19210720_SV

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Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 24.05.2021, 14:41
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: standmontafon,standesprotokolle,standesausschuss
Dokumentdatum 1921-07-20
Erscheinungsdatum 1921-07-20
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Publikationen Montafon Standesprotokolle_sv_
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Inhalt des Dokuments

[-1-] Zl. 364 St. Protokoll aufgenommen in der Gemeindekanzlei zu Schruns am 20. Juli 1921 vor dem gefertigten Herrn Standesrepräsentanten. Franz Wachter Mit Einladung vom 16. Juli 1921 Zl. 361/St. wurde auf heute vormittags 9 Uhr eine Standesausschußsitzung anberaumt, zu welcher 8 Herrn Standesvertreter erschienen sind. Nach Eröffnung der Versammlung und dem Erklären der Beschlußfähigkeit durch den Herrn Standesrepräsentanten gelangt das Protokoll der letzten Sitzung zur Verlesung, welches einstimmig und vollinhaltlich genehmigt wird. Sodann wird in die Behandlung der vorliegenden Tagesordnung eingegangen und werden gefasst nachstehende Beschlüsse 1.) Herr Standesrepräsentant erstattet Bericht über den bisherigen Verlauf der Verhandlungen in Angelegenheit der Montafoner Brandassekuranz und bringt das diesbezügliche schriftliche Material in Vorlage, zu welchem Herr Wilhelm Mayer erstattet nachstehendes Referat: Die Vorarlberger Landesfeuerversicherungsanstalt würde vertragsgemäß auf eine Nachversicherung für Versicherungsnehmer der Montafoner Brandassekuranz eingehen. Die diesbetreffenden Erhebungen haben jedoch ergeben, dass eine zufriedenstellende Liquidierung einer eventuellen Schadensumme nur im Falle einer Vollversicherung zu erwarten steht, während statutengemäß jede Unterversicherung die nachteiligsten Abzüge zu gewärtigen hat. Dieses Verhältnis nimmt nun noch schlimmere Folgen bei Teilbränden ein, in welchem Fall die Bewertung der unversehrten Gebäulichkeiten erfolgt und unter Umständen auf eine nennenswerte Entschädigung kaum mehr gerechnet werden kann. Es soll dies kein Vorwurf für die Vorarlberger Landesversicherungsanstalt sein, vielmehr liegt der Grund in den statutarischen Bestimmungen dieses Instituts und in der so ziemlich nachlässigen Versicherungsweise im Tale Montafon. Selbstverständlich hat dieser Versicherungsmodus auch den Nachteil, dass bei grossen Prämienzahlungen nur minimale Entschädigungen erzielt werden können. Diese Prämienzahlungen, die nach Jahren in die Millionen wachsen, würden einer anderen Gesellschaft zufließen, also der Montafoner Brandassekuranz verloren gehen. [-2-] Die Schadenersatzleistung der Montafoner Brandassekuranz ist auch derart festgesetzt, dass sie hauptsächlich bei Teilbränden den Hauptschaden zu zahlen hat, also nach bisherigen Erfahrungen auch in Zukunft dazu bestimmt wäre, die weitaus größte Entschädigung zu leisten. Seit über 100 Jahren, das ist seit dem Bestandes der Montafoner Brandassekuranz, sind erfahrungsgemäß keine allzubelastenden Brandunglücke zu verzeichnen, so z.B. wurden in den Jahren 1914 - 1918 nur 25.000 Kronen an Entschädigung ausbezahlt. Es handelt sich hauptsächlich darum, nur die ersten paar Jahre hinweg zu kommen. Nach 6 Jahren wäre z.B. bei durchschnittlich 3 Kr. Prämie von 1000 Kr. und 250 Millionen Versicherungssumme schon 3.305.000 Kr., das wäre für 14 Objekte mit je 250.000 Kronen Versicherungswert, eine Reserve geschaffen. Die Sache erscheint daher nicht allzu riskant. Die Prämien bleiben auf diese Weise im Tale und kommen den Talbewohnern zu gute, so dass nach späteren Jahren die Möglichkeit einer Prämienreduzierung geboten ist. Die überwiegend sich ergebenden Vorteile befürworten die Zulassung einer Vollversicherung nach den jeweiligen Verhältnissen mit einem einviertel Abzuge des Schätzungswertes und darf die Eventualität eines grösseren Unglückes in Anbetracht der bisherigen Erfahrungen und gestützt auf gute Sicherungs- und Löschvorkehrungen vom Betreten dieses Weges nicht zurückschrecken. Um nun aber auch eine tunlichst durchgreifende Versicherung zu ermöglichen, ist die Auflassung der Beitrittsgebühren zu empfehlen. Diese Ausführungen finden allgemeine Zustimmung und wird unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Gemeindeausschuss einstimmig beschlossen, das Versicherungswesen im Tale Montafon auf Grund dieser Weisungen zu regeln und den diesbezüglichen Gemeindeausschussbeschluss bis längstens Dienstag den 26. Juli 1921 der Standesrepräsentanz zur Kenntnis zu bringen. Zur weiteren Ausarbeitung eines neuen Schätzungsregulativs, auch eventuell anderer Modalitäten, wird das bisherig funktionierende Komitee mit unbeschränkter Vollmacht betraut. Auch werden Regelungen über bisher getroffene Versicherungen mit der Vorarlberger Landesfeuerversicherungsanstalt diesem Komitee zu überlassen. Eine einstweilige Nachversicherung ist bis zur Austragung dieser Sache vom Tage der ortsüblichen Publikation an unter Berufung auf § 32 der Montafoner Feuerversicherungs-Statuten nicht gestattet. [Unterschrift der Standesvertreter]