19831104_FF_019

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Aktenzahl/Geschäftszahl 004-4
Letzte Änderung 23.05.2021, 15:01
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: forstfonds,standmontafon
Dokumentdatum 1983-11-04
Erscheinungsdatum 1983-11-04
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Inhalt des Dokuments

-1- NIEDERSCHRIFT aufgenommen am 4. November 1983 im Sitzungssaal des Standes Montafon in Schruns anläßlich der 19. Sitzung der FORSTFONDSVERTRETUNG in der laufenden Legislaturperiode. Die Forstfondsmitglieder wurden telefonisch von der Verlegung der Sitzung auf Nachmittag verständigt. Aufgrund der Einladung vom 25.10.1983 nehmen an der auf heute 15.00 einberufenen Sitzung teil: Standesrepräsentant Bgm. Erwin Vallaster, Bartholomäberg Bürgermeister Georg Amann, Silbertal Bürgermeister Heinrich Sandrell, Gaschurn Bürgermeister Mag. Siegmund Stemer, St. Anton Bürgermeister Harald Wekerle, Schruns Herr Ernst Marlin, Obmann der Agrargemeinschaft St. Gallenkirch Herr Gottfried Schapler, Vertreter der Agrargemeinschaft Vandans Beginn der Sitzung: 15.10 Uhr Der Vorsitzende eröffnet um 15.10 die 19. Forstfondssitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlußfähigkeit fest. Schriftführe: Sekr. Vallaster Johann; TAGESORDNUNG 1. Vorlage der Sitzungsniederschrift über die 18. Sitzung vom 30. September 1983; 2. Grundinanspruchnahme für Wildbachverbauungsmaßnahmen Vensertobel durch die Vorarlberger Illwerke; 3. Ansuchen von Rudiaier Alois, Gaschurn um nochmalige Verlängerung des Holzbezugsrechtes für Maisäßgebäude auf Ganeu; Über Antrag des Vorsitzenden wird die Tagesordnung einstimmig um nachstehende 4 Tagesordnungspunkte erweitert. Diesen Tagesordnungspunkten wird die Dringlichkeit im Sinne der Bestimmungen des Gemeindegesetzes zuerkannt. 4. Ansuchen der Alpe Gretsch, Silbertal um Erlaubnis zur Errichtung eines Alpweges über Forstfondsgrund; 5. Darlehensgewährung an den Stand Montafon (10 Gemeinden) zur Zwischenfinanzierung Gerichtsgebäuderenovierung; 6. Verpachtung der ForstfondseigenJagden "Vollspora" und "Hora" in der Gemeinde Tschagguns; 7. BrennholzZuweisungen an Funkenzünfte; 8. Berichte und Allfälliges; -2- Erledigung der Tagesordnung: Pkt. 1.) Die Sitzungsniederschrift über die 18. Forstfondssitzung vom 30.9.1983 wird in der vorliegenden Fassung ohne Einwendungen genehmigt und gefertigt. Pkt. 2.) Den Vorarlberger Illwerken wurden im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für das Walgauwerk seitens des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung zum Zwecke der Regulierung des Geschiebehaushaltes in der III an verschiedenen Wildbächen Sofortmaßnahmen vorgeschrieben. So wurde u.a. auch die Verlegung des Vesertobelunterlaufes mit gleichzeitiger Dammschüttung rechtsufrig und Zuschüttung des bestehenden Bachbettes vorgeschrieben. Durch die Vorarlberger Illwerke wurde im Sinne dieser Vorschreibungen nach den Angaben der Wildbach- und Lawinenverbauung ein entsprechendes Projekt erstellt und um die behördlichen Genehmigungen angesucht. Ein entsprechender Bescheid ist zwar noch nicht erlassen, es sind jedoch nach dem derzeitigen Stand keine wesentlichen Abänderungen mehr zu erwarten. Nachdem durch die vorhin beschriebenen Maßnahmen auch Grundstücke des Standes Montafon betroffen sind, wurden durch die Vorarlberger Illwerke entsprechende Vorverträge bzw. Vereinbarungen ausgearbeitet und mit dem Ersuchen um Zustimmung mit Schreiben vom 30.9.1983 (eingelangt am 7.10.1983) vorgelegt. Durch die erste Vereinbarung (Vereinbarung Nr. 21.117) soll die Grundinanspruchnahme für die Errichtung, Haltung und Instandhaltung des Schutzdammes geregelt werden. Die hiefür benötigte Grundfläche verbleibt im Eigentum des Standes Montafon und wird wiederum im Sinne der Vorschreibungen des Forsttechnischen Amtssachverständigen aufgeforstet. Für die Errichtung des ca 7 m hohen Schutzdammes im Bereiche des derzeitigen Gerinnes, und zwar zwischen dem bereits bestehenden Schutzdamm und der Venserstraße, Gp. 2214/1 wird aus den Grundparzellen Gpn. 2080/1, 2080/2, 2082/1 und 2082/2 des Standes Montafon eine Grundfläche von etwa 12.070 m2 benötigt. Die Illwerke leisten zur Abgeltung der Nachteile, die dem Stand Montafon durch den Bau, Bestand und die Erhaltung des Schutzdammes entstehen, eine einmalige Entschädigung von S 70.000, (siebzigtausend Schilling). Die Grundinanspruchnahme für die Erstellung des Schutzdammes wird im Sinne der Bestimmungen der Vereinbarung 21.117 einstimmig genehmigt, wobei zu Punkt 3.1 ausdrücklich festgehalten wird, daß die spätere Instandhaltung des Schutzdammes nicht Sache des Standes Montafon ist, desgleichen sind dem Stand Montafon durch zukünftige Instandhaltungsmaßnahmen erwachsende Nachteile jeweils gesondert zu vergüten. -3- Die zweite Vereinbarung (Vorvertrag 21.118) regelt die Grundinanspruchnahme für das neuzuerstellende Gerinne des Vensertobels, soweit dadurch Standesgrund betroffen wird. Die für das neue Gerinne benötigte Grundfläche soll in das öffentliche Gut "Gewässer" überführt werden, das im Kataster ausgewiesene Gerinne des Ladritschbaches (Gpn. 1547 und 2081) soll, soweit es für das neue Gerinne nicht benötigt wird, wieder in das Eigentum des Standes Montafon überführt werden. Somit ergeben sich für das neue Gerinne folgende Flächenbewegungen: Abtretung durch den Stand Montafon aus den Gpn. 1558, 2080/1 und 2080/2 für neues Gerinne Übernahme durch den Stand Montafon aus den Gpn. 1547 und 2081 aus dem Öffentl. Gut "Gewässer" _________ Mehrfläche = Verkauf an öffentliches Gut 14.160 m2 7.546 m2 6.614 m2 Im vorgelegten Vorvertrag soll dem Stand Montafon für den Verkauf der Mehrflache von 6.614 m2 einschließlich der Abgeltung aller Nachteile ein Betrag von S 12, —/m2, d.s. S 79.368, — bezahlt werden. Nachdem seitens der Wildbach- und Lawinenverbauung aus Sicherheitsgründen keine Abänderung des Pojektes der Neuerstellung des Vensertobelgerinnes zu erwarten ist, wird der Grundinanspruchnahme hiefür grundsätzlich einstimmig zugestimmt, wenngleich eine Reduzierung der Rodungsflächen begrüßt würde... Die von den Vorarlberger Illwerken im vorgelegten Vorvertrag unter Punkt 3.1 enthaltenen Bedingungen für die Grundablöse werden jedoch nicht zur Kenntnis genommen. Der Grundabtretung wird einstimmig zu folgenden Bedingungen zugestimmt: Nachdem für das neue Gerinne ein ca. 20 bis 25-jähriger Lärchenbestand geschlägert werden muß, ist dem Stand Montafon hiefür der Zuwachsverlust aus der Schlägerung des noch nicht hiebreifen Bestandes zu vergüten. Der Zuwachsverlust wird in Anlehnung an eine bereits bestehende Schätzung für die benötigte Grundfläche von 14.160 m2 mit einem Betrag von S 97.000, — festgesetzt. Die genaue Höhe ist unter Zugrundelegung des aus der Vermessung resultierenden Ausmaßes der beanspruchten Fläche zu errechnen. Für die durch den Stand Montafon abzutretende Mehrfläche für die Errichtung des neuen Gerinnes ist in Anlehnung an ähnliche Grundverkäufe in der Gemeinde Vandans ein Kaufpreis von S 42, —/m2 zu entrichten, d.s. für eine Fläche von 6.614 m2 insgesamt S 277.788, --. Die genaue Höhe des Kaufpreises ist ebenfalls unter Zugrundelegung der Vermessung zu ermitteln. In Zukunft durch erforderliche Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen erwachsende Nachteile sind dem Stand Montafon jeweils gesondert zu vergüten. Die erste Rate des Zuwachsverlustes wird mit S 90.000, —, die erste Rate des Kaufpreises mit S 250.000, — festgesetzt und sind binnen 14 Tagen nach Rechtswirksamwerden des Vorvertrages zur Zahlung fällig. Im übrigen gelten die im vorgelegten Vertrag enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich der Zahlung der Restraten. Die Verträge (Vereinbarung 21.117 und Vorvertrag 21.118) werden erst rechtswirksam, wenn die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Umlegung des Vensertobels rechtskräftig erteilt sind (einstimmiger Beschluß). -4- Die dritte Vereinbarung (Vorvertrag 21.119) regelt die Grundinanspruchnahme ebenfalls für die Erstellung des neuen Gerinnes, soweit dadurch Grund des Abwasserverbandes Montafon als derzeit noch außerbücherlichem Eigentümer benötigt wird. Hiefür werden aus den Gpn. 1549/1, 1549/2 und 1549/3 Teilflächen im Ausmaß von etwa 1.810 m2 benötigt. Von den Vertretern des Abwasserverbandes Montafon wird hiezu einstimmig beschlossen, daß von den Vorarlberger Illwerken entgegen den vorgelegten Vertragsbestimmungen in Punkt 3.1 für die benötigte Grundfläche nachstehende Beträge zu vergüten sind: a) Zuwachsverlust für die vorzeitige Schlägerung von S 12.000, — b) einen Kaufpreis für den benötiqten Grund von S 70, —/m2, somit für 1.810 m2 "S 126.700, —; Die erste Rate des Zuwachsverlustes in Höhe von S 10.000, — und des Kaufpreises in Höhe von S 95.000, — sind binnen vierzehn Tagen nach Rechtswirksamwerden des diesbezüglichen Vorvertrages zur Zahlung fällig, die restlichen Raten nach Genehmigung der Eigentumsübertragung durch das Grundbuchsgericht. Die genaue Höhe sowohl des Zuwachsverlustes als auch des Grundkaufpreises ist unter Zugrundelegung des aus der Vermessung resultierenden Flächenausmaßes und der vorhin angeführten Beträge zu errechnen. Dem Abwasserverband Montafon in Hinkunft durch Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen erwachsende Nachteile sind jeweils gesondert zu vergüten, (einstimmiger Beschluß) Pkt. 3.) Dem Ansuchen der Brüder Rudigier Ernst und Alois, Gaschurn Nr. 123 um nochmalige Verlängerung des Holzbezugsrechtes für ihr auf dem Maisäß Ganeu im Jahre 1967 durch eine Mure zerstörtes Gebäude Bp. 239/44 KG Gaschurn wird in Anbetracht der Umstände nochmals stattgegeben. Das Holzbezugsrecht wird letztmalig auf die Dauer von drei Jahren verlängert, d.i. bis Ende des Jahres 1986. Sollte bis dahin keine Neuerstellung vorgenommen sein, so gilt das Holzbezugsrecht als erloschen, (einstimmiger Beschluß) Pkt. 4.) Die Alpinteressentschaft Gretsch beabsichtigt schon seit längerer Zeit die Alpe Gretsch durch einen Alpwirtschaftsweg zu erschliessen. Hiezu soll, beginnend beim Purtschabach eine Neuanlage des Weges vorgenommen werden, wobei die Forstfondsparzelle Gp. 1423/1 auf einer Länge von ca. 1 km mittels 5 Kehren gequert werden soll. Die Straße beginnt auf einer Seehöhe von ca 1.500 m und endet auf der Alpe Gretsch bei einer Seehöhe von ca. 1.950 m. Sie weist eine Länge von ca 2 km bei einer durchschnittlichen Steigung von 22% auf. Bei der am 3.9.1983 stattgefundenen Verhandlung konnte kein konkretes Ergebnis erzielt werden, da teilweise ein stark durchnäßter, rutschgefährdeter Steilhang angeschnitten werden sollte. -5- Es wurde darauf eine zweite Variante der Trassenführung ausgesteckt und zur Beurteilung ein geologisches Gutachten eingeholt. Aufgrund der Beurteilung des geologischen Amtssachverständigen ist die ursprünglich vorgesehene Variante als zweckmäßiger zu beurteilen, da hier der kritische Hangbereich auf kürzestem Weg durchfahren wird und die erste Kehre bereits im trockenen Gelände liegt. Seitens des Standes Montafon wird hiezu einstimmig beschlossen, daß der Alpe Gretsch unter Einhaltung nachstehender Auflagen die Erlaubnis zur Anlegung des Alpwirtschaftsweges über die Waldparzelle Gp. 1423/1 erteilt wird: a) Mit dem Bauarbeiten darf erst nach Vorliegen der erforderlichen behördlichen Bewilligungen begonnen werden. b) Im kritischen Bereich des Baugeländes ist durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen sicherzustellen, daß ein Abrutschen des Geländes mit Gefährdung des darunterliegenden Waldes unbedingt vermieden werden kann. c) Durch die Alpverwaltung Gretsch ist vor Beginn der Bauarbeiten der Nachweis zu erbringen, daß die im Zuge der behördlichen Bewilligung zu erwartenden Auflagen auch finanziert werden können. d) Soweit durch die Trassenführung auch Wald miterschlossen wird, ist dem Stand Montafon im Falle von Holzschlägerungen der Abtransport des Holzes zu gestatten. e) Sofern in Zukunft eine Notwendigkeit zur Erstellung von weiteren Forststraßen, ausgehend vom Alpwirtschaftsweg, gegeben ist, ist dem Stand Montafon das Recht zur Mitbenützung des Alpwirtschaftsweges einzuräumen. f) Für die zukünftige Instandhaltung des Weges hat die Alpinteressentschaft Gretsch aufzukommen. g) Das anfallende Trassenholz im Ausmaß von höchstens 30 fm wird der Alpinteressentschaft unentgeltlich überlassen. Sollten Schlägerungen über diesen Umfang erforderlich sein, so ist das Holz abfuhrbereit bereitzustellen. Pkt. 5.) Nachdem seitens der Justizverwaltung die letzte Rate der Mietzinsvorauszahlung zur Finanzierung der Generalsanierung des Gerichtsgebäudes erst nach Vorlage der Schlußrechnung ausbezahlt wird, sind bis dahin die noch offenen Rechnungen sowie die Vorsteuer für einige Monate durch den Stand Montafon vorzufinanzieren. Es wird hiezu beschlossen, dem Stand Montafon (10 Gemeinden) zur Überbrückung ein Darlehen von S 500.000, — auf die Dauer von maximal 6 Monaten gegen Zinsvergütung zu gewähren. Der Zinssatz wird mit 5% festgesetzt. (einstimmiger Beschluß) Pkt. 6.) Bgm. Bitschnau berichtet nochmals über die Vorgeschichte zur Anmeldung von Eigenjagden im Gemeindegebiet Tschagguns seitens der Alpen und des Standes Montafon. Durch den Stand Montafon wurden zeitgerecht die Eigenjagd "Vollspora" mit einer Gesamtfläche von ca 487 ha und "Hora" mit einer Fläche von ca. 182 ha bei der Behörde angemeldet. -6- Bgm. Bitschnau berichtet weiters, daß mit dem bisherigen Jagdpächter der Genossenschaftsjagd Tschagguns, Herrn Marc Thomi aus Allschwil, bereits konkrete Gespräche über eine Weiterpachtung verschiedener EigenJagden geführt wurden. Thomi wäre bereit, die beiden StandeseigenJagden zu einem Hektarsatz von S 300, — zu pachten, womit gegenüber dem bisherigen Jagdpacht in der Genossenschaftsjagd ein mehr als doppelter Jagdpacht erzielt würde. Mit dem Jagdpächter haben sich bisher keinerlei Probleme ergeben, die Jagdpachtschillinge wurden ebenfalls immer zeitgerecht überwiesen. Es wird somit einstimmig beschlossen, die beiden Standeseigenjagden "Vollspora" und "Holzboda" für die Jagdpachtperiode vom 1.4.1984 bis 31.3.1990 zum vereinbarten Hektarsatz von S 300, — im Wege der freihändigen Vergabe an Herrn Marc Thomi, Industrieller in Allschwil zu verpachten. Die Vergabe zum Hektarsatz von S 300, — gilt jedoch nur, wenn auch die in den Vorgesprächen mit den Alpvertretern im Gemeindegebiet Tschagguns vereinbarten Hektarsätze keine wesentliche Änderung erfahren. Pkt. 7.) Nachdem verschiedentlich Ansuchen von Funkenzünften um Zuteilung von Brennholz für ihre alljährlichen Funken einlangen, soll eine grundsätzliche Entscheidung über deren Behandlung getroffen werden. Durch die Forstfondsvertretung wird allgemein die Ansicht vertreten, daß das Funkenabbrennen ein althergekommener Brauch ist, dessen Pflege auch heute noch seine Berechtigung hat. Wenn auch das Funkenabbrennen eher im örtlichen Bereich der jeweiligen Gemeinde von Interesse ist und vielfach das hiefür erforderliche Holz auch aus Gemeindewaldungen abgegeben wird, so kann auch seitens der Standesverwaltung über Ansuchen von Funkenzünften Brennholz zum üblichen Kaufpreis zur Selbstschlägerung zugewiesen werden, (einstimmiger Beschluß) Pkt. 8. Berichte - Allfälliges: Der Vorsitzende berichtet über ein Schreiben von Dipl. Ing. Prucker, Bewerber um den Posten des Forstbetriebsführers, mit welchem er aufgrund seiner persönlichen Vorsprache vom 14.8.1983 seine Gehaltsforderungen von S 12.000, — auf S 16.000, — netto nebst freier Dienstwohnung bekanntgibt. Es ergibt sich hiezu eine ausführliche Debatte, allgemein wird die Ansicht vertreten, daß die gestellten Forderungen nicht zu verkraften sind. In der Suche nach einer Dienstwohnung konnte bisher ebenfalls noch kein konkretes Ergebnis erzielt werden. Ob der zur Zeit beschäftigte Dipl. Ing. Studer Fritz ernsthaft an einer Anstellung beim Stand Montafon interessiert ist, kann zum momentanen Zeitpunkt ebenfalls noch nicht konkret beantwortet werden, da Dipl. Ing. Studer gewisse Aussichten auf eine Anstellung im Jahre 1984 bei der Landwirtschaftskammer in Bregenz hat. Die Schaffung dieses Dienstposten ist allerdings bisher noch an der Finanzierungsfrage gescheitert. Seitens der Forstfondsmitglieder wird verschiedentlich ebenfalls keine besondere Freude an der Beschäftigung eines Forstbetriebsführers von außerhalb des Landes gezeigt. -7- Am 16.9.1983 hat durch den Forsttechnischen Dienst für Wildbach und Lawinenverbauung, Sektion Vorarlberg eine kommissionelle Besichtigung zur Klärung der weiteren Vorgangsweise in der Frage der Schutzwaldsanierung des Schattwaldes in Silbertal stattgefunden. Der Zustand des Schattwaldes kann im Altholzbereich als annähernd normal bezeichnet werden. Anders sieht es allerdings hinsichtlich der Verjüngung und der Bestände im Stangenholzalter aus. Diese sind weithin durch Schälen bzw. durch die Spätfolgen des Schälens schwerst geschädigt und im Zusammenbruch befindlich. Eine natürliche Verjüngung kann wegen des Verbisses durch Schalenwild nicht zum Tragen kommen. Hinzu kommt, daß sowohl im Bereich der noch restlichen Naturverjüngung als auch der Aufforstungen des heurigen Jahres eindeutig Sommerverbiß festgestellt werden muß. Aufgrund dieser Umstände hat die Gemeindevertretung Silbertal bereits einen Beschluß zur Auflassung der "Wieslifütterung" gefaßt. Zur weiteren Bewirtschaftung des Schattwaldes wird in der Niederschrift seitens der Wildbachverbauung wörtlich festgestellt ...... "Es ist bedauerlich, aber bei den derzeitigen Verhältnissen nicht zu ändern, daß den für die Bewirtschaftung des Schattwaldes Verantwortlichen derzeit nur der Rat gegeben werden kann, auf Schlägerungen und damit auf eine Bewirtschaftung zu verzichten. Der räumdige [räudige?] Altholzbestand ist nämlich immer noch günstiger zu beurteilen, als die Blößen, die nach Schlägerungen verbleiben, weil eine Verjüngung nicht aufzubringen ist. Ob die Versäumnisse der letzten Jahrzehnte überhaupt noch gutzumachen sind, ist fraglich, weil nicht nur die Verjüngung von 2-3 Jahrzehnten fehlt, sondern durch die Vernichtung der Bestände im Stangenholzalter weitere Jahrzehnte an Bestandsentwicklung zunichte gemacht werden. Ein Zuwarten kann nicht mehr verantwortet werden." Mit dem Dank für die Teilnahme schließt der Vorsitzende die Sitzung um 18.00 Uhr. Schruns, 8.11.1983 Schriftführer: Forstfondsvertretung: