20100209_FF_032

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Aktenzahl/Geschäftszahl 004-4
Letzte Änderung 23.05.2021, 10:24
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: forstfonds,standmontafon
Dokumentdatum 2010-02-09
Erscheinungsdatum 2010-02-09
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Inhalt des Dokuments

STAND MONTAFON/FORSTFONDS NIEDERSCHRIFT aufgenommen am 09. Februar 2010 im Sitzungssaal des Standes Montafon in Schruns anlässlich der 32. Sitzung der Forstfondsvertretung in der laufenden Funktionsperiode. Auf Grund der Einladung vom 04. Februar nehmen an der im Anschluss an die Standessitzung auf ca. 11.30 Uhr einberufenen Forstfondssitzung teil: Standesrepräsentant Bgm Dr. Erwin Bahl, Schruns; Bgm Martin Netzer, Standesrepräsentant-Stellvertreter, Gaschurn; Bgm Herbert Bitschnau, Tschagguns; Bgm Rudolf Lerch, St. Anton; Bgm Arno Salzmann, St. Gallenkirch; Bgm Willi Säly, Silbertal; Bgm Martin Vallaster, Bartholomäberg; Bgm Burkhard Wachter, Vandans; Schriftführer: Standessekretär Mag Johann Vallaster; Der Vorsitzende eröffnet im Anschluss an die Standessitzung um 11.25 Uhr die Forstfondssitzung und stellt gemäß Verordnung über den Forstfonds des Standes Montafon die Beschlussfähigkeit fest. Gegen die vorliegende Tagesordnung wird nach Umfrage kein Einwand erhoben, zur Erledigung steht somit nachstehende Tagesordnung 1.) Genehmigung der Niederschrift der 31. Forstfondssitzung vom 12.01. 2010; 2.) Ankauf des Kleinwasserkraftwerkes am Vermielbach von Herrn Peter Tschanhenz; 3.) Berichte; 4.) Allfälliges; 32. Forstfondssitzung: 09.02. 2010 Seite 1 von 4 Erledigung der Tagesordnung Pkt 1.) Die allen Forstfondsvertretern per E-Mail übermittelte Niederschrift der 31. Forstfondssitzung vom 12. Jänner 2010 wird über Antrag des Vorsitzenden in der vorliegenden Fassung einstimmig genehmigt und unterfertigt. Pkt 2.) Vom Vorsitzenden wird gemeinsam mit dem Standessekretär über das von Herrn Peter Tschanhenz vor wenigen Tagen per Mail übermittelte Angebot zum Verkauf des Kleinwasserkraftwerkes am Vermielbach wie folgt informiert: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 22.09. 2000 wurde Herrn Peter Tschanhenz die naturschutzrechtliche Bewilligung, die Baubewilligung, die wasserrechtliche Bewilligung und die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für den Umbau des Wasserkraftwerkes am Vermielbach erteilt. Die Vorbesitzer des Kleinwasserkraftwerkes waren ebenfalls bereits auf Grundlage von Wasserrechtsbewilligungen aus den Jahren 1957, 1963 und 1969 zum Betrieb dieses Kleinwasserkraftwerkes am Vermielbach berechtigt. Das nun von Herrn Peter Tschanhenz vor einigen Jahren eingereichte neue Projekt hatte die Erneuerung der Druckrohrleitungen (PVC-Leitung 300 mm), eine neue Kraftwerksanlage mit Peltonturbine mit einer Leistung von ca. 100 kW, ein neues Kraftwerksgebäude sowie die Erhöhung der Konsenswassermenge zum Gegenstand. Die neue Wasserrechtsbewilligung ist bis 31.12. 2025 wie folgt erteilt: vom 1. April bis 31. Oktober mit einer maximalen Konsenswassermenge von 50 l/s vom 1. November bis 31. März mit einer maximalen Konsenswassermenge von 36 l/s Dotierwassermenge bei der Wasserfassung ganzjährig 30 l/s technische Daten des Kraftwerkes: Ausbauwassermenge: 150 Liter/pro Sekunde Rohfallhöhe: 92 Meter Länge Druckrohrleitung: 710 Meter Turbine: Pelton zweidüsig 119 kW, Drehzahl 760 U/pro Minute Die Grundinanspruchnahme für die auf dem Forstfondsgrundstück 2708/1 errichtete Kraftwerksanlage wurde im Zuge der Verhandlungen mittels Einräumung eines Baurechtes auf die Dauer von 100 Jahren (somit befristet bis 31.12. 2101) vertraglich geregelt, wofür dem Forstfonds eine Umsatzbeteiligung von 4 % netto des jährlich erzielten Einspeiseentgeltes vergütet wird. Auf Basis der bereits übergebenen Abrechnungsunterlagen liegt die eingespeiste Strommenge bei ca. 560.000 kWh mit einem Nettoerlös von etwa 33.000 EUR jährlich. Vom Verkäufer wurde die Kaufpreisvorstellung vorerst per Mail mit 11 Jahresdurchschnittserlösen genannt, worüber aber mit dem Verkäufer weitere Verhandlungen zu führen sind. 32. Forstfondssitzung: 09.02. 2010 Seite 2 von 4 Zusätzlich wird informiert, dass nach Rücksprache mit Fachleuten eine Ausnützung des unterbreiteten Kaufangebotes unter sachlichen Gesichtspunkten positiv befürwortet wird. Vertraglich wurde im Zuges des Abschlusses des Baurechtsvertrages vereinbart, dass das eingeräumte Baurecht ohne Zustimmung des Forstfonds weder veräußert noch belastet werden darf und zusätzlich dem Forstfonds als Baurrechtsbesteller das Vorkaufsrecht für alle Veräußerungsarten grundbücherlich eingeräumt ist. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Fakten kann mit einer Amortisation des Kaufpreises durch die erzielten Einnahmen während eines Zeitraumes von etwa 14 bis maximal 20 Jahren gerechnet werden. Auf Grundlage der vorliegenden Fakten wird der Vorsitzende einstimmig ermächtigt, die weiteren Kaufpreisverhandlungen und Gespräche zum Ankauf des Kleinwasserkraftwerkes zu führen und die dazu nötigen vertraglichen Abwicklungen in Auftrag zu geben. Die Finanzierung des Ankaufes hat durch Darlehensaufnahme zu erfolgen, worüber nach Abschluss der Verhandlungen ein Nachtragsvoranschlag samt Darlehensaufnahme zu beschließen ist. Zur Ermittlung des Kaufpreises soll ein Schätzgutachten bzw. eine Bewertung durch die VKW Ökostrom GmbH bzw. allenfalls weitere Experten eingeholt werden. Pkt 3. – Berichte: a) Vom Vorsitzenden wird informiert, dass von der BIG Entwicklungs- und VerwertungsGmbH zwischenzeitlich das Vorkaufsrecht für den Ankauf der ehemaligen Zollwachhütte im Gauertal unterbreitet wurde, dessen Ausübung auf Basis des bereits vorliegenden Beschlusses der Forstfondsvertretung der BIG bereits schriftlich mitgeteilt wurde. Mit der Grundverkehrslandeskommission finden Abklärungen hinsichtlich der grundverkehrsrechtlichen Bewilligung bzw. der Ausstellung einer Negativbescheinigung statt. Hinsichtlich der weiteren Nutzung des Objektes sind auch die im Gange befindlichen Abklärungen für die Jagdverpachtungen im Gauertal abzuwarten. b) Vom Standessekretär wird informiert, dass von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz im Zuge der Prüfung der Verordnung für das neue Holzstatut festgestellt wurde, dass dieses nicht gesetzwidrig ist und die Verordnung daher gemäß Gemeindegesetz zu deren Inkrafttreten an den Amtstafeln der acht Forstfondsgemeinden kundzumachen ist. c) Der Standessekretär informiert über eine schon vor längerer Zeit eingebrachte Anfrage des Alpmeisters der Alpe Valzifenz nach Verkauf der Jagdhütte im Valzifenz. Dazu wird nach kurzer Diskussion einhellig die Meinung ausgesprochen, dass ein Verkauf dieses Objektes nicht in Frage kommt. 32. Forstfondssitzung: 09.02. 2010 Seite 3 von 4 Pkt 4. – Allfälliges: a) Bgm Netzer informiert, dass im Zuge der Verbesserung der Trink- und Löschwasserversorgung in der Gemeinde Gaschurn die „Brosmabodaquellen“ im Bereich Mittelmaisäß gefasst werden sollen, in deren näheren Einzugsbereich auch Quellen auf Forstfondsgrund mitgenutzt werden könnten. Dazu wird in der kurzen Diskussion festgehalten, dass für eine Nutzung dieser Quellen die gleichen Konditionen, wie von der Forstfondsvertretung in anderen Gemeinden beschlossen, gültig sind. Zusätzlich wird darauf verwiesen, dass auch über weitere Quellnutzungen auf Forstfondsgrundstücken in der Gemeinde Gaschurn noch keine vertraglichen Regelungen existieren, obwohl dies im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages im Zusammenhang mit dem Ausbau der Goldivorquellen bereits unter Bgm Blaas schriftlich deponiert wurde. Für Bewilligungen für weitere Quellnutzungen ist eine generelle vertragliche Regelung über alle Quellnutzungen auf Forstfondsgrund im Sinne des im Zusammenhang mit der Zustimmung zur Nutzung der Sarottlaquellen in St. Gallenkirch gefassten Grundsatzbeschlusses herbei zu führen. Für eine über die Trinkwasserversorgung hinaus gehende Nutzung zB für energetische Zwecke ist ebenfalls eine gesonderte Regelung mit dem Forstfonds herbei zu führen. Ende der Sitzung, 12.00 Uhr; Schruns, 12. Februar 2010; Schriftführer: 32. Forstfondssitzung: 09.02. 2010 Forstfondsvertretung: Seite 4 von 4