19870217_FF_010

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Aktenzahl/Geschäftszahl 004-4
Letzte Änderung 23.05.2021, 14:21
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: forstfonds,standmontafon
Dokumentdatum 1987-02-17
Erscheinungsdatum 1987-02-17
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Inhalt des Dokuments

-1- STAND MONTAFON FORSTFONDS NIEDERSCHRIFT aufgenommen am 17. Februar 1987 im Sitzungssaal des Standes Montafon in Schruns anläßlich der 10. Sitzung der FORSTFONDSVERTRETUNG in der laufenden Legislaturperiode. Auf Grund der Einladung vom 4. Februar 1987 nehmen an der auf heute 14.00 Uhr einberufenen Sitzung teil: Standesrepräsentant Bgm. Mag. Siegmund Stemer, St. Anton; Bürgermeister Eduard Bitschnau, Tschagguns; Bürgermeister Burkhard Wachter, Vandans; Bürgermeister Erwin Vallaster, Bartholomäberg; Bürgermeister LAbg. Fritz Rudigier, St. Gallenkirch; Bürgermeister Heinrich Sandrell, Gaschurn; Gemeinderat Ing. Werner Netzer, Schruns; Ernst Marlin, St. Gallenkirch als Vertreter der Agrargemeinschaft St. Gallenkirch; Gottfried Schapler, Vandans als Vertreter der Agrargemeinschaft Vandans; Betriebsleiter Dipl. Ing. Hubert Malin; Entschuldigt: Bürgermeister Harald Wekerle, Schruns; Bürgermeister Wilhelm Säly, Silbertal; Schriftführer: Standessekretär Mag. Johann Vallaster; Der Vorsitzende eröffnet um 14.10. Uhr die 10. Forstfondssitzung, begrüßt die erschienenen Forstfondsvertreter und stellt die Beschlußfähigkeit fest. Gegen die vorliegende Tagesordnung werden keine Einwände erhoben. Zur Behandlung steht somit folgende TAGESORDNUNG 1. Vorlage und Genehmigung der Niederschrift über die 9. Sitzung vom 12. Dezember 1986; 2. Berichte des Vorsitzenden; 3. Ansuchen der Güterweggenossenschaft Grappes, St. Gallenkirch um Kostenbeteiligung bei der Wegerhaltung; 4. Ansuchen der Güterweggenossenschaft Kropfen - Kapell, Schruns um Übernahme des Stichweges "Langer Boden" in die Erhaltungspflicht des Standes Montafon; 5. Ansuchen von Elsa Barberi, Schruns um Bereitstellung eines Parkplatzes beim Maisäßhaus Kropfen; 6. Beratung über Eigenjagdanmeldungen in Vandans (Ende der Jagdpachtperiode 31.3. 1988); -2- 7. Beratung über Vorgangsweise bei anderweitiger Verwendung von Servitutsholz; 8. Ansuchen um Übertragungen von Holzbezugsrechten: a) Wachter Alois, Gaschurn - Nebenstall Bp. 355 Gaschurn; b) Mangeng Franz, Bartholomäberg - Wohnhaus Nr. 49; 9. Allfälliges; Erledigung der Tagesordnung: Pkt. 1.) Die Niederschrift über die 9. Sitzung vom 12.12.1986, welche alle Forstfondsvertretern zugegangen ist, wird in der vorliegenden Fassung ohne Einwände einstimmig genehmigt und unterfertigt. Die Anfrage von Gottfried Schapler nach der Höhe der Jagdpachteinnahmen aus den einzelnen Genossenschaftsjagden wird dahingehend beantwortet, daß eine Übersicht über die Jagdpachte aus Genossenschafts- und EigenJagden mit Auflistung der Hektarsätze erstellt wird. Pkt. 2.) Der Vorsitzende berichtet, daß durch den Betriebsleiter das angekündigte Konzept zur Waldsanierung ausgearbeitet und bis ca. Ende März den Forstfondsgemeinden, der Landesregierung, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Vorarlberger Illwerke AG und den Seilbahngesellschaften des Tales mit dem Ersuchen um Beitragsleistungen übermittelt werden wird. Der Betriebsleiter erörtert grob das Konzept, welches eine Darstellung der Gefährdungssituation, den daraus resultierenden Maßnahmen und eine Darstellung der finanziellen Folgen enthalten wird. Der Vorsitzende berichtet, daß an die Gemeinden Gaschurn, St. Gallenkirch und Schruns ein Schreiben mit dem Ersuchen nach Auszahlung des bei der Aufteilung des Jagdpachtes der Genossenschaftsjagden einbehaltenen Verwaltungskostenanteiles (4%) ergangen ist. Die Gemeinde Gaschurn hat den einbehaltenen Anteil bereits überwiesen, die Vertreter der beiden Gemeinden Schruns und St. Gallenkirch werden nochmals um Erledigung ersucht. Lt. Auskunft der Abt. Gebarungskontrolle beim Amt der Landesregierung ist ein Abzug von Verwaltungskostenanteilen nach § 34 JG nicht gedeckt, da für die Verwaltung der Genossenschaftsjagd die Gemeinde zuständig ist. Der Vorsitzende weist gleichfalls auf das an die Gemeinden ergangene Schreiben bezüglich der Vorschreibung der Waldaufsichtsumlage hin und ersucht, den gesetzlichen Bestimmungen nach Berücksichtigung der Standeswälder mit einem Drittel des Einheitswertes bei der Aufteilung der Waldaufsichtsumlage nachzukommen. -3- Der Betriebsleiter berichtet über die bisherigen Feststellungen hinsichtlich der Wildstände bei den einzelnen Fütterungen, wobei teilweise keinerlei Wildreduktionen feststellbar sind. Der Betriebsleiter stellt fest, daß eine generelle waldangepaßte Wildreduktion (Aufkommen der Naturverjüngung) nicht isoliert in den Genossenschaftsjagden möglich sein wird, sondern nur in Zusammenarbeit mit den Eigenjagden zielführend sein kann. Besonderes Augenmerk ist einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis (1:1 bzw. 1:2) zu schenken, weshalb mit dem Kahlwildabschuß auch rechtzeitig begonnen werden muß. Durch die Forstfondsvertreter wird die Situation in den einzelnen Gemeinden näher erörtert, wobei insbesonders bei der Wildfütterung Zuggenwald in St. Gallenkirch kürzlich 141 Stück gezählt wurden. Trotz starker Erhöhung des Abschußes im Vorjahr mit Erfüllung desselben muß hier leider eine starke Zunahme des Wildstandes verzeichnet werden. Bgm. Rudigier spricht in Bezug auf die derzeitige Wildsituation bei der Fütterung Zuggenwald von einer Krisensituation und kündigt entsprechende Maßnahmen an, wobei die volle Unterstützung seitens des Standes Montafon zugesichert wird. Im Verlaufe der Diskussion vertritt die Forstfondsvertretung die einhellige Auffassung, daß bei der Behörde eine Zusammenlegung der Jagdbehörde und Forstbehörde unter die Leitung des Bezirksforsttechnikers erfolgen soll, da dadurch eine optimale Vertretung der Interessen des Waldes gewährleistet wäre. Der Anregung bzw. Bitte des Betriebsleiters nach laufender Information über die Wildzählungen und Abschußerfüllungen in den einzelnen Genossenschafts- bzw. Eigenjagden der Standesgemeinden wird einhellig zugestimmt. Den Gemeinden werden entsprechende Vordrucke für die gewünschten Meldungen übermittelt. Weiters wird der Wunsch vorgebracht, den Betriebsleiter zu den Sitzungen der örtlichen Jagdausschüsse einzuladen, damit vermehrt über die Wildsituation in den Standeswäldern beraten werden kann. Gleichfalls wird gebeten, die Abschußzahlen bzw. die Zahlen der Wildstandszählungen ab dem Jahre 1984 der Standesverwaltung bekanntzugeben. Der Vorsitzende berichtet weiters, daß der Gemeinde Gaschurn entsprechende Auflagen für die Aufnahme in die abzuschließenden Jagdpachtverträge übermittelt wurden, wobei Bgm. Sandrell die Aufnahme derselben in die Jagdpachtverträge zusichert. Pkt. 3.) Das Ansuchen der Güterweggenossenschaft St. Gallenkirch-Montiel-Netzen-Manigg-Sasarscha-Grappes um eine Kostenbeteiligung bei der Erhaltung des Güterweges wird zur Kenntnis -4- gebracht. Die Güterweggenossenschaft begründet das Ansuchen mit der zu erwartenden Zunahme der Holztransporte, welche durch die Errichtung der Forststraße Seggeswald-Blasblei bedingt ist. Diese Forststraße bindet oberhalb der Bödner-Kapelle an die Güterweganlage an und muß daher für Holztransporte auf einer Länge von ca. 1, 5 km befahren werden. Durch den Standessekretär wird die seinerzeitige Stellungnahme des Standes Montafon bei der Genossenschaftsgründung näher erläutert. Die Weganlage wurde in den Jahren 1974/75 durch die Wildbachverbauung zur Erschließung der Verbauung der Grappeslawine errichtet, wobei auch umfangreiche Standeswaldungen miterschlossen wurden. Mit Beschluß der Forstfondsvertretung vom 25.9. 1973 wurde neben der kostenlosen Grundbeistellung als Baukostenbeitrag die Überlassung des Trassenholzes (893 fm i.R.) bewilligt, allerdings unter der Auflage, daß das Recht für Holzabtransporte eingeräumt wird, ohne daß sich der Stand Montafon an den späteren Erhaltungskosten beteiligt. Durch die Forstfondsvertretung werden die vorgebrachten Argumenten der Organe der Güterweggenossenschaft grundsätzlich anerkannt, da durch die Erschließung des Seggeswaldes eine Zunahme der Transporte auf dem erwähnten Teilstück des Güterweges zu erwarten ist. Bgm. Rudigier bestätigt die Angaben der Genossenschaft und weist noch darauf hin, daß voraussichtlich 1988 die Weganlage von der Wildbachverbauung in die Erhaltungspflicht der Genossenschaft übergeben wird. Er kündigt bereits einen ähnlichen Antrag seitens der Gemeinde St. Gallenkirch an, da die Gemeinde nach Abschluß der Verbauungsmaßnahmen ab km 4 die Erhaltungskosten zur Gänze zu übernehmen hat. Im Verlaufe der ausführlichen Beratung wird allgemein die Auffassung vertreten, daß die Frage der Erhaltungskostenbeteiligung des Standes Montafon an verschiedenen Güterweg- bzw. Interessentschaftsanlagen in den Standesgemeinden einer generellen Regelung zugeführt werden sollte, zumal ähnliche Anträge aus früherer Zeit ebenfalls vorliegen. Eine Entscheidung über den vorliegenden Antrag der Güterweggenossenschaft wird somit einhellig vertagt, durch die Standesverwaltung ist ein Katalog der einzelnen Weganlagen, über welche Holztransporte erfolgen, zu erstellen. Pkt. 4.) Durch die Güterweggenossenschaft Schruns-Kropfen-Kapell wurde am 11.11. 1986 die Güterweganlage ab der Mittelstation Kropfen in die Erhaltungspflicht im Sinne der seinerzeitigen Verpflichtungserklärung übernommen. Es wird darauf hingewiesen, daß im Rahmen des Gesamtprojektes auch der Stichweg "Langer Boden - Tiefer Graben" erstellt wurde, womit eine äußert günstige Finanzierung für den Stand Montafon erreicht werden konnte. Es wird daher der Antrag gestellt, diesen ausschließlich der forstlichen Erschließung dienenden Stichweg durch den Stand Montafon in die Erhaltung zu übernehmen. -5- Zur Vorgeschichte wird berichtet, daß die Erstellung des gegenständlichen Stichweges in Erfüllung einer Forderung des Standes Montafon im Zusammenhang mit einer Änderung der Trasse der Güterweganlage erfolgt ist (Hinweis Aktenvermerk vom 2.7.1980). Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im vorangegangenen Tagesordnungspunkt wird eine Entscheidung über den Antrag gleichfalls einstimmig vertagt, bis das geforderte Konzept durch die Standesverwaltung vorliegt. Pkt. 5.) Dem Ansuchen von Barberi Elsa, Schruns auf Einräumung der Erlaubnis zur Abstellung von Kraftfahrzeugen auf der Standesparzelle 3132/1 (Stichweg ausgehend vom alten Kropfenweg) wird unter nachstehenden Auflagen einstimmig stattgegeben: a) Die Rechtseinräumung zur Abstellung von höchstens zwei Kraftfahrzeugen erfolgt nur gegen jederzeitigen Widerruf; b) Durch den Stand Montafon wird keinerlei Haftung für Beschädigungen der abgestellten Kraftfahrzeuge (insbesondere durch Weidevieh) übernommen; dieser Forderung ist durch die Antragstellerin ausdrücklich zuzustimmen; c) Für die Rechtseinräumung ist ein Anerkennungszins von jährlich S 100, — zu entrichten; der Anerkennungszins ist wertgesichert (Vlbg. Lebenshaltungskostenindex 1976 = 100), Pkt. 6.) Der Vorsitzende berichtet, daß in der Gemeinde Vandans die Jagdpachtperiode mit 31.3. 1988 ausläuft und daher gemäß § 7 JG im Falle einer beabsichtigten Eigenjagdbildung ein Antrag auf Jagdeinschlüsse 12 Monate vor Ende der Jagdpachtperiode einzubringen wäre. In Berücksichtigung der Diskussion anläßlich einer möglichen Eigenjagdanmeldung in Gaschurn soll die weitere Vorgangsweise frühzeitig abgeklärt werden. Bgm. Wachter erklärt unter Hinweis auf die Beratung anläßlich einer Eigenjagdanmeldung in Gaschurn, daß dieselben Argumente auch für Vandans Gültigkeit besitzen, insbesonders wird durch eine Eigenjagdanmeldung des Standes Montafon ein Eingriff in die Gemeindeautonomie bzw. eine nicht vertretbare Entwertung des restlichen Genossenschaftsjagdgebietes befürchtet. Er stellt daher den Antrag von einer Eigenjagdanmeldung Abstand zu nehmen, erklärt sich jedoch analog Gaschurn bereit, daß durch den Stand Montafon entsprechende Auflagen zur Aufnahme in die künftigen Jagdpachtverträge vorgelegt werden. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß die im Vorjahr erfolgte Beschlußfassung bezüglich Eigenjagdanmeldung Gaschurn sicherlich von präjudizieller Natur war. Vom Stand Montafon wird im Interesse einer weiteren guten Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine Eigenjagdanmeldung gegen den -6- erklärten Willen der Gemeinde nicht vorgenommen, wenn andererseits sichergestellt ist, daß die im Interesse des Waldes insbesondere für das Aufkommen der Naturverjüngung erforderlichen Auflagen in die Jagdpachtverträge aufgenommen werden. Ebenso wird eine nach den noch geltenden Bestimmungen des Jagdgesetzes mögliche Einbehaltung des Jagdpachtes nicht erwartet, da die Einnahmen aus der Jagdverpachtung für die Finanzierung der notwendigen Maßnahmen dringend benötigt werden. Bgm. Bitschnau weist darauf hin, daß das Recht des Grundeibesitzers nach einer Eigenjagdanmeldung grundsätzlich gegeben ist und beurteilt die vorgebrachten Argumente als nicht stichhältig. Im Zuge der ausführlichen Beratung wird festgestellt, daß der Gemeinde Vandans zeitgerecht die angekündigten Auflagen für den Jagdpachtvertrag übermittelt werden, wobei von der Gemeinde eine rechtsverbindliche Erklärung zur Aufnahme derselben in den Jagdpachtvertrag erwartet wird. Pkt. 7.) Unter Hinweis auf die anläßlich der letzten Besprechung mit den Betriebsorganen erfolgte Diskussion erläutert der Vorsitzende die in der Verwaltung erörterte künftige Vorgangsweise im Falle einer nichtwidmungsgemäßen Verwendung von Servitutsbrennholz. Nach dem geltenden Statut zieht jede widmungswidrige Verwendung von Brennholz den Verlust des Bezugsrechtes für 5 Jahre nach sich. Es wird vorgeschlagen, mit Zustimmung des Betriebsdienstes einen im Brennholz allenfalls enthaltenen Nutzholzanteil anderweitig verwerten zu dürfen, wobei im Falle einer Verwendung für eingeforstete Objekte keine Aufzahlung erfolgen soll. Im Falle einer Verwendung für nichteingeforstete Objekte wäre eine Aufzahlung auf den Nutzholzpreis zu entrichten. Im Zuge der ausführlichen Beratung wird die vorgeschlagene Vorgangsweise grundsätzlich positiv beurteilt, da damit auch eine im volkswirtschaftlichen Interesse gelegene Regelung geschaffen würde. Eine Beschlußfassung erfolgt vorerst noch nicht, da die Vorstellungen über die Aufzahlung im Falle einer Verwendung für nichteingeforstete Objekte weiter konkretisiert werden sollen. Pkt. 8.) Dem Ansuchen von Wachter Alois und Anna, Gaschurn um Übertragung des Holzbezugsrechtes des baufälligen Nebenstalles Bp. 355 Gaschurn, welcher im Zuge der Errichtung der Umfahrung Gaschurn abgebrochen werden mußte, auf einen Anbau beim Hausstall Bp. 374/2 wird unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der geplante Anbau Bestandteil eines landwirtschaftlichen Anwesens bildet, unter nachstehenden Auflagen einstimmig stattgegeben: -7- a) Die zur Errichtung des Anbaues (landwirtschaftlicher Geräteschuppen) beantragte Holzmenge von 11 fm Nutzholz wird bewilligt; b) Das Schindelholzbezugsrecht wird nicht mitübertragen; c) Das Abbruchholz wird auf den Brennholzanspruch für 1987 und 1988 angerechnet; d) Nachdem das abgebrochene Objekt im Eigentum von 6 Mitbesitzern steht, ist zur Rechtswirksamkeit der Übertragung eine Verzichtserklärung der übrigen Mitbesitzer vorzulegen; Dem Ansuchen von Mangeng Franz, Bartholomäberg Nr. 48 um Übertragung des Holzbezugesrechtes des im Vorjahr abgetragenen Wohnhauses Nr. 49 Bp. 887 auf das auf der Gp. 3406/1 vor ca. 25 Jahren errichtete Wohnhaus wird unter Berücksichtigung der Tatsache, daß das Wohnhaus Nr. 48 Bestandteil einer Landwirtschaft ist, unter nachstehenden Auflagen einstimmig stattgegeben: a) Durch die Übertragung des Holzbezugsrechtes entsteht kein Anspruch auf Nutzholzzuweisung, da das Wohnhaus bereits errichtet ist; b) Der Einforstungsumfang beträgt 35 fm, d.h. daß im Falle einer Neuerstellung des Objektes nur bis zu höchstens 35 fm Nutzholz zugewiesen werden können; c) Das Schindelholzbezugsrecht wird nicht mitübertragen und für verfallen erklärt; d) Nachdem das abgebrochene Wohnhaus Nr. 4 9 im Hälfteeigentum von Frau Klaudia Ganahl steht, ist zur Rechtswirksamkeit der Übertragung eine Verzichtserklärung der Hälfteeigentümerin vorzulegen; Nachdem keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, schließt der Vorsitzende mit dem Dank für die Teilnahme und Mitarbeit um 17.40 Uhr die Sitzung. Schruns, 18.2.1987 Schriftführer: Forstfondsvertretung