19850305_FF_031

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Aktenzahl/Geschäftszahl 004-4
Letzte Änderung 23.05.2021, 14:04
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: forstfonds,standmontafon
Dokumentdatum 1985-03-05
Erscheinungsdatum 1985-03-05
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Inhalt des Dokuments

-1- STAND MONTAFON / FORSTFONDS NIEDERSCHRIFT aufgenommen am 5. März 1985 im Sitzungssaal des Standes Montafon in Schruns anläßlich der 31. Sitzung der Forstfondsvertretung in der laufenden Legislaturperiode. Auf Grund der Einladung vom 26.2.1985 nehmen an der auf heute 13.30 Uhr einberufenen Sitzung teil: Standesrepräsentant Bgm. Erwin Vallaster, Bartholomäberg; Bürgermeister Harald Wekerle, Schruns; Bürgermeister Oskar Vonier, Vandans; Bürgermeister Mag. Siegmund Stemer, St. Anton; Bürgermeister Eduard Bitschnau, Tschagguns (von 15.30 bis 16.00 Uhr - TO. 6 und teilweise 7 wegen anderen Verpflichtungen nicht anwesend); Bürgermeister Wilhelm Säly, Silbertal (ab 14.30 bei TO 6.); Gemeindevertreter Ernst Marlin, St. Gallenkirch (ab 14.00 Uhr bei TO. 2 und 4 nicht anwesend); Gemeinderat Gottfried Schapler, Vandans; Entschuldigt wegen anderweitigen Verpflichtungen: Bürgermeister Heinrich Sandrell, Gaschurn; Schriftführer: Sekr. Mag. Johann Vallaster; Der Vorsitzende eröffnet um 13.30 Uhr die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlußfähigkeit fest. Zur Behandlung steht nachfolgende TAGESORDNUNG 1. Vorlage der Sitzungsniederschrift über die 30. Sitzung vom 22. Februar 1985; 2. Ansuchen von Ganahl Konrad, Innerberg um Übertragung des Holzbezugsrechtes vom Wohnhaus Nr. 10 - Bp. 753/1 auf Neubau; 3. Ansuchen von Stampfer Herbert u. Edeltraud, St. Gallenkirch um Übertragung des Holzbezugsrechtes vom Wohnhaus Nr. 187-Bp. 729 auf Neubau; 4. Ansuchen von Fritz Bitschnau, Tschagguns um Genehmigung zur Quellfassung auf der Gp. 3232 mit Ableitung zu seiner Maisäßliegenschaft; 5. Festsetzung des Stockgeldes für aufgerüstetes Servitutsschindelholz; 6. Ansuchen von Schönherr Alois, Gortipohl um Übertragung des Holzbezugsrechtes für Ställi Bp. 67 auf Neubau; 7. Beratung des Bewirtschaftungskonzeptes der Bezirkshauptmannschaft Bludenz; 8. Berichte - Allfälliges; -2- Erledigung der Tagesordnung: Pkt. 1.) Die Sitzungsniederschrift über die 30. Sitzung vom 22. Februar 1985, welche allen Standesvertretern übermittelt wurde, wird in der vorliegenden Fassung ohne Einwendungen einstimmig genehmigt und unterfertigt. Pkt. 2.) Dem Ansuchen von Ganahl Konrad, Innerberg Nr. 10 um Übertragung des Holzbezugsrechtes vom Wohnhaus Nr. 10 mit Bp. 753/1 KG Bartholomäberg auf das in unmittelbarer Nähe des Stallgebäudes neu zu errichtende Wohnhaus auf der Gp. 2948/1 wird grundsätzlich einstimmig stattgegeben. Der Vorsitzende berichtet, daß erst kürzlich die Bauverhandlung für das neue Wohnhaus stattgefunden hat. Eine Besichtigung des alten Objektes habe ergeben, daß eine zumutbare Instandsetzung des alten Hauses infolge seines Alters und der damit gegebenen Baufälligkeit nicht mehr möglich ist, sodaß die Übertragung des Holzbezugsrechtes gerechtfertigt erscheint, zumal der Antragsteller auch die zugehörige Landwirtschaft bewirtschaftet. Die Übertragung wird unter nachstehenden Auflagen durchgeführt: a) Das Holzbezugsrecht wird im Umfang der bisherigen Einforstung übertragen, das Schindelholzbezugsrecht wird nicht mitübertragen und für erloschen erklärt. b) Die Übertragung des Holzbezugsrechtes tritt erst mit dem Abbruch des alten Objektes in Kraft. Das alte Objekt ist binnen zwei Jahren nach Bezug des Neubaues abzutragen. Erfolgt ein Abbruch innerhalb dieser Frist nicht, so ist für das zugewiesene Servitutsholz der ortsübliche Kaufpreis nachzuentrichten. c) Für das Jahr des Abbruches und das darauffolgende Jahr ist der Brennholzbedarf aus dem Abbruchholz zu decken. Ein Anspruch auf Zuweisung eines Brennholzloses ist somit für diese zwei Jahre nicht gegeben. Pkt. 3.) Das Ansuchen der Eheleute Herbert und Edeltraud Stampfer, St. Gallenkirch um Übertragung des Holzbezugsrechtes für das bereits abgetragene Wohnhaus Nr. 187 mit Bauparzelle 729 KG St. Gallenkirch (Neuberg) wird zur weiteren Erhebung vertagt, (einstimmiger Beschluß). Aus den vorhandenen Aktenunterlagen ist ersichtlich, daß vom damaligen Besitzer Herrn Maier Josef wegen Besitzarrondierung die Abtragung der beiden Wohnhäuser Nr. 187 und 188 gemeldet wurde und dafür mit Beschluß der Forstfondsvertretung vom 12.2.1958 als einmalige Ablöse der Servitutsrechte 60 fm Nutzholz bewilligt wurden. Die Ablöse wird lt. Beschluß erst ausgefolgt, wenn die Objekte abgetragen sind. Es konnte nicht festgestellt werden, ob diese Holzzuweisung damals erfolgt ist, auf Grund der Tatsache, daß die beiden Objekte noch stehen bzw. erst vor Kurzem abgebrochen wurden, ist anzunehmen, daß eine Holzzuweisung bisher nicht erfolgt ist. -4- Pkt. 5.) Da für Servitutsschindelholz am Stock das Stockgeld gegenüber dem Servitutsnutzholz am Stock angehoben wurde, ist beim aufgerüsteten Schindelholz ein Preisunterschied als ebenfalls gerechtfertigt anzusehen. Der Marktpreis von Schindelholz bewegt sich derzeit zwischen S 2.000, — bis S 3.000, —. Vorwiegend bei eigenen Holzaufarbeitungen kann durch eine entsprechende Ausformung das anfallende Schindelholz einer besseren Verwertung zugeführt werden. Nach eingehender Beratung wird über Antrag des Vorsitzenden der Preis von aufgerüstetem Schindelholz (Servitut) mit S 900, —/fm einstimmig festgesetzt. Zur Frage der Schindelholzzuweisung wird insbesonders auf die Bestimmung in § 12 des Holzbezugsstatutes hingewiesen, wo eine strenge Handhabung und genaue Bedarfsprüfung bzw. nach Möglichkeit eine Ablöse der Bezugsrechte verankert ist. Pkt. 6.) Dem Ansuchen von Schönherr Alois, Gortipohl um Übertragung des Holzbezugsrechtes des Ställi Bp. 67 Gortipohl auf den auf der Grundparzelle 309/1 geplanten Neubau wird einstimmig stattgegeben. Schönherr beabsichtigt das Stallgebäude in der Nähe seines Wohnhauses zu errichten. Das Gebäude dient zur Bewirtschaftung der im Eigentum des Antragstellers stehenden landwirtschaftlichen Liegenschaften im Ausmaß von ca. 38a. Die Übertragung des Holzbezugsrechtes erfolgt unter nachstehenden, einstimmig beschlossenen Auflagen: a) Die Übertragung des Holzbezugsrechtes mit der späteren Einforstung des Gebäudes erfolgt im Umfang der bestehenden Einforstung des Gebäudes auf Bp. 67. b) Die Übertragung des Holzbezugsrechtes tritt erst zum Zeitpunkt des Abbruches des alten Objektes in Kraft. Das alte Objekt ist spätestens zwei Jahre nach Errichtung des Neubaues abzutragen. Erfolgt eine Abtragung nicht innerhalb dieses Zeitraumes, so ist für das zugewiesene Servitutsholz der ortsübliche Kaufpreis nachzuentrichten. c) Für das Jahr des Abbruches sowie das Folgejahr ist der Brennholzbedarf aus dem Abbruchholz zu decken. Ein Anspruch auf Zuweisung eines Brennholzloses für diese beiden Jahre kann somit nicht geltend gemacht werden. Der zur Erstellung erforderliche Nutzholzbedarf wurde von der Gemeindeholzkommission St. Gallenkirch anläßlich der Überprüfung der Bedarfsanmeldungen für 1985 mit 15 fm festgesetzt. Der restliche beantragte Bedarf kann im Kaufswege erworben werden. Die Ausmaße des alten Gebäudes sind zur Feststellung des Einforstungsumfanges vor Abbruch durch den Betriebsleiter zu erfassen. (einstimmiger Beschluß) -5- Pkt. 7.) Die Analyse der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom Jänner 1985, welche von der Verwaltung den Mitgliedern des Forstfondsausschusses sowie von der Behörde an die Bürgermeister übermittelt wurde, wird einer eingehenden Beratung unterzogen. Bgm. Wekerle übt zu Beginn der Beratung Kritik an der auszugsweisen Veröffentlichung der Analyse in der Presse, da durch eine nur teilweise Veröffentlichung mit Herauslösung einzelner Inhalte aus dem Zusammenhang in der Öffentlichkeit ein falsches Bild hervorgerufen werde. Festgestellt wird, daß die Analyse weder über die Verwaltung noch über die Behörde an die Medien gelangt ist. Zur Analyse wird grundsätzlich festgehalten, daß die darin enthaltenen Tatbestände und Vorschläge teils sicherlich bekannt sind, daß aber auch gleichzeitig wertvolle Hinweise und Anregungen vorgebracht werden. Zur Analyse selbst nimmt der Betriebsleiter ausführlich Stellung und erläutert die darin enthaltenen Feststellungen und Bewirtschaftungsvorschläge. Eine Änderung der Bewirtschaftung der Standeswaldungen verbunden mit einer rigorosen Handhabung der Bestimmungen des Holzbezugsstatutes wird für die weitere Zukunft vom Forstfondsausschuß für notwendig beurteilt. Es muß jedoch auch berücksichtigt werden, daß die Änderung der Bewirtschaftung mit allen damit zusammenhängenden Problemen nur schrittweise erfolgen kann, wozu auch eine Änderung in der öffentlichen Meinung der Standesbürger notwendig sein wird. Es wird dazu angeregt, durch vermehrte Information die Einstellung zum Stand Montafon zu verbessern und das Verständnis für die notwendigen Maßnahmen der Zukunft zu wecken. Den Standesbürgern soll aber auch das Holzbezugsstatut zur Kenntnis gebracht werden, damit sie über das Ausmaß ihrer Rechte besser informiert sind. Durch die Installierung eines eigenen Betriebsdienstes, für welchen im heurigen Jahre bereits drei Betriebsorgane angestellt werden, ist eine strengere Überwachung der Servitutsbezüge mit einer gleichzeitig allmählich zu ändernden Bewirtschaftungsmethode der Wälder in die Wege geleitet. Ebenso soll eine vermehrte Eigenaufarbeitung von Schadholz vorgenommen werden, um einerseits eine Ausnützung der bestehenden Förderungsmöglichkeiten zu gewährleisten und andererseits Waldschäden durch unkoordinierte Holzaufarbeitung und Bringung durch eine Vielzahl von Standesbürgern in den Waldungen hintanzuhalten. Zu dem im der Analyse enthaltenen Vorschlag der Einführung von Frondiensten durch die Nutzungsberechtigten, was auch vom Betriebsleiter längerfristig als unbedingt notwendig beurteilt wird, wird von Seiten des Forstfondsausschußes zum momentanen Zeitpunkt eher kritisch und ablehnend Stellung genommen. Wenn auch der Gedanke an sich für durchaus überlegenswert und richtig beurteilt wird, so bestehen ernsthafte Bedenken, dies in der jetzigen Phase auch in die Tat umzusetzen. Es werden erhebliche Widerstände in der Bevölkerung befürchtet, da vielfach das Verständnis für solche Maßnahmen noch nicht vorhanden ist. Es werden aber auch einzelne Privatinitiativen -6- insbesonders auf dem Aufforstungssektor positiv hervorgehoben. Die Frage des Abschlußes der Dienstbarkeitsverträge mit den Seilbahngesellschaften ist in Bälde zu lösen. Es sollen dazu die Vorarbeiten durch den bereits früher bestellten Unterausschuß vorgenommen werden, um einen baldigen Abschluß dieser Verträge herbeizuführen und damit auch die finanziellen Ansprüche des Standes Montafon einer vertraglichen Regelung zu unterziehen. Die wesentlichen Unterlagen über Grundbeanspruchung, Frequenz- und Umsatzzahlen wurden bereits erhoben, desgleichen sind Musterverträge vorhanden. Das in der Analyse enthaltene Forstwegekonzept mit einem Wegenetz von ca. 80 km wird einer eingehenden Beratung unterzogen. Es werden dabei für jede Gemeinde die vordringlichsten Wegprojekte, deren Realisierung möglichst rasch vorgenommen werden soll, wie folgt festgelegt: a) Im Gemeindegebiet Vandans: Erschließung des Schattwaldes im Rellstal sowie Beteiligung des Standes im Rahmen der Güterweggenossenschaft Mazutt; b) Im Gemeindegebiet Bartholomäberg: Beteiligung bei Genossenschaften im Bereich Standeswaldungen Allmein-Innerberg und Erschließung Bomatschis; c) Im Gemeindegebiet Schruns: Verlängerung des Teußtobelweges in Richtung Bargawald; Erschließung Oberbrief bis Vermolatobel; d) Im Gemeindegebiet Tschagguns: Erschließung Bereich Hora und Forstweg Grabs-Sanül; e) Im Gemeindegebiet St. Gallenkirch: Verlängerung Stichweg Fleischentobel in Richtung "In den Stock"; Erschließung Grandauwaldungen auf Gafrescha; Beteiligung an Genossenschaft Lifinar-Maisäß mit Verlängerung Richtung Waldungen oberhalb Gortniel; f) Im Gemeindegebiet Silbertal: Erschließung Schattawald in Verlängerung des bestehenden Forstweges; Erschließung Rona-Dürrwald; g) Im Gemeindegebiet Gaschurn: Erschließung Harzawald; Zur Vorbereitung der vordringlichsten Erschließungsprojekte soll um die Hilfe der Behörde zur Projektierung und Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen angesucht werden. Um alle Förderungsmöglichkeiten auszunützen, sollen mehrere Projekte für die kommenden Jahre vorbereitet werden. Hinsichtlich der Inangriffnahme der Wirtschaftsplanerstellung berichtet der Vorsitzende, daß zufolge einer Mitteilung des Bundesministerium f. Land- u. Forstwirtschaft für die Ablegung der Staatsprüfung durch den Betriebsleiter der Nachweis einer Praxistätigkeit unter Leitung eines Forstwirtes erbracht werden muß. Die Unterstellung unter den Bezirksforsttechniker der Bezirkshauptmannschaft müßte mittels Vertrag geregelt werden, wobei das Weisungsrecht durch den Bezirksforsttechniker gegeben sein muß. Um die Betriebsführung entsprechend den gesetzlich Bedingungen aufbauen zu können, sollen die nötigen Gespräche mit der Behörde aufgenommen werden. Auf dem Sektor der Aufforstung soll auch die Züchtung eigener Forstpflanzen untersucht werden. Als Möglichkeiten werden die Anlegung eines eigenen Forstgartens auf dem Gelände der ehemaligen Mülldeponie in St. Anton, die Übernahme des Forstgartens der Wildbachverbauung in Vandans bzw die Aktivierung des ehemaligen Landesforstgartens auf der Almein Bartholomäberg erwähnt. -7- Grundsätzlich wird festgehalten, daß die angebotene Hilfe der Behörde wo immer möglich in Anspruch genommen werden soll, um schrittweise die dargelegten Vorschläge der Bewirtschaftungsreform in die Tat umzusetzen. Pkt. 7 - Berichte - Allfälliges: Die Kanzlei des Vorarlberger Landtages hat mitgeteilt, daß vor einer weiteren Behandlung der vom Stand Montafon eingebrachten Petition auf Änderung des Forstgesetzes die Stellungnahme von der legistischen Abteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung eingeholt wurde. Diese Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 1. März 1985 dem Stand Montafon zur Kenntnisnahme übermittelt. Darin wird zu den einzelnen erhobenen Wünschen festgestellt: 1.) Zur Abschaffung des Waldaufsichtsbeitrages: Es wird darauf verwiesen, daß im Landesforstgesetz darauf Rücksicht genommen wird, daß die Waldaufsicht in Wäldern die zu Forstbetrieben mit qualifiziertem Forstbetriebspersonal gehören, weniger Arbeit verursacht. Daher sind diese Wälder bei der Verumlagung des Waldaufsichtskostenanteiles nur mit einem Drittel ihres Einheitswertes angesetzt. 2.) Ermittlung der Schadenshöhe: Es liegt nicht in der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers, Personen (somit auch die Waldaufseher) als Schätzer für die Ermittlung privatrechtlicher Ansprüche zu autorisieren. Dies ist als Angelegenheit des Zivilrechts ausschließlich dem Bundesgesetzgeber vorbehalten. 3.) Überwachung der Aufarbeitungs- und Bringungsarbeiten der Nutzungsberechtigten: Es ist vorwiegend Sache des Waldeigentümers, für eine den forstgesetzlichen Bestimmungen entsprechende Waldbehandlung Sorge zu tragen. Die Behörde wird ihre Aufsichtstätigkeit auch an die Erfordernisse, der jeweiligen Gebiete ausrichten. 4.) Information über Verhältnisse in Privatwaldungen: Dem Landesgesetzgeber ist es mangels einer Ermächtigung verwehrt, eine Verpflichtung zur Mitteilung von forstlichen Verhältnissen in Privatwäldern den Waldaufseher aufzutragen. Grundsätzlich hat jeder, der die Nutzung in Anspruch nimmt, nachzuweisen, daß er einen Haus- und Gutsbedarf hat, der nicht aus dem Eigenwald gedeckt werden kann. Da keine weiteren Wortmeldungen mehr erfolgen, schließt der Vorsitzende mit dem Dank an die Anwesenden für ihre Mitarbeit um 18.15 Uhr die Sitzung. Schruns, 6.3.1985 Schriftführer: Forstfondsvertreter: