20110510_FF_011

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Aktenzahl/Geschäftszahl 004-4
Letzte Änderung 23.05.2021, 10:25
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: forstfonds,standmontafon
Dokumentdatum 2011-05-10
Erscheinungsdatum 2011-05-10
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STAND MONTAFON / FORSTFONDS NIEDERSCHRIFT aufgenommen 10. Mai 2011 im Sitzungssaal des Standes Montafon in Schruns anlässlich der 11. Sitzung der Forstfondsvertretung in der laufenden Funktionsperiode. Auf Grund der Einladung vom 4. Mai nehmen an der im Anschluss an die Standessitzung auf ca. 16.30 Uhr einberufenen Forstfondssitzung teil: Standesrepräsentant Bgm Rudolf Lerch, St. Anton; Standesrepräsentant-Stellvertreter Bgm Martin Netzer, Gaschurn; Bgm Herbert Bitschnau, Tschagguns; Bgm Karl Hueber, Schruns; Bgm Ewald Tschanhenz, St. Gallenkirch; Bgm Martin Vallaster, Bartholomäberg; Bgm Burkhard Wachter, Vandans; Bgm Thomas Zudrell, Silbertal; Weitere Sitzungsteilnehmer: Betriebsleiter DI Hubert Malin; Mitarbeiter Mag. Bernhard Maier; Schriftführer: Standessekretär Mag. Johann Vallaster; Der Vorsitzende eröffnet im Anschluss an die Standessitzung um 16.00 Uhr die Forstfondssitzung, begrüßt die Forstfondsvertreter sowie die Zuhörer und stellt gemäß Verordnung über den Forstfonds des Standes Montafon die Beschlussfähigkeit fest. Gegen die vorliegende Tagesordnung wird nach Umfrage kein Einwand erhoben, zur Erledigung steht somit nachstehende Tagesordnung 1) Servitutsholzanmeldung von Frau Monika Cassani für Maisäßhaus Matschwitz (Servitutenregulierungsurkunde 6669/386 vom 11 April 1884); 2) Genehmigung der Niederschrift der 10. Forstfondssitzung vom 12.04. 2011; 3) Berichte; 4) Allfälliges; 11. Forstfondssitzung: 10.05. 2011 Seite 1 von 3 Erledigung der Tagesordnung Pkt. 1.) Vom Standessekretär wird informiert, dass Herr Ludwig Juen im Zuge der Bedarfsanmeldung für das Jahr 2011 im Auftrag von Frau Monika Cassani aus Birchwil (CH) die Zuweisung von fünf aufgerüsteten Schindelstämmen für die Eindeckung des Maisäßhauses auf Matschwitz mit Bp. 302/1 beantragt hat. Basierend auf den Bestimmungen der Servitutenregulierungsurkunde 6669/386 vom 11. April 1884 ist Grundbuch im A2-Blatt der Einlagezahl mit der Bp. 302/1 die Grunddienstbarkeit des Holzbezuges aus den belasteten Waldparzellen des Forstfonds eingetragen. Herr Rechtsanwalt Mario B. Cassani hat mittels einem an die Gemeinde Tschagguns am 28. April gerichtetem E-Mail mitgeteilt, dass für den Fall der Weigerung einer Zuteilung des beantragten Servitutsholzes (Schindelholz) durch den Forstfonds weitere Schritte vorbehalten werden. Im Rahmen einer ausführlichen Stellungnahme werden vom Standessekretär ganz generell die inhaltlichen Bestimmungen der zahlreichen Servitutenregulierungsurkunden aus der Zeit um 1880 ff erläutert, in welchen fast durchgängig übereinstimmend ein Servitutsholzbezug dezidiert auf den „Maisäßholzbedarf“ abgestimmt ist, welcher in der Regel die Berechtigung zum Bezug von Brennholz, Bau- Sag- und Brunnentrogholz, Schindelholz, Dachlatten und Zaunlatten, fallweise auch Deuchelholz, beinhaltet. Zusätzlich sind in zahlreichen Regulierungsurkunden gemeinsam mit der Regelung der Holzbezugsrechte auch die näheren Bestimmungen zur Ausübung von Weiderechten enthalten bzw. werden diese Weiderechte wie fallweise auch Streuebezugsrechte in gesonderten Urkunden geregelt. Vor allem die als Rechtsgrundlage für die Bezugsrechte allen Urkunden zu Grunde liegende Definition der „uralten Übung“ ist mit Bestimmtheit dahingehend zu interpretieren, dass darunter nicht eine Nutzung von Maisäßliegenschaften mit den darauf befindlichen Objekten wie Maisäßhäusern und Maisäßställen für Wochenend- und Ferienhauszwecke subsumiert werden kann. Hingewiesen wird auf die Tatsache, dass im konkreten Fall der Antragstellerin die Ferienhauswidmung vorliegt. Sämtliche Regulierungsurkunden enthalten zudem die Bestimmung, dass eine Ausübung der Nutzungsrechte nur für den Maisäßbedarf eingeräumt ist und die Ausübung ausschließlich auf den in den Urkunden angeführten belasteten Standeswaldparzellen in Form der Stockzuweisung möglich ist. Zudem ist ein Anspruch subsidiär nur insofern gegeben, als der Maisäßholzbedarf nicht aus dem nachhaltigen Ertrag aus eigenen Maisäßwaldungen gedeckt werden kann. Bei der Interpretation der „uralten Übung“ sowie des „Maisäß(holz)bedarfes“ ist die über Jahrhunderte geübte Praxis der landwirtschaftlichen Nutzung in Form der 3-Stufenwirtschaft „Heimbetrieb – Maisäß - Alpe“ auch im Verbund mit einem Heimbetrieb im Tal zu sehen. Vom Betriebsleiter wird zudem unter Hinweis auf die in den Regulierungsurkunden enthaltenen Auflagen zur Ausübung der Servitutsrechte unter „Beobachtung der forstpolizeilichen Vorschriften“ im Detail über die aus Sicht der Waldbewirtschaftung zu beachtenden forstlichen Vorgaben informiert. Demgemäß ist insbesondere die über Jahrzehnte gehandhabte Praxis der einzelstammweisen Nutzung und die dadurch bedingten Bringungsschäden mit den geltenden forstgesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar. Angesprochen wird zudem der Umstand, dass die in früheren Jahrzehnten übliche Bringung bei entsprechender Schneelage heute ebenfalls aus mehreren Gründen nicht mehr erfolgt. Der Betriebsleiter weist zudem auf die Problematik der stammweisen Entnahme von Schindelholzstämmen als die wertvollsten Holzsortimente hin, denen auch unter Berücksichtigung der Waldgenetik und der Verjüngung der Waldbestände eine besondere Bedeutung beizumessen ist. 11. Forstfondssitzung: 10.05. 2011 Seite 2 von 3 Basierend auf den umfassenden Informationen wird von der Forstfondsvertretung die Bewilligung des beantragten Servituts-Schindelholzes abgelehnt, da die Bestimmungen und die Voraussetzungen der Servitutenregulierungsurkunde 6669/386 (Servitut) der Maisäßbesitzer auf Außer- und Innermatschwitz vom 11. April 1884 (einverleibt beim k.k. Bezirksgericht Montafon am 18. Juni 1884) nicht erfüllt sind. Zur generellen Abklärung der angesprochenen Thematik wird der Standesrepräsentant beauftragt, gemeinsam mit der Standesverwaltung weitere Abklärungen mit der zuständigen Behörde vorzunehmen. Pkt. 2) Die allen Forstfondsvertretern übermittelte Niederschrift der 10. Forstfondssitzung vom 12.04. 2011 wird über Antrag des Vorsitzenden einstimmig genehmigt und unterfertigt. Pkt. 3. – Berichte: a) Von der Gebarungskontrolle wurde im Zuge der Genehmigung des Nachtragsvoranschlages 2011 mitgeteilt, dass die Finanzierung von Abgangsbeträgen im Wege von Darlehensaufnahmen den Bestimmungen im § 7 der Verordnung der Landesregierung über den Gemeindeverband Forstfonds des Standes Montafon widerspricht und Gemeindeverbände ihre Gebarung durch Verumlagung auf die Verbandsgemeinden (Verbands- oder Standesumlage) auszugleichen haben. b) Lt Mitteilung der Vertreter der Güterweggenossenschaft St. Gallenkirch – Lifinar wurde der Einspruch gegen den Bescheid der BH Bludenz über die Erteilung der naturschutzrechtlichen, wasserrechtlichen und forstrechtlichen Bewilligung für den Güterweg Lifinar in St. Gallenkirch vom UFS abgelehnt, womit der Bescheid rechtskräftig ist. Ein ordentliches Rechtsmittel dagegen ist nicht mehr möglich. Die Organe der Güterweggenossenschaft St. Gallenkirch – Lifinar beabsichtigen mit Unterstützung der Abteilung Güterwegebau der Agrarbezirksbehörde möglichst noch im Frühsommer mit dem Bauarbeiten für den Wegabschnitt 1 zu beginnen. c) Der Betriebsleiter informiert, dass die Silvretta Montafon Bergbahnen AG mit der Trassenschlägerung für die neue Verbindungsbahn Grasjoch begonnen haben und die Bauarbeiten zur Verlegung des Kanales ebenfalls im Gange sind. Pkt. 4. – Allfälliges: - keine Wortmeldungen Ende der Sitzung, 16.50 Uhr; Schruns, 11. Mai 2011; Schriftführer: 11. Forstfondssitzung: 10.05. 2011 Forstfondsvertretung: Seite 3 von 3