20211103_GVE006

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Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 08.01.2023, 09:49
Gemeinde Sulz
Bereich oeffentlich
Schlagworte: sulzvertretung
Dokumentdatum 2023-01-08
Erscheinungsdatum 2023-01-08
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Datum: 03.11.2021 Aktenzahl: su004.1-7/2020 VERHANDLUNGSNIEDERSCHRIFT über die 6. Sitzung der Gemeindevertretung am Mittwoch, den 03.11.2021, um 19:00 Uhr im Bewegungsraum Kubus, Kindercampus Sulz unter dem Vorsitz von Bürgermeister Karl Wutschitz. Anwesende GemeindevertreterInnen BGM Karl Wutschitz, Vize-BGMIN Gerda Schnetzer-Sutterlüty, Michael Schnetzer, Norbert Schnetzer, Wolfgang Mittempergher, David Bischof, Kurt Konzett, Nikolaus Kühne, Dietmar Erath, Dolores Egger, Michael Kieber, David Calzone, Karin Schießl, Valentin Welte, Martin Dörler, Gabriele Schwärzler, Ulrich Ströhle, Ines Greif-Marlin, Markus Morscher Entschuldigte GemeindevertreterInnen Christoph Bawart, Yvonne Lehninger, Florian Vinzenz, Lothar Mathies, Matthias Walser, Martin Hron, Adriane Windner, Sebastian Osl, Julia Skala Schriftführer Daniel Novak Tagesordnung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit Genehmigung der letzten Verhandlungsniederschrift Berichte Beschlussfassung regREK Zielbild inkl. Karte und Zielvereinbarung Beschäftigungsrahmenplan 2022 Gebühren 2022 Beschlussfassung diverser Verordnungen Mehrzweckgebäude Vermietung Allfälliges Erledigung der Tagesordnung 1. Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit Der Vorsitzende eröffnet um 19:02 Uhr die Sitzung der Gemeindevertretung. Er begrüßt die Anwesenden und stellt fest, dass die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist und auf Grund der Anwesenheit von 19 GemeindevertreterInnen Beschlussfähigkeit gegeben ist. Auf Antrag des Vorsitzenden wird die Tagesordnung ohne Ergänzung einstimmig zur Kenntnis genommen. Der Antrag den Tagesordnungspunkt 8. Mehrzweckgebäude Vermietung auf Grund der Anwesenheit von Karin Fleisch und Stefan Domig, Körperwerkstatt Physiotherapie in Sulz OG, vorzuziehen wird einstimmig angenommen. 6832 Sulz, Hummelbergstraße 9 • 05522/44309, Fax DW 4 • info@gemeinde-sulz.at 39 2. Genehmigung der letzten Verhandlungsniederschrift Der gemeinsam mit der Ladung übermittelte Entwurf der Verhandlungsniederschrift der 5. Sitzung der Gemeindevertretung wird auf Antrag des Vorsitzenden ohne Ergänzungen einstimmig genehmigt. 3. Berichte  Die Gemeinde Röthis hat die Auflage des Entwurfs des Räumlichen Entwicklungsplanes (REP) in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 18.10.2021 beschlossen und mit 22.10.2021 kundgemacht.  Das Schreiben des Netzwerks Volksabstimmen über Volksabstimmen an die BürgermeisterInnen und GemeindevertreterInnen der Vorarlberger Gemeinden wird zur Kenntnis gebracht.  Die öffentliche REP Veranstaltung am 08.11.2021 um 19:00 Uhr in der Volksschule wird in Erinnerung gebracht. Es wird um rege Teilnahme gebeten.  Der Vorsitzende berichtet von der heutigen Infoveranstaltung des Landes zum Thema "Stromund Infrastrukturausfall (Blackout)". Hier soll es in naher Zukunft Gespräche mit Polizei und Feuerwehr geführt werden.  Mit der Montage der Spielgeräte beim Kinderspielplatz „Pirateninsel“ wurde begonnen. Die Fertigstellung ist für Ende November geplant.  Der Voranschlag 2022 ist derzeit in Ausarbeitung zwischen Verwaltung, Gemeindevorstand und Finanzausschuss. Es ist mit einem Abgang von EUR 500.000, - durch den laufenden Betrieb zu rechnen. Für das Jahr 2022 stehen Investitionen in der Höhe von ca. EUR 1.000.000, - an.  Die L 63 Treietstraße soll im Bereich der Kreuzung mit der Salomon-Sulzer-Straße umgebaut werden. Der Planungsentwurf wird vorgestellt und erläutert. Die prognostizierten Kosten für die Gemeinde Sulz belaufen sich auf ca. EUR 100.000, -.  Für Frühjahr/Sommer 2022 ist eine Besichtigung der Latoraquelle (Wasserversorgung Sulz) in Viktorsberg geplant.  Clemens Ströhle hat bei der BH Feldkirch eine Aufsichtsbeschwerde zum Widmungsverfahren eingebracht. Die Sicht der Gemeindevertretung ist unverändert: keine Umwidmung der Freifläche Freihaltegebiet (FF) in Freifläche Landwirtschaft (FL).  Dieses Wochenende konnten Rosa Kopf und Svenja Bachmann die WM Bronzemedaille in der Hallenrad-WM in Stuttgart gewinnen. Herzliche Gratulation!  In der Bücherei Sulz-Röthis findet diesen Freitag die sehr empfehlenswerte Veranstaltung „Literatur und Musik“ statt.  Das Jubiläumskonzert des Schützenmusikvereins Sulz findet am 04.12.2021 in der Volksschule statt – sofern Corona bedingt möglich. 4. Beschlussfassung regREK Zielbild und räumliches Leitbild (regREK-Karte) sowie regREK Zielvereinbarung Vorderland-Feldkirch Die Unterlagen zur Beschlussfassung des Zielbildes und räumlichen Leitbildes (regREK-Karte) sowie der regREK Zielvereinbarung 2022-2024 im Rahmen des regionalen räumlichen Entwicklungskonzeptes regREK Vorderland-Feldkirch wurde allen GemeindevertreterInnen im Vorfeld zugesandt. Die Beschlusstexte wurden rechtlich durch die Stadt Feldkirch geprüft und inhaltlich freigegeben. Der Vorsitzende stellt den Antrag die Beschlussfassungen wie nachstehend formuliert vorzunehmen: 4.1 Beschlussfassung regREK Zielbild und räumliches Leitbild (regREK-Karte) Die Gemeinde Sulz beschließt das regREK Vorderland-Feldkirch Zielbild sowie das dazugehörige räumliche Leitbild (= regREK-Karte) in der vorliegenden Form vom 14.09.2021 und bekennt sich somit zu den darin enthaltenen acht Leitsätzen und 32 strategischen Zielen. VNS-GV vom 03.11.2021 Zl. su004.1-7/2020 40 Die unverbindlichen Maßnahmenvorschläge sind nicht Gegenstand dieses Beschlusses. Die vertiefende Betrachtung, Diskussion und gegebenenfalls Bündelung, Detailkonzeption sowie Umsetzungsplanung der Maßnahmen werden Inhalt der zweiten Phase des regREK-Prozesses sein, welche im Jahr 2022 starten soll. 4.2 Beschlussfassung regREK Zielvereinbarung 2022-2024 Die Gemeinde Sulz beschließt die vorliegende Zielvereinbarung vom 09.09.2021 zwischen der Regio Vorderland-Feldkirch und dem Land Vorarlberg für den Zeitraum 2022 bis 31.12.2024 im Sinne des § 5 der Richtlinie der Landesregierung über die Förderung von Regios. Damit bekennt sich die Gemeinde Sulz zur aktiven Mitwirkung an der Erstellung bzw. Weiterführung des regionalen räumlichen Entwicklungskonzeptes (regREK) für die Region Vorderland-Feldkirch (Phase II: „Maßnahmenplanung & -umsetzung“). Hierfür werden seitens der Gemeinde Sulz € 1, - pro Einwohner*in und Jahr bis zur Fertigstellung und Beschlussfassung des regREK zur Verfügung gestellt. Bemessungsgrundlage ist die Einwohner*innenzahl im Jahresdurchschnitt des jeweiligen Vorjahres (Basis: Verwaltungszählung des Landes Vorarlberg). Der Antrag wird einstimmig angenommen. 5. Beschäftigungsrahmenplan 2022 Der Beschäftigungsrahmenplan für das Jahr 2022 sieht eine Gesamtanzahl von 58 Bediensteten bei 40, 804 Vollzeitäquivalenten (VÄ) vor. Davon sind 6 Personen nach dem Gemeindebedienstetengesetz und 52 Personen nach dem Gemeindeangestelltengesetz GAG 2005 beschäftigt. 5 Bedienstete befinden sich derzeit in Karenz. Anzahl der Bediensteten Zahlenangaben als Vollzeitäquivalente (VÄ) Funktionen der Gehaltsklasse 1 bis 6 13, 078 Funktionen der Gehaltsklasse 7 bis 14 24, 726 Funktionen der Gehaltsklasse 15 bis 20 3, 000 Funktionen der Gehaltsklasse 21 bis 23 Beschäftigungsobergrenzen gesamt 40, 804 Zahlenmäßiges Verhältnis von Frauen und Männern nach Dienstverhältnis Beamte Angestellte Angestellte i.h.V. Summe Frauen 43, 000 2, 000 45, 000 79, 630 50, 000 77, 590 11, 000 2, 000 13, 000 20, 370 50, 000 22, 410 54, 000 4, 000 58, 000 nach Funktionen Gehaltsklasse 1 bis 6 Gehaltsklasse 7 bis 14 Gehaltsklasse 15 bis 20 Gehaltsklasse 21 bis 23 Summe Frauen 21, 000 24, 000 in % 95, 455 72, 727 Männer 1, 000 9, 000 3, 000 in % 4, 545 27, 273 100, 000 Gesamt 22, 000 33, 000 3, 000 45, 000 77, 590 13, 000 22, 410 58, 000 in % Männer in % Gesamt Zum Jahr 2021 mit insgesamt 53 Bediensteten bei 39, 302 Vollzeitäquivalenten (VÄ) ergibt sich somit ein Zuwachs von 5 Bediensteten (1, 502 VÄ). Dies setzt sich zusammen aus der Nachbesetzung einer Pensionierung (0, 6 VÄ) sowie zweier zusätzlicher Planstellen (1, 45 VÄ) im Kindercampus, der Aufsto- VNS-GV vom 03.11.2021 Zl. su004.1-7/2020 41 ckung der BRV (1 VÄ) sowie dem Ausgleich in der Buchhaltung (0, 4 VÄ) auf Grund einer Altersteizeitregelung. Der Antrag des Vorsitzenden, den Beschäftigungsrahmen 2022 mit insgesamt 58 Beschäftigten bei 40, 804 Vollzeitäquivalenten zu beschließen, wird einstimmig angenommen. 6. Gebühren 2022 Der von der Gemeindeverwaltung erstellte und vom Gemeindevorstand sowie Finanzausschuss in der Sitzung vom 02.11.2021 freigegebene Entwurf für die Gemeindegebühren 2022 wird vorgelegt und besprochen. Dieser Vorschlag sieht eine generelle Indexierung von 1, 45% sowie Rundung auf gerade Cent-Beträge vor. Die einzelnen Gebühren ergeben sich wie folgt: Abfallgrundgebühren (inkl. 10% MwSt.) Einpersonenhaushalt Zweipersonenhaushalt Mehrpersonenhaushalt Zuschlag pro Haushaltsmitglied sonstige Abfallbesitzer 33, 70 EUR 47, 70 EUR 58, 10 EUR 7, 60 EUR 58, 10 EUR Abfallentsorgungsgebühren (inkl. 10% MwSt.) 20 Liter-Abfallsack 40 Liter-Abfallsack 8 Liter-Bioabfallsack 15 Liter-Bioabfallsack 250 Liter-Kunststoffabfallsack 60 Liter-Restabfallbehälter 120 Liter-Restabfallbehälter 240 Liter-Restabfallbehälter andere Behälter je 100 Liter 60 Liter-Bioabfallbehälter 80 Liter-Bioabfallbehälter 120 Liter-Bioabfallbehälter 240 Liter-Bioabfallbehälter Bioabfallständer Bio-Abfallsack-Vorsammelbehälter 10 Liter Bio-Abfallsack-Vorsammelbehälter 25 Liter Sperrmüllmarke für 0, 5 m³ oder 35 kg Grünmüll pro m³ (bei Abgabe Sammelstelle Gemeinde) 1, 90 EUR 3, 80 EUR 0, 90 EUR 1, 50 EUR 0, 50 EUR 5, 20 EUR 10, 40 EUR 20, 70 EUR 8, 60 EUR 6, 00 EUR 8, 10 EUR 12, 20 EUR 24, 40 EUR 21, 70 EUR 3, 00 EUR 17, 00 EUR 11, 50 EUR 8, 00 EUR Abfallentsorgungsgebühren ASZ (inkl. 10% MwSt.) Sperrmüll - pro 2 kg Altholz - pro 2 kg Grünmüll pro angefangenen 60 Liter Bauschutt gemischt - pro 2 kg Bauschutt gemischt - pro angefangene 10 Liter Bauschutt rein - pro 2 kg Bauschutt rein - pro angefangene 10 Liter Asbestzementabfälle - pro kg Asbestzementabfälle - pro angefangenen 10 Liter Reifen Fahrrad + PKW - mit und ohne Felgen Reifen LKW-mit und ohne Felgen Flachglasabfälle - pro angefangenen 10 Liter Mineralwolle - pro angefangene 60 Liter VNS-GV vom 03.11.2021 0, 55 EUR 0, 35 EUR 1, 10 EUR 0, 30 EUR 0, 70 EUR 0, 20 EUR 1, 50 EUR 0, 35 EUR 1, 30 EUR 4, 00 EUR 32, 00 EUR 0, 50 EUR 4, 00 EUR Zl. su004.1-7/2020 42 Wassergebühren (inkl. 10% MwSt.) Wasserbezugsgebühr bis 3.000 m³ Wasserbezugsgebühr ab 3.001 m³ Anschlussbeitragssatz Zählergebühr pro Monat 1, 50 EUR 1, 30 EUR 39, 00 EUR 2, 90 EUR Kanalgebühren (inkl. 10% MwSt.) Kanalbenützungsgebühr Anschlussbeitragssatz 3, 20 EUR 45, 00 EUR Friedhofsgebühren (Hoheitsverwaltung) Grabstättengebühren (ohne MwSt.) Sondergrab „Erdgrab“ Sondergrab „Urnennische“ Sondergrab „Urnengrab“ jährliche Grabstättenerhaltungsgebühr je Sondergrab 365, - EUR 640, - EUR 988, - EUR 20, - EUR Bestattungsgebühren (ohne MwSt.) einer Urne in der Urnennische einer Urne in Erdgrab eines Sarges im Erdgrab (bis 1, 60m) eines Sarges im Erdgrab (über 1, 60 m bis 2, 20m) 165, - EUR 235, - EUR 765, - EUR 1.015, - EUR Aufbahrungsgebühr (ohne MwSt.) einer Leiche je Kalendertag 45, - EUR Hundesteuer (Steuersätze) pro Hund 100, 00 EUR Gästetaxe (Steuersätze) pro Person und Nächtigung 1, 00 EUR Der Antrag des Vorsitzenden, die Gemeindegebühren für das Jahr 2022 wie vorgenannt zu beschließen, wird einstimmig angenommen. 7. Beschlussfassung diverser Verordnungen Vom Vorsitzenden werden die auf Basis der Gebühren 2022 adaptierten Verordnungsvorschläge a) Friedhofsordnung für den Gemeindefriedhof Sulz (Anhang 1) b) Verordnung über die Friedhofsgebühren der Gemeinde Sulz (Anhang 2) c) Verordnung über die Wassergebühren (Anhang 3) d) Verordnung über die Kanalisationsabgabensätze (Anhang 4) e) Verordnung über die Festsetzung der Abfallgebühren in der Gemeinde Sulz (Anhang 5) zur Kenntnis gebracht und näher erläutert. Der Antrag des Vorsitzenden, die vorgenannten Verordnungen (Anhang 1 – 5) zu erlassen, wird einstimmig angenommen. 8. Mehrzweckgebäude Vermietung 8.1 Körperwerkstatt Physiotherapie in Sulz OG Der Vorsitzende begrüßt die zu diesem Tagesordnungspunkt anwesenden Personen, Karin Fleisch und Stefan Domig der Körperwerkstatt Physiotherapie in Sulz OG. Er schildert den Sachverhalt und skizziert die bisherigen Geschehnisse. Das übermittelte Schreiben vom 21.10.2021, welches allen VNS-GV vom 03.11.2021 Zl. su004.1-7/2020 43 GemeindevertreterInnen im Vorfeld samt Beilagen zugesandt wurde, wird zusammengefasst dargelegt. Ebenso werden die in der 5. Sitzung der Gemeindevertretung definierten Punkte nochmals aufgezeigt und den Anwesenden die Möglichkeit geboten, nochmals persönlich Stellung zu nehmen. Seitens der Körperwerkstatt wird zum Ausdruck gebracht, dass man an einer langfristigen Lösung interessiert ist. Für die Planungssicherheit ist eine Mietdauer von mindestens 5 Jahren erforderlich. Auf Grund der rechtlichen Konstellation ist die Körperwerkstatt Physiotherapie in Sulz OG nicht Vorsteuerberechtigt. Seitens der Gemeinde Sulz soll über eine Ablöse der bevorstehenden Investition (Lüftungsanlage ca. EUR 20.000, -) nachgedacht werden. Die unterschiedlichen Gesichts- und Standpunkte werden gemeinsam erörtert. Nach umfangreicher Diskussion werden als Rahmenbedingungen seitens der Gemeinde ein Mindestnettomietzins von EUR 8, 925 sowie eine Mietdauer von 5 Jahre erneut festgelegt. Hinsichtlich der vorgenannten Investition soll zwischen der Körperwerkstatt Physiotherapie in Sulz OG und dem Bürgermeister eine Einigung gefunden werden. Der Antrag des Vorsitzenden, mit der Körperwerkstatt Physiotherapie in Sulz OG ein Mietvertrag auf Basis der vorgenannten Konditionen auszuverhandeln, wird mehrheitlich angenommen. Gegenstimme: Ulrich Ströhle 8.2 DDr. Bordeianu Die ehemaligen Räumlichkeiten des Zahnarztes, DDr. Bordeianu, stehen seit der Beendigung des Mietverhältnisses Ende 2020 leer. Eine Nachvermietung war bis dato nicht möglich. Die damals von DDr. Bordeianu gewünschte Ablöse der Einrichtung wurde seitens der Gemeinde abgelehnt. Es wurde mündlich zugesagt, dass die Einrichtung vorerst im Objekt verbleiben kann um mit einem möglichen Nachmieter direkte Übernahmegespräche zu führen. Sofern dies nicht glückt oder seitens der Gemeinde Sulz Eigenbedarf angemeldet wird, ist die Räumung und Wiederherstellung des Urzustandes zum Zeitpunkt der Übergabe 2004 durch DDr. Bordeianu vorzunehmen. DDr. Bordeianu hat sich im Oktober im Gemeindeamt nach dem Stand der Nachvermietung erkundigt. Nach nunmehr 10 Monat Leerstand scheint eine Nachvermietung der bestehenden Räumlichkeiten aussichtslos. Der ehemalige Mieter wurde deshalb mündlich aufgefordert, den Rückbau in den Übergabezustand von 2004 herzustellen und die Einbauten restlos zu entfernen. Der Rechtsvertreter, Mag. Klaus Pichler, Dornbirn hat telefonisch um Aufschub vorgenannter Maßnahmen bis zum Finden eines Nachmieters ersucht. Er bittet um Berücksichtigung des langjährigen und guten Mietverhältnisses bei der Beschlussfassung der Gemeindevertretung. Nach ausführlicher Diskussion ist die Gemeindevertretung einhellig der Auffassung, keinen weiteren Aufschub zu gewähren. Das Mietobjekt ist bis spätestens 31.01.2022 durch DDr. Bordeianu auf dessen Kosten zu räumen und der Urzustand zum Zeitpunkt der Übergabe im Jahr 2004 wiederherzustellen. Bei Nichteinhaltung soll anwaltliche Hilfe (Stichwort: Räumungsklage) in Anspruch genommen. Eine weitere Korrespondenz ist nicht erforderlich. Beschlussfassung: einstimmig! 9. Allfälliges  Der Vorsitzende zeigt auf, dass nach dem Ausscheider einiger langjähriger MitarbeiterInnen sehr guter Ersatz gefunden wurde. Er ist froh ein so gute Team und motivierte MitarbeiterInnen in der Verwaltung zu haben. Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 21:20 Uhr. Der Vorsitzende Karl Wutschitz Bürgermeister VNS-GV vom 03.11.2021 Der Schriftführer Daniel Novak Gemeindeamtsleiter Zl. su004.1-7/2020 44 Anhang 1 Friedhofsordnung für den Gemeindefriedhof Sulz Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 03.11.2021 wird auf Grund des § 31 Bestattungsgesetz, LGBl.Nr. 58/1969, i.d.g.F., verordnet: §1 Allgemeines 1) Der Gemeindefriedhof Sulz ist zum Teil im Eigentum der Röm.-Kath. Pfarrkirche St. Georg Sulz und zum Teil im Eigentum der Röm.-Kath. Pfarrpfründe St. Georg Sulz. Der Friedhof bildet jedoch eine Einheit und es gilt die gegenständliche Friedhofsordnung für den gesamten Friedhof. 2) Der Gemeindefriedhof Sulz ist auf den Liegenschaften, Gst-Nr 240 (KG 92123 Sulz), welche im Eigentum der Röm.-Kath. Pfarrkirche St. Georg Sulz steht, sowie Gst-Nrn 238, 245 und 246 (KG 92123 Sulz), welche im Eigentum der Röm.-Kath. Pfarrpfründe St. Georg Sulz steht, angelegt. 3) Rechtsträgerin der im Abs. 1 u. 2 näher bezeichneten Bestattungsanlage ist die Gemeinde Sulz. Ihr obliegt die Verwaltung des Friedhofes und das Beerdigungswesen (Friedhofsverwaltung). §2 Zweckbestimmung 1) Der Gemeindefriedhof Sulz ist für die Bestattung Verstorbener bestimmt, die im Gebiet der Gemeinde Sulz ihren Hauptwohnsitz hatten oder die im Gemeindegebiet tot aufgefunden wurden. 2) Die Friedhofsverwaltung kann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes in berücksichtigungswürdigen Fällen auch die Bestattung anderer als der im Abs. 1) genannten Verstorbenen bewilligen. §3 Friedhofseinrichtungen und -dienste 1) Die Gemeinde Sulz stellt für Bestattungen die Leichenhalle und den Totengräber zur Verfügung. 2) Die Leichenhalle dient zur Aufbahrung der Leichen und der Abhaltung von Begräbnisfeierlichkeiten. 3) Jede Leiche, welche im Gemeindefriedhof beerdigt werden soll, ist nach Durchführung der Totenbeschau und nach Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung in die Leichenhalle zu bringen. Die Namen der aufgebahrten Leichen sind jeweils unter Angabe des Zeitpunktes der Bestattung oder Beisetzung an einer für jedermann zugänglichen Tafel durch Anschlag bekanntzugeben. 4) Die Aufbahrung hat in einer der Würde des Ortes entsprechenden Art und Weise zu erfolgen. VNS-GV vom 03.11.2021 Zl. su004.1-7/2020 45 5) Das Öffnen und Schließen von Grabstätten hat ausschließlich durch den Totengräber zu erfolgen. §4 Grabstätten 1) Die räumliche Einteilung des Gemeindefriedhofes Sulz und die Lage der Grabstätten richten sich nach dem Friedhofsplan, welcher ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung darstellt. 2) Als Grabstätten sind vorgesehen: a) Sondergräber „Erdgrab“ im Grabfeld I, II oder III (für maximal 2 Särge oder 4 Urnen) b) Sondergräber „Urnennischen“ im Grabfeld IV oder V (für maximal 2 Urnen) c) Sondergräber „Urnengrab“ im Grabfeld VI (für maximal 4 Urnen) 3) Sondergräber sind Grabstätten, in denen eine oder mehrere Leichen im Sarg bestattet oder einer oder mehrere Urnen beigesetzt werden können und hinsichtlich derer eine Verlängerung des Benützungsrechtes Möglich ist (§ 31 Abs. 3) lit. b) Bestattungsgesetz). 4) Sondergräber dienen der Bestattung der Benützungsberechtigten und deren Angehörigen bzw. der Beisetzung von deren Asche. 5) In einem Sondergrab „Erdgrab“ können mit Bewilligung der Friedhofsverwaltung, sofern schon eine Erdbestattung stattgefunden hat, Aschen von Benützungsberechtigten oder von verstorbenen Angehörigen beigesetzt werden. 6) Als Angehörige gelten: a) Ehegatten b) Verwandte in auf- und absteigender Linie, Geschwister, Adoptivkinder c) Die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen d) Adoptiveltern 7) Die Beisetzung anderer Personen darf in besonderen Fällen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung erfolgen. §5 Größe und Beschaffenheit der Grabstätten 1) Größe und Beschaffenheit der Grabstätten ergibt sich aus dem Friedhofplan, welcher einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung darstellt. 2) Die Beerdigungstiefen betragen: a) Sondergräber „Erdgrab“ bzw. bei Vorsorge für eine Zweitbeerdigung b) Sondergräber „Urnengrab“ 3) 1, 60 m 2, 20 m 1, 00 m Die Grabeinfassungen für die Grabfelder I, II und III des Friedhofsplanes sind von den Benützungsberechtigten selbst zu erstellen; hingegen wird die Erstellung der Grabeinfassungen der Querwege zwischen den Grabreihen für die Grabfelder IV, V und VI von der Friedhofsverwaltung, auf Kosten der Benützungsberechtigten, besorgt. VNS-GV vom 03.11.2021 Zl. su004.1-7/2020 46 4) Die Grabhügel aller Grabfelder sind bis längstens sechs Monate nach der Bestattung durch die Benützungsberechtigten niveaugleich mit der Grabeinfassung einzuebnen. §6 Grabmäler 1) Über jedem belegten Grab ist vom Benützungsberechtigten mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung ein Kreuz aus Holz oder Eisen oder ein anderes würdiges Grabmal zu errichten und instandzuhalten. Der Wortlaut der Beschriftung von Grabmälern ist einfach und sinnvoll zu halten. 2) Die Errichtung von Grabmälern oder deren Veränderung ist nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Diese ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, über die Auswahl der Werkstoffe, die Anlage, Art und Größe der Grabmäler sowie der Art und Größe der Einfriedungen. Nicht gestattet sind jedenfalls: Grabmäler aus gegossener, nicht behandelter Zementmasse, Kunststoffe jeder Art, in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck, Ölfarbenanstriche auf Steingrabmälern, Grabmäler und Inschriften, die gegen den guten Geschmack verstoßen oder geeignet sind, das religiöse Empfingen zu verletzten. 3) Das schriftlich einzubringende Ansuchen um Genehmigung hat genaue Angaben über das vorgesehene Grabmal zu enthalten (z.B. Materialien, Bearbeitungsart, Wortlaut der vorgesehenen Beschriftung, Aufstellungsort). Mit dem Ansuchen sind ein Entwurf im Maßstab 1:10 in zweifacher Ausfertigung und über Verlangen der Friedhofsverwaltung auch Materialmuster und Modelle vorzulegen. 4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das zu erstellende Grabmal den Vorschriften der Friedhofsordnung entspricht und das Gesamtbild des Friedhofes nicht stört. 5) Grabmäler, die ohne Genehmigung oder entgegen den Bestimmungen der Friedhofsordnung aufgestellt wurden, sind über Aufforderung der Friedhofsverwaltung vom Benützungsberechtigten auf dessen Kosten zu entfernen. 6) Grabmäler dürfen nicht höher als 130 cm, nicht breiter als nicht breiter als 90 cm (Einzelgräber) bzw. 120 cm (Doppelgräber) sein. 7) Die Friedhofsverwaltung kann mit Rücksicht auf das Gesamtbild des Friedhofes die Verwendung bestimmter Werkstoffe und die Errichtung von Grabeinfassungen vorschreiben. 8) Grabmäler müssen standsicher aufgestellt und sofern nicht bereits ein Fundament eingebaut ist, derart fundiert werden, dass sie sich beim Öffnen unmittelbar benachbarter Gräber weder senken noch umstürzen. Fundamente dürfen nicht sichtbar sein. Grabmäler, die schräg stehen, sind gerade zu stellen. 9) Der Friedhofsverwalter ist berechtigt, Grabmäler die nicht mehr standsicher sind, zur Vermeidung der Gefährdung der Friedhofsbenützer, auf Kosten des Benützungsberechtigten abzusichern oder abzutragen. Die Benützungsberechtigten sind für Schäden haftbar, die durch das Umfallen von Grabmälern verursacht werden. VNS-GV vom 03.11.2021 Zl. su004.1-7/2020 47 §7 Grabschmuck und Bepflanzung 1) Die Grabstätten sind von den Benützungsberechtigten so zu schmücken und zu bepflanzen, dass das Gesamtbild des Friedhofes nicht beeinträchtigt wird. Die Benützungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Pflanzen nicht höher als 1m sind und den Zugang zu den Grabstätten nicht behindern. 2) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Benützungsberechtigten unverzüglich zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Stellen abzulagern. §8 Benützungsrechte 1) Die Begründung eines Benützungsrechtes erfolgt grundsätzlich anlässlich einer Bestattung auf Antrag und durch Zuweisung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung. Auf die Zuweisung einer bestimmten Grabstätte besteht kein Rechtsanspruch. 2) Durch das Benützungsrecht wird kein Eigentum an Grabstätten erworben, sondern lediglich die Berechtigung, die Grabstätte für die Dauer der Benützungszeit nach Maßgabe der Friedhofsordnung zu benützen. Insbesondere ist auch das Recht auf Ersitzung der Benützung einer Grabstätte ausgeschlossen. 3) Die Dauer des Benützungsrechtes wird mit 15 Jahren festgelegt. 4) Endet das Benützungsrecht vor Ablauf der Mindestruhezeit, so ist es bis zum Ablauf derselben zu verlängern (§ 38 Abs. 5) Bestattungsgesetz). 5) Benützungsrechte können um weitere 15 Jahre verlängert werden. Ansuchen um Verlängerung des Benützungsrechtes sind schriftlich vor Erlöschen des Benützungsrechtes bei der Friedhofsverwaltung einzubringen. 6) Die Friedhofsverwaltung kann dem Benützungsberechtigten Ersatzgrabstätten gleicher Art zuweisen, wenn Grabstättenflächen für die allgemeine Friedhofsanlage (z.B. Wege etc.) benötigt werden. 7) Die Bestimmungen der §§ 39 „Übergang des Benützungsrechtes“ und 40 „Erlöschen des Benützungsrechtes“ Bestattungsgesetz gelten sinngemäß. §9 Mindestruhezeit 1) Die Mindestruhezeit beträgt: a) bei Leichen oder Aschen von Erwachsenen b) bei Leichen oder Aschen von Kindern 15 Jahre 7 Jahre 2) Die Mindestruhezeiten können im Einzelfall auf Antrag des Benützungsberechtigten durch Verfügung der Friedhofsverwaltung verkürzt werden. Die Friedhofsverwaltung hat vor ihrer Entscheidung den Gemeindearzt zu hören. 3) Vor Ablauf der Ruhefrist kann eine neuerliche Belegung nur erfolgen, wenn der früher beigesetzte Sarg eine Mindesttiefe von 2, 20 m aufweist. 4) Metallsärge müssen immer mindestens 2, 20 m tief beigesetzt werden. Der Einbau von Grüften ist nicht gestattet. VNS-GV vom 03.11.2021 Zl. su004.1-7/2020 48 § 10 Ordnungsvorschriften 1) Der Friedhof ist im Allgemeinen jederzeit für Besucher geöffnet. Sollte es sich als notwendig erweisen, wird er während der Nachtzeit für jeglichen Zutritt gesperrt. 2) Die Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung und deren Beauftragten ist Folge zu leisten. 3) Verboten ist insbesondere: Das Gehen außerhalb der Wege. Das Wegwerfen von Abfällen aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze bzw. Abfallcontainern (die Trennung der Abfälle hat gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen). Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen (ausgenommen Zubringerdienste für Gehbehinderte) und Fahrrädern sowie das Mitführen und Abstellen von Mopeds und Fahrrädern im Friedhof. Das Mitnehmen von Tieren oder das Anbinden derselben unmittelbar an den Friedhofseingängen. Das Feilbieten von Waren, Blumen und dgl., sowie das Anbieten gewerblicher Dienste und das Verteilen von Druckschriften in den Friedhöfen oder vor den Eingängen. Das Durchführen von Arbeiten aller Art an Sonn- und Feiertagen, ausgenommen sind nicht aufschiebbare Arbeiten (Ausheben und Schließen von Gräbern). 4) Durch Arbeiten an Grabstätten dürfen die anderen Friedhofsbesucher nicht behindert werden. Finden in der Nähe der Arbeitsstelle Trauerakte statt, so ist die Arbeit für die Dauer derselben zu unterbrechen. 5) Der Transport von Werkstoffen, Pflanzen und dgl. Darf auf dem Friedhof nur mit leichten Handwagen vorgenommen werden. Die Verwendung von leichten Kraftfahrzeugen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig. 6) Das zur Grabpflege erforderliche Wasser kann aus dem Friedhofsbrunnen entnommen werden. Die Friedhofsverwaltung übernimmt jedoch keine Verpflichtung über jederzeit hinreichende Wasserversorgung. 7) Die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof, ausgenommen Nachbeschriftungen und kleinere Reparaturen, ist der Friedhofsverwaltung vor Beginn zu melden. Unternehmen, die die Vorschriften der Friedhofsverwaltung nicht beachten, kann die Vornahme von Arbeiten auf dem Friedhof untersagt werden. Gleiches gilt für Arbeiter und Angestellte des Unternehmens. 8) Die Grabmäler sind aufstellungsbereit auf den Friedhof zu bringen. 9) Die Lagerung von Grabmälern, Bau- und Werkstoffen sowie das Abstellen von Maschinen und ähnliches auf dem Friedhof ist verboten. 10) Muss eine Grabstätte geöffnet werden haben die angrenzenden Benützungsberechtigten je nach örtlicher Situation zu dulden, dass auf seinem Grab der Erdcontainer für die Dauer der Bestattungstätigkeiten aufgestellt werden. VNS-GV vom 03.11.2021 Zl. su004.1-7/2020 49 § 11 Friedhofsverwaltung 1) Die Verwaltung des Gemeindefriedhofes Sulz und seiner Einrichtungen obliegt der Gemeinde Sulz. 2) Zu den Aufgaben der Friedhofsverwaltung gehören insbesondere: Die Zuweisung von Grabstätten. Die Festsetzung der Termine für Bestattungen und Beisetzungen, wobei nach Möglichkeit die Wünsche der Religionsgemeinschaften und der Angehörigen berücksichtigt werden. Die Abwicklung der durch das Bestattungsgesetz und die Friedhofsordnung bedingten Verwaltungsarbeiten. Die Überwachung der Einhaltung der in der Friedhofsordnung festgelegten Bestimmungen. § 12 Friedhofsgebühren Art und Höhe der für die Benützung der Friedhofseinrichtungen zu entrichtenden Gebühren werden gesondert durch Verordnung der Gemeindevertretung (Friedhofsgebührenverordnung) festgesetzt. § 13 Strafbestimmungen Personen, die den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandeln sind nach § 60 Abs. 1) lit. c) Bestattungsgesetz, LGBl.Nr. 58/1969, i.d.g.F., zu bestrafen. § 14 Schussbestimmungen Diese Verordnung tritt mit 01.01.2022 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt verlieren alle bisherigen Friedhofsordnungen ihre Gültigkeit. Karl Wutschitz, Bürgermeister VNS-GV vom 03.11.2021 Zl. su004.1-7/2020 50 Anhang 2 Verordnung über die Friedhofsgebühren der Gemeinde Sulz (Friedhofsgebührenverordnung) Die Gemeindevertretung hat mit Beschluss vom 03.11.2021 auf Grundlage der §§ 42 - 51 Bestattungsgesetz, LGBl.Nr. 58/1969, i.d.g.F., i.V.m. § 8 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl.Nr. 45/1948, i.d.g.F., sowie der §§ 16 Abs. 1 Z. 15 und § 17 Abs. 3 Z. 4 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, i.d.g.F., verordnet: Die Friedhofsgebühren werden gemäß § 12 Friedhofsordnung der Gemeinde Sulz vom 03.11.2021, i.d.g.F., wie folgt festgesetzt: §1 Grabstättengebühren Die Grabstättengebühr je Sondergrab wird für die Dauer des Benützungsrechtes gemäß §§ 8 und 9 Friedhofsordnung wie folgt festgesetzt: a) Sondergrab „Erdgrab“ im Grabfeld I, II oder III (für max. 2 Särge oder 4 Urnen) b) Sondergrab „Urnennischen“ im Grabfeld IV oder V (für max. 2 Urnen) c) Sondergrab „Urnengrab“ im Grabfeld VI (für max. 4 Urnen) EUR 365, - EUR 640, - EUR 985, - Die jährliche Grabstättenerhaltungsgebühr beträgt EUR 20, 00 je Sondergrab. §2 Verlängerungsgebühr Für die Verlängerung eines Benützungsrechtes sind Gebühren in der Höhe der Grabstättengebühren nach § 1 entsprechend der Dauer der Verlängerung zu entrichten. §3 Bestattungsgebühr Die Bestattungsgebühr beträgt für die Beisetzung a) einer Urne in der Urnennische (Grabfeld IV und V) b) einer Urne im Erdgrab (Grabfeld I, II und III) c) eines Sarges im Erdgrab (Grabfeld I, II und III) (Grabtiefe bis 1, 60 m) d) eines Sarges im Erdgrab (Grabfeld I, II und III) (Grabtiefe über 1, 60 bis 2, 20 m) EUR EUR EUR 165, 235, 765, - EUR 1.015, - §4 Enterdigungsgebühr Für eine Enterdigung sind Gebühren in der Höhe der Bestattungsgebühren nach § 3 zu entrichten. Die Kosten für eine neuerliche Bestattung (Umbettung) sind in dieser Gebühr nicht enthalten, richten sich nach § 3 und werden gesondert vorgeschrieben. VNS-GV vom 03.11.2021 Zl. su004.1-7/2020 51 §5 Aufbahrungsgebühr Für die Aufbahrung einer Leiche oder Urne in der Leichenkapelle sind EUR 45, 00 je Kalendertag zu entrichten. §6 Rückerstattung der Friedhofsgebühren Bei vorzeitigem Verzicht auf das Benützungsrecht an einer Grabstätte erfolgt keine Rückerstattung der bereits entrichteten Friedhofsgebühren. Bei Stilllegung oder Auflassung des Friedhofes werden die bereits entrichteten Friedhofsgebühren anteilmäßig an die Benützungsberechtigten zurückerstattet. §7 Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle bisher gültigen Friedhofsgebührenverordnungen ihre Wirksamkeit. Karl Wutschitz, Bürgermeister VNS-GV vom 03.11.2021 Zl. su004.1-7/2020 52 Anhang 3 Verordnung über die Wassergebühren Die Gemeindevertretung hat mit Beschluss vom 03.11.2021 auf Grund der §§ 16 Abs. 1) Z. 15 und 17 Abs. 3) Z. 4 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, i.d.g.F., und der Verordnung der Gemeinde Sulz über die Regelung der Wassergebühren (Wassergebührenverordnung) vom 16.12.2019 i.V.m. § 50 Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985, i.d.g.F., verordnet: Die Wassergebühren werden wie folgt festgesetzt: §1 Beitragssatz (§ 3 Wassergebührenverordnung) Der Beitragssatz wird mit EUR 39, 00 (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt. §2 Gebührensatz (§ 10 Wassergebührenverordnung) Der Gebührensatz für den Wasserbezug pro m³ beträgt bei einem jährlichen Wasserbezug bis 3.000 m³ EUR 1, 50 (inkl. Mehrwertsteuer) und über 3.000 m³ EUR 1, 30 (inkl. Mehrwertsteuer). §3 Wasserzählergebühr (§ 11 Abs. 2 Wassergebührenverordnung) Die Wasserzählergebühr beträgt je Zähler monatlich EUR 2, 90 (inkl. Mehrwertsteuer). §4 Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisher gültige Verordnung über die Wassergebühren ihre Wirksamkeit. Karl Wutschitz, Bürgermeister VNS-GV vom 03.11.2021 Zl. su004.1-7/2020 53 Anhang 4 Verordnung über die Kanalisationsabgabensätze Die Gemeindevertretung hat mit Beschluss vom 03.11.2021 auf Grund der §§ 12, 19, 20 und 22 des Kanalisationsgesetzes, LGBl.Nr. 5/1989, i.d.g.F., in Verbindung mit §§ 16 Abs. 1) Z 15 und 17 Abs. 3) Z. 4 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl I Nr. 116/2016, i.d.g.F., verordnet: Die Kanalisationsabgabensätze werden wie folgt festgesetzt: §1 Beitragssatz (§ 10 Abs. 2 Kanalordnung) Der Beitragssatz wird mit EUR 45, 00 (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt. §2 Gebührensatz (§ 17 Kanalordnung) Der Gebührensatz je m³ Abwasser, einschließlich Niederschlagswässer von befestigten Flächen, Dach- und Hofflächen, beträgt EUR 3, 20 (inkl. Mehrwertsteuer). §3 Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisher gültige Verordnung über die Kanalisationsabgabensätze ihre Wirksamkeit. Karl Wutschitz, Bürgermeister VNS-GV vom 03.11.2021 Zl. su004.1-7/2020 54 Anhang 5 Verordnung über die Festsetzung der Abfallgebühren in der Gemeinde Sulz Die Gemeindevertretung hat mit Beschluss vom 03.11.2021 gemäß §§ 16 Abs. 1 Z. 15 und 17 Abs. 3 Z. 4 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, i.d.g.F., in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl.Nr. 1/2006, i.d.g.F., im Sinne der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Sulz verordnet: §1 Abfallgebühren Gemäß § 4 Abfallgebührenordnung der Gemeinde Sulz werden die Abfallgebühren wie folgt festgesetzt: 1) Die Abfallgrundgebühr wird pro Jahr wie folgt festgelegt: Grundgebühr für Einpersonenhaushalt Grundgebühr für Zweipersonenhaushalt Grundgebühr für Drei- oder Mehrpersonenhaushalt Zuschlag pro Wohnungsbenützer (Haushaltsmitglied) Grundgebühr für sonstige Abfallbesitzer EUR EUR EUR EUR EUR 33, 70 47, 70 58, 10 7, 60 58, 10 2) Die Abfuhrgebühren für Restmüll- und Bioabfallsäcke sowie für die Containerentleerungen werden wie folgt festgelegt: Restabfallsack (20 l) je Stück Restabfallsack (40 l) je Stück 60 Liter Restabfallbehälter 120 Liter Restabfallbehälter 240 Liter Restabfallbehälter Restabfallbehälter mit anderen Fassungsvermögen je 100 Liter Bioabfallsack (8 l) je Stück Bioabfallsack (15 l) je Stück 60 Liter Bioabfallbehälter 80 Liter Bioabfallbehälter 120 Liter Bioabfallbehälter 240 Liter Bioabfallbehälter 250 Liter Kunststoffsack EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR 1, 90 3, 80 5, 20 10, 40 20, 70 8, 60 0, 90 1, 50 6, 00 8, 10 12, 20 24, 40 0, 50 Bioabfallsackständer Bio-Abfallsack-Vorsammelbehälter 10 Liter Bio-Abfallsack-Vorsammelbehälter 25 Liter EUR EUR EUR 21, 70 3, 00 17, 00 3) Wertmarke für Sperrgutabfuhr (bis 35 kg) je Stück EUR 11, 50 4) Abgabe sperriger Gartenabfälle in der Annahmestelle der Gemeinde (Grünmüllsammelstelle) pro m³ EUR 8, 00 VNS-GV vom 03.11.2021 Zl. su004.1-7/2020 55 5) Die Gebühren für Abfälle, die beim Altstoffsammelzentrum Vorderland abgegeben werden können: Sperrmüll (je 2 kg) Altholz (je 2 kg) Garten- und Parkabfälle (je angefangene 60 Liter) Bauschutt gemischt (je 2 kg) Bauschutt gemischt (je angefangene 10 Liter) Bauschutt rein (je 2 kg) Bauschutt rein (je angefangene 10 Liter) Asbestzementabfälle (pro kg) Asbestzementabfälle (je angefangene 10 Liter) PKW-Reifen (mit und ohne Felgen) LKW-Reifen (mit und ohne Felgen) Flachglasabfälle (je angefangene 10 Liter) Mineralwolle (je angefangene 60 Liter) EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR 0, 55 0, 35 1, 10 0, 30 0, 70 0, 20 1, 50 0, 35 1, 30 4, 00 32, 00 0, 50 4, 00 Die angeführten Preise sind inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 10 Prozent. §2 Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Verordnung über die Festsetzung der Abfallgebühren ihre Wirksamkeit Karl Wutschitz, Bürgermeister VNS-GV vom 03.11.2021 Zl. su004.1-7/2020