20090512_FF_027

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Aktenzahl/Geschäftszahl 004-4
Letzte Änderung 23.05.2021, 14:31
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: forstfonds,standmontafon
Dokumentdatum 2009-05-12
Erscheinungsdatum 2009-05-12
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Inhalt des Dokuments

STAND MONTAFON/FORSTFONDS NIEDERSCHRIFT aufgenommen am 12. Mai 2009 im Sitzungssaal des Standes Montafon anlässlich der 27. Sitzung der Forstfondsvertretung in der laufenden Funktionsperiode. Auf Grund der Einladung vom 04. Mai nehmen an der auf ca. 09.15 Uhr im Anschluss an die Standessitzung einberufenen Forstfondssitzung teil: Standesrepräsentant Bgm Dr. Erwin Bahl, Schruns; Bgm Martin Netzer, Standesrepräsentant-Stellvertreter, Gaschurn; Bgm Herbert Bitschnau, Tschagguns; Bgm Rudolf Lerch, St. Anton; Bgm Arno Salzmann, St. Gallenkirch; Bgm Willi Säly, Silbertal; Bgm Martin Vallaster, Bartholomäberg; Bgm Burkhard Wachter, Vandans; Weitere Sitzungsteilnehmer: Betriebsleiter DI Hubert Malin; Schriftführer: Standessekretär Mag. Johann Vallaster; Der Vorsitzende eröffnet im Anschluss an die Standessitzung um 10.00 Uhr die Forstfondssitzung und stellt gemäß Verordnung über den Forstfonds des Standes Montafon die Beschlussfähigkeit fest. Gegen die vorliegende Tagesordnung wird nach Umfrage kein Einwand erhoben, zur Erledigung steht somit nachstehende Tagesordnung 1.) Genehmigung der Niederschrift der 26. Forstfondssitzung am 16.12.2008; 2.) Beitritt zur Weggenossenschaft Zamang-Tannafreida; 3.) Einräumung einer Dienstbarkeit auf Gst. 4499 St. Gallenkirch für die VKW-Netz AG zur Errichtung einer Trafostation; 4.) Zustimmung zur Löschung von Holzbezugs- und Weiderechten zu Gunsten der Agrargemeinschaft Vandans in EZ 316, 317 und 319 GB 90108 Vandans; 5.) Verzicht auf Ausübung von Holzbezugs- und Weiderechten für EZ 17 (Forstfonds auf Gst. 1015/3 in EZ 321 (Agrargemeinschaft Vandans); 6.) Beschlussfassung der Verordnung über Satzungen der Regelung der Holzbezugsrechte aus den Wäldern des Standes Montafon (Holzstatut); 7.) Antrag der Agrargemeinschaft Ausschlag Sarottla auf Bewilligung der Fassung einer Quelle auf Gst. 4403/1 (Bereich Alptobel); 8.) Festlegung der Konditionen zur Abgabe von Wasser aus den Verbrenntaquellen in Gargellen; 27. Forstfondssitzung: 12.05. 2009 Seite - 1 - 9.) Vornahme eines Grundtausches mit Dr. Ernst Albrich im Bereich Maisäß/Alpe Platina; 10.) Berichte; 11.) Allfälliges; Erledigung der Tagesordnung Pkt 1.) Die allen Forstfondsvertretung per E-Mail übermittelte Niederschrift der 26. Forstfondssitzung am 16.12. 2008 wird in der vorliegenden Fassung einstimmig genehmigt und unterfertigt. Pkt 2.) Der Vorsitzende informiert über den aus dem Jahre 1964 stammenden Beschluss der Forstfondsvertretung im Zusammenhang mit der damaligen Gründung der Weggenossenschaft Zamang-Tannafreida, wozu vom Forstfonds die Zustimmung zur Grundinanspruchnahme unter der Auflage einer jederzeitigen Benützung ohne Erhaltungskostenbeteiligung erteilt wurde. Im Rahmen eines weiteren Beschlusses im Jahre 1965 wurde zusätzlich die Übernahme eines 5 %-igen Baukostenanteiles beschlossen. Vom Betriebsleiter wird im Detail über die schon seit längerer Zeit laufenden Verhandlungen mit den derzeitigen Genossenschaftsmitgliedern, der Gemeinde Silbertal für die Alpe Platina, der Gemeinde St. Gallenkirch wie auch mit der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie mit dem Forstfonds für die im Einzugsbereich liegenden Standeswaldungen im Detail informiert. Gemäß dem von der Agrarbezirksbehörde nach den einschlägigen Richtlinien ausgearbeiteten Bau- und Erhaltungskostenschlüssel soll der Forstfonds mit einem Anteil von 14 % in die Genossenschaft aufgenommen werden. Vom Betriebsleiter wird zusätzlich informiert, dass im Zuge der Errichtung verschiedener Stichwege in den vergangenen Jahren die Bewirtschaftung des im Einzugsbereich der Weganlage liegenden Standeswaldes wesentlich verbessert werden konnte. Zusätzlich wird informiert, dass die Wildbach und Lawinenverbauung in den vergangenen Jahren im Zuge der Benutzung der Weganlage für die Verbauung der Tramosalawine ganz wesentlich für die Erhaltung der Güterweganlage beigetragen hat und sich nun auch an einer notwendigen Generalsanierung der Weganlage entsprechend finanziell beteiligen wird. Auf Basis der vorgelegten Informationen wird über Antrag des Vorsitzenden dem Beitritt zur Güterweggenossenschaft und der Übernahme eines Bau- und Erhaltungskostenanteiles für den Forstfonds in Höhe von 14 % einstimmig zugestimmt. Pkt 3.) Der Standessekretär informiert über das Ansuchen der VKW um Einräumung einer Dienstbarkeit zur Errichtung einer Trafostation auf GST 4499 (im Bereich Fideliskapelle) zur Errichtung einer Trafostation, welche im Zuge der Verkabelung von Freileitungen im Gargellental neu errichtet werden soll. Für die Einräumung der nötigen Dienstbarkeiten auf einer 27. Forstfondssitzung: 12.05. 2009 Seite - 2 - Grundfläche von ca. 25 bis 30 m² samt Geh- und Fahrrecht zur Trafostation wird von der VKW ein einmaliger Pauschalbetrag von 1.000 EUR angeboten. Vom Betriebsleiter wird auf die durch die geplante Verkabelung der Freileitung verbundenen Vorteile für die Waldbewirtschaftung hingewiesen wie andererseits damit auch für die VKW als Netzbetreiberin Vorteile in der Instandhaltung der Leitungsanlage verbunden sind. Aus betrieblichen Überlegungen wird in der Diskussion die Dienstbarkeitseinräumung gegen einen Einmalbetrag abgelehnt. Über Antrag des Vorsitzenden stimmt die Forstfondsvertretung der Einräumung der nötigen Dienstbarkeitsrechte zur Errichtung der Trafostation auf GST 4499 gegen ein jährliches Dienstbarkeitsentgelt mit Wertsicherung in Höhe von 100 EUR einstimmig zu. Pkt 4.) Der Standessekretär informiert über den von der Agrargemeinschaft Vandans in der vergangenen Vollversammlung gefassten Beschluss zur Löschung zahlreicher, auf den Einlagezahlen des Forstfonds 316, 317 und 319 GB Vandans lastenden Holzbezugs- und Weiderechten, welche in mehreren Servituten-Regulierungsurkunden aus den Jahren um 1880 im Detail geregelt sind. Auf Grund der Tatsache, dass die Ausübung dieser Servitutsrechte durch die Agrargemeinschaft Vandans schon seit Jahrzehnten nicht mehr erfolgt und zudem die Voraussetzungen einer allfälligen Ausübung im Sinne der Servituten-Regulierungsurkunden nicht mehr vorliegen, hat die Vollversammlung der Agrargemeinschaft Vandans den Verzicht auf die Ausübung dieser Servitutsrechte und deren Löschung im Grundbuch beschlossen. Von der Forstfondsvertretung wird die Löschung der angeführten Servitutsrechte zustimmend zur Kenntnis genommen. Pkt. 5.) Vom Standessekretär wird informiert, dass auf der im Eigentum der Agrargemeinschaft Vandans stehenden Waldparzelle 1015/3 zu Gunsten des Fortfonds ebenfalls Servitutsrechte der Weide und des Holzbezuges eingetragen sind, deren Ausübung durch den Forstfonds in den letzten Jahrzehnten mangels Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Servituten-Regulierungsurkunde ebenfalls nicht erfolgt ist. Zusätzlich wird informiert, dass das GST 1015/3 im Zuge des Grunderwerbes für die Abwasserreinigungsanlage Montafon und den in diesem Zusammenhang erfolgten Grundabtäuschen mit der Agrargemeinschaft Vandans in den Besitz der Agrargemeinschaft Vandans übergegangen ist. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes wird von der Forstfondsvertretung der Löschung der Grunddienstbarkeit der Weide sowie des Holzbezuges aus dem im Eigentum der Agrargemeinschaft Vandans stehenden GST 1015/3 in EZ 321 einstimmig zugestimmt. Pkt 6.) Zu dem allen Forstfondsbürgermeistern schon vor längerer Zeit übermittelten Entwurf der Verordnung über Satzungen zur Regelung der Holzbezugsrechte aus den Wäldern des Standes Montafon (Holzstatut) wird vom Standessekretär informiert, dass dieser Entwurf ursprünglich mit Unterstützung von Dr Peter Bußjäger und umfangreichen internen Diskussionen nun auch 27. Forstfondssitzung: 12.05. 2009 Seite - 3 - mit der Abteilung Va der Landesregierung in Richtung Übereinstimmung mit dem Gemeindegesetz sowie mit dem Gesetz über das Gemeindegut abgestimmt ist und nun von der Forstfondvertretung als Verordnung zu beschließen und anschließend von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist. Zur Verordnung selbst werden die von Bgm Netzer vorgeschlagenen Änderungen wie insbesondere eine Ausweitung des in § 2 aufgenommenen Begriffes „Feuerstätte“ dahingehend, dass darin auch Mikronetze (Betrieb einer Hackschnitzelanlage durch mehrere Miteigentümer) wie auch Anschlussnehmer bei Fernwärmeheizwerken inkludiert sind, vorgelegt. Zusätzlich wird in § 6 eine Ergänzung dahingehend vorgeschlagen, dass der Anspruch auf Servitutsnutzholz unabhängig von der Mindestgröße des landwirtschaftlichen Betriebes aufrecht ist. Vom Standessekretär wird dazu unter Bezugnahme auf eine bei der Abteilung Va der Landesregierung eingeholte rechtliche Beurteilung festgehalten, dass gemäß § 2 Absatz 3 Gemeindegutgesetz die bisherige rechtmäßige Übung die auf Grund von Satzungen in allgemein verbindlicher Form geregelte nach altem Herkommen erfolgte Nutzung des Gemeindegutes darstellt und gemäß den Bestimmungen des Gemeindegutgesetzes Nutzungsrechte nicht zum Gegenstand von Rechtsgeschäften gemacht werden können. Nach alter Übung und auch unter Bezugnahme auf die Entstehung der Gemeindegutnutzungsrechte liegt ein Haus- und Gutsbedarf nur dann vor, wenn der Nutzungsberechtigte die Erträgnisse des Gemeindegutes im eigenem Haushalt oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwenden oder das Gemeindegut im Rahmen eines eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sonst nutzen kann. Konkret würde die Weitergabe eines Brennholzloses an ein Heizwerk gegen § 7 Absatz 2 des Gemeindegutgesetzes verstoßen. Was die in § 6 Absatz 2 im Entwurf enthaltene Mindestgröße von 1 ha für einen landwirtschaftlichen Betrieb als Voraussetzung zur Inanspruchnahme von Servituts-Nutzholz zur Instandhaltung von eingeforsteten Objekten betrifft, wird vom Standessekretär ebenfalls auf die bisherige rechtmäßige Übung und vor allem die in den bestehenden Statuten in § 2 Abs. 3 festgeschriebene Regelung wie folgt verwiesen: „Unter einem Landwirtschaftsbesitze kann nur ein Anwesen verstanden werden, das mit den darauf befindlichen Gebäuden vereinigt zur Überwinterung von mindestens einer Kuh das erforderliche Erträgnis liefert und einen zusammengeschlossenen, alleinigen Besitz bildet und darstellt.“ Die nun im neuen Statut enthaltene flächenmäßige Regelung mit einer Mindestgröße von 1 ha orientiert sich an der bisherigen rechtmäßigen Übung mit Regelung des Erträgnisses für die Überwinterung einer Kuh wie auch an förderungsrechtlichen Bestimmungen zu Inanspruchnahme von Förderungen aus EU-Töpfen bzw. Landesmitteln, wonach für eine Inanspruchnahme von Förderungen aus dem ÖPUL-Programm eine Mindestgröße von 2 ha bzw. für die Umweltbeihilfe des Landes von mindestens 1 ha vorliegen muss. Nach umfassender Diskussion des vorliegenden Entwurfes wird eine Beschlussfassung des Holzstatuts als Verordnung zur weiteren Abklärung der aufgeworfenen Fragen insbesondere in Richtung des Begriffes Feuerstätte und einer möglichen Einbeziehung zumindest von Mikronetzen als Betrieb einer Hackschnitzelanlage durch zwei oder mehrere Nutzungsberechtigte wie auch der Definition der Mindestgröße eines Landwirtschaftbetriebes vertagt. 27. Forstfondssitzung: 12.05. 2009 Seite - 4 - Pkt 7.) Der Betriebsleiter erörtert das von Herr Otto Vonier als Obmann der Agrargemeinschaft Ausschlag Sarottla eingebrachte Ansuchen auf Einräumung eines Dienstbarkeitsrechtes zur Quellfassung auf der Standesparzelle 4403/1 im Bereich des Alptobels, da die derzeitige auf Eigengrund liegende Quellfassung gemäß Beurteilung der Agrarbezirksbehörde unter dem Aspekt der Verunreinigung durch Oberflächenwasser äußerst ungünstig situiert ist. Die angeführte Wasserversorgung dient mit 3 Anschlussmöglichkeiten zur Wasserversorgung der Ausschlaggebäude selbst sowie von 2 angrenzenden Maisäßbesitzern. Die im Zuge der Diskussion aufgeworfene Frage der Festlegung eines allfälligen Quellschutzgebietes wird vom Betriebsleiter auf Grund der gegebenen Örtlichkeiten (Steileinhang in das Alptobel) als nicht notwendig beurteilt, womit auch die forstliche Nutzung der im Einzugsbereich liegenden Standeswaldungen nicht negativ beeinflusst werden. Auf Grundlage des vorliegenden und vom Betriebsleiter dargestellten Sachverhaltes wird über Antrag des Vorsitzenden die Zustimmung zur Fassung und Ableitung der auf GST 4403/1 entspringenden Quelle einstimmig erteilt. Für die Einräumung des Dienstbarkeitsrechtes ist ein jährliches, wertgesichertes Entgelt in Höhe von EUR 90, 00 zu entrichten. Das Dienstbarkeitsrecht wird zudem ausschließlich für Zwecke der Bewirtschaftung der Maisäß- und Ausschlaggründe gestattet, wie auch eine Weitergabe von zusätzlichen Wasseranschlüssen nur mit Zustimmung des Forstfonds möglich ist. Pkt 8.) Vom Standessekretär wird mit Hinweis auf die in der Vergangenheit bereits mehrfach erfolgten Beratungen zur Wasserabgabe aus den „Verbrennta-Quellen“ im Ortsteil Vergalden in Gargellen an die Gemeinde St. Gallenkirch auf eine zwischenzeitlich von Dr. Huber vom Notariat Dr. Malin & Partner vorliegenden Entwurf einer Vereinbarung verwiesen, gemäß welcher den im Wasserbuch eingetragenen wasserbezugsberechtigten Parteien bzw.. Liegenschaften eine jährliche Wasserverbrauchsmenge im Ausmaß von 100 m³ pro Jahr pro Hauptanschluss kostenlos überlassen wird und von den genannten Liegenschaften auch keine Wasseranschlussgebühr an die Gemeinde als künftige Betreiberin der Trink- und Löschwasserversorgung in diesem Ortsteil zu entrichten ist. Zur Frage der Festlegung der Konditionen für die Wasserabgabe an Gemeinden vertritt Bgm Salzmann in seiner Wortmeldung die Ansicht, dass eine entgeltliche Abgabe von Wasser an Gemeinden auf Grund der Tatsache des Miteigentums der Gemeinden am Forstfonds als sehr problematisch einzustufen und diese Ansicht nach seiner Beurteilung politisch auch nicht vertretbar ist. Bgm Netzer bekräftigt neuerlich seine Haltung, dass von der Gemeinde Gaschurn für die Wasserabgabe an die Bürger kein Entgelt für das Wasser selbst, sondern ausschließlich für die Erstellung und die Erhaltung des Wasserleitungsnetzes samt Infrastruktur verlangt wird und daher auf Grund der Tatsache, dass vom Forstfonds keine Investitionen in die Wasserversorgungsanlage getätigt werden müssen, auch kein Entgelt verlangt werden kann. Wasser wird von ihm als Grundnahrungsmittel eingestuft, für welches vom Bürger kein Entgelt verlangt werden könne. Dieser Ansicht können sich die übrigen Forstfondsvertreter nicht anschließen, wobei insbesondere vom Betriebsleiter auf die mit der Waldbewirtschaftung anfallenden Kosten hinge27. Forstfondssitzung: 12.05. 2009 Seite - 5 - wiesen wird und eine nach fachlichen Kriterien orientierte Waldbewirtschaftung auch ganz maßgeblich für die Sicherstellung und die Qualität des Wasserdargebotes aus zahlreichen Forstfondsparzellen von entscheidender Bedeutung ist. Der Betriebsleiter spricht aber auch die insbesondere für öffentliche Wasserversorgungsanlagen zunehmenden Auflagen im Zusammenhang mit der von der Behörde erfolgten Festlegung von Quellschutzzonen an, welche für den Grundbesitzer massive Einschränkungen in der Waldbewirtschaftung nach sich ziehen. Zusätzlich weist der Betriebsleiter auf zahlreiche Beispiele aus anderen Bundesländern hin, bei welchen ebenfalls für die Bereitstellung von Wasser an den Grundeigentümer ein Entgelt zu entrichten und die entgeltliche Abgabe von Wasser als allgemein üblich zu beurteilen ist. Vom Betriebsleiter wird beispielhaft auf die im Zuge der Projektierung des Forststraßenprojektes „Beerböden“ in St. Gallenkirch durch die Sachverständigen gemachten Auflagen für die unterliegenden „Blackalochquellen“ verwiesen, weshalb mit dem weiteren Verfahren bis zu jenem Zeitpunkt zugewartet werden musste, ab welchem die Sarottlaquellen der Gemeinde zur Nutzung zur Verfügung stehen. In der Diskussion wird mehrfach auf die bereits in den Jahren 1998 und 1999 gefassten Beschlüsse im Zusammenhang mit der Wasserabgabe aus den Sarottlaquellen verwiesen, gemäß welchem eine in allen Standesgemeinden einheitliche Vorgangsweise zur Regelung für die Wasserabgabe an Gemeinden beschlossen wurde. Diese Regelung, wie sie mit der Gemeinde St. Gallenkirch einerseits und dem Forstfonds sowie der Agrargemeinschaft Ausschlag Sarottla andererseits besteht, auch der Wasserabgabe aus den „Verbennta-Quellen“ zu Grunde gelegt werden, wonach an de Quelleigentümer ein Entgelt in Höhe von 80 Groschen je m³ Wasser bzw.. nun 5, 8 Cent zu entrichten ist. Zur Wortmeldung von Bgm Netzer wird vom Vorsitzenden auf den Beschluss vom 11. März 2003 verwiesen, wonach damals im Zuge der Zustimmung zur Grundinanspruchnahme für Quellableitungen aus den Goldavorquellen ebenfalls der Abschluss entsprechender Vereinbarungen für die Quellnutzungen auf Standesgrund mit der Gemeinde Gaschurn beschlossen wurde, wie dies auch in anderen Forstfondsgemeinden umzusetzen ist. Abschließend wird von der Forstfondsvertretung der vorgelegte Entwurf einer Vereinbarung mit der Gemeinde St. Gallenkirch und den lt Wasserbuch eingetragenen Wasserinteressenten der „Verbrennta-Quellen“ einstimmig zur Kenntnis genommen. Die Wasserabgabe an die Gemeinde im Rahmen des geplanten Trink- und Löschwasserprojektes wird mehrheitlich mit Stimmenthaltung durch die Bgm Netzer und Salzmann zu den bereits für die Sarottlaquellen bestehenden Entgeltsätzen von 5, 80 Cent je Kubikmeter Wasser lt Wasserzähler bewilligt. Es wird zudem festgehalten, dass diese Regelung auch für alle weiteren Wasserbezüge durch Forstfondsgemeinden anzuwenden ist bzw. bei bereits bestehenden Wasserbezügen diese Entgeltregelung möglichst rasch umzusetzen ist. Pkt 9.) Der Betriebsleiter erörtert nochmals das von Dr. Albrich vorgebrachte Ansuchen um Abtausch von Grundflächen im Bereich Platina mit Forstfondsflächen, um damit eine vor allem aus jagdlichen Überlegungen zweckmäßige Besitzarrondierung zu erreichen, welche lt Beurteilung des Betriebsleiters auch aus forstlichen Überlegungen zu unterstützen ist. 27. Forstfondssitzung: 12.05. 2009 Seite - 6 - Unter Hinweis auf die bereits in einer früheren Sitzung erfolgten Beratungen wird von der Forstfondsvertretung dem vorgeschlagenen Grundtausch die Zustimmung erteilt, wobei die Wertermittlung der Tauschflächen durch einen Forstsachverständigen zu erfolgen hat und die damit anfallenden Kosten für Schätzgutachten, Vertragserrichtung, Grundbuchseintragung etc. von Dr. Albrich zu übernehmen sind. Pkt 10 – Berichte: Der Betriebsleiter berichtet wie folgt: a) In den Standeswaldungen sind vom vergangenenWinter mit starkem Schneefall zu Beginn und stürmischen Windverhältnissen im Frühwinter verstreut große Schadholzmengen – rund 4 – 5 tausend Festmeter - in den höheren Lagen angefallen, die zur Verhinderung von Borkenkäfermassenvermehrung vorrangig aufgearbeitet werden müssen. Die Nutzungen werden daher konzentriert dort ausgeführt, wo Schadholz aufzuarbeiten ist. Viele der im Winter 08/09 geplanten Seilnutzungen werden daher nicht im laufenden Jahr ausgeführt. Vom Betriebsdienst wird mit den Forstfondsbürgermeistern frühzeitig Kontakt aufgenommen, wenn Wanderwege aus sicherheitstechnischen Erwägungen gesperrt werden müssen. b) Der Holzpreis für Fichte B/C ist um rd. 15 Euro niedriger als im Herbst 2008. Grund dafür ist die allgemeine wirtschaftliche Lage mit einem Konjunktureinbruch, der fehlenden Nachfrage in der Sägeindustrie aufgrund der Absatzprobleme in Mitteleuropa und des extrem schlechten Euro – US Dollarkurses. Der Schnittholzexport in die USA ist gänzlich eingebrochen . Da der Holzpreis derzeit schlecht ist, wird vom Betrieb konzentriert in Bestände mit schlechteren Holzqualitäten und mit Pflege- bzw. Verjüngungsbedarf eingegriffen. c) In St. Gallenkirch soll das Wegprojekt „Beerböden“, das bereits vor Jahren bei der Behörde eingereicht worden ist und bis zur Sicherung der Wasserversorgung durch die Einleitung der Sarottlaquellen auf ruhend gestellt worden ist, fertig verhandelt werden. Die Realisierung dieses Projektes ist aus forstbetrieblicher Sicht sehr wichtig, da mit der geplanten Weganlage weit über 100 ha Objektschutzwald zwischen Tramosatobel und Gufeltobel erschlossen werden können, die derzeit nur mit hohem zeitlichen und finanziellem Aufwand bewirtschaftet werden können. d) In Vandans ist die Wiederinstandsetzung des vor Jahren im Zuge von starken Niederschlägen zerstörten Forstweges „Tschöppa – Golmerbach - Schattseite Rellstal“ geplant. Von Bgm Wachter wurde beim Land um Unterstützung der Sanierung dieses Forstweges aus dem Katastrophenfonds angesucht. Mit den Bauarbeiten soll nach Vorliegen einer verbindlichen Finanzierung begonnen werden. e) Die diesjährigen Rotwildbestandserhebung im Montafon und erste Wildschadensmeldungen haben deutlich aufgezeigt, dass der derzeitige Rotwildbestand im Montafon in keiner Weise tragbar ist und dringend reduziert werden muss, um die standortsgerechte Waldverjüngung zu sichern. Die Mindestabschusszahlen beim Rotwild wurden z.T. deutlich erhöht. Der Grundsatz „Wald vor Wild“ muss gerade in einer Talschaft wie dem Montafon mit einem extrem hohen Schutz- und Bannwaldanteil gelten. Die Forstfondsbürgermeister werden vom Betriebsleiter ersucht, Rahmenbedingungen zu fördern, die eine bestmögliche Abschussplanerfüllung und Wildreduktion gewährleisten. 27. Forstfondssitzung: 12.05. 2009 Seite - 7 - 27. Forstfondssitzung: 12.05. 2009 Seite - 8 - Pkt 11 – Allfälliges: a) Bgm Netzer informiert über den aktuellen Stand der Verhandlung zur Errichtung der Güterweganlage Innerbova, für welche nun die Projektausarbeitung in Angriff genommen werden könne. b) Auf Anfrage von Bgm Säly wird informiert, dass bei der geplanten Wohnanlage der Fa. Gebr. Vonbank neben dem Gesundheits- und Sozialzentrum Montafon in Schruns die Bauabstände eingehalten sind. c) Bgm Netzer schlägt unter Bezugnahme auf die jüngsten Forstarbeitermeisterschaften in Vorarlberg vor, die tollen Leistungen der Montafoner Teilnehmer auch medial entsprechend zu vermarkten. Vom Standessekretär wird dazu festgehalten, dass Thomas Ganahl aus Bartholomäberg als Sieger in der Klasse Landjugend beim Forstfonds die Forstanschlusslehre absolviert hat. Zusätzlich wird informiert, dass die Lehrlinge Roman Kraft und Sascha Vallaster die Forstlehre abgeschlossen und die Forstfacharbeiterprüfung mit Erfolg bzw. Sascha Vallaster mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt haben und beide nun zur Führung der Berufsbezeichnung „Forstwirtschaftsfacharbeiter“ berechtigt sind. Ende der Sitzung: 11.55 Uhr Schruns, 13. Mai 2009 Schriftführer: 27. Forstfondssitzung: 12.05. 2009 Forstfondsvertretung: Seite - 9 -