der Verlust des Eigenjagdrechtes würde den Alpgenossen von Itons zukünftig grossen Schaden bringen, weshalb sie bemüht sind, die Fehlfläche durch Zukauf auszugleichen. Würde diese Entwicklung seinerzeit voraussehbar gewesen sein, dann hätte die Alpverwaltung ihre Zustimmung zur Überlassung von 62 ha Wald an den Stand Montafon(Forstfond) nicht erteilt und auf einer anderen Grundlage die Grenzbereinigung versucht. Die AlpVerwaltung wird heute beim Standesrepräsentanten dringend bittlich, aus der überlassen Fläche von 62 ha Wald der Alpe eine Teilfläche von 28 ha kaufweise zurückzugeben, um die Mindestforderung von 500 ha Fläche erfüllen und der Alpe das Eigenjagdrecht auch für die Zukunft sicherstellen zu können.Der Standesrepräsentant hat sich die Verhältnisse an Ort und Stelle angesehen und ist zur Erkenntnis gelangt, dass eine Lösung möglich ist. Die einzelnen Waldteile in Itons sind hinsichtlich der Holzbringung schwer nutzbar, die Bestockungsverhältnisse aus Gründen der Bodenbeschaffenheit nicht gerade befriedigend. Dennoch handelt es sich um Grundvermögen einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft, der auch vermögensrechtlich pfleglichst zu behandeln ist. Eine in dieser Sache abgeführte Besprechung mit dem Herrn Forstmeister des Forstamtes Schruns der Reichsforstverwaltung führte soweit zu einer grundsätzlichen Abklärung. Der Herr Forstmeister vertritt die Auffassung, die Alpverwaltung habe vorerst jedenfalls alles zu versuchen, die Grundnachbarn der Alpe, das sind die sogen. "Küngsmaisässe und Unterstein" im Verhandlungswege zur Einbeziehung in das Eigenjagdgebiet von Itons zu gewinnen. Damit würde der Forderung nach ausreichendem Grundausmass leicht entsprochen werden können. Gelingt dieser Versuch nicht, dann erst sei die Voraussetzung gegeben, der Frage der Abtretung von Standesgrund näher zu treten. Die Standesvertreter nehmen zustimmend von diesem Bericht Kenntnis. [-3-] Der Standesrepräsentant fasst die Entschliessung, der Abtretung von 28 ha Grund aus dem Standeseigentum dann unter Vorschreibung "bestimmter Bedingungen an die Alpe Itons zuzustimmen, wenn eine Flurbereinigung durch Vereinbarung mit den nachbarlichen "Grundeigentümern ganz unmöglich ist. zu 3): Die Firma Gebr. Battlogg, Bau- und Düngergipsgewinnung in St. Anton i.M., ist lt. dem Bescheid des Herrn Landrates in Bludenz vom 2.10.1940 Zl.1-895 gehalten, den seit Jahrzehnten durchgeführten Tagabbau auf der Standeswaldparzelle Nr. 368 in St. Anton einzustellen. Es wurde ihr freigestellt, den Betrieb einzustellen oder im Untertagbau unter Einhaltung genau vorgeschriebener Bedingungen weiter zuführen. Die Firma ist nun an den Standesrepräsentanten mit dem Ansuchen herangetreten, dem Abschluss eines langjährigen Benützungsvertrages über die Gewinnung von gipshaltigem Stein auf dem Vorkommen auf dem Standesgrundbesitz Gp.Nr. 368 in St. Anton zuzustimmen, um den Betrieb, der für die Bewohner der Gemeinde St. Anton i.M. wichtig ist, wieder konkurrenzfähig zu gestalten. Die Standesvertreter nehmen diesen Bericht, sowie die schriftlichen Unterlagen hierzu zur Kenntnis. Sie erkennen, dass die Betriebsumgestaltung auf den Untertagebau wesentliche Aufbaumittel erfordert, dass die Erhaltung dieses Unternehmens im allgemeinen zu begrüssen ist, im besonderen aber für die Bewohner der Gemeinde St. Anton i.M. wesentlich eine Existenzgrundlage bedeutet. Das Bestreben der Firmeninhaber, auf lange Sicht sich eine Abbauberechtigung zu sichern ist betrieblich gesehen richtig. Der Standesrepräsentant entschliesst sich, dem Abschluss eines Benützungsvertrages auf einen Zeitraum von 30 Jahren hinsichtlich der Inanspruchnahme der Standesgrundparzelle Nr. 368 in St. Anton i.M. unter noch genauen im einzelnen zu bestimmenden Bedingungen zuzustimmen. Der Bescheid des Herrn Landrates in Bludenz vom 2.10.1940 Zl. 1-895 muss einen verbindlichen Bestandteil dieses Vertrages bilden. zu 4): Dem Ansuchen der Gemeinde Silbertal um Genehmigung der Übertragung des Holzbezugsrechtes des Almenstalles Bp.Nr. 335/2 auf Gp. 1156 von der Stieralpe Oberbuchen auf den vorgesehenen neuen Bauplatz bei der Ortschaft selbstwird zugestimmt. Gleichzeitig wird die Bezugsbewilligung für 23 fm3 Nutzholz aus Standeswaldungen zur Verwendung beim Wiederaufbau des Stalles als Almenstall gegen Vergütung zum einfachen Stockgeldpreis erteilt. Der Verzicht der Gemeinde Silbertal auf das Holzbezugsrecht für die zur Abtragung kommenden kleinen Almenstallungen (Schermen) am Ortseingang wird als verbindlich zur Kenntnis genommen. zu 5): Dem Ansuchen des Josef Pfeifer/Schruns HNr.75 um Berechnung des einfachen Stockgeldpreises für das angemeldete Nutzholz wird stattgegeben, da die Notwendigkeit der Einbringung eines Sondergesuches nicht im Verschulden des Bezugswerbers, sondern in einem Übersehen der sachbearbeitenden Dienststelle liegt. zu 6): Über Verfügung der Schulabteilung beim Herrn Reichsstatthalter in Tirol und Vorarlberg ist in Schruns eine hauswirtschaftliche Berufsschule für die Gemeinden Schruns, Tschagguns, Vandans, St. Anton i.M., Bartholomäberg und Silbertal einzurichten und zu führen. Die einzelnen Gemeinden könnten wohl jede für sich eine solche Einrichtung treffen, doch fehlen der Schulbehörde für diese Aufgliederung die notwendigen Lehrkräfte, zudem würde die Kostenbelastung wohl sehr bedeutend sein. Die Beschaffung der Einrichtung für den zusammengefassten Schulbetrieb in Schruns wird die Gemeinden billiger kommen. Grundsätzlich sind die Bürgermeister der genannten Gemeinden ausgenommen Silbertal - mit dieser Lösung einverstanden. Sie einigen sich dahin, dass die Gemeinde Schruns die Einrichtung beschafft, die Kosten entsprechend der "ständigen Wohnbevölkerung" auf die beteiligten [-3-] Gemeinden aufteilt (hierunter sind die Schulbetriebskosten verstanden). Die Einrichtung selbst (Möbel etc.) werden von der Gemeinde Schruns bezahlt und bleiben deren Eigentum.- Die" Gemeinde Silbertal nimmt hier insoweit eine gesonderte Stellung ein, als sie wegen zu ungünstiger örtlicher Lage im Interesse der Schulbesucher sich entschlossen hat, die hauswirtschaftliche Berufsschule auf eigene Kosten zu erstellen. zu 7): Den Geschwister Kessler St. Gallenkirch Nr. 30 wird der Bezug a/ des zum Stallumbau notwendigen Holzes aus Montafoner Standeswaldungen besonders gelagerter Umstände wegen ausnahmsweise zürn einfachen Stockgeldpreis bewilligt. b/ Der Standesrepräsentant berichtet, dass von Erwin Kessler in Bludenz zum Angebot des Standes Montafon (Forstfond) bezüglich Erwerbung des Plattenwaldes in Silbertal und des Gadavendwaldes in St. Gallenkirch eine Zustimmung nicht eingegangen ist. Der Kaufabschluss wird zur Zeit also nicht vorgenommen. c/ Für die notwendig gewordene Verbauungsarbeit am Klusertobel in Gaschurn wird über Ansuchen des Bürgermeisters dieser Gemeinde das erforderliche Holz im Ausmass von 16 fm3 zum einfachen Stockgeldpreis zum Bezuge aus Montafoner Standeswaldungen bewilligt. [Unterschrift der Standesvertreter]