19841002_FF_027

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Aktenzahl/Geschäftszahl 004-4
Letzte Änderung 23.05.2021, 10:38
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: forstfonds,standmontafon
Dokumentdatum 1984-10-02
Erscheinungsdatum 1984-10-02
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Inhalt des Dokuments

-1- STAND MONTAFON / FORSTFONDS NIEDERSCHRIFT aufgenommen am 2. Oktober 1984 im Sitzungssaal des Standes Montafon in Schruns anläßlich der 27. Sitzung der Forstfondsvertretung in der laufenden Legislaturperiode. Auf Grund der Einladung vom 24.9.1984 sowie der Verständigung über die erforderliche Terminverschiebung vom 28. September auf den heutigen Tage nehmen an der auf heute 9.00 Uhr einberufenen Forstfondssitzung teil: Standesrepräsentant Bgm. Erwin Vallaster, Bartholomäberg; Bürgermeister Harald Wekerle, Schruns; Bürgermeister Eduard Bitschnau, Tschagguns; Bürgermeister Oskar Vonier, Vandans; Bürgermeister Mag. Siegmund Stemer, St. Anton; Bürgermeister Wilhelm Säly, Silbertal; Gemeindevertreter Ernst Marlin, St. Gallenkirch; Gemeinderat Gottfried Schapler, Vandans als Vertreter der Agrargemeinschaft Vandans; Entschuldigt: Bürgermeister Heinrich Sandrell, Gaschurn; Der Vorsitzende eröffnet um 9.10 Uhr die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlußfähigkeit fest. Zur Behandlung steht folgende TAGESORDNUNG 1.) Vorlage der Sitzungsniederschrift über die 26. Sitzung vom 4.9.1984; 2.) Feststellungsbescheid der Agrarbezirksbehörde Bregenz über die Forstfondsliegenschaften; 3.) Ansuchen der Agrargemeinschaft Garfrescha um Erlaubnis zur Straßenbenützung der Kobelstraße auf Garfrescha; 4.) Personaldiskussion hinsichtlich Aufbau des Betriebsdienstes 5.) Berichte - Allfälliges; Schriftführer: Sekr. Johann Vallaster; Erledigung der Tagesordnung: Gemeindevertreter Ernst Marlin entfernt sich während der Erledigung des Tagesordnungspunktes 1., da er auf Grund eines Telefonanrufes seines Dienstgebers dringend benötigt wird. Er entschuldigt sich für den weiteren Sitzungsverlauf. Pkt. 1.) Die Niederschrift über die 26. Sitzung vom 4.9.1984 wird in der vorliegenden Fassung ohne Einwendungen einstimmig genehmigt und unterfertigt. -2- Zu den Berichten über Holzverkäufe berichtet Bürgermeister Vonier über Beschwerden anläßlich der Holzbringung aus dem Rellsbach im Bereich der Bachfassung der Vorarlberger Illwerke. Der Käufer hat das Abgangholz mittels Raupe über den zur Bachfassung bestehenden Fußweg an die Abfuhrstraße geschleppt und damit eine starke Beschädigung des Weges verursacht. Zur Klärung des Sachverhaltes, insbesonders ob für die spätere Bewirtschaftung der Waldungen ein ordentlicher Weg erforderlich ist, soll ein Augenschein vorgenommen werden. Gemeinderat Schapler ersucht weiters um eine Besichtigung der Waldungen ob der "Halda" in Vandans, da die Unterlieger Befürchtungen hegen, daß sich infolge des Waldzustandes Lawinenabgänge ereignen könnten. In diesem Zusammenhang entwickelt sich eine rege Debatte über die Wildproblematik, wobei allgemein Ausdruck darüber verliehen wird, daß nicht eine theoretische Zahl über den Wildstand maßgebend sein darf, sondern daß ausschließlich der Waldzustand für die Beurteilung der Wilddichten herangezogen werden kann. Das Aufkommen der Naturverjüngung muß wieder möglich sein, weshalb auch in den örtlichen Jagdausschüssen vermehrt auf dieses Kriterium Rücksicht zu nehmen ist. Pkt. 2.) Mittels Feststellungsbescheid der Agrarbezirksbehörde Bregenz vom 24.9., eingelangt am 25.9.1984, wird festgestellt, daß es sich bei den Standeswaldungen um agrargemeinschaftliche Liegenschaften im Sinne des § 31 Abs. 1 lit. a und b Flurverfassungsgesetz handelt und es sich somit bei der Interessentschaft Stand Montafon-Forstfonds um eine Agrargemeinschaft handelt. In der über den Feststellungsbescheid abgehaltenen Debatte wird von den Bürgermeistern einhellig der bisher geäußerte Rechtsstandpunkt bestätigt, daß es sich auf Grund der vorliegenden Unterlagen und dem erfolgten Kauf der Waldungen im Jahre 1832 vom Ärar nicht um agrargemeinschaftliche Liegenschaften handelt, sondern daß das Eigentumsrecht unbestritten wie bisher auch weiterhin den acht Gemeinden gemeinschaftlich zusteht. Nachdem die für das Gemeindegut geltenden Bestimmungen im Flurverfassungsgesetz vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurden, und zwar weil eine systematische Umwandlung bloßer Nutzungsrechte in Anteilsrechte und somit in eine Teilhabe an der Substanz gegen den Gleichheitssatz verstößt, sind die gesetzlichen Grundlagen für die Anwendung des Flurverfassungsgesetzes auf den Stand Montafon weggefallen. Bis zum Ergehen des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses wurde nämlich übereinstimmend davon ausgegangen, daß dann, wenn es sich beim Stand Montafon überhaupt um agrargemeinschaftliche Liegenschaften handelt, dies nur solche nach § 31 Abs. 2 lit. d des Flurverfassungsgesetzes sein können, es sich somit um Gemeindegut handelt. Es wird auch darauf verwiesen, daß dieses selbst von Hofrat Dr. Pfefferkorn seinerzeit in der Abhandlung über den Stand Montafon im Montafoner Heimatbuch festgestellt worden ist. Im Zuge der Debatte wird auch festgehalten, daß sowohl die Erlassung des Feststellungsbescheides sowie die vom Proponentenkomitee abgehaltenen sogenannten Informationsveranstaltungen -3- nach taktischen Überlegungen in Hinblick auf die kommenden Landtags- und Gemeindewahlen angesetzt wurden. Auch die in den stattgefundenen Verhandlungen immer wieder erfolgte rasche Terminsetzung und an den Tag gelegte Eile scheinen in dieselbe Richtung zu gehen. Gleichfalls wird wiederum festgestellt, daß die Bürgermeister als demokratisch gewählte Organe ihrer Gemeinden verpflichtet sind, für ihre Gemeinden das ihnen anvertraute Vermögen und zu verwalten und zu erhalten, da ihnen andererseits bei Aufgabe des Rechtstandpunktes mit Recht Eigeninteresse vorgeworfen werden könnte. Eine Zustimmung zur Bildung einer Agrargemeinschaft kann aus Sicht der Gemeinden nicht verantwortet werden, da damit unweigerlich entgegen anderen Behauptungen das bisherige Eigentum der Gemeinden an den Standeswaldungen verlorenginge, was möglicherweise sogar einen strafrechtlichen Tatbestand darstellen könnte. Unabhängig von etwaigen WahlZeitpunkten sind die Bürgermeister verpflichtet, die Interessen der Gemeinden zu wahren, weshalb gegen den Feststellungsbescheid Berufung eingelegt werden und Alles unternommen werden muß, um den berechtigten Anliegen der Gemeinden Rechnung zu tragen. Der Standesausschuß bekräftigt aber auch trotze des nunmehr eingeleiteten Rechtsweges das dem Proponentenkomitee schon wiederholt gemachte Angebot, auch Vertreter der Nutzungsberechtigten zu den Forstfondssitzungen beizuziehen, um ihnen damit die Möglichkeit zu bieten, in der Forstverwaltung in Belangen der Nutzungsrechte und der Waldbewirtschaftung ein Mitspracherecht einzuräumen. Wenn auch im jetzigen Zeitpunkt eine rechtlich fundierte Lösung noch nicht möglich ist, da derzeit noch die gesetzlichen Grundlagen für die Verwaltung des Gemeindegutes im Gemeindegesetz fehlen, so steht einer Erweiterung des Forstfondsgremiums durch Beiziehung von Nutzungsberechtigten nichts im Wege. Nach Mitteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung sind die Vorarbeiten zu Schaffung der gesetzlichen Grundlagen ebenfalls bereits im Gange. Hingewiesen wird aber auch, daß im Falle der Bildung einer Agrargemeinschaft auch den Gemeinden nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Anteil von mindestens 20% zustehen würde, was sicherlich nicht ohne Folgen auf die Nutzungsrechte bleiben würde. Nachdem nunmehr von der Behörde der Rechtsweg beschritten wurde und somit der Ausgang desselben abzuwarten sein wird, würde es vom Standesausschuß als vernünftiger angesehen, wenn anstelle von Informationsveranstaltungen vom Proponentenkomitee gemeinsam mit dem Standesausschuß die künftige Bewirtschaftung der Standeswaldungen, der. Aufbau des eigenen Betriebsdienstes, Überarbeitung der Holzbezugstatuten u.a. erörtert würden. Da die Verfassung der Berufung von einem fachkundigen Juristen vorgenommen werden muß, wird vorgeschlagen, Rechtsanwalt Dr. Gottfried Waibel aus Dornbirn Vollmacht zu erteilen, die Berufung gegen den Feststellungsbescheid einzubringen, wobei Universitätsprofessor Dr. Morscher auch dem Stand Montafon zur Wahrung der berechtigen Interessen der Gemeinden rechtsgutächtlich zur Verfügung steht. -4- Nachdem keine neuen Aspekte mehr vorgebracht werden, stellt der Vorsitzende den Antrag auf Abstimmung dahingehend, daß gegen den Feststellungsbescheid Berufung eingebracht werden soll. Diesem Antrag wird durch die Bürgermeister als Vertreter ihrer Gemeinden einstimmig stattgegeben und somit beschlossen, fristgerecht die von einem fachlich fundierten Rechtsvertreter und mit der komplizierten Materie vertrauten Fachmann aufgebaute Berufung einzulegen. (einstimmiger Beschluß) Für die Gemeinde Vandans stimmt Bürgermeister Vonier als zur Wahrung des Eigentums der Gemeinde berufener Mandatar mit. Weiters wird über Antrag des Vorsitzenden einstimmig beschlossen, Herrn Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn, als Rechtsvertreter für den Stand Montafon zu bestellen und zu beauftragen, fristgerecht Berufung gegen den Feststellungsbescheid einzubringen. In einer weiteren Abstimmung wird wiederum einstimmig beschlossen, /daß das dem Proponentenkomitee gemachte Angebot auf Erweiterung des Forstfondsgremiums durch Beiziehung von Nutzungsberechtigten nach wie vor aufrecht ist und daß die Bereitschaft zu Gesprächen über die künftige Waldbewirtschaftung, den Aufbau des eigenen Betriebsdienstes, die Befriedigung der Nutzungsrechte und alle damit zusammenhängenden Fragen weiterhin angeboten wird. Gleichzeitig wird aber auch der Erwartung Ausdruck verliehen, daß eine baldige Schaffung der gesetzlichen Grundlagen zur Verwaltung des Gemeindegutes durch den Gesetzgeber erfolgen möge. Pkt. 3.) Die Agrargemeinschaft Garfrescha hat bereits mehrfach darum angesucht, daß einer kostenlosen Benützung der Forststraße ab Futterstand bis Straßenende auf dem Kobel zugestimmt wird. Es wurde seinerzeit von der Agrargemeinschaft der Grund zur Straßenerstellung kostenlos zur Verfügung gestellt. In der Sitzung vom 18.8. 1970 wurde damals der Wildfütterungsgemeinschaft St. Gallenkirch die Erlaubnis zum Bau eines Zubringerweges zur Wildfütterungsstelle Kobel erteilt, wobei die Wegtrasse in einer Länge von ca. 100m über Forstfondsgrund führt. Für diese Rechtseinräumung wurde dem Stand Montafon gestattet, diesen Weg jederzeit zur Holzabfuhr durch die Nutzungsberechtigten bzw. zu anderen forstwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Pflanzentransport) unentgeltlich zu benützen. Außerdem hat sich der Forstfonds nicht an den Erhaltungskosten dieses Straßenstückes zu beteiligen. Das anfallende Trassenholz wurde der Wildfütterungsgemeinschaft als Baukostenbeitrag überlassen. In späterer Folge wurde dieser Weg dann durch den Forstfonds als Forstweg weitergeführt bis in den Bereich des unteren Hafens und endet nunmehr an der Grundgrenze zur Agrargemeinschaft Garfrescha. Die Agrargemeinschaft Garfrescha beabsichtigt jetzt eine Weiterführung des Weges in Richtung Vermielbach, um die Waldungen in diesem Bereich zu erschließen. Für den Forstfonds ergibt sich zugleich die Möglichkeit, daß auch Teilbereiche der Standeswaldungen linksseitig des Vermielbaches besser bewirtschaftet werden könnten. -5- Über Antrag des Vorsitzenden wird somit der Agrargemeinschaft das Recht eingeräumt, auch die über Forstfondsgrund führenden Wegstrecken des bereits errichteten Forstweges unentgeltlich zu benützen, wenn andererseits auch seitens der Agrargemeinschaft dieselbe Rechtseinräumung für die neu zu errichtenden Wegstrecken vorgenommen wird. Die Erhaltungskosten sind zwischen Agrargemeinschaft Garfrescha und Stand Montafon im Verhältnis der Wegbenützung aufzubringen, (einstimmiger Beschluß)' Pkt. 4.) Mit dem Ausscheiden des Försters Erne Roland aus dem Betriebsdienst beim Stand Montafon wurden wiederum Organe für den Betriebsdienst mit mindestens erfolgreich abgeschlossenem Waldaufseherkurs ausgeschrieben. In der Ausschreibung wurde darauf hingewiesen, daß während den Wintermonaten eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses vorgenommen werden muß, wobei durch den Stand Montafon auf eine Unterbringung bei den Seilbahngesellschaften getrachtet wird. Für eine Anstellung haben sich beworben: 1.) Martin Waldhart, Frastanz: geb. 1967, erfolgreicher Abschluß der Forstfachschule Waidhofen im Jahre 1984; 2.) Lampersberger Siegfried, Dornbirn: geb. 1943 in Faschendorf, pol. Bezirk Spittal a. Drau; erlernter Beruf: Konditor; nach Bundesheer bei der Finanzverwaltung als Forstsachverständiger im Bezirk Spittal tätig; seit einigen Jahren in der Textilbranche in Vorarlberg tätig; Waldaufseherkurs nicht absolviert; 3.) Malin Josef, Ludesch: geb. 1963 in Ludesch; nach Volks- und Hauptschulabschluß Tischlerlehre mit Lehrabschluß absolviert; nach Bundesheer Besuch der Forstfachschule in Waidhofen an der Ybbs, welche im Juni 1984 abgeschlossen wird; 4.) Erhard Lorenz, St. Gallenkirch 255: geb. 6.7.1953 in Schruns, verheiratet, 2 Töchter; Volksschule Silbertal; zweijährige Landwirtschaftsschule in Schruns absolviert; seit 1976 in St. Gallenkirch wohnhaft; Präsenzdienst abgeleistet, derzeit bei der Fa. J. Schmidt's Erben in Bludenz beschäfigt; 1979/80 Abschluß der Waldaufseherausbildung an der landwirtschaftlichen Landeslehranstalt in Rotholz; eine Anstellung kommt nur in Frage, wenn ein ganzjähriges Beschäftigungsverhältnis zugesichert wird; 5.) Dich Paul, Partenen: geb. 5.3.1962 in Partenen; Volksschule Partenen, Hauptschule Gortipohl, 4 Jahre Berufsschule Bregenz als GWH-Installateurlehrling bei Fa. Stolz in Bludenz; nach Ableistung des Präsenzdienstes Waldaufseherkurs 1982/83 in Rotholz erfolgreich abgeschlossen; derzeit bei Fa. Stolz beschäftigt; Durch den auch gesetzlich vorgeschriebenen Aufbau eines eigenen Betriebsdienstes in den kommenden Jahren wird die gesamte Holzauszeige im Rahmen des Hiebsatzes, die Zuweisung des Servitutsholzes, Überwachung der Holzarbeiten in den Standeswaldungen, Kontrolle der Verwendung der zugewiesenen Servitutsbezüge in Hinblick auf die Holzbezugsstatuten u.a., also alle mit der Bewirtschaftung der Waldungen zusammenhängenden Tätigkeiten und Aufgaben durch die eigenen Betriebsorgane wahrgenommen. Die Diensthoheit über die Betriebsorgane liegt ausschließlich bei der Betriebsführung des Standes Montafon. Wenn sich die Forstfondsvertretung auch vollständig bewußt ist, daß der Aufbau des eigenen Betriebsdienstes enorme finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen wird, so wird doch ganz klar erkannt, daß eine straffere und nach betriebswirts- und forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtete Bewirtschaftung der Standeswälder unumgänglich ist. Da für die ausgeschriebene Stelle auch Interessenten aus der Talschaft ihre Bewerbung eingereicht haben, wird allgemein die Ansicht geäußert, daß den Bewerbern aus der Talschaft Vorzug bei einer Bestellung einzuräumen ist. Vor einer Anstellung eines der beiden Bewerber sind noch nähere Erkundigungen einzuholen und mit den beiden Gemeinden St. Gallenkirch und Gaschurn diesbezüglich Kontakt aufzunehmen. Pkt. 5: Berichte - Allfälliges; a) Der Vorsitzende berichtet über eine Grenzunstimmigkeit zwischen Stand Montafon (Gp. 847/2 Vandans-Schandang) und Herrn Emil Galehr. Der Stand Montafon hat im Jahre 1934 die Gp. 847/2 mit einer Fläche von 19a 80m2 von der Wittet Regina Kessler erworben. Durch eine Änderung der Mappe durch das Vermessungsamt hat sich die Fläche der Grundparzelle im Jahre 1970 auf 47a 29m2 erhöht. Zur Klärung sind weitere Erhebungen-beim Vermessungsamt vorzunehmen. b) Der Tauschvertrag mit der Agrargemeinschaft Bürs bezüglich Grundtausch für die auf ihrem Besitz stehende Waldaufseherunterkunft ist erstellt. Die Unterfertigung kann somit erfolgen. c) Der Vorsitzende bringt ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bludenz zur Kenntnis, worin auch die Verwendung der auf Standesgrund befindlichen Kiesgrube beim Mustrigilbach als Bauschuttdeponie für die umliegenden Gemeinden begrüßt würde. Bs soll darüber in der kommenden Sitzung beraten werden. d) Für die Forstwege Tschöppaweg II in Vandans, Theußtobelweg in Schruns und Schnapfwaldweg in Gargellen ist die Kollaudierung durch die Behörde vorgenommen worden. Abgesehen von der Vorschreibung kleinerer Restarbeiten wurde für alle Forstwege die technische Entlastung erteilt und die Wege in die Erhaltungspflicht des Standes Montafon übergeben. -7- e) Am 20.9.1984 wurde über Antrag der Silvretta-Nova-Bergbahnen die mündliche Verhandlung zur Erteilung der Landschaftsschutzbewilligung und der Rodungsbewilligung für die Rodung einer Fläche von 2.155 m2 aus der Gp. 2630 St. Gallenkirch im Bereich der Engstellen bei der Schiabfahrt Schwarzköpfli abgehalten. Die Behebung dieser Engstellen ist nach Aussage der Nova-Bahnen durch die überdurchschnittlich hohe Unfallhäufigkeit in diesem Bereich begründet. Um Zustimmung des Standes Montafon als Grundeigentümer wurde durch die Gesellschaft mit Schreiben vom 3.10.1984 angesucht und wird dieselbe im Wege eines Umlaufbeschlusses eingeholt. Mit dem Dank an die Anwesenden schließt der Vorsitzende um 11.30 Uhr die Sitzung. Schruns, 10.10. 1984 Schriftführer: Forstfondsausschuß: