20100112_FF_031

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Aktenzahl/Geschäftszahl 004-4
Letzte Änderung 23.05.2021, 10:29
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: forstfonds,standmontafon
Dokumentdatum 2010-01-12
Erscheinungsdatum 2010-01-12
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Inhalt des Dokuments

STAND MONTAFON/FORSTFONDS NIEDERSCHRIFT aufgenommen am 12. Jänner 2010 im Sitzungssaal des Standes Montafon in Schruns anlässlich der 31. Sitzung der Forstfondsvertretung in der laufenden Funktionsperiode. Auf Grund der Einladung vom 5. Jänner nehmen an der im Anschluss an die Standessitzung auf ca. 11.00 Uhr einberufenen Forstfondssitzung teil: Standesrepräsentant Bgm Dr. Erwin Bahl, Schruns; Bgm Martin Netzer, Standesrepräsentant-Stellvertreter, Gaschurn; Bgm Herbert Bitschnau, Tschagguns; Bgm Rudolf Lerch, St. Anton; Bgm Arno Salzmann, St. Gallenkirch; Bgm Willi Säly, Silbertal; Bgm Martin Vallaster, Bartholomäberg; Bgm Burkhard Wachter, Vandans; Weitere Sitzungsteilnehmer: Betriebsleiter DI Hubert Malin; Schriftführer: Standessekretär Mag. Johann Vallaster; Der Vorsitzende eröffnet im Anschluss an die Standessitzung um 11.50 Uhr die Forstfondssitzung und stellt gemäß Verordnung über den Forstfonds des Standes Montafon die Beschlussfähigkeit fest. Dem Antrag des Vorsitzenden um Aufnahme eines weiteren Tagesordnungspunktes wird einstimmig stattgegeben, zur Behandlung steht somit Tagesordnung 1.) Genehmigung der Niederschrift der 30. Forstfondssitzung am 15.12. 2009; 2.) Beschlussfassung einer Verordnung über Satzungen zur Regelung der Holzbezugsrechte aus den Wäldern des Standes Montafon (Holzstatut); 3.) Einräumung einer Dienstbarkeit zu Gunsten der Gemeinde St. Gallenkirch für die Errichtung eines Hochbehälters samt Zufahrt auf Gst. 4611 für das Trink- und Löschwasserprojekt im Ortsteil Vergalden in Gargellen (Erweiterung der Tagesordnung); 4.) Berichte; 5.) Allfälliges; 31. Forstfondssitzung: 12.01. 2010 Seite 1 von 4 Erledigung der Tagesordnung Pkt 1.) Die allen Forstfondsvertretern per E-Mail übermittelte Niederschrift der 30. Forstfondssitzung vom 15.12. 2009 wird in der vorliegenden Fassung einstimmig genehmigt und unterfertigt. Pkt 2.) Zur Beschlussfassung einer Verordnung über Satzungen zur Regelung der Holzbezugsrechte aus den Wäldern des Standes Montafon informiert der Vorsitzende, dass im Sinne der in den Vorsitzungen erfolgten Beratungen zu den in der Abteilung Va der Landesregierung vorliegenden beiden Stellungnahmen bzw. Rechtsauskünften zusätzlich eine Stellungnahme von em.Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher, emeritierter Universitätsprofessor für öffentliches Recht an der Universität Innsbruck und ehemaliges Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, eingeholt wurde. Die vorliegende Stellungnahme von Univ.-Prof. Dr. Morscher bestätigt die von der Abteilung Va der Landesregierung vorliegenden Rechtsauskünfte zu den Begriffen „Feuerstätten“ bzw. „Öfen und Herde“ wie auch im Hinblick auf die Konkretisierung des Begriffes des landwirtschaftlichen Betriebes durch Festlegung einer Mindestgröße von 1 ha. Auch Prof. Dr. Morscher stellt fest, dass die gewünschten Ausweitungen mit dem Vorarlberger Gemeindegutgesetz in Verbindung mit dem alten Herkommen und der bisherigen rechtmäßigen Übung als nicht gedeckt zu beurteilen sind. Der gewünschten Ausweitung der Nutzungsrechte mangelt es somit an der Rechtmäßigkeit, zumal im öffentlichen Recht nach der ständigen Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts weder Ersitzung noch Verjährung ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnungen eintreten können. Auf Basis dieser nun zusätzlich vorliegenden Stellungnahme schlägt der Vorsitzende die Beschlussfassung der Verordnung durch die Forstfondsvertretung vor. Bgm Netzer stellt in seiner Wortmeldung dazu fest, dass er die von DI Günter Osl von der Abteilung Va der Landesregierung vorliegenden Stellungnahmen zu den beiden gewünschten Änderungen, insbesondere auch im Hinblick auf eine Ausweitung des Brennholzbezugsrechtes auf Nutzungsberechtigte, welche an eine Hackschnitzelanlage in Form eines Mikronetzes angeschlossen sind, nicht nachvollziehen kann. Bgm Netzer vertritt die Meinung, dass im neuen Holzstatut auch die heutige Art der Nutzung vom Brennholz in Form von gemeinsam betriebenen Hackschnitzelanlagen (Mirkonetzen) abgebildet werden sollte und er sich daher dieser einschränkenden Bestimmung im vorliegenden Holzstatut nicht anschließen könne. Nach kurzer Diskussion wird schließlich über Antrag des Vorsitzenden auf Basis der vorliegenden Stellungnahme der Abteilung Va der Landesregierung vom 07.05. 2009 und vom 15.07. 2009 sowie der zusätzlich dazu eingeholten Stellungnahme vom em.Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher die Verordnung des Gemeindeverbandes Forstfonds des Standes Montafon über Satzungen zur Regelung der Holzbezugsrechte aus den Wäldern des Standes Montafon (Holzstatut) stimmenmehrheitlich mit Gegenstimme durch Bgm Martin Netzer beschlossen. Bgm Netzer begründet seine Ablehnung mit seinen bereits vorgebrachten Argumenten. Die Verordnung über das Holzstatut ist in weiterer Folge der Bezirkshauptmannschaft Bludenz als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. 31. Forstfondssitzung: 12.01. 2010 Seite 2 von 4 Pkt 3.) Bgm Salzmann informiert, dass im Zuge der Erneuerung der Trink- und Löschwasserversorgung im Ortsteil Vergalden in Gargellen zur Errichtung des Hochbehälters samt Zufahrt zu demselben mit einer Länge von ca 50 lfm aus der Waldparzelle 4611 des Forstfonds eine Grundfläche von ca. 1.000 m² benötigt wird. Zum Projekt selbst informiert Bgm Salzmann weiters, dass ausgehend vom Behälter Schwefeltobel eine Wasserleitung zum geplanten Stufenpumpwerk Vergalden am linken Ufer des Valzifenzbaches verlegt wird. Von diesem Pumpwerk wird eine Wasserleitung zum Standort des geplanten Hochbehälters auf dem Forstfondsgrundstück GST 4611 verlegt, welche sowohl als Pumpleitung zur Beschickung des Hochbehälters als auch als Netzleitung verwendet wird. Der Hochbehälter auf GST 4611 wird in einer Stahlbetonkonstruktion mit zwei Behälterkammern mit einem Inhalt von jeweils 85 m³ samt den benötigten Nebengebäuden für die Unterbringung der Schieberkammer und des Bedienungsraumes errichtet. Bgm Salzmann ersucht die Forstfondsvertretung weiteres, aus förderungstechnischen Überlegungen die Grundinanspruchnahme in Form einer Einmalentschädigung zu genehmigen. In der Diskussion wird vom Betriebsleiter grundsätzlich festgehalten, dass aus betrieblichen Überlegungen und insbesondere im Hinblick auf die langfristige Finanzierung der Waldbewirtschaftung aus seiner Sicht eine Grundbeistellung gegen jährliche Entschädigungen einer Einmalentschädigung vorgezogen wird. Im konkret vorliegenden Fall ist für ihn unter Berücksichtigung der vorgebrachten Begründungen die Grundbeistellung gegen eine Einmalentschädigung für einen bestimmten Zeitraum jedoch vorstellbar. Nach ausführlicher Diskussion wird über Antrag des Vorsitzenden die Einräumung der nötigen Dienstbarkeiten zur Errichtung des Hochbehälters samt Zufahrt auf dem GST 4611 im Umfang von ca. 1.000 m² gegen eine Einmalentschädigung in Höhe von 7.500 EUR netto für die Dauer von 25 Jahren einstimmig bewilligt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist ein entsprechendes weiteres Dienstbarkeitsentgelt analog der jetzigen Beschlussfassung fällig. Pkt 4 – Berichte: a) Der Betriebsleiter weist nochmals auf die dringende Notwendigkeit hin, Winterwanderwege, Schneeschuhkonzepte etc. vor deren Veröffentlichung in Kartengrundlagen mit ihm als Betriebsleiter des Forstfonds abzusprechen, um damit bereits im Vorfeld Interessenskollisionen mit der Waldbewirtschaftung wie auch mit der Jagdbewirtschaftung zu vermeiden. b) Der Betriebsleiter informiert über eine Anfrage der Abteilung VIIb – Straßenbau der Landesregierung zur Grundbenützung im Bereich der L 192 (Gargellnerstraße) im Ortsteil Zuggenwald, da zum Schutz der L 192 ein Steinschlagschutzdamm errichtet werden muss. In Würdigung des öffentlichen Interesses wird dieser Bericht und die erforderliche Grundinanspruchnahme von der Forstfondsvertretung zustimmend zur Kenntnis genommen. 31. Forstfondssitzung: 12.01. 2010 Seite 3 von 4 c) Der Betriebsleiter informiert, dass im Sinne der Bestimmungen des § 44 Jagdgesetz mit den Hegegemeinschaften in der Talschaft für die Grundinanspruchnahme zur Errichtung von Fütterungsplätzen und Einstandsgebieten in den nächsten Wochen und Monaten Gespräche geführt werden, wobei von ihm dazu entsprechende Modelle der Bedingungen für die Grundbeistellung erarbeitet werden. Gemäß der genannten Bestimmung des Jagdgesetzes haben sich die Hegegemeinschaften um eine Vereinbarung zu bemühen, mit welcher die Hegegemeinschaft selbst oder Jagdnutzungs- und Jagdverfügungsberechtigte aus dem Gebiet der Hegegemeinschaft den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke eine Abgeltung für die Bereitstellung von Futterplätzen und Einstandsgebieten für Rotwild zu leisten haben. Als positives Beispiel einer solchen Regelung wird vom Betriebsleiter die bereits seit mehreren Jahren mit der Hegegemeinschaft Vandans bestehende Vereinbarung hervor gehoben. Pkt 5 – Allfälliges: keine Wortmeldungen Ende der Sitzung; 12.20 Uhr; Schruns, 13. Jänner 2010; Schriftführer: 31. Forstfondssitzung: 12.01. 2010 Forstfondsvertretung: Seite 4 von 4