Dateigröße | 52.19 KB |
Aktenzahl/Geschäftszahl | |
Letzte Änderung | 24.05.2021, 14:41 |
Gemeinde | StandMontafon |
Bereich | oeffentlich |
Schlagworte: | standmontafon,standesprotokolle,standesausschuss |
Dokumentdatum | 1911-03-31 |
Erscheinungsdatum | 1911-03-31 |
Unterausschüsse | |
Kommissionen/Kuratorien | |
Verbände/Konkurrenzen | |
Verträge | |
Publikationen | Montafon Standesprotokolle_sv_ |
Aktenplan | |
Anhänge | |
Inhalt des Dokuments |
[-1-] Protokoll aufgenommen in der Gemeindekanzlei zu Schruns am 31. Oktober 1911 vor dem gefertigten Standesrepräsentanten Jakob Stemer Mit Zirkular vom 26. Oktober d. Js. Zl. 213 wurde auf heute vormittags 9 Uhr eine Standesausschußsitzung anberaumt, wozu erschienen sind die Gefertigten Gefaßt wurden nachstehende Beschlüsse Das vom Landesausschusse in Bregenz ausgearbeitete Statut für Holzbezüge aus Montafoner Standeswaldungen wird heute dem Standesausschusse zur Durchberatung vorgelegt und nach genauer Prüfung sämtlicher §§ dem Vorschlage mit nachstehenden Abänderungsanträgen einstimmig zugestimmt: [-2-] Im § 2, Zeile 3 anstatt: "ein Anwesen, welches als Gebäude etc." hätte es zu lauten: "ein Anwesen, dessen Gebäude schon vor dem Jahre 1882 bestanden etc", Im § 3, Zeile 2 anstatt: "Derzeit schon bestehender Gebäude" wäre einzusetzen: "der bis zum Jahre 1882 bereits bestandenen Gebäude", Im § 3, Zeile 6 nach dem Worten "Wiederaufbau" wären einzuschalten die Worte: "auf demselben Anwesen", Als zweiter Absatz wäre sodann einzuschalten nachstehende Bestimmung: "Sollte eine weitere Verlegung des Gebäudes in Folge Elementarschäden notwendig erscheinen, steht dem Standesausschusse die Entscheidung über Holzbezüge aus Standeswaldungen zu." In § 8 hätte der letzte Absatz zu entfallen, da diesbezügliche Bestimmungen bereits getroffen erscheinen, an dessen Stelle ist jedoch nachstehende Bestimmung aufzunehmen: "Jedem Holzbezugsberechtigten, welcher [-3-] mit der Bezahlung des Stockgeldes mehr als ein Jahr im Ausstande haftet, kann der Bezug jeden weiteren Holzbezugs bis zur vollständigen Begleichung seiner Schuldigkeit verweigert werden." [Unterschriften der Standesausschüsse] |