19830830_FF_017

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Aktenzahl/Geschäftszahl 004-4
Letzte Änderung 23.05.2021, 10:29
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: forstfonds,standmontafon
Dokumentdatum 1983-08-30
Erscheinungsdatum 1983-08-30
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Inhalt des Dokuments

-1- NIEDERSCHRIFT aufgenommen am 30. August 1983 im Sitzungssaal des Standes Montafon in Schruns anläßlich der 17. Sitzung der FORSTFONDSVERTRETUNG in der laufenden Legislaturperiode. Aufgrund der Einladung vom 23.8.1983 nehmen an der auf heute 8.30 Uhr festgesetzten Sitzung teil: Standesrepräsentant Bgm. Erwin Vallaster, Bartholomäberg als Vorsitzender Bürgermeister Eduard Bitschnau, Tschagguns Bürgermeister Heinrich Sandrell, Gaschurn Bürgermeister Harald Wekerle, Schruns ab 10.30 Uhr (TO. 6) Anton Lorenzin, St. Gallenkirch als Vertreter der Agrargemeinschaft St. Gallenkirch Wolfgang Violand, Vandans als Vertreter der Agrargemeinschaft Vandans Bürgermeister Mag. Siegmund Stemer, St. Anton; Entschuldigt: Bürgermeister Georg Amann, Silbertal Ernst Marlin, St. Gallenkirch Gottfried Schapler, Vandans Schriftführer: Mag. Johann Vallaster Beginn der Sitzung: 9.00 Uhr Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlußfähigkeit fest. Der Vorsitzende stellt ferner fest, daß Wolfgang Violand als Vertreter der Agrargemeinschaft Vandans nach den Bestimmungen des Standesstatutes nicht stimmberechtigt ist, da er nicht im Besitze des Standesbürgerrechtes ist. TAGESORDNUNG 1. Vorlage der Sitzungsniederschrift über die 16. Sitzung vom 13. Juli 1983; 2. Beratung über Servitutsholzzuweisungen für: a) Lotte Höllinger, Partenen für Eindeckung Stalldach b) Maria Schöpf, Gaschurn für Neubau Stall c) Hammer Alwin, Gaschurn für Reparatur Stall 3. Holzbezugsrechtsübertragung für Stall des Albert Wittwer, Gaschurn; 4. Ansuchen der Roberta Wilhelmer, Vandans um Zuerkennung des Holzbezugsrechtes für die Maisäßobjekte (Haus und Stall) auf Ganeu; 5. Anschaffung eines Kopiergerätes; 6. Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 84 Flurverfassungsgesetz zur Frage der Agrargemeinschaftlichkeit der Forstfondsliegenschaften; -2- 7. EDV - Einsatz: Entscheidung über Beteiligung am Gemeinderechenzentrum Montafon; 8. Ansuchen von Barberi Elsa, Schruns um Wasserbezug für das Ferienhaus Kropfen; Ober Antrag des Vorsitzenden wird die Tagesordnung einstimmig um nachstehende zwei Tagesordnungspunkte erweitert: 9. Ansuchen des Arnold Keßler, Gaschurn um Lastenfreistellung für einen beabsichtigten Grundverkauf; 10. Ansuchen der Seilbahn Gargellen GmbH um Erlaubnis zur Entnahme von Schüttmaterial aus der Kiesgrube "Kalkofenrank" an der Gargellenerstraße; 11. Berichte und Allfälliges; Erledigung der Tagesordnung: Pkt. 1.) Die Sitzungsniederschrift über die 16. Forstfondssitzung vom 13. Juli 1983 wird in der vorliegenden Fassung ohne Einwendungen bzw. Ergänzungen einstimmig genehmigt und gefertigt. Pkt. 2.) lit. a) Dem nochmaligen Ansuchen von Frau Lotte Höllinger Partenen Nr. 35 um die Bewilligung zum Bezug von Servitutsholz für die dringend erforderliche Neueindeckung ihres Stalldaches wird aus grundsätzlichen Überlegungen mehrheitlich nicht stattgegeben. (Bgm. Sandrell aus Gaschurn enthält sich der Stimme) Frau Höllinger hat anläßlich der Bedarfsanmeldung 1983 den Bezug von Servitutsholz zur Neueindeckung geltend gemacht. Nachdem jedoch das Stallgebäude für Wohnzwecke ausgebaut und somit seiner Zweckwidmung entzogen ist, wurde die Zuweisung bereits in der Sitzung vom 29.4. 1983 anläßlich der Genehmigung der gesamten Servitutsanmeldungen nicht bewilligt. Frau Höllinger macht in ihrem nochmaligen Ansuchen geltend, daß von ihr für die Instandhaltung des gegenständlichen Gebäudes in den vergangenen Jahrzehnten keine Servitutsholzbezüge geltend gemacht worden sind und ersucht daher um Genehmigung ihrer Anmeldung. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Holzstatutes kann jedoch eine Zuweisung im gegenständlichen Falle zur Vermeidung eines Präjudizfalles nicht bewilligt werden. lit. b) Frau Schöpf Maria, Partenen Nr. 19 hat ebenfalls eine nochmalige Behandlung ihres Ansuchens um Zuweisung von ca 50 fm Servitutsholz zur beabsichtigten Erstellung eines Stalles auf der Bp. 56 Partenen ersucht. Diese Servitutsholzzuweisung wurde anläßlich der Genehmigung der Bedarfsanmeldungen 1983 nicht bewilligt, da die Eigentümer des Objektes bereits im Jahre 1977 aufgefordert wurden, das reparaturbedürftige Gebäude nach den Bestimmungen des Holzbezugsstatutes instandzusetzen. Nachdem diese Instandsetzung in der festgesetzten Frist nicht erfolgt ist, ist das Holzbezugsrecht erloschen. -3- Eine neuerliche Einforstung wird in Berücksichtigung der diesbezüglichen Bestimmungen des Holzstatutes zur Vermeidung eines Präjudizfalles einstimmig abgelehnt (Stimmenthaltung durch Bgm. Sandrell). lit c) Hammer Alwin, Gaschurn Nr. 175 hat um die Zuweisung von 33 fm Servitutsnutzholz angesucht, da er seinen Hausstall, welcher durch eine Dachlawine im Frühjahr 1983 stark beschädigt wurde, dringend instandsetzen muß, um eine noch stärkere Beschädigung im kommenden Winter zu vermeiden. Da dieser Umstand zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht bekannt war und es sich somit um eine katastrophenbedingte Instandsetzung handelt, wird die beantragte Zuweisung von 33 fm ausßerhalb der Forsttagssatzung zum normalen Stockgeld einstimmig genehmigt. Pkt. 3.) Mit Schreiben vom 31.5. 1983 hat Albert Wittwer mitgeteilt, daß er mit der Begrenzung des Holzbezugsrechtes anläßlich der Übertragung auf seinen neuerbauten Stall nicht einverstanden ist. Das Holzbezugsrecht wurde im Falle der Zerstörung des Objektes mit 50 fm für die Neuerrichtung begrenzt. Da der Kuhstall in Mauerwerk erstellt ist und das Schindelholzbezugsrecht bereits abgelöst wurde, wird eine Begrenzung im Falle der erforderlichen Neuerstellung mit 50 fm festgesetzt. Wittwer besitzt zudem noch einige Eigenwaldungen, sodaß eine Begrenzung nach den Bestimmungen des Holzbezugsstatutes möglich ist. Für die Erstellung des abgebrannten Stalles wurden im Jahre 1979 53 fm Servitutsnutzholz zugewiesen, auf der alten Bauparzelle wurde durch Wittwer zudem wiederum ein Gebäude aus Holz (Garage) errichtet. Die Übertragung wurde vorwiegend in Anbetracht der landwirtschaftlichen Berufsausübung bewilligt. Eine Erhöhung des Servitutsanspruches über 50 fm hinaus wird einstimmig abgelehnt.(Bgm. Sandrell enthält sich der Stimme) Pkt. 4.) Mit Ansuchen vom 23. Juni 1983 hat Frau Roberta Wilhelmer um eine Übertragung des Holzbezugsrechtes von der Bp. 278/1 KG Vandans (Muleritsch) auf das auf Ganeu auf der Gp. 950/3 neuerrichtete Ferienhaus Klein-Tirol angesucht. Anläßlich einer am 5.7.1983 durch den Vorsitzenden in Begleitung des Sekretärs und des Vertreters der Antragstellerin, Herr Anton Wilhelmer, vorgenommenen Besichtigung dieser Gebäulichkeiten mußte festgestellt werden, daß dieselben schon seit mehreren Jahren verfallen sind und eine Instandsetzung unmöglich ist. Die landwirtschaftlichen Flächen wurden durch die Vorarlberger Illwerke AG als Ersatzaufforstungsflächen für die Hüttenkopfbahn aufgeforstet. Das Holzbezugsrecht ist nach den Bestimmungen des Holzbezugsrechtes erloschen, da die Gebäude dem gänzlichen Verfall preisgegeben wurden. Eine Neueinforstung des auf Ganeu auf der Gp. 950/3 zwar mit Holz aus den Eigenwaldungen errichteten Ferienhauses würde dem Holzbezugsstatut widersprechen und die Schaffung eines Präjudizfalles bedeuten. Die Umwidmung bzw. Neueinforstung wird aus den genannten Gründen einstimmig abgelehnt. -4- Pkt. 5.) Die Anschaffung eines neuen Kopiergerätes der Marke Rank Xerox 2370 zum Aktionspreis von S 35.900, — netto wird einstimmig genehmigt, da aufgrund der vorliegenden Angebote und technischen Beschreibungen dieses Fabrikat als das preisgünstigste bezeichnet werden muß. Der derzeit im Einsatz befindliche Kopierapparat entspricht aufgrund seines Alters hinsichtlich der Kopienqualität nicht mehr den erforderlichen Anforderungen und besitzt zudem den Nachteil, daß Kopienanfertigungen von Plänen bzw. Auszüge aus Büchern und gebundenen Vertragswerken nicht möglich sind. Mit dem neuen Gerät sind zudem Verkleinerungen verschiedener Formate möglich. Nach Aussage von Bgm. Mag. Stemer werden im Bundesschulzentrum in Bludenz mit einem gleichen Kopiergerät gute Erfahrungen gemacht. Pkt. 6.) Die Agrarbezirksbehörde Bregenz hat mit Schreiben vom 12.8.1983 mitgeteilt, daß sie im Sinne § 84 Flurverfassungsgesetz außerhalb eines Regulierungsverfahrens die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Frage der Agrargemeinschaftlichkeit der Forstfondsliegenschaften beabsichtigt. Der Stand Montafon kann hiezu eine allfälliges Stellungnahme bis 30.9.1983 abgeben. Nach § 84 Flurverfassungsgesetz steht den Agrarbehörden auch außerhalb eines Regulierungsverfahrens die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt. Der Vertreter der Agrargemeinschaft St. Gallenkirch weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die politischen Gemeinden in erster Linie auf die Substanzerhaltung der Standeswaldungen zu trachten haben. Es wird wiederum auf die Kaufsverhandlungen mit dem Ärar und dem daraus resultierenden Kaufsabschluß im Jahre 1832 hingewiesen, wonach die namentlich angeführten acht Gemeinden die damaligen sogenannten Hoch- und Schwarzwaldungen als ihr alleiniges und ungeteiltes Eigentum erworben haben, allerdings mit den schon damals darauf lastenden Servituten. Der Stand Montafon ist aufgrund des Kaufabschlußes mit dem Aerar vom Jahre 1832 in die vollen Besitzrechte des Vorgängers auf alle Hoch- und Schwarzwaldungen im Tale Montafon eingetreten, mit Ausnahme der zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses ausgemarkten Privatwaldungen. Die Talbewohner, Standesbürger, Maisäße und Alpen besitzen lediglich den Servitutsanspruch an diese Waldungen zur Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfes, bzw. zur Maisäß- und Alpbewirtschaftung, für Maisäße und Alpen jedoch wiederum nur im Rahmen des in den Servituten-Regulierungs-Urkunden genau beschriebenen Umfanges. Diese Tatsache stützt sich auf die Kaufsurkunde und auf uralte Übung und Gepflogenheit. -5- Der in der Bevölkerung teilweise herrschenden Meinung, wonach alle Bürger Miteigentümer der Standeswaldungen wären, da ja damals die Gemeinden den Kaufpreis über die Steuereinhebung finanziert hätten, ist entgegenzuhalten, daß nach der Steuergesetzgebung vom Jahre 1832 nur jene Gemeindebürger Steuern bezahlt haben, die einen eigenen Herd besaßen. Daraus kann auch folgerichtig abgeleitet werden, daß ebenfalls nur diese Bürger einen eventuellen Miteigentumsanteil an den Standeswaldungen besitzen können, die damals auch steuerpflichtig waren. Da die von der Agrarbezirksbehörde geforderte Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung eines Feststellungsbescheides von grundsätzlicher Bedeutung für die weitere Vorgangsweise im beabsichtigten Regulierungsverfahren ist, wird durch die Forstfondsvertretung einstimmig beschlossen, einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Abgabe der geforderten Stellungnahme um drei Monate zu stellen. Gleichzeitig ist mit einem insbesonders in der Agrargesetzgebung vertrauten Sachverständigen Kontakt aufzunehmen, um eine entsprechende Wahrnehmung der Interessen des Standes Montafon gegenüber den Agrarbehörden zu gewährleisten. Pkt. 7.) In der Forstfondssitzung vom 13. 7. 1983 wurde das grundsätzliche Interesse seitens des Standes Montafon an einer Beteiligung am künftigen Gemeinderechenzentrum Montafon bekundet. Es wird allgemein die Ansicht vertreten, daß in Hinkunft eine effiziente Verwaltung ohne EDV-Einsatz nicht möglich ist. Neben der künftigen Abwicklung der Haushaltsgebarung sollen insbesonders die mit den Servitutslasten zusammenhängenden Daten gespeichert und laufend evident gehalten werden. Nur damit kann auch eine kontinuierliche Überprüfung der Servitutsrechte und den damit zusammenhängenden Servitutsholzbezügen vorgenommen werden. Ein weiterer EDV-Einsatz ist ebenfalls auf dem Sektor der bevorstehenden Erstellung eines Wirtschaftsplanes vorgesehen, wobei hiezu noch grundsätzliche Studien erforderlich sind bzw. Gespräche mit Fachkräften geführt werden müssen. Nach den bisher eingeholten Informationen ist eine Beteiligung an einer zentralen EDV-Anlage gegenüber einer Eigenanschaffung zu bevorzugen. Neben den Haushaltsbuchhaltungen bzw. Voranschlägen und der Datenerfassung und Evidenthaltung bezüglich der Servitutsrechte der Standesbürger und der eingeforsteten Objekten ist auch ein EDV-Einsatz im Rahmen der künftigen Wirtschaftsplanerstellung (Bestandsaufnahmen, Zuwachsberechnungen, Vorratsermittlungen etc.) möglich, wobei die hiezu erforderlichen Programme in Anlehnung an bereits erprobte erstellt bzw. auf die Anlage Montafon umgeschrieben werden könnten. Die endgültige Beschlußfassung über eine Beteiligung soll nach Vorliegen der Kostenschätzungen vorgenommen werden. Bis dahin sind weitere Informationen einzuholen, (einstimmiger Beschluß) -6- Pkt. 8.) Dem mündlichen Ansuchen von Frau Elsa Barberi, Schruns um die Erlaubnis zum Wasserbezug für das Maisäßhaus Nr.642 Kropfen aus der auf der Forstfondsparzelle Gp. 3132/1 KG Schruns entspringenden Quelle wird grundsätzlich stattgegeben. Der Montafoner Hochjochbahn GmbH wurde im Jahre 1962 das Dienstbarkeitsrecht eingeräumt, die auf der Gp. 3132/1 entspringende Quelle zu fassen und abzuleiten. Nachdem bei dieser Quelle insgesamt drei Quellaustritte vorhanden sind und bisher lediglich ein Quellaustritt in die Wasserversorgungsanlage eingeleitet wurde, wird der Fassung der beiden anderen Quellaustritte zugestimmt. Für die Einräumung der Dienstbarkeit des Wasserbezuges aus der auf der Gp. 3132/1 entspringenden Quelle und der Einräumung der Dienstbarkeit zur Verlegung einer ca 140 m langen Wasserleitung über die Gp. 3132/1 hat die Antragstellerin einen jährlichen Anerkennungszins von S 500, — (fünfhundert) zu entrichten. Dieses Entgelt ist jährlich am 1. September zur Zahlung fällig und wird gegen Abwertung mit dem Vorarlberger Lebenshaltungskostenindex (1976=100) wertgesichert. Als Ausgangszahl gilt der Index Juli 1983 mit 14 0, 7 Punkten. Für eventuelle Beschädigungen der Wasserversorgungsanlage wird keinerlei Haftung übernommen. Ebenso wäre im Falle von zukünftigen Baumaßnahmen im gegenständlichen Bereiche eine Verlegung der Wasserleitung durch die Antragstellerin unentgeltlich vorzunehmen, (einstimmiger Beschluß). Pkt. 9.) Herr Arnold Keßler, Gaschurn beabsichtigt den Verkauf einer Grundfläche von 1066 m2 an die Sparzentrale in Dornbirn. Nachdem jedoch im Lastenblatt der EZl. 2 KG Gaschurn unter Post 1 zugunsten der Interessentschaft Stand Montafon "Forstfond" die Dienstbarkeit der Ziegenweide einverleibt ist, kann eine lastenfreie Abschreibung der gegenständlichen Grundfläche nur mit Zustimmung des Standes Montafon als Berechtigtem erfolgen. Da durch den Verkauf dieser Grundfläche der Stand Montafon in seinen Rechten nicht beeinträchtigt wird, wird der lastenfreien Abschreibung der Grundfläche von 1066 m2 vom Gutsbestand der EZl. 2 KG Gaschurn einstimmig die Zustimmung erteilt. Die vorgelegte Freilassungserklärung wird unterfertigt. Pkt. 10.) Dem mündlichen Ansuchen der Gargellner Seilbahn GmbH, Gargellen um die Erlaubnis zur Entnahme von ca 200 m3 Schüttmaterial aus der auf Forstfondsgrund befindlichen Materialentnahmestelle beim Kalkofenrank an der Gargellnerstraße wird stattgegeben. Die Seilbahn Gargellen benötigt das Material zur Errichtung eines Parkplatzes. Nachdem anläßlich der Errichtung der Forststraße Schnapfenwald die Bewilligung nach dem Landschaftsschutzgesetz zur Entnahme eingeholt wurde, kann der Gargellner Seilbahn die Zustimmung erteilt werden. -7- Die Gargellner Seilbahn hat nach Beendigung der Arbeiten, die entnommene Materialmenge zur Ermittlung der Landschaftsschutzabgabe bekanntzugeben. Die Landschaftsschutzabgabe ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu entrichten. Weiters hat die Gargellner Seilbahn GmbH als Gegenleistung für die Entnahme die Sanierung der Entnahmestelle gemäß den Vorschreibungen des diesbezüglichen Bescheides vorzunehmen. Die Sanierungsmaßnahmen sind nach Klärung der Frage einer möglichen Erstellung eines Forstweges ins Gebiet Sarottla mit Ausgangspunkt bei der Kiesgrube durchzuführen, (einstimmiger Beschluß__ Pkt. 11 - Berichte u. Allfälliges): Der Vorsitzende berichtet: a) Die kommissionelle Verhandlung für die Errichtung von zwei Stichwegen (Latsches u. Sasarscha) im Gemeindegebiet St. Gallenkirch mit einer Gesamtlänge von ca 870 m wurde durchgeführt. Vor Erlassung des Bescheides ist noch das Gutachten des geologischen Amtssachverständigen einzuholen. b) Im Schattenwald in Silbertal wurde eine Begehung zur Prüfung der Errichtung eines Forstweges vorgenommen, welcher gleichzeitig auch als Schiweg verwendet werden könnte. Im oberen Bereich ist für die Walderschließung eine Erstellung eines Weges anzustreben. c) Durch die Alpe Bizul wurde z.T. auch über Forstfondsgrund ein bestehender Viehtriebweg verbreitert, sodaß nun ein Befahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen möglich ist. Da damit auch die Holzbringung erleichtert wird, ist aufgrund der vorgenommenen Besichtigung und der Tatsache, daß Forstfondsgrund bzw. Wald nur in geringem Ausmaß benötigt wurde, nichts einzuwenden. d) Zur Erschließung der Waldungen "Bomatschis" in der Alpe Latons in Bartholomäberg soll in den kommenden Wochen ein Wegprojekt ausgearbeitet werden. Mit der Alpverwaltung Latons und der Wildbach- und Lawinenverbauung sind noch Gespräche hinsichtlich Grundinanspruchnahme bzw. Benützung der Verbauungsstraße zu führen. e) Für die Aufarbeitung und Bringung des Lawinenholzes in St. Gallenkirch - Gweil sind mit mehreren Akkordanten Verhandlungen im Gange. Bis jetzt sind noch keine wirtschaftlich vertretbare Ergebnisse erzielt worden. f) Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Bregenz vom 2.8.1983 wurde die Bildung der Güterweggenossenschaft Gaschurn - Versettla genehmigt. Der Baukostenanteil des Standes Montafon beträgt lt. Beschluß vom Jahre 1981 15%, wobei für den Wegabschnitt 3 keine Förderungsmittel zugesagt sind. Der Gesamtkostenanteil des Standes Montafon beträgt aufgrund neuester Kostenschätzung ca. S 340.000, —. g) Die kommissionelle Verhandlung zur Erteilung der Landschaftsschutzbewilligung für den Betrieb der Kiesentnahmestelle am Mustrigilbach in Vandans wurde ohne konkretes Ergebnis abgeschlossen. Seitens der Gemeinde Vandans wird ein Abtransport durch das Gemeindegebiet nicht bewilligt. Der Antrag des Standes Montafon ist noch näher zu konkretisieren. -8- Holzverkäufe: a) Klaus Boric, Partenen - 8, 69 fm Abgangholz zu S 520, —; b) Rudigier Werner, Silbertal - 31, 87 fm Windwurfholz im Schattenwald in Silbertal zu S 500, —; c) Fitsch Markus, Silbertal - 10, 84 fm Abgangholz, auf Tschöppa, Vandans zu S 440, —; d) Zimmermann Adolf, Vandans - 3, 16 fm Abgangholz im Gafanttobel zu S 440, —; Mit dem Dank an die Anwesenden für die Teilnahme schließt der Vorsitzende die Sitzung um 12.30 Uhr. Schruns, 8.9.1983 Schriftführer: Forstfondsvertretung: