19840427_FF_023

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Aktenzahl/Geschäftszahl 004-4
Letzte Änderung 23.05.2021, 10:35
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: forstfonds,standmontafon
Dokumentdatum 1984-04-27
Erscheinungsdatum 1984-04-27
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Inhalt des Dokuments

-1- STAND MONTAFON FORSTFONDS NIEDERSCHRIFT aufgenommen am 27. April 1984 im Sitzungssaal der Standes Montafon in Schruns anläßlich der 23. Sitzung der FORSTFONDVERTRETUNG in der laufenden Legislaturperiode. Auf Grund der Einladung vom 19. April nehmen an der auf heute 9.00 Uhr einberufenen Sitzung teil: Standesrepräsentant Bgm. Erwin Vallaster, Bartholomäberg; Bürgermeister Harald Wekerle, Schruns; Bürgermeister Eduard Bitschnau, Tschagguns; (ab TO. 4.); Bürgermeister Heinrich Sandrell, Gaschurn; Bürgermeister Oskar Vonier, Vandans; Vizebürgermeister Eduard Stemer, St. Anton; Gemeindevertreter Ernst Marlin, St. Gallenkirch; Gemeinderat Gottfried Schapler, Vandans; Entschuldigt: Bürgermeister Georg Amann, Silbertal; Bürgermeister Mag. Siegmund Stemer, St. Anton; Schriftführer: Sekr. Johann Vallaster; Betriebsleiter: Dipl. Ing. Guido Scheier; Der Vorsitzende eröffnet um 9.10 Uhr die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlußfähigkeit fest. TAGESORDNUNG 1. Vorlage der Sitzungsniederschrift über die 22. Sitzung vom 13. März 1984; 2. Grenzbereinigung zwischen der Agrargemeinschaft ManiggSasarscha und dem Stand Montafon; 3. Ansuchen von Frau Essig Franziska, Gortipohl Nr. 36 um Übertragung des Holzbezugsrechtes der Wohnhauses Gortipohl Nr. 36 - Bp. 98 auf Neubau; 4. Ansuchen von Salzgeber Karl, St. Gallenkirch Nr. 262 um Übertragung des Holzbezugsrechtes vom abgebrochenen Stall Bp. 270 auf den Neubau auf Bp. 1489; 5. Beratung und Genehmigung der Bedarfsanmeldungen 1984 für Servitutsholz aus Standeswaldungen mit Entscheidung über die vorliegenden Einsprüche von: a) b) c) d) e) Engstler Josefine, Tschagguns gegen Streichung Brennholz; Sandrell Dietmar, Tschagguns gegen Streichung Sagstämme; Düngler Waltraud, Schruns gegen Streichung Brennholz; Salzgeber Karl, St. Gallenkirch gegen Streichung Nutzholz; Netzer Walter, St. Gallenkirch gegen Streichung Schindelholz 6. Ansuchen des Rudigier Johann, Gaschurn um Zuweisung von 10 fm Servitutsholz für Reparatur Stalldach; 7. Ansuchen des Willi Elmar, Gortipohl um 4 fm Servitutsnutzholz zur Behebung eines Brandschadens beim Wohnhaus; -2- 8. Schreiben des Düngler Willy, Tschagguns in Sache Holzbezugsrecht für Wohn- und Geschäftshaus Nr. 10 in St. Gallenkirch; 9. Beratung über weitere Personaleinstellungen (Betriebsdienst); 10. Berichte - Allfälliges; Erledigung der Tagesordnung: Pkt. 1.) Die Niederschrift über die 22. Sitzung vom 13. März 1984 wird in der vorliegenden Fassung einstimmig genehmigt und unterfertigt Pkt. 2.) Nachdem nunmehr durch das Vermessungsamt Bludenz die Flächenberechnungen für die Grenzbereinigung zwischen der Agrargemeinschaft Manigg-Sasarscha und dem Stand Montafon mit Richtigstellung der Besitzgrenzen lt. Markenbrief vom 11. August 1894 vorgelegt wurde, mußte festgestellt werden, daß die Agrargemeinschaft Manigg-Sasarscha lediglich eine Gesamtfläche von 111, 0920 ha besitzt. Somit verfügt sie nicht mehr über die für eine Eigenjagd erforderliche Mindestfläche von 115 ha. Diese Tatsache ist dadurch begründet, daß bei den früher erfolgten provisorischen Flächenberechnungen übersehen wurde, daß lt. dem Markenbrief aus dem Jahre 1894 der Stand Montafon auch im Bereich der Gp. 4 70 außerbücherlicher Eigentümer ist, im Grundbuch jedoch die Agrargemeinschaft Manigg-Sasarscha eingetragen ist. Durch die Agrargemeinschaft Manigg-Sasarscha wird nunmehr der Vorschlag und die Bitte unterbreitet, durch eine Verschiebung der Grenzlinie im Bereich der Gp. 4 70 die Fehlfläche von 3, 9080 ha abzutreten, um die erforderliche Mindestfläche für eine Eigenjagd zu besitzen. Die Agrargemeinschaft Manigg-Sasarscha würde sämtliche Nutzungsrechte auf dieser Fläche nach wie vor dem Stand Montafon überlassen. Als weitere Variante wird der Vorschlag unterbreitet, daß die Agrargemeinschaft Manigg-Sasarscha in den kommenden Jahren ein Waldgrundstück in dieser Größe erwirbt und dem Stand Montafon im Tauschwege abtritt. Durch die Forstfondsvertretung wird zu den erwähnten Vorschlägen einstimmig die Auffassung vertreten, daß eine Abtretung der erforderlichen Fläche mit Zusage sämtlicher Nutzungsrechte an den Stand Montafon aus grundsätzlichen Überlegungen nicht möglich ist, da dadurch wiederum für die Zukunft unklare Besitz-und Nutzungsverhältnisse geschaffen würden. Es wird vorgeschlagen, den Anmeldungsbogen in der nunmehr einvernehmlich vereinbarten Form durchzuführen, womit zwischen Agrargemeinschaft Manigg-Sasarscha klare Besitzgrenzen geschaffen würden. Gegen eine Abtretung der Fehlfläche von ca. 4 ha im Tauschwege wird grundsätzlich kein Einwand erhoben. Sollte in Zukunft die Eigenjagd Manigg-Sasarscha infolge zu geringer Fläche nicht mehr festgestellt werden, so könnten durch den erwähnten Grundtausch die gesetzlichen Voraussetzungen auch weiterhin geschaffen werden. Pkt. 3.) Dem Ansuchen von Frau Essig Franziska, Gortipohl Nr. 36 um Übertragung des Holzbezugsrechtes des Wohnhauses Nr. 36 in Gortipohl mit Bp. 98 auf einen auf der Gp. 449/1 durch ihren Großneffen Netzer Werner, Gaschurn, zu errichtenden Wohnhausneubau wird nicht stattgegeben, da das bisherige holzbezugsberechtigte Objekt nach wie vor bestehen bleibt. In Anlehnung an die Bestimmungen des Holzbezugsstatutes ist die Übertragung eines Holzbezugsrechtes grundsätzlich nur dann möglich, wenn das bisher eingeforstete Objekt abgetragen wird, (einstimmiger Beschluß). Pkt. 4.) Dem Ansuchen des Salzgeber Karl, St. Gallenkirch Nr. 26 2 um Übertragung des Holzbezugsrechtes für den im Jahre 1956 auf der Bp. 1489 KG St. Gallenkirch neu erstellten Stall wird stattgegeben. Salzgeber Karl hat den auf der Bp. 270 stehenden Stall abgebrochen und dafür mit Servitutsholz den Neubau auf der Bp. 1489 errichtet. Die Übertragung des Holzbezugsrechtes wird grundsätzlich genehmigt, über den Umfang der Einforstung des Stallgebaudes im Falle einer notwendigen Neuerstellung (z.B. Zerstörung durch Katastrophe) wird im Zuge der noch zu beschließenden generellen Regelung hierüber entschieden. Die Bauparzelle 270 besitzt somit kein Holzbezugsrecht mehr, das Schindelholzbezugsrecht wird als erloschen erklärt, da der Neubau mit harter Bedachung versehen ist. Pkt. 5.) Die Bedarfsanmeldungen für das Jahr 1984 weisen nach der Überprüfung durch die Holzkommission in den Standesgemeinden folgende Gesamtsummen auf: Brennholz (1.809 Lose) 8.140, 50 fm Nutzholz 3.872, 25 fm ____________ Servitutsholz gesamt 12.012, 75 fm ============ Eine Durcharbeitung und Überprüfung der Bedarfsanmeldungen aus den Standesgemeinden ist aus zeitlichen Gründen während der Sitzung nicht möglich. Der Forstbetriebsführer wird hiezu beauftragt, gemeinsam mit den örtlichen Kommissionen eine Überprüfung der Bedarfsanmeldungen vorzunehmen und über die erfolgte Änderungen in der kommenden Sitzung zu berichten und zur Beschlußfassung vorzulegen. Stichprobenweise Überprüfungen zeigen, daß in den einzelnen Gemeinden teils unterschiedliche Kontrollen der Bedarfsanmeldungen und Streichungen erfolgen. Insbesonders Bgm. Sandrell weist darauf hin, daß allein in der Gemein de Gaschurn ca. 1.000 fm aus der Bedarfsanmeldung gestrichen wurden, weshalb schon mehrfach Beschwerde über die rigorose Vorgangsweise erhoben wurde, auch mit Hinweis auf die angemeldeten und bewilligten Servitutsholzbezüge in der Nachbargemeinde St. Gallenkirch. Es zeigt sich, daß eine Überarbeitung des derzeitigen Holzbezugs Statutes dringend notwendig ist, desgleichen sollen für die Gemeindeholzkommissionen in den Standesgemeinden einheitliche Richtlinien für die Bewilligung von Servitutsbezügen erarbeitet werden. -4- Nachdem für eine Fortsetzung der Sitzung am Nachmittag mehrere Mitglieder infolge anderweitigen Verpflichtungen verhindert sind, schließt der Vorsitzende mit dem Dank an die Anwesenden um 12.00 Uhr die Sitzung. Die Fortsetzung der Sitzung erfolgt nach Vorliegen des Prüfungsergebnisses über die Bedarfsanmeldungen. Fortsetzung der Forstfondssitzung am 11. Mai 1984 - 9.00 Uhr ____________________________________________________________ Auf Grund der Verständigung über die Fortsetzung der Beratung der 23. Forstfondssitzung vom 27. April 1984 nehmen an der auf heute, 11. Mai 1984 einberufenen Sitzung teil: Standesrepräsentant Bgm. Erwin Vallaster, Bartholomäberg; Bürgermeister Georg Amann, Silbertal; Bürgermeister Eduard Bitschnau, Tschagguns; Bürgermeister Oskar Vonier, Vandans; Bürgermeister Mag. Siegmund Stemer, St. Anton; Gemeindevertreter Ernst Marlin, St. Gallenkirch; Entschuldigt: Bürgermeister Heinrich Sandrell, Gaschurn; Bürgermeister Harald Wekerle, Schruns; Der Vorsitzende eröffnet um 9.10 Uhr die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und setzt die Beratung der Tagesordnung bei Punkt 4. (Genehmigung der Bedarfsanmeldungen) fort. Durch Dipl. Ing. Scheier wurden in der Zwischenzeit teils in den Gemeinden teils in der Verwaltung eine Überprüfung der vorliegenden Bedarfsanmeldungen vorgenommen. Aufgrund dieser Überprüfungen wurden einzelne Korrekturen in den Bedarfsanmeldungen vorgenommen, desgleichen werden verschiedene unterschiedliche Handhabungen der Holzbezugsrichtlinien aufgezeigt. Es zeigt sich auch, daß hinsichtlich des Standesbürgerrechtes teilweise Zweifel bestehen, ob Einzelne tatsächlich auch das Standesbürgerrecht besitzen, welche 1984 ein Brennholzlos geltend gemacht haben. Es bestehen berechtigte Bedenken am Standesbürgerecht der Familien Belutta, von Gabi Josef aus St. Anton, Brenner Rosmarie von Vandans, Zippusch Reinhard von Vandans sowie Braunger Ludwig jun. von Gargellen. Die angeführten Parteien sind aufzufordern, den Nachweis des Standesbürgerrechtes zu erbringen andernfalls eine Zuweisung des Brennholzloses nicht erfolgt. Der von der Alpe Spora in Tschagguns für den Neubau ihres Alpstalles angemeldete Bedarf von zusätzlich 6 5 fm Servitutsholz ist einer genauen Überprüfung zu unterziehen, wobei in die Planunterlagen und Holzlisten Einsicht zu nehmen ist. Grundsätzlich wird die Zuweisung des erforderlichen Servitutsholzes für gerechtfertigt erkannt, zumal wenn auch die in der Regulierungsurkunde angeführten Gebäude mit ihrem Servitutsholzbezug berücksichtigt werden. Demnach sind in der Alpe Spora beim oberen Stafel insgesamt 3 Sennhütten, 1 Hirtenhütte und 22 Ställe lt. Servitutenregulierungsurkunde vom Jahre 1884 berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Urkunde den erforderlichen Holzbedarf zur Instandhaltung aus dem belasteten Standeswalde zu beziehen. -5- Für die Errichtung des Alpstalles wurden im Jahre 1981 170 fm Nutzholz sowie in den Jahren 1982 und 1983 21, 5 fm Schindelholz zugewiesen. Aufgrund des Bedarfsnachweises über den angemeldeten Bezug und die Überprüfung der Verwendung der bisherigen Zuweisungen kann der Alpe Spora entsprechend dem noch erforderlichen Bedarf das restliche Servitutsholz zugewiesen werden (einstimmiger Beschluß). Über die Brennholzanmeldungen verschiedener Maisäßbesitzer in Gargellen entwickelt sich eine rege Debatte, da teils diese Maisäße nicht mehr landwirtschaftlich bewirtschaftet werden bzw. nur mehr als Ferienhaus Verwendung finden. Es handelt sich bei diesen Brennholzbezugsrechten (wie bei allen anderen Maisäßliegenschaften und Alpen) um Servitutsrechte nach Maßgabe der Bestimmungen in den Servitutsregulierungsurkunden, wobei hinzukommt, daß aufgrund früheren Entscheidungen unterschiedliche Auffassungen über den bestehenden Rechtsanspruch bestehen. Bei den vorerwähnten Brennholzanmeldungen soll anläßlich der Ausgabe über den Umfang der Maisäßliegenschaft bzw. über die Widmung der Maisäßobjekte näher erhoben werden. Eine generelle Streichung dieser angemeldeten Brennholzbezüge, welche Realrechte (Servitute) darstellen, erscheint aus rechtlicher Sicht als eher problematisch. Grundsätzlich wird festgehalten, daß in Zukunft genaue Richtlinien über die Zuweisung von Brennholz und Nutzholz auszuarbeiten sind, um die Gewähr zur gleichen Handhabung in allen Standesgemeinden zu haben. Weiters ist in der Zuweisung der Servitutsbezüge im heurigen Jahr strikt nach den Bestimmungen des Holzstatutes vorzugehen und auch soweit möglich tatsächlich Brennholz zuzuweisen. Nach eingehender Beratung werden die vorliegenden Bedarfsanmeldungen grundsätzlich genehmigt, wobei im Verlaufe der Ausgabe auftretende Unklarheiten durch die Verwaltung zu klären sind. Die erforderlichen Schlägerungsbewilligungen sind bei der Behörde zu beantragen. Über die vorliegenden Berufungen gegen Entscheidungen durch die Holzkommissionen wird durch den Eigentümer wie folgt entschieden: a) Berufung von Frau Josefine Engstler, Tschagguns gegen die Streichung des Brennholzloses für ihren Maisäß Nr. 384 in Tschagguns ("Bündtle" im Gauertal): Die Maisäßliegenschaft ist zur Beweidung an die Alpe Spora verpachtet, wenngleich nicht bestritten wird, daß durch die Eigentümerin auch verschiedene Arbeiten zur Instandhaltung der Liegenschaft erbracht werden. Eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung durch die Eigentümerin im Sinne der Regulierungsurkunde findet jedoch nicht statt. Nach der Regulierungsurkunde handelt es sich um einen Maisäß II. Klasse mit einem Brennholzbezugsrecht von 3 rm jährlich zur Maisäßbewirtschaftung, sofern nicht eine Bezugsmöglichkeit aus eigenen Maisäßwaldungen besteht. Die Einspruchswerberin besitzt neben der Maisäßliegenschaft noch drei Waldparzellen mit einer Fläche von 1, 11 ha. -6- Weiters haben Erhebungen bei der Gemeinde Tschagguns ergeben, daß das Maisäßhaus im Jahre 1983 vermietet wurde. Es sind insgesamt 361 Nächtigungen angefallen, davon 227 taxpflichtig, sodaß das Maisäßhaus nicht im Rahmen der Maisäßbewirtschaftung ausschließlich benötigt wird. Festgehalten wird zudem, daß der Gatte der Einspruchswerberin im ( Gemeindegebiet Tschagguns insgesamt ca. 14 ha Eigenwald besitzt. Aufgrund der Tatsache, daß durch die Einspruchswerberin keine Bewirtschaftung der Maisäßliegenschaft im Sinne der Regulierungsurkunde erfolgt und der anderweitigen Verwendung des Maisäßhauses im Rahmen der Vermietung sowie des Besitzes von Eigenwald wird dem vorliegenden Einspruch nicht stattgegeben. Sofern sich die Einspruchswerberin in ihrem Recht geschmälert fühlt, kann sie gegen diese Entscheidung bei der Aufsichtsbehörde Berufung. einlegen. b) Berufung von Herrn Sandrell Dietmar, Tschagguns Nr. 828 gegen die Streichung von 2 Sagstämmen zur Instandhaltung seines Stalles Bp. 593 in Tschagguns: Durch die Gemeindeholzkommission wurden die zur Instandhaltung des Stalles angemeldeten Sagstämme mit der Begründung gestrichen, daß zum Stall keine Landwirtschaft mehr gehört. Nach Einsichtnahme im Grundbuch wird festgestellt, daß der Stall Bp. 593 im Jahre 1982 von der ursprünglichen Landwirtschaft zu HNr. 212 abgetrennt wurde und nunmehr lediglich eine Grundfläche von ca 16a zum Stall gehört. Auf dieser Grundfläche wurde zudem durch Sandrell ein Eigenheim errichtet. Eine landwirtschaftliches Anwesen im Sinne des Holzbezugsstatutes ist nicht mehr gegeben, weshalb die Streichung der Nutzholzanmeldung durch die Gemeindeholzkommission Tschagguns zu Recht erfolgt ist. Dem vorliegenden Einspruch wird aus den erwähnten Gründen einstimmig keine Folge gegeben. c) Berufung von Frau Düngler Waltraud, Schruns gegen Streichung des Brennholzloses für Maisäß Nr. 383 im Gauertal; Das angemeldete Brennholzlos wurde von der Gemeindeholzkommission Tschagguns mit der Begründung gestrichen, daß das Maisäßhaus als Ferienhaus vermietet wird und für die Bewirtschaftung der Liegenschaften nicht mehr benötigt werde. Beim Maisäß Nr. 383 handelt es sich nach der Regulierungsurkunde um einen Maisäß der I. Klasse mit einem Brennholzanspruch von 5 rm jährlich zur Deckung des Maisäßbedarfes, sofern nicht Eigenwaldungen zur Deckung des Brennholzbedarfes herangezogen werden können. Wie im Einspruch angeführt, wird das Maisäßhaus nach Auskunft des Gemeindeamtes nicht vermietet. Wenngleich keine volle landwirtschaftliche Nutzung durch die Eigentümerin erfolgt, so wird die Liegenschaft dennoch durch dieselbe instandgehalten, weshalb nach dem Beschluß der Forstfondsvertretung vom 18.12. 1981 alle vier Jahre ein ganzes Maisäßlos zusteht. Nach diesem Beschluß können Maisäßbesitzer alle vier Jahre bei nur teilweiser Bewirtschaftung (d.h. bei Verpachtung des Nutzens oder bei Verkauf desselben) ein Maisäßlos beziehen. In Würdigung der vorgebrachten Umstände und in Anwendung des erwähnten Beschlußes wird Frau Düngler somit einstimmig die Zuweisung eines Brennholzloses von 5 rm für vier Jahre bewilligt. -7- d) Berufung von Herrn Salzgeber Karl, St. Gallenkirch Nr. 259a gegen Streichung Nutzholz für Stallanbau; Durch Salzgeber Karl wurden bei der Bedarfsanmeldung in St. Gallenkirch 9, 8 fm Nutzholz für einen Stallanbau beim Stallgebäude Gp. 1489 geltend gemacht, welche durch die Gemeindeholzkommission St. Gallenkirch nicht bewilligt wurden, da für Erweiterungsbauten nach dem Holzbezugsstatut kein Servitutsholzanspruch besteht. Salzgeber Hat gegen diese Streichung Berufung eingelegt/ und führt zur Begründung an, daß aufgrund des Einbaues einer Gebläseanlage im Stallgebäude die Notwendigkeit zum Anbau ergibt, damit darin ein Teil des landwirtschaftlichen Nutzens (teils Heu und teils Stroh bzw. Laub) untergebracht werden kann. Im Verlaufe der Debatte wird dem Vorbringen von Salzgeber grundsätzlich Verständnis entgegengebracht, da auch die heutigen Verhältnisse in der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung mit Konzentrierung auf ein Stallgebäude berücksichtigt werden müssen. Andererseits sind die Bestimmungen des Holzbezugsstatutes zu beachten, wonach Erweiterungen von eingeforsteten Objekten nicht als berechtigt zum Servitutsholzbezug gelten. Nach eingehender Beratung wird dem vorliegenden Einspruch zur Vermeidung eines Präjudizfalles nicht Folge gegeben und die Entscheidung der Gemeindeholzkommission bestätigt. In Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse wird die Abgabe des beantragten Nutzholzes für den Erweiterungsbau aus dem Titel der landwirtschaftlichen Förderung zum normalen Stockgeld bewilligt. Es wird jedoch ausdrücklich darauf verwiesen, daß der Umfang der Einforstung des Stallgebäudes dadurch keine Änderung erfährt und weiterhin nur das bisherige Ausmaß als eingeforstet gilt. e) Berufung von Herrn Netzer Walter, St. Gallenkirch Nr. 265 gegen Streichung eines SchindelStammes für Wohnhaus Nr. 265 Bp. 236 St. Gallenkirch; Netzer Walter hat zur Eindeckung des zweiten Flügels beim Wohnhaus Nr. 26 5 anläßlich der Bedarfsanmeldung einen weiteren Schindelstamm geltend gemacht, welcher durch die Gemeindeholzkommission nicht bewilligt wurde. Gegen diese Entscheidung hat Netzer Einspruch erhoben und führt an, daß das Dach sehr schlecht ist und mit der Erneuerung nicht länger zugewartet werden kann. Nachdem aus früheren Zuweisungen noch nicht sämtliches Schindelholz aufgearbeitet ist, wird dem Einspruch vorläufig keine Folge gegeben. Es ist zuerst das restliche Schindelholz aufzuarbeiten und anschließend zu überprüfen, ob für die Eindeckung des restlichen Daches ausreichend Schindeln vorhanden sind. Sofern die bisher zugewiesene Menge nicht ausreicht, ist der beantragte Schindelstamm zuzuweisen, da das Wohnhaus Nr. 265 berechtigt ist, den zur Instandhaltung erforderlichen Schindelholzbedarf aus Standeswaldungen zu beziehen. -8- Pkt. 6.) Dem Ansuchen des Rudigier Johann, Gaschurn Nr. 132a um Zuweisung von ca 10 fm Servitutsnutzholz zur Umdeckung des Stalldaches seines Stalles in St. Gallenkirch - Schattenort wird grundsätzlich stattgegeben, vor der Zuweisung ist durch die Verwaltung eine Überprüfung des tatsächlichen Bedarfes vorzunehmen. Rudigier hat den Termin der Anmeldung in St. Gallenkirch versäumt, desgleichen war er zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht im Besitz der erforderlichen Holzliste. Pkt. 7.) Dem Ansuchen von Willi Elmar, Gortipohl Nr. 28 vom 17.4.1984 um Zuweisung von 4, 4 fm Servitutsnutzholz zum normalen Stockgeldpreis zur Behebung eines Brandschadens bei seinem Wohnhaus Gortipohl Nr. 28 wird einstimmig stattgegeben, da zur Reparatur eines Brandschadens auch außerhalb der Bedarfsanmeldung der erforderliche Servitutsholzbedarf geltend gemacht werden kann. Pkt. 8.) Mit Schreiben vom 2.4.1984 ersucht Willy Düngler, Tschagguns nochmals um die Zuweisung von Servitutsholz für sein bereits erstelltes Wohn- und Geschäftshaus Nr. 10 in St. Gallenkirch. Düngler schildert wiederum den bereits aus früheren Beratungen bekannten Sachverhalt hinsichtlich des Holzbezugsrechtes des erwähnten Objektes. Bekanntlich brannte das Wohn- und Geschäftshaus Nr. 10 im Jahre 1979 ab. Für die Errichtung hat Düngler bei der damaligen Bedarfsanmeldung ca 90 fm Servitutsnutzholz geltend gemacht. Die Einforstung des abgebrannten Objektes kann aus den Aktenunterlagen bzw. anderweitigen Schriftstücken nicht eindeutig nachgewiesen werden, andererseits liegen glaubhafte Zeugenaussagen vor, daß das zur Errichtung in den Jahren 1908/09 notwendige Servitutsholz aus Standeswaldungen bezogen wurde. Desgleichen sind auch den vorliegenden Servitutsholzabrechnungen in späteren Jahren vereinzelte NutzholzZuweisungen zur Instandhaltung des Objektes erfolgt. Das Holzbezugsrecht bzw. die Hausnummer 10 stammt von einem im Jahre 1896 in St. Gallenkirch abgebrannten Wohnhaus. Wenngleich ein eindeutiger Nachweis über das Holzbezugsrecht durch den Antragsteller nicht erbracht werden kann, so muß auf Grund der vorliegenden Aussagen und Unterlagen mit ziemlicher Sicherheit angenommen werden, daß die Hausnummer 10 damals mit dem Holzbezugsrecht erworben wurde und das Gebäude berechtigt galt, den zur Instandhaltung erforderlichen Holzbedarf aus Standeswaldungen zu beziehen. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen werden somit einstimmig 50 fm Servitutsnutzholz für das neu erstellte Objekt bewilligt. Das Schindelholzbezugsrecht wird für erloschen erklärt. Nachdem das neue Objekt auf der bisherigen Bauparzelle 1145 erstellt wurde, ist eine Übertragung des Holzbezugsrechtes nicht erforderlich. -9- Pkt. 9.) Über den Aufbau des eigenen Betriebsdienstes entwickelt sich eine rege Debatte. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist der Stand Montafon zum Aufbau eines eigenen Betriebsdienstes verhalten, durch welchen die erforderlichen Holzauszeigen, Zuweisungen von Servitutsholz, Aufforstungen und sämtliche Arbeiten zur Waldbewirtschaftung vorzunehmen sind. Auf die erfolgte Ausschreibung eines Försters ist lediglich eine Bewerbung eingelangt, da die in der Talschaft vorhandenen Interessenten bereits bei anderen Dienststellen (Behörde) eine Anstellung gefunden haben. Die im heurigen Jahre vorliegende Situation, wonach aufgrund des Wegfalles von drei Waldaufsehern in der Talschaft seitens der Behörde den verbleibenden Waldaufsehern größere Aufsichtsgebiete zugewiesen wurden, macht zur Abwicklung des Betriebsdienstes weitere Personaleinstellungen unbedingt erforderlich. Bereits im heurigen Jahre sind die Servitutsholzauszeigen in Bartholomäberg, St. Anton und St. Gallenkirch durch den Betriebsdienst des Standes Montafon vorzunehmen. Auf die Ausschreibung des Försterpostens hat sich Roland Erne, wohnhaft in Rons Nr. 34 um eine Anstellung beworben. Erne hat die Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft in Bruck a.d. Mur absolviert und ist derzeit bis Ende Mai beim Bundesheer. Erne zeigt sich an einer Anstellung sehr interessiert, eine persönliche Vorsprache erbrachte einen sehr guten Eindruck. Auch eine Rücksprache bei der Agrargemeinschaft Nenzing, bei welcher Erne die während der Schulzeit erforderliche Praxis ableistete, bestätigte, daß Erne seine ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft, mit Interesse und persönlichem Einsatz zur vollsten Zufriedenheit des Arbeitgebers erledigte. Da baldmöglichst mit den erforderlichen Holzauszeigen zu beginnen ist, wird Erne Roland (geb. 19.1.1963) einstimmig ab 4. Juni 1984 beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes Anwendung, die Einstufung erfolgt aufgrund des Alters und der Ausbildung in der Verwendungsgruppe b/ Dienstpostengruppe 1/ Gehaltsstufe 2. Das Dienstverhältnis wird vorerst befristet auf die Dauer eines Jahres begründet und bei entsprechender Bewährung nach den Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes verlängert. Über Wunsch wird Erne im Obergeschoß des Standesgebäudes eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung gestellt, da eine tägliche Hin- und Rückfahrt zum Wohn- und Arbeitsplatz aufgrund der Entfernung mit beträchtlichen Kosten verbunden ist (ca. 6 0 km). Die Adaptierung der beiden Räume (Erneuerung der Elektroinstallation, Ausmalen der Räume, Beschaffung einer Grundeinrichtung) ist durch die Verwaltung zu veranlassen. Über die näheren Regelungen zur Benützung der Wohnung ist mit Erne noch gesondert zu verhandeln. Als weitere Maßnahme auf dem Personalsektor ist die Einstellung einer Forstarbeiterpartie erforderlich, um das in weiten Teilen des Standeswaldes vorhandene Windwurf- und Abgangsholz teilweise aufzuarbeiten. Insbesonders in Hinblick auf die -10- befürchtete Gefahr des Borkenkäferbefalles ist eine umgehende Aufarbeitung des Schadholzes unerläßlich, soweit dasselbe nicht an Servitutsberechtigte zur sofortigen Aufarbeitung zugewiesen werden kann. Auch in Hiblick auf die im vergangenen Winter in mehreren Bereichen durch Lawinenabgänge vorhandenen Schadholzbestände ist eine sofortige Aufarbeitung derselben notwendig. (z.B. Lawinenholz in Silbertal-Gafluna und Stöcker Maisäß, Gweiltobel in St. Gallenkirch, Alptobel in St. Gallenkirch, Monteneulawine in Bartholomäberg, Tschagguns Bereich Kilkatobel u.a.). Hiezu wird einstimmig beschlossen, vorerst in den Gemeinden Silbertal und St. Gallenkirch geeignete Arbeitskräfte für den erwähnten Einsatz zu suchen und für den kommenden Sommer vollständig bzw. fallweise zu beschäftigen. Pkt. 10.) - Berichte: a) Der Vorsitzende bringt ein Schreiben der Gemeinde St. Gallenkirch zur Kenntnis, worin auf die Schadholzbestände im Gweiltobel aus der Gweillawine vom Vorwinter hingewiesen wird. Es wird von einer Zusammenkunft der Unterlieger berichtet, wobei anläßlich dieser Aussprache mehrfach zum Ausdruck gebracht wurde, daß das Schadholz im Frühjahr ohne weitere Verzögerung aufzuarbeiten und nach Möglichkeit mit Hubschrauber abzutransportieren ist. Gegen weitere Holzschlägerungen im Bärenwald, sofern dieselben sachlich begründet und nach forsttechnisch vertretbaren Gesichtspunkten vorgenommen werden, wird durch die Unterlieger grundsätzlich kein Einwand erhoben. Im Zuge dieser Maßnahmen sind gleichzeitig auch Aufforstungen zu planen und vorzunehmen. Die Anwesenden sind sich der vorhandenen Problematik durchaus bewußt und es wird allgemein die Ansicht vertreten, daß alles zu unternehmen ist, um eine Nutzung dieses Schadholzes vornehmen zu können. Als erste Maßnahme soll eine Aufarbeitung des Schadholzes mit Entrindung desselben vorgenommen werden, da das Schadholz bereits vom Borkenkäfer befallen ist und bei entsprechenden Temperaturen die Gefahr einer extremen Ausbreitung des Borkenkäfers in diesem Bereich besteht. Über die Möglichkeiten des Abtransportes (ob Hubschraubertransport oder Bringung mittels Seilbahn) sind vom Betriebsleiter vorerst genauere Erhebungen vorzunehmen, um auch die Kostenseite einer näheren Prüfung unterziehen zu können. b) Die Alpinteressentschaft Fratte in Schruns ist nicht bereit, auch für den Jagdeinschluß des Standes Montafon (Gpn. 2049 u. 2050 KG Schruns mit 14, 3228 ha oder 10, 19% der Eigenjagdfläche) den mit dem Jagdpächter lt. Jagdpachtvertrag vereinbarten Hektarsatz zur Auszahlung zu bringen. Sie ist lediglich grundsätzlich bereit, einen um bestimmte Aufwendungen für die Jagd reduzierten Hektarsatz für den Jagdeinschluß zur Auszahlung zu bringen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde nach den gesetzlichen Bestimmungen des Jagdgesetzes die Behörde eingeschaltet. -11- c) Für verschiedene Forstwege wurden vom Amt der Landesregierung Förderungsbeiträge angewiesen, und zwar: 1.) für Theußtobelweg in Schruns S 58.000, — oder 30% der veranschlagten Baukosten von S 192.000, --; die Gesamtkosten betragen bei einer Weglänge von 350 lfm S 319.234, —. Die Kostenerhöhung gegenüber der Schätzung beruht auf einer Verlängerung der Baustrecke von ca 30 m sowie dem anläßlich der Ausschreibung nicht vorhersehbaren Felsabtrag von 230 m3. 2.) für Schnapfenwaldweg in Gargellen S 240.000, — oder 20% der veranschlagten Baukosten von S 1.200.000, —; die Schlußabrechnung seitens der bauausführenden Firma liegt noch nicht vor, da noch kleinere Restarbeiten im Jahre 1984 abzuschließen sind. 3.) für Tschöppaweg in Vandans Baulos II S 89.000, — als zweite und letzte Rate , somit insgesamt S 169.000, -oder 2 0% der anerkannten Baukosten von S 850.000, —; die Gesamtbaukosten betragen einschließlich der im vergangenen Jahr durchgeführten Sanierung der aufgetretenen Hangrutschung S 891.401, — oder S 593, —/lfm bei einer Weglänge von 1.504 m. Für sämtliche Wegprojekte findet im laufenden Jahr die Kollaudierung statt. Mit dem Dank an die Anwesenden schließt der Vorsitzende um 12.00 Uhr die Sitzung. Schruns, 16. Mai 1984 Schriftführer: Forstfondsvertretung: