19210802_SV

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Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 24.05.2021, 14:49
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: standmontafon,standesprotokolle,standesausschuss
Dokumentdatum 1921-08-02
Erscheinungsdatum 1921-08-02
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Publikationen Montafon Standesprotokolle_sv_
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Inhalt des Dokuments

[-1-] Zl. 380 St. Protokoll aufgenommen in der Gemeindekanzlei zu Schruns am 2. August 1921 vor dem gefertigten Standesrepräsentanten Franz Wachter Zu der auf heute vormittags 9 Uhr anberaumten Sitzung des Komitees in Brandschadenversicherungsangelegenheiten sind erschienen die Herren Mitglieder Jochum I. Georg, Gemeindevorsteher von Tschagguns Bitschnau Franz Josef, Gemeindevorsteher von Vandans Fritz Anton, Gemeindevorsteher Silbertal dann Herr Wilhelm Mayer als Sachverständigenbeirat. In der am 20. Juli 1921 abgehaltenen Standesausschußsitzung wurde beschlossen, den Versicherungsnehmern des Montafoner Feuerversicherungsvereins die Möglichkeit zu bieten, ihre Bauobjekte den heutigen Wertverhältnissen entsprechend mit einem Viertelabzuge des Schätzwertes versichern zu können und wurde dem hiezu gewählten Komitee die Befugnis erteilt, die diesbezüglichen Bestimmungen zu treffen. Gefasst wurden nachstehende Beschlüsse 1) Dem Standesausschussbeschluss betreffend Zulassung einer Vollversicherung nach den jeweiligen Wertverhältnissen mit einem Viertelabzuge wird zugestimmt und hat dieser Beschluss mit heutigem Tage in Kraft zu treten. 2) Um das Unternehmen lebensfähig zu gestalten, werden die jährlichen Prämien bis auf Weiteres festgesetzt wie folgt. a) Für Massivbauten mit harter Bedachung 2 K. v. 1000 Kr. der Versicherungssumme b) Für Massivbauten mit weicher Bedachung 3 K. v. 1000 Kr. der Versicherungssumme c) Für Holzbauten mit harter Bedachung 3 K. v. 1000 Kr. der Versicherungssumme d) Für Holzbauten mit weicher Bedachung 4 K. v. 1000 Kr. der Versicherungssumme 3) Beitrittsgebühren sind in Zukunft keine mehr zu entrichten. 4) Behufs Durchführung einer Neuversicherung ist vorerst folgender Vorgang einzuhalten. Jeder Versicherungsvorschlag ist beim Herrn Gemeindevorsteher mit genauer Angabe der vorgeschriebenen Daten, welche bei der Gemeindevorstehung erhoben werden können, einzubringen. Diese gesammelten [-2-] Vorschläge werden von einem vom Tale Montafon delegierten Sachverständigen mit einem Schätzmanne der Gemeinde geprüft und bei einer Unterversicherung zur Aufnahme beantragt oder auf Grund eines Schätzungsregulativs der Versicherungswert festgestellt, welcher nach Abzug eines Viertels zur Eintragung kommt. 5) Der § 32 der Vereinsstatuten, wornach eine gleichzeitige Versicherung bei einer anderen Feuerversicherungsanstalt ganz unzulässig ist und die Ungültigkeit der Versicherung im Montafoner Brandschadenversicherungsvereines zur Folge hat, ist strengstens einzuhalten. 6) Bei Einschätzung eingeforsteter oder nicht eingeforsteter Objekte ist bis Eintritt anderweitiger eventuell später zu treffenden Verfügungen kein Unterschied zu machen. 7) Betreff einer etwaigen Rückversicherung sind noch Erhebungen zu pflegen und wird sich ein diesbezüglicher Beschluss auf später vorbehalten. 8) Die erforderlichen Statutenänderungen sind einzuleiten und durchzuführen. Schruns, am 8. August 1921 Der Standesrepräsentant: