20030715_FF_023

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Aktenzahl/Geschäftszahl 004-4
Letzte Änderung 23.05.2021, 21:22
Gemeinde StandMontafon
Bereich oeffentlich
Schlagworte: forstfonds,standmontafon
Dokumentdatum 2003-07-15
Erscheinungsdatum 2003-07-15
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Inhalt des Dokuments

STAND MONTAFON/FORSTFONDS NIEDERSCHRIFT aufgenommen am 15. Juli 2003 aufgenommen im Sitzungssaal des Standes Montafon anlässlich der 23. Sitzung der Forstfondsvertretung in der laufenden Legislaturperiode. Auf Grund der Einladung vom 07. Juli nehmen an der auf 10.00 Uhr einberufenen Forstfondssitzung teil: Standesrepräsentant Bgm. Dr. Erwin Bahl, Schruns; Bgm. Fritz Rudigier, St. Gallenkirch (ab 10.25 Uhr); Bgm. Guntram Bitschnau, Tschagguns; Bgm. Gerhard Blaas, Gaschurn; Bgm. Rudolf Lerch, St. Anton; Bgm. Willi Säly, Silbertal; Bgm. Martin Vallaster, Bartholomäberg; Bgm. Burkhard Wachter, Vandans; Schriftführer: Auskunftsperson: Standessekretär Mag Johann Vallaster; Buchhalter Peter Mathies; Der Vorsitzende eröffnet um 10.00 Uhr die Forstfondssitzung, begrüßt die Kollegen Bürgermeister und stellt die Beschlussfähigkeit gemäß Standesstatut fest. Der Vorsitzende informiert die Forstfondsvertretung, dass sich der Betriebsleiter seit letztem Freitag nach einem Sturz im Landeskrankenhaus Bludenz befindet und voraussichtlich in den nächsten Tagen dort wieder entlassen wird. Die Forstfondsvertretung spricht dem Betriebsleiter die besten Genesungswünsche aus. Gegen die vorliegende Tagesordnung wird nach Umfrage kein Einwand erhoben, der Tagesordnungspunkt 3. wird von der Tagesordnung abgesetzt. Zur Erledigung steht somit nachstehende Tagesordnung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Genehmigung der Niederschrift über die 22. Sitzung vom 10.06. 2003; Ankauf einer Waldparzelle in Gaschurn von Rudigier Franz; Aufnahme eines Darlehens zur Abgangsdeckung; Bildung des Gemeindeverbandes Stand Montafon – Forstfonds / Vorlage der Satzungen an die Aufsichtsbehörde; Wasserversorgungsanlage Ortsgebiet Gargellen – Vergalden; Präsentation der Ergebnisse der digitalen Erfassung der eingeforsteten Objekte; Berichte; Allfälliges; 23. Forstfondssitzung: 17.07.2003 Seite - 1 - Erledigung der Tagesordnung Pkt. 1 Die allen Forstfondsvertretern per Email übermittelte Niederschrift der 22. Forstfondssitzung vom 10. Juni 2003 wird in der vorliegenden Fassung ohne Änderungen einstimmig genehmigt und unterfertigt. Pkt. 2 Der Standessekretär informiert über das Angebot von Franz Rudigier aus Gaschurn zum Verkauf der in seinem Eigentum stehenden Waldparzelle 2829 mit 5.484 m² am Eingang in das Valschavieltal. Die genannte Waldparzelle grenzt an mehreren Seiten an den Standeswald an, zugleich ist auch die Standesparzelle 2828 von der angebotenen Waldparzelle fast zur Gänze umschlossen. Mit dem Erwerb dieser Waldparzelle könnte eine vorteilhafte Arrondierung des Standesbesitzes mit dem Wegfall von einigen Grenzlinien erzielt werden. Laut Angabe des Betriebsleiters kann für den Ankauf der Waldparzelle in Anlehnung an vergleichbare Verhältnisse ein Preis von 0, 70 bis 0, 80 Cent/m² als angemessen angesehen werden. Über Antrag des Vorsitzenden wird weiteren Verkaufsverhandlungen mit dem Grundbesitzer Rudigier Franz und dem Erwerb der Waldparzelle zu einem Maximalpreis von 0, 80 Cent pro m² die einstimmige Zustimmung erteilt. Im Falle eines positiven Abschlusses dieser Verhandlungen kann die vertragstechnische Abwicklung durch die Verwaltung erfolgen. Pkt. 3 Vom Vorsitzenden wird informiert, dass zur Abdeckung der Kontoüberziehung auf dem Girokonto die Aufnahme eines Darlehens geplant ist, für welches die Postsparkasse, die Sparkasse der Stadt Bludenz, die Raiffeisenbank im Montafon, die Volksbank und die Hypothekenbank zur Angebotslegung eingeladen wurden. Vom Standessekretär werden die Konditionen für die Varianten auf Basis des 6-Monats-Euribor, eine Fixzinsvariante mit 5 Jahren und die Finanzierung in Fremdwährung CHF–3-Monats-BBA zur Kenntnis gebracht. Auf Grundlage der vorliegenden Angebote wird über Antrag des Vorsitzenden die Aufnahme des Darlehens in Höhe von 200.000, -- € mit einer Laufzeit von 5 Jahren für die Abgangsfinanzierung einstimmig an die Sparkasse der Stadt Bludenz Filiale Schruns beschlossen, wobei die-Fremdwährungsvariante CHF mit einem Aufschlag von 0, 12 in Anspruch genommen wird. Pkt. 4 Der Vorsitzende informiert, dass die Übergangsfrist zur Vorlage der Satzungen für den Gemeindeverband Forstfonds des Standes Montafon gemäß Gesetz über das Gemeindegut am 08. Juli 2003 abgelaufen ist. Laut § 20 Absatz 7 des genannten Gesetzes haben die den Forstfonds des Standes Montafon bildenden Gemeinden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Vereinbarung im Sinne des § 93 Gemeindegesetz zu beschließen. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Vereinbarung nicht vor, so hat die Landesregierung eine Verordnung nach § 94 Gemeindegesetz zu erlassen. 23. Forstfondssitzung: 17.07.2003 Seite - 2 - Nach einer intensiven Vorbereitungsphase mit Einbindung der Legistikabteilung der Landesregierung und vor allem von Dr Peter Bußjäger als Fachmann auf dem Gebiet des Gemeindegutes sowie mehreren Beratungen im Standesausschuss wurde der Entwurf der Vereinbarung mit Schreiben vom 23. September 2002 an alle Gemeinden mit dem Ersuchen um Beschlussfassung in den Gemeindevertretungen übermittelt. Bis zum heutigen Sitzungstag liegen zustimmende Gemeindevertretungsbeschlüsse ohne Einschränkungen bzw Auflagen von den Gemeinden Bartholomäberg, St. Anton, Schruns, Silbertal und Tschagguns vor. Von den Gemeinden St. Gallenkirch und Gaschurn sind bislang keine Gemeindevertretungsbeschlüsse eingelangt. Die Gemeinde Vandans hat die Zustimmung unter nachstehenden Auflagen erteilt: a) Erlassung detaillierter Geschäftsordnungen zu den Vereinbarungen (Hinweis auf Öffentlichkeit der Sitzungen, zeitgerechte Veröffentlichungen des Sitzungstermins etc.); b) Bei größeren Ausgaben bzw. Auftragsvergaben ist die Zustimmung der Gemeindevertretungen einzuholen; c) Das Stimmrecht der Verbandsgemeinde ist analog über die Bestimmung über die Finanzierung der Aufwände an die jeweilige Einwohnerzahl zu koppeln (z.B. pro angefangene 500 Einwohner laut Volkszählung 1 Stimmrecht); Vom Sekretär wird in weiterer Folge informiert, dass nach Rücksprache mit Dr Bußjäger die Erlassung von Geschäftsordnungen durchaus denkbar ist, dies aber keine zwingende Notwendigkeit darstellt und eher eine politische Entscheidung ist. Eine Bindung des Standesausschusses an Gemeindevertretungsbeschlüsse bei größeren Ausgaben wird allerdings als problematisch gesehen. In der Vereinbarung selbst kann eine solche Bindung nicht verankert werden, in einer Geschäftsordnung hätte eine solche Bestimmung bei Verstößen gegen sie keine rechtlichen Konsequenzen. Hinsichtlich der Stimmrechtsgewichtung beim politischen Stand wird dies als eine politische Entscheidung der Entscheidungsgremien angesehen, beim Forstfonds wird eine Stimmrechtsgewichtung auf Grund der Tatsache, dass es sich um ein ungeteiltes Miteigentum handelt (laut Kaufvertrag 1832) als nicht möglich erachtet. Informiert wird weiteres, dass die von einem Unterausschuss in der Gemeinde Gaschurn geäußerten Bedenken über die Widersprüchlichkeit hinsichtlich des Austrittes einer Gemeinde (beim Stand Montafon) nach Abklärung mit Dr Bußjäger als nicht widersprüchlich anzusehen sind und dies der Gemeinde in einer schriftlichen Stellungnahme auch mitgeteilt wurde. Beim Forstfonds ist ein Austritt einer Gemeinde nicht möglich, da es sich hierbei um einen Gemeindeverband kraft Gesetz (§ 15 Absatz 1 Gesetz über das Gemeindegut) handelt. In der Diskussion wird von Bgm Rudigier informiert, dass in der Gemeindevertretung St. Gallenkirch Bedenken im Zusammenhang mit größeren Auftragserteilungen beim politischen Stand Montafon geäußert wurden und dadurch die Gemeinden vor vollendete Tatsachen gestellt werden könnten. Von der Gemeindevertretung werde daher die Einführung einer Wertgrenze für eine Zustimmungspflicht bei größeren Investitionen gefordert. Betreffend die Vereinbarung des Forstfonds kann diese in der vorliegenden Fassung akzeptiert werden. Ob eine definitive Beschlussfassung in der Gemeindevertretung St. Gallenkirch bereits erfolgt ist, wird von Bgm Rudigier auf Anfrage nicht klar beantwortet. Bgm. Blaas informiert über die Beratungen in der Arbeitsgruppe in der Gemeinde Gaschurn. Von ihm wird die Herbeiführung eines Gemeindevertretungsbeschlusses zu den übermittelten Vereinbarungen als nicht möglich beurteilt. Überlegungen gehen eher in Richtung Bildung von Verwaltungsgemeinschaften für den Stand Montafon bzw für den Forstfonds. Beim Forstfonds sind lt Aussage des Vorsitzenden derartige Überlegungen hinfällig, da es sich bei diesem Gebilde kraft Gesetz über das Gemeindegut um einen Gemeindeverband handelt und daher die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht möglich ist. 23. Forstfondssitzung: 17.07.2003 Seite - 3 - Verwaltungsgemeinschaften besitzen zudem keine eigene Rechtspersönlichkeit und handeln im Namen jener Gemeinde, deren Geschäfte sie besorgen. Vom Standessekretär wird in seiner Wortmeldung bedauert, dass ausgerechnet das größte Gemeindegut in Vorarlberg nicht in der Lage ist, den gesetzlichen Auflagen nachzukommen und diese Situation für den Zusammenhalt der Talschaft insgesamt kein gutes Zeugnis ausstellt. In Anbetracht der vorliegenden Situation wird vom Vorsitzenden vorgeschlagen, an die Vorarlberger Landesregierung einen Antrag auf Erlassung einer Verordnung gemäß Bestimmungen des Gesetzes über das Gemeindegut zu stellen, für welche durchaus die vorliegenden und im Einvernehmen mit der Legistikabteilung der Landesregierung ausgearbeiteten Satzungsentwürfe maßgeblich sind. Diesem Antrag schließen sich die Forstfondsvertreter einstimmig an. Bgm Blaas ist zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Sitzungssaal. Pkt. 5 Vom Standessekretär wird informiert, dass der Stand Montafon im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit der Kinder des verstorbenen Herbert Tschofen im Zuge der Erbauseinandersetzung eine Zeugenvorladung bzgl der Regelung der Nutzung der Dienstbarkeit des Wasserbezuges aus den auf Standesgrund entspringenden „Quellen im Verbrennten“ (Vergalden) erhalten hat. Im Zuge der dazu vorgenommenen Erhebungen wurde festgestellt, dass die Liegenschaften des Verstorbenen sowie 3 weitere Liegenschaften auf Grund eines Wasserbriefes aus dem Jahre 1927 berechtigt sind, aus den auf Standesgrund entspringenden Quellen das nötige Wasser mittels einer klar dimensionierten Leitung zu beziehen. In weiterer Folge wurde dieses Bezugsrecht in den vergangenen Jahren von den Berechtigten für weitere Objekte weiter gegeben, so dass derzeit neben den 3 landwirtschaftlichen Betrieben mit ca 40 Stück Großvieheinheiten und 20 Einwohnern in der Parzelle Vergalden zusätzlich rund 140 Gästebetten aus dieser Quelle versorgt werden. Von der Gemeinde St. Gallenkirch wurde beim Ingenieurbüro Adler eine Studie über ein Wasserversorgungsprojekt mit Einbeziehung einer Löschwasserversorgung in Auftrag gegeben, gemäß welchem für das Planungsziel 2040 ein Wasserbedarf von etwa 63 Kubikmeter als Normalbedarf und von etwa 123 Kubikmeter als Spitzenbedarf ausgewiesen ist. Laut den Angaben im Projekt liegt die Mindestschüttung der Quellen bei 5, 7 Sekundenlitern, gleichzeitig wird auch die Ausweisung eines Quellschutzgebietes für die Zukunft vorgeschlagen. Die Forstfondsvertretung wird über eine mündlich eingeholte rechtliche Stellungnahme dahingehend informiert, dass eine Ausweitung des Versorgungsbereiches ohne Zustimmung des Forstfonds als Dienstbarkeitsbelasteter sehr fraglich ist. Zu berücksichtigen ist ferner die im Wasserbrief festgelegte Dimensionierung der Ableitungsrohre, woraus sich auch Rückschlüsse zur Ableitungsmenge ergeben. Die Forstfondsvertretung ist der einhelligen Meinung, dass mit der Wasserinterresentschaft Vergalden über die Quellnutzung eine Vereinbarung mit Abgeltungsregelung herbei zu führen ist. Die Wasserinterressentschaft wird im Zuge der Einreichung eines Förderungsprojektes für die Verbesserung der Wasserversorgungsanlage voraussichtlich auch die Zustimmung des Quelleigentümers benötigen. Bei der vor Gericht erfolgten Zeugenvorladung ist der Standpunkt des Grundeigentümers zu Protokoll zu geben, wobei erforderlichenfalls auch ein Rechtsanwalt beigezogen werden kann. 23. Forstfondssitzung: 17.07.2003 Seite - 4 - Pkt. 6 Von Mitarbeiter Ing Maier Bernhard wird anhand einer Powerpoint-Präsentation über die in den letzten Monaten unter Anstellung eines Ferialpraktikanten vorgenommene Erfassung der eingeforsteten Gebäude im Detail informiert. Die Beweggründe für den Aufbau dieser Datenbank sind die Bestimmungen in § 8 des Gesetzes über das Gemeindegut, wonach unter anderem auch die Führung eines Verzeichnisses der Nutzungsberechtigten, aus dem die Namen der Nutzungsberechtigten, der Wohnort, das Ausmaß der Nutzungen und der Erwerb des Rechtes ersichtlich sein müssen, vorgeschrieben ist. Hinzu kommt weiters, dass bei Neuvermessungen alte Bauparzellen gelöscht werden und damit auch der Bezug zu den alten Gebäuden verloren geht. Unter Zuhilfenahme der Möglichkeiten aus dem GIS wurde daher eine vollkommen neue Datenbank aufgebaut, in welcher jedes eingeforstetes Objekt koordinativ erfasst ist und zudem ein Bezug mit der Grundstücksdatenbank hergestellt werden kann, so dass künftig periodisch (in der Regel jährlich) eine Aktualisierung der Eigentümer erfolgen kann. Besonders hingewiesen wird auf den Umstand, dass neben den Holzbezugsrechten aus dem Gemeindegut (öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte) auch die auf Basis der Servitutenregulierungsurkunden bestehenden privatrechtlichen Nutzungsrechte in dieser Datenbank erfasst sind. Von insgesamt 6.041 Gebäuden sind auf Grund Verfall bzw. Ausforstung derzeit noch 4.608 Gebäude als holzbezugsberichtigt nach Maßgabe der Statuten bzw Regulierungsurkunden anzusehen. Informiert wird zusätzlich, dass bisher insgesamt eine Fläche von mehr als 247.500 m² an Schindeldächern abgelöst wurde, wie dies auch im bestehenden Holzbezugsstatut in § 12 vorgesehen ist. Für den Zeitraum 1986 bis 2002 wurden Ablösen im Ausmaß von 489.766 € bereits ausbezahlt. Vom Standessekretär wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass die nun vorliegende Datenbank lediglich ein Teil der gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt, da auch die Führung eines Verzeichnisses über die Nutzungsberechtigten (Standesbürger), welche zum Bezug von Brennholz berechtigt sind, gesetzlich aufgetragen ist. Auf die damit zu bewältigenden Probleme, insbesondere im Zusammenhang mit den familienstandsrechtlichen Abklärungen, wird nur am Rande hingewiesen, wobei diesbezüglich sinnvollerweise eine Zusammenarbeit mit den Meldeämtern der Gemeinden bzw dem zentralen Melderegister anzustreben ist. Details dazu müssen jedoch erst abgeklärt werden. Pkt. 7 – Berichte: Vom Standessekretär wird zur Kenntnis gebracht, dass im Herbst die Umsetzung des Forststraßenprojektes Kurzer Zug in Tschagguns geplant ist, für welches bereits im Jahre 2001 die Bewilligung und die Förderungszusage erteilt wurde. Durch dieses Forststrassenprojekt können ca. 10 ha Schutz- und Bannwald bergseits des Güterweges Tilisuna erschlossen werden. Pkt. 8 – Allfälliges: - Keine Wortmeldungen; Ende der Sitzung 11.45 Uhr Schruns 16. Juli 2002 Schriftführer 23. Forstfondssitzung: 17.07.2003 Fortsfondsvertretung. Seite - 5 -