19831222_FF_020

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Aktenzahl/Geschäftszahl 004-4
Letzte Änderung 23.05.2021, 10:36
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: forstfonds,standmontafon
Dokumentdatum 1983-12-22
Erscheinungsdatum 1983-12-22
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Publikationen Montafon Forstfondsprotokolle_ff_
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Inhalt des Dokuments

-1- NIEDERSCHRIFT aufgenommen am 22.12.1983 im Sitzungssaal des Standes Montafon in Schruns anläßlich der 20. Sitzung der Forstfondsvertretung in der laufenden Legislaturperiode. Aufgrund der Einladung vom 16.12.1983 nehmen an der auf heute 14.00 Uhr festgesetzten Sitzung teil: Standesrepräsentant Bmg. Erwin Vallaster, Bartholomäberg Bürgermeister Eduard Bitschnau, Tschagguns Bürgermeister Mag. Siegmund Stemer, St. Anton Bürgermeister Harald Wekerle, Schruns Bürgermeister Heinrich Sandrell, Gaschurn Herr Ernst Marlin, St. Gallenkirch als Vertreter der Gemeinde St. Gallenkirch Herr Gottfried Schapler, Vandans als Vertreter der Agrargemeinschaft Vandans; Entschuldigt: Bürgermeister Georg Amann, Silbertal (wegen Kuraufenthalt); Schriftführer: Sekr. Mag. Johann Vallaster; Der Vorsitzende eröffnet um 14.15 die 20. Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlußfähigkeit fest. Über Antrag des Vorsitzenden wird die Tagesordnung einstimmig um weitere zwei Tagesordnungspunkte erweitert. Diesen Tagesordnungspunkten wird die Dringlichkeit nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zuerkannt. TAGESORDNUNG 1. Vorlage der Sitzungsniederschrift über die 19. Sitzung vom 4. November 1983; 2. Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung eines Feststellungbescheides durch die Agrarbezirksbehörde; 3. Neuerliche Beratung der Grundinanspruchnahmen durch die Vorarlberger Illwerke für Wildbachverbauungsmaßnahmen Vensertobel; 4. Ansuchen von Tschofen Robert, St. Gallenkirch um Verlängerung eines Holzbezugsrechtes; 5. Aufhebung einer Löschung eines Holzbezugsrechtes für Fitsch Manfred, St. Gallenkirch; 6. Ansuchen von Künzle Johann, Vandans um Übertragung eines Holzbezugsrechtes für eine Barge; 7. Beitragsleistung an die Güterweggenossenschaft Totenbühel-Kristberg; 8. Personaldiskussion; 9. Bericht - Allfälliges; -2- Erledigung der Tagesordnung: Pkt. 1.) Die Niederschrift über die 19. Sitzung vom 4. November 1983 wird in der vorliegenden Fassung ohne Einwendungen einstimmig genehmigt und gefertigt. Pkt. 2.) Zur beabsichtigten Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 84 Vorarlberger Flurverfassungsgesetz (VFlVG) betreffend die Agrargemeinschaftlichkeit der Forstfondsliegenschaften wird durch den Standessekretär eine kurze Schilderung der bisherigen Entwicklung vorgebracht, sowie ein grundsätzliches Konzept für die verlangte Stellungnahme erörtert. Im Jahre 1980 wurde durch ein Proponentenkomitee der nutzungsberechtigten Personen an den "agrargemeinschaftlichen" Liegenschaften des Standes Montafon bei der Agrarbezirksbehörde Bregenz der Antrag auf Einleitung des Regulierungsverfahrens im Sinne des II. Hauptstückes des VFlVG eingebracht. Die Agrarbezirksbehörde Bregenz hat mit Schreiben vom 12.8.1983 die Ansicht bekanntgegeben, daß sie außerhalb eines Regulierungsverfahrens beabsichtigt, einen Feststellungsbescheid nach § 84 VFlVG zur Frage der Agrargemeinschaftlichkeit der Forstfondsliegenschaften zu erlassen und gleichzeitig zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist bis 30.9.1983 eingeräumt. Im Zuge der Debatte über diese Stellungnahme wurde in der Sitzung vom 30.8.1983 beschlossen, bei der Agrarbezirksbehörde einen Antrag um Fristverlängerung von drei Monaten zur Abgabe der geforderten Stellungnahme einzubringen, gleichzeitig ist beschlußgemäß mit einem insbesonders in der Frage der Agrargesetzgebung vertrauten Sachverständigen bzw. Fachmann Kontakt aufzunehmen, um nähere Erörterungen und Informationen für die geforderte Stellungnahme einzuholen. Grundsätzlich wird wiederum - wie dies bereits schon mehrfach durch den Standesausschuß erfolgt ist - die feste Überzeugung ausgesprochen, daß aufgrund der Kaufurkunde vom Jahre 1832 sowie seit althergebrachter Übung die Standeswaldungen alleiniges und unbestrittenes Eigentum der namentlich angeführten acht Gemeinden sind. In der Zwischenzeit wurde durch die Verwaltung mit Herrn Universitätsprofessor Dr. Morscher in Innsbruck Kontakt zur Erörterung des anstehenden Fragenkomplexes aufgenommen. Dr. Morscher hat aufgrund seiner Lehrtätigkeit sowie seiner bisherigen wissenschaftlichen Arbeiten reiche Erfahrung im Bereich des öffentlichen Rechts als auch der Agrargesetzgebung. Bezugnehmend auf die durch Prof. Morscher erteilten Hinweise und Erläuterungen wird durch den Standessekretär für die geforderte Stellungnahme ein Konzept vorgetragen, wobei darin insbesonders auf eine verwaltungsrechtliche Beurteilung, weiters auf den Antrag auf Verfahrenseinstellung, die Begründungen hiezu, sowie auf eine zivilrechtliche Beurteilung des Problemkreises eingegangen wird. -3- Grundsätzlich muß festgehalten werden, daß in der zur Bearbeitung des ganzen Problemkreises zur Verfügung stehenden Zeit nur die Erörterung grundlegender Fragen möglich ist. Der von der Agrarbezirksbehörde Bregenz in Aussicht gestellte Feststellungsbescheid soll sich nur auf den Problemkreis der Agrargemeinschaftlichkeit beziehen, andere in § 84 VFlVG genannte Aspekte jedoch nicht berücksichtigt werden. Es muß hiezu fetgehalten werden, daß alle in dieser Bestimmung genannten Aspekte ein einheitliches Ganzes bilden und sachlich zusammenhängen, sodaß der von der Agrarbezirksbehörde ins Auge gefaßte Weg von vornherein als rechtlich völlig verfehlt erscheint. Wie ersichtlich, trägt sich die Agrarbezirksbehörde mit dem Gedanken, den in Aussicht gestellten Feststellungsbescheid sozusagen "im kurzen Wege" zu erlassen. Dagegen gilt es festzuhalten, daß (sofern die Agrarbezirksbehörde überhaupt zuständig wäre, was eindeutig nicht der Fall ist) in dem in Aussicht gestellten Verfahren nach § 84 Abs. 1 VFlVG keinerlei Erhebungen gepflogen worden sind. Vage Vermutungen einer zu einer Rechtsentscheidung berufenen Behörde könnten aber niemals die Durchführung eines ordentlichen und ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ersetzen. Nach § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 findet das AVG 1950 (mit wenigen Ausnahmen, die für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung sind) volle Anwendung. Danach wären also alle Regelungen des AVG 1950, insbesonders jene des § 37 ff betreffend Ermittlungsverfahren voll zu beachten, bevor überhaupt ein Bescheid erlassen werden könnte. Der Standesausschuß als Organ jener Montafoner Gemeinden, denen das Eigentum an den nunmehr von einigen Antragstellern begehrten Waldungen seit vielen Jahrzehnten unbestrittenermaßen und grundbücherlich zusteht, glaubt, daß es der Agrarbezirksbehörde Bregenz hinreichend geläufig ist, welche Bedeutung der gegenständlichen Sache zukommt. Deshalb ist auch klar, daß die Standesvertretung ein ganz besonderes und legitimes Interesse daran hat, daß die Agrarbezirksbehörde (immer unter der Voraussetzung, daß sie überhaupt zuständig ist und diesfalls fälschlicherweise diese Zuständigkeit nach § 84 VFlVG zu besitzen glaubt) notwendigen Ermittlungen umfassend und tiefgründig anstellt, und sodann der Standesvertretung eine entsprechende Frist dazu einräumt, zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Im übrigen ist aber der Standessausschuß (nach Gemeindegesetz und Satzungen) der Meinung, daß die Agrargemeinschaftlichkeit der Forstfondsliegenschaften in der Tat nicht gegeben ist, daß die Agrarbezirksbehörde Bregenz keinerlei Zuständigkeit, insbesonders dazu besitzt, ein Verfahren nach § 84 VFlVG wie geplant abzuwickeln, es sich bei den Forstfondsliegenschaften um Gemeindevermögen, welches mit bestimmten Nutzungsrechten (im übrigen zum Teil mit Servituten) belastet sind, allenfalls um seinerzeitiges "Gemeindegut11 handelt und daß somit das ins Auge gefaßte Feststellungsverfahren nach § 84 Abs. 1 VFlVG einzustellen ist, was hiemit ausdrücklich beantragt wird. Diese Auffassungen des Standesausschusses über die völlige Un-Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörde Bregenz wie überhaupt aller Agrarbehörden hinsichtlich der Standeswaldungen basiert -4- auf jenem grundlegenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.1982, mit welchem entscheidende Regelungen des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes sowie des Vorarlberger und Tiroler Flurverfassungsgesetzes aufgehoben worden sind, sowie einer wissenschaftlichen Publikation (Morscher: Gemeinnutzungsrechte am Gemeindegut in der Zeitschrift für Verwaltung), die diesem Erkenntnis vorangegangen sind. Der Standesausschuß steht damit voll auf dem Boden des genannten Erkenntnisses wie der angeführten wissenschaftlichen Äußerung in seiner gesamten Grundtendenz. Daraus ergibt sich schlüssig die Unzuständigkeit der Agrarbezirksbehörde Bregenz zu der ins Auge gefaßten Erlassung eines Feststellungsbescheides mangels Bestand einer Agrargemeinschaft. Es handelt sich bei den Standeswaldungen vielmehr um gemeinsames Vermögen der beteiligten Gemeinden, allenfalls um seinerzeitiges Gemeindegut, zu dessen verwaltungsrechtlicher Behandlung seit Inkrafttreten der Aufhebung des § 31 Abs. 2 lit. d des VFlVG mit 1.3.1983 ohne jeden Zweifel die Agrarbezirksbehörde nicht zuständig ist. Der Standesausschuß glaubt, daß aus seiner bisherigen zurückhaltenden Beurteilung der Nichtkompetenz der Agrarbezirksbehörde für die Zukunft ebensowenig abgeleitet werden kann, wie aus dem Umstand, daß die Aktionen der Agrarbezirksbehörde seitens des Standesausschußes bzw. der betroffenen Gemeinden geduldet worden sind, da eine Kompetenz niemals durch Vereinbarung, sondern allein durch Gesetz begründet werden kann. Dies geht auch aus den Bestimmungen des B-VG , des AVG in Verbindung mit dem Agrarverfahrensgesetz sowie der in jeder Hinsicht einheitlichen und eindeutigen Rechtsprechung von VfGH und VwGH hervor. Weiters ist auch darauf hinzuweisen, daß aus allenfalls früher abgewickelten Regulierungsverfahren und dergleichen für den vorliegenden Fall und für alle Zukunft keinerlei Bindung abgeleitet werden kann. Im einzelnen ist trotz des Umstandes, daß die Behörde von Amts wegen zur Ermittlung des relevanten Sachverhaltes verpflichtet ist, auf folgende Umstände hinzuweisen: 1. Es ist überhaupt nicht klar, von welcher Art Agrargemeinschaftlichkeit die Agrarbezirksbehörde ausgeht. Der am ehesten noch in Frage kommende Tatbestand wäre die Bestimmung des § 31 Abs. 1 lit.a VFlVG. Hiezu ist zu bemerken, daß zwar zwischen den betroffenen Gemeinden gemeinsame Eigentumsverhältnisse bestehen, was den Begriff der gemeinsamen Besitzrechte im Sinne der genannten Regelung betrifft, nicht aber bestehen gemeinsame Nutzungsrechte der Gemeinden. 2. Aufgrund des Kaufvertrages aus dem Jahre 1832 wurde das Eigentumsrecht an diesen Grundstücken zugunsten der Interessentschaft Stand Montafon Forstfonds, bestehend aus den Gemeinden Bartholomäberg, Gaschurn, St. Anton, St. Gallenkirch, Schruns, Silbert, Tschagguns und Vandans eingetragen. Dieses Eigentumsrecht ist seit jeher unbestritten gewesen. Eindeutig sind demnach die genannten Gemeinden zusammen Eigentümer der Standeswaldungen, die allerdings mit bestimmten Nutzungsrechten belastet sind. 3. Sofern es sich bei den genannten Nutzungsrechten überhaupt um solche öffentlich-rechtlicher Natur handelt, wären es Nutzungsrechte nach dem Gemeinderecht, nicht nach dem Flurverfassungsgesetz. -5- 4. Die Agrargemeinschaftlichkeit der Standeswaldungen wäre überhaupt nur dann denkbar, wenn die Nutzungsberechtigten Eigentumsanteile an diesen Wäldern besäßen. Dies ist aber eindeutig nicht der Fall, sie besitzen bloß bestimmte - im übrigen beschränkte - Nutzungsrechte. Der VfGH hat in seinem oben zitierten Erkenntnis zutreffend das Begehren auf Umwandlung bloßer Nutzungsrechte in Anteilsrechte als verfassungswidrig wegen Eingriffs in das Eigentum bewertet. Auf Seite 27 dieses Erkenntnisses heißt es ausdrücklich: "Das Gemeindegut im Sinne der Gemeindeordnungen ist aber - und hierin ist der Verfassungsgerichtshof insbesonders auch mit der Vorarlberger Landesregierung einig - nicht nur formell der Gemeinde zugeordnet, sondern auch in materieller Hinsicht Eigentum der Gemeinde und nur insofern beschränkt, als es mit bestimmten öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten einiger oder aller Gemeindemitglieder belastet ist, sodaß die Substanz und also auch der Substanzwert und ein allfälliger Überschuß der Nutzungen der Gemeinde als solcher zu geordnet bleiben." 5. Weiters heißt es im genannten Erkenntnis auf Seite 28: "Es ist einzuräumen, daß im Zuge der Überleitung des alten Gemeindegutes in die neue Gemeindeverfassung nach 1848 aus dem Eigentum der alten Realgemeinde häufig Eigentum der Nutzungsberechtigten entstanden ist.... Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Vorgänge den damals geltenden Vorschriften entsprochen haben. Was nämlich zum Gemeindegut im Sinne der nach dem Reichsgemeindegesetz 1862 erlassenen Gemeindeordnungen geworden ist, wurde damit - bei allem Vorbehalt überkommener Nutzungsrechtewahres Eigentum der neuen (politischen) Gemeinde, die übrigens auch verschiedene Lasten übernommen hatte, von denen früher die Realgemeinde betroffen gewesen war." 6. Für den gegebenen Zusammenhang sind auch die Gedanken auf Seite 32 des genannten Erkenntnisses von Bedeutung: "Das Flurverfassungsgesetz knüpft wohl formell an den Begriff des Gemeindegutes im Sinne der Gemeindeordnungen an, der das Eigentum der Gemeinde voraussetzt. Indem es aber das Gemeindegut ohne Berücksichtigung dieses Umstandes in die Ordnung der Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken einbezieht, die zwangsläufig auf das Verhältnis der Nutzungen abstellt, vernachlässigt es den der Gemeinde zugeordneten Substanzwert." Genau aus diesen Erwägungen heraus muß der Charakter der Agrargemeinschaftlichkeit der Standeswaldungen verneint werden. Dies zumal auch unter dem Gesichtspunkt, daß schon im Statut für den Standesausschuß von Montafon im § 1 neben der Administrierung der Standeswaldungen zahlreiche andere Gemeindeaufgaben dieser Einrichtung genannt werden. 7. Ein wesentlicher Teil dieser Nutzungsrechte an den Standeswaldungen ist im übrigen im Zuge der Verfahren, die von der seinerzeitigen K.K. Grundlasten-Ablösungs- und Regulierungslokalkommission für Vorarlberger abgewickelt worden waren, im vorigen Jahrhundert als Servitutsrechte verbüchert worden und entzieht sich demnach der Zuständigkeit der Agrarbehörden. Nachdem es sich bei diesen Nutzungsrechten historisch und sachlich um den Kern aller Nutzungsrechte handelt, werden im übrigen die sonstigen - personenbezogenen - Nutzungsrechte nicht anders zu beurteilen sein. -6- 8. Dementsprechend ist im übrigen im Sinne dieses Erkenntnisses des VfGH auch ganz eindeutig, daß jene über 6 00 Antragsteller, die im Jahre 1980 eine "Regulierung" der Agrargemeinschaft beantragt haben, gar nicht antragsberechtigt sind und keine Parteistellung besitzen. Dies ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des VfGH vom 19.6.1982, mit welchem ein Bescheid einer ähnlichen Proponentengemeinschaft zurückgewiesen und deren Parteistellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren verneint worden ist. 9. Insgesamt bilden die Standeswaldungen danach Gemeindevermögen der beteiligten Gemeinden, allenfalls handelte es sich um Gemeindegut, wobei in beiden Fällen unbeachtlich ist, daß das Eigentum mehreren Gemeinden zukommt. Frühere "Regulierungen" sind danach zwar, soweit sie rechtskräftig sind, zu beachten, für die Zukunft kann daraus aber nichts, insbesonders nicht die Zulässigkeit weiterer Regulierungen abgeleitet werden. Nachdem im Zuge des Feststellungsbescheides und daran anschließend im beabsichtigten Regulierungsverfahren die Agrargemeinschaftlichkeit der Forstfondsliegenschaften festgestellt mit gleichzeitiger Umwandlung der Nutzungsrechte in Anteilsrechte (Miteigentum) werden soll, könnte die zugrundeliegende Frage des Eigentums an den Standeswaldungen auch im Zivilrechtswege eingeklagt werden. Hiezu wäre aus dem Kreise der Antragsteller eine bzw. auch ev. mehrere Personen zu beklagen, da aus dem Regulierungsantrag im Sinne des II. Hauptstückes im VFlVG eine Umwandlung der Nutzungsrechte in Miteigentumsanteile abgeleitet werden kann. Hinzu kommt, daß während eines ordentlichen Gerichtsverfahren nach den Bestimmungen des § 84 in Verbindung mit § 83 VFlVG die Agrarbehörde keine Zuständigkeit besitzt, über die Eigentumsfrage eine Entscheidung bzw. Abklärung bzw. irgendwelche weitere Feststellungen im Sinne § 84 VFlVG zu treffen. Im Zuge der über die vorgelegte Stellungnahme an die Agrarbezirksbehörde abgehaltenen Debatte wird festgehalten, daß die darin zum Ausdruck gebrachte Ansicht und Überzeugung des Standesausschußes auch in die Tat umzusetzen ist, d.h. daß in Hinkunft analog den Bestimmungen des Gemeindegesetzes die Landesregierung als Aufsichtsbehörde anerkannt wird. Weiters sind die Gemeinden Vandans und St. Gallenkirch aufzufordern, daß sie entsprechend den Bestimmungen des Standesstatutes den Bürgermeister bzw. ein Mitglied der Gemeindevertretung namhaft zu machen und in den Standesausschuß zu entsenden haben. Hiezu erklärt Marlin Ernst, daß er nicht als Vertreter der Agrargemeinschaft St. Gallenkirch, sondern über Nominierung durch die Gemeindevertretung als Vertreter der Gemeinde St. Gallenkirch entsendet wird. Er berichtet weiter, daß die Agrargemeinschaft St. Gallenkirch seit dem Jahre 1972 ihre Tätigkeit eingestellt hat. Diese Tatsachen waren den Mitgliedern des Forstfondsausschußes großteils nicht bekannt und werden zur Kenntnis genommen. Der Vertreter der Gemeinde St. Gallenkirch, Ernst Marlin erklärt, daß seitens des Proponentenkomitees, welches eine Regulierung des Standes Montafon - Forstfonds betreibt, in erster Linie eine rechtliche Abklärung angestrebt wird, auch soll -7- dadurch erreicht werden, daß die bisher bestandenen und von früher überkommenen Nutzungsrechte erhalten bleiben, wozu eine Änderung der Verwaltungsstruktur erforderlich ist. Daß im Zuge des Regulierungsverfahrens auch über die Eigentumsfrage entschieden werden soll, sei nicht Absicht des Proponentenkomitees. Diese Aussage wird jedoch in der vorliegenden Form durch die Bürgermeister nicht zur Kenntnis genommen, da eine Regulierung mit Umwandlung in eine Agrargemeinschaft zwangsläufig auch eine Entscheidung über die Eigentumsfrage mitbedingt und in weiterer Folge zu einer Umwandlung der bloßen Nutzungsrechte in Anteilsrechte führt. Durch die Bürgermeister des Standesausschußes wird einhellig erklärt, daß das Eigentumsrecht der Gemeinden wie bis zum heutigen Zeitpunkt gewahrt bleiben muß, ebenso sind die übernommenen Nutzungsrechte zu wahren, wobei im Zuge einer Verwaltungsorganisation (Anstellung eines Forstbetriebsführers, Erstellung des Wirtschaftsplanes etc.) sicherlich auf dem Sektor der Nutzungsrechte Änderungen erforderlich sein werden. Vielfach ist den Standesbürgern nicht mehr bewußt, welche Rechte ihnen aufgrund alter Übung überhaupt zustehen. Ebenso sind die vorhandenen Verwaltungs- und Nutzungsstatuten (Standesstatut und Holzbezugsstatut) hinsichtlich einiger Bestimmungen den heutigen Verhältnissen anzupassen, wozu die erforderlichen Vorarbeiten wieder in die Wege zu leiten sind. Über Antrag des Vorsitzenden wird die vom Standessekretär vorgetragene Stellungnahme an die Agrarbezirksbehörde zum beabsichtigten Feststellungsbescheid mit Stimmenthaltung durch den Vertreter der Gemeinde St. Gallenkirch einstimmig durch die Bürgermeister des Standesausschußes (als nach dem Gemeindegesetz und den Statuten hiefür zuständig) genehmigt, wobei gegen weitere Entscheidungen bzw. Stellungnahmen durch die Agrarbezirksbehörde die erforderlichen rechtlichen Untersuchungen zu veranlassen bzw. Rechtsmittel einzulegen sind. Weiters wird beschlossen, daß in Hinkunft in Vollziehung der in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente mangels Bestand einer Agrargemeinschaft die Vorarlberger Landesregierung nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes als Aufsichtsbehörde anerkannt wird. Hinsichtlich der in Erwägung gezogenen zivilrechtlichen Schritte zur Abklärung des Eigentums der Gemeinden sind durch die Verwaltung weitere Erhebungen vorzunehmen und zur Entscheidung bzw. Beschlußfassung zu gegebener Zeit vorzulegen. -8- Pkt. 3.) Mit Schreiben vom 29.11.1983 haben die Vorarlberger Illwerke zu den in der Sitzung vom 4.11.1983 beschlossenen Änderungen hinsichtlich der von ihnen vorgelegten Verträge für die Grundinanspruchnahmen zur Verlegung des Vensertobelgerinnes Stellung genommen. In die Vereinbarung 21.117, mit welcher die Grundinanspruchnahme für die Errichtung des Schutzdammes im Bereich des derzeitigen Gerinnes geregelt werden, wurden die geforderten inhaltlichen Änderungen hinsichtlich Schadensvergütung bei späteren Instandhaltungsmaßnahmen aufgenommen. In den Vorverträgen 21.118 (Grundabtretung für neues Gerinne durch den Stand Montafon) und 21.119 (Grundabtretung durch den Abwasserverband Montafon für neues Gerinne) wurde die beschlossene Vergütung des Zuwachsentganges ebenfalls mit Pauschalsummen aufgenommen. Die Aufnahme von Pauschalsummen wurde unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bestockung der abzutretenden Grundflächen gewählt, wobei sich bei einer Ermittlung aufgrund der tatsächlichen Flächeninanspruchnahme nur unwesentliche Abweichungen gegenüber den enthaltenen Pauschalsummen ergeben. Der für das neue Gerinne zusätzlich benötigte Grund würde lt. dem vorliegenden Vorschlag der Illwerke nun um S 20, —/m2 übernommen, womit gegenüber dem ursprünglich beschlossenen Kaufpreis beim Stand Montafon eine Reduzierung um S 22, —/m2 sowie beim Abwasserverband um S 55, —/m2 erfolgen würde. Nach eingehender Debatte wird einstimmig beschlossen: a) die Vereinbarung 21.117, Grundinanspruchnahme für die Errichtung des Schutzdammes, wird in der vorgelegten Fassung genehmigt; b) der Vorvertrag 21.118, Grundabtretung für neues Gerinne durch den Stand Montafon - Forstfonds wird mit Ausnahme des darin enthaltenen Kaufpreises von S 20, —/m2 genehmigt, der Kaufpreis für den zusätzlich benötigten Grund von 6.614 m2 wird mit S 30, —/m2 festgesetzt; c) der Vorvertrag 21.119, Grundabtretung für neues Gerinne durch den Abwasserverband, wird ebenfalls mit Ausnahme des darin enthaltenen Kaufpreises von S 20, —/m2 genehmigt, der Kaufpreis für die benötigte Grundfläche von 1.810 m2 wird ebenfalls mit S 30, -- festgesetzt. Pkt. 4.) Im Jahre 1973 wurde durch einen Lawinenabgang der Tschofen Robert, St. Gallenkirch 95a gehörende Stall auf Bp. 998 zerstört. Mit Beschluß vom 29.3. 1978 wurde die erstmalige Verlängerung des Holzbezugsrechtes bis Ende 1983 bewilligt. Nachdem dem Eigentümer aus finanziellen Gründen eine Erstellung des Stalles in den vergangenen Jahren nicht möglich war, ersucht er um nochmalige Verlängerung des Holzbezugsrechtes. Anläßlich seiner Vorsprache am 23.11.83 in der Standeskanzlei erklärte der Antragsteller, daß er beabsichtigt, den Stall im Jahre 1984 oder 1985 zu erstellen, wobei er hiefür noch ca 15 fm Servitutsholz benötige, da das restliche Holz aus Eigenwaldungen bezogen werden kann. -9- In Würdigung des vorgelegten Sachverhaltes wird einstimmig beschlossen, daß Holzbezugsrecht letztmalig um weitere 3 Jahre, also bis Ende 1986 zu verlängern. Sollte das Bauvorhaben bis dahin nicht durchgeführt sein, so gilt das Holzbezugsrecht als erloschen. Pkt. 5.) Aufgrund eines Lokalaugenscheines sowie Meldungen in der Standeskanzlei wurde infolge des äußert desolaten Zustandes das Herrn Fitsch Manfred, wohnhaft in St. Gallenkirch Nr. 270a gehörende Maisäßhaus Nr. 324 auf Tanafreida mit Bp. 947/1 ausgeforstet und das Holzbezugsrecht nach den Bestimmungen des Holzbezugsstatutes für erloschen erklärt. Gleichzeitig wurde der Eigentümer aufgefordert, das Gebäude abzubrechen und das anfallende Abbruchholz als Brennholz zu verwerten, wobei gleichzeitig der Anspruch auf Zuweisung eines Brennholzloses für zwei Jahre als nicht gegeben erklärt wurde. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 24.11.83 erklärt der Eigentümer, daß er das Objekt bereits in einem stark reparaturbedürftigen Zustand von seinem Vater übernommen hat und er aus finanziellen Gründen infolge Erstellung eines Eigenheimes nicht in der Lage war, das Maisäßhaus vor dem Zerfall zu retten. Er erwarte sich, daß die Standesvertretung die Eigentumsrechte der Standesbürger nach Möglichkeit auch entsprechend schütze. Fitsch Manfred ersucht nun um Aufhebung der Löschung des Holzbezugsrechtes und führt weiter als Begründung hinzu, daß er bei Aufrechterhaltung der Löschung dem Wunsch der Gemeinde nach Eindeckung mit Schindeln nicht nachkommen könnte. Durch die Verwaltung wird weiter mitgeteilt, daß Fitsch Manfred für die Errichtung dieses Maisäßhauses im Jahre 1982 bereits 31 fm Nutzholz sowie 4, 80 fm Schindelholz als Servitutsholz zugewiesen wurden. Hinzukommt, daß zu dieser Maisäßliegenschaft lediglich ca 90 m2 Grundfläche gehören und der Eigentümer selbst keine Landwirtschaft besitzt bzw. betreibt. (Das Ausmaß von 90m2 stammt aus der Bp. 947/1) Nach eingehender Debatte wird einstimmig beschlossen, eine Neueinforstung nicht vorzunehmen, da hiezu die Voraussetzungen nach dem Holzbezugsstatut, insbesonders einer funktionsfähigen Landwirtschaft nicht gegeben sind. Es wird weiters darauf hingewiesen, daß im gegenständlichen Fall eine Zuweisung des Bauholzes zum Stockgeld bereits ein Entgegenkommen seitens des Standes Montafon bedeutet, da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes der ortsübliche Kaufpreis nachgefordert werden müßte. Weiters muß betont werden, daß der Schutz des Eigentumsrechtes nicht Sache der Standesvertretung ist, sondern daß jeder Eigen tümer selbst verpflichtet ist, seinen Besitz in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Die Standesvertretung hat, sofern die Voraussetzungen nach dem Holzbezugsstatut gegeben sind, nur auf eine Erfüllung der vorhandenen Servitutsrechte zu achten. Sollten sich in späterer Folge die Verhältnisse ändern, so kann jederzeit ein Antrag auf eine Neueinforstung gestellt werden, wobei bei Vorliegen einer entsprechenden Landwirtschaft auch eine entsprechende Behandlung zu erwarten ist. -10- Pkt. 6.) Die Behandlung des TO. 6 wird vertagt, da zur Sachverhaltsermittlung noch weitere Erhebungen insbesonders eine Besichtigung an Ort und Stelle erforderlich ist. Pkt. 7.) Anläßlich der Bildung der Güterweggenossenschaft Totenbühel Kristberg in Silbertal wurde durch den Stand Montafon eine Kostenbeteiligung von S 60.000, — zugesagt, sofern auch die im Anschluß an den Genossenschaftsweg befindliche Wegstrecke bis zum sogenannten "Lehmloch" zur weiteren Anschlußmöglichkeit für die Standeswaldungen entsprechend saniert wird. Eine entsprechende Zusage zur Sanierung dieses Wegstückes nach Maßgabe der Landesmittel wurde durch die Agrarbezirksbehörde bereits gegeben. Nachdem seit Fertigstellung der Weganlage bis zum Gasthaus Kristberg auch durch die Standesbürger bereits Holztransporte vorgenommen werden und der Genossenschaft Instandhaltungskosten erwachsen, ersuchen sie um Freigabe der seinerzeit zugesagten Kostenbeteiligung. Anläßlich eines Gespräches mit Vertretern der Agrarbezirksbehörde Bregenz (Hofrat Dr. Pfefferkorn, Hofrat Dipl. Ing. Dorner und Dr. Feßler) am Vortage der Sitzung wurde ebenfalls die Ansicht vertreten, daß aufgrund der Errichtung der Weganlage die Voraussetzungen der seinerzeitigen Zusage für eine Kostenbeteiligung gegeben sind. Weiters wurde durch Hofrat Dorner in Aussicht gestellt, nach der Schneeschmelze 1984 eine Besichtigung des Wegstückes zur Feststellung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen, sowie die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen in die Wege zu leiten. In Würdigung des dargelegten Sachverhaltes wird einstimmig beschlossen, der Güterweggenossenschaft eine erste Rate von S 40.000, — noch im laufenden Jahr zu überweisen. Die Sanierung der weiteren Wegstrecke ist im kommenden Jahr weiterzubetreiben. Pkt. 8.) Über die immer noch nicht entschiedene Frage der Besetzung des Postens des Forstbetriebsführers ergibt sich eine ausführliche Diskussion. Es wird einhellig die Meinung vertreten, daß dem noch interessierten Bewerber Dipl. Ing. Prucker infolge seiner Vorstellungen sowohl aus finanzieller als auch aus sachlicher Sicht mitzuteilen ist, daß er nicht mehr für den ausgeschriebenen Posten in der engeren Auswahl steht. Der Vorsitzende berichtet in diesem Zusammenhang weiter., daß Dipl. Ing. Studer Fritz, welcher seit August des Jahres beschäftigt ist, noch keine definitive Erklärung über den Verbleib beim Stand Montafon abgegeben hat, da er Interesse für den zu Beginn des Jahres 1984 durch die Landwirtschaftskammer auszuschreibenden Posten zeigt. Dipl. Ing. Studer hätte bereits gewisse Erfahrungen gesammelt und ist mit dem ihn erwartenden Aufgabenbereich teils schon vertraut. Soweit ihn die Mitglieder des Forstfondsausschußes persönlich kennen -11- gelernt haben, hat er einen guten Eindruck erweckt. Weiter kommt hinzu, daß aufgrund von Erkrankungen der Waldaufseher Pfeifer und Marent in St. Gallenkirch durch die Behörde eine vorläufige Neubesetzung vorgenommen wurde. WA Wittwer aus Gaschurn hat die Reviere St. Gallenkirch I und II zu betreuen, während WA Dich aus Partenen die Reviere Gaschurn und Partenen zu betreuen und die nötigen Holzauszeigen vorzunehmen hat. Aufgrund der Größe der Gebiete und des Arbeitsanfalles bestehen Zweifel über die Zweckmäßigkeit dieser Entscheidung durch die Behörde. Um für die künftige Koordination auch in Hinblick auf die Einführung eines eigenen Betriebsdienstes durch den Stand Montafon (nach dem Landesforstgesetz zwingend vorgeschrieben) soll baldmöglichst mit der Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung Kontakt aufgenommen werden, um die entsprechende Schritte in die Wege leiten zu können. Hinsichtlich der Anstellung als Forstwirt zeigt neuerdings auch Dipl. Ing. Scheyer aus Bürs wiederum Interesse, da die ihm in Aussicht gestellte Anstellung bei der Wildbachverbauung nicht verwirklicht wurde. Es wird allgemein die Ansicht geäußert, daß auch mit Dipl. Ing. Scheyer nochmals Kontakt bezüglich einer Anstellung aufgenommen werden sollte. Pkt. 9. Berichte und Allfälliges: Der Vorsitzende berichtet: 1. Die StandeseigenJagden Vollspora und Holzboda in der Gemeinde Tschagguns wurden durch die Behörde anerkannt. Die Flächenausmaße betragen: a) Standeseigenjagd VOLLSPORA - Eigenbesitz 409, 1565 ha Jagdeinschlüsse 76, 0398 ha ___________________________ Gesamtfläche 485, 1963 ha =========================== b) Standeseigenjagd HOLZBODA Eigenbesitz 156, 3025 ha Jagdeinschlüsse 20, 6423 ha ___________________________ Gesamtfläche 176, 9448 ha =========================== Weiters sind noch ca 241 ha Standesfläche bei den EigenJagden der Alpen Golm, Altschätz, Spora und Tilisuna als Jagdeinschlüsse enthalten, die restliche Grundfläche von ca 245 ha ist in die Genossenschaftsjagd Tschagguns miteinbezogen. Die Jagdpachtverträge für die Eigenjagden sind zu den bereits beschlossenen Bedingungen vom Jagdpächter Herrn Marc Thomi aus Allschwil unterzeichnet worden. 2. Die Gesamtmenge der Netza-Schlägerung in St. Gallenkirch beträgt 407, — fm, wobei 153, 27 fm als Servitutsbrennholz an Standesbürger zugewiesen wurde, das Nutzholz von 253, 73 fm wurde an die Säge Marlin Elmar, Gortipohl verkauft. 3. Durch die Fa. Tschofen Heinrich wurden unterhalb der Staumauer Kops 84, 28 fm Abgangholz aufgearbeitet, wovon 73, 37 fm als Servitutsbrennholz zugewiesen wurden, 10, 91 fm wurden als Nutzholz verkauft. -12- 4. Aus der Trassenschlägerung für die Zufahrt zur Breitspitzbahn wurden durch die Galtürer Schiliftgesellschaft 34, 50 fm Nutz- und Brennholz aufgearbeitet, welches zur Gänze als Servitutsholz zugewiesen wurde; 5. Holzverkäufe: Fa. Gebr. Brugger, Schruns - 16, 59 fm Nutzholz aus Bannwaldschlägerung Silbertal zu S 1.260, —; Sägewerk Bitschnau Christian, Silbertal - 24, 26fm Nutzholz aus Schlägerung Bawald, Silbertal zu S 1.300 Barbisch Theodor, Gaschurn - 4, 84 fm Nutzholz im Valschevieltal zu S 6 50, —; Juen Erich, Vandans - 5, 27 fm Nutzholz zu S 1.000, —; Battlogg Hubert, Bartholomäberg - 13, 54 fm Abgangholz im Schattawald, Silbertal zu S 6 00, --; Heinrich Tschofen, Partenen - 9, 35 fm Nutzholz im Kopserloch zu S 700, --; Ganahl Raimund, Schruns - 38, 08 fm Abgangholz aus Tschagguns zu S 200, --; Netzer Quido, Gortipohl - 14, 62 fm Abgangholz (Käferstämme) beim Baibierbach zu S 350, —; Battlogg Hermann, St. Anton - 6, 35 fm Nutzholz im Gstewald in Silbertal zu S 1.100, —; Schuler Lorenz, Silbertal - 10, 00 fm Abgangholz im Wühritobel in Silbertal zu S 550, —; Verkehrsverein Gargellen - 6, 00 fm Nutzholz aus Schnapfenwald zu S 900, —; Fritz Dieter, Bludenz - 23, 85 fm Abgangholz auf Garfrescha, Vandans zu S 640, -Gebr. Brugger, Schruns - 82, 16 fm Nutzholz gerüstet aus Vermolatobelwegtrasse zu S 1.200, —; Stocker Willi, St. Gallenkirch - 33, 48 fm Nutzholz (Käferholz) vom Schindel in St. Gallenkirch zu S 650, Marent Hubert, Schruns - 41, 23 fm Abgangholz aus Sarottla Alptobel zu S 550, —; Kuntschik Johann, Dornbirn - 68, 23 fm Nutzholz im Älpelewald, Silbertal zu S 950, — Stemer Hubert, Vandans - 50, 43 fm Abgangholz zu S 400 und 31, 46 fm Brennholz zu S 100, — aus Schattwald in Vandans; FC Gaschurn - 4, 95 Nutzholz aus Wegtrasse Sasarscha, St. Gallenkirch zu S 1.200, —; -13- t) Sahler Hubert, Silbertal - 17, 51 fm Abgangholz im Wühritobel in Silbertal zu S 550, —; u) Burger Franz, St. Gallenkirch - 32, 05 fm Abgangholz auf Blasblei zu S 350, —; Mit dem Dank an die Anwesenden für die Teilnahme schließt der Vorsitzende um 18.00 Uhr die Sitzung. Schruns, 3.1.1984 Schriftführer: Forstfondsvertretung: