20220428_GVE009

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Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 08.01.2023, 09:49
Gemeinde Sulz
Bereich oeffentlich
Schlagworte: sulzvertretung
Dokumentdatum 2023-01-08
Erscheinungsdatum 2023-01-08
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Datum: 28.04.2022 Aktenzahl: su004.1-10/2020 VERHANDLUNGSNIEDERSCHRIFT über die 9. Sitzung der Gemeindevertretung am Donnerstag, den 28.04.2022, um 20:00 Uhr im Bewegungsraum des Kubus, am Kindercampus Sulz unter dem Vorsitz von Bürgermeister Karl Wutschitz. Anwesende GemeindevertreterInnen BGM Karl Wutschitz, Vize-BGMIN Gerda Schnetzer-Sutterlüty, Michael Schnetzer, Christoph Bawart, Wolfgang Mittempergher, Yvonne Lehninger, Kurt Konzett, Nikolaus Kühne, Lothar Mathies, Dietmar Erath, Dolores Egger, Matthias Walser, David Calzone, Martin Hron, Valentin Welte, Martin Dörler, Gabriele Schwärzler, Adriane Windner, Sebastian Osl, Julia Skala, Günter Baldauf Anwesende GemeindevertreterInnen im Ersatz Markus Morscher Entschuldigte GemeindevertreterInnen Norbert Schnetzer, David Bischof, Florian Vinzenz, Michael Kieber, Karin Schießl, Bernhard Nitz, Ines Greif-Marlin Schriftführer Daniel Novak Tagesordnung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit Genehmigung der letzten Verhandlungsniederschrift Berichte Bausperren Förderrichtlinie Energie, Klima und Umwelt Wasserversorgung Austraße und Müsinenstraße Raumplanungsvertrag Welte (nicht öffentlich) Allfälliges Erledigung der Tagesordnung 1. Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit Der Vorsitzende eröffnet um 20:00 Uhr die Sitzung der Gemeindevertretung. Er begrüßt die Anwesenden und stellt fest, dass die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist und auf Grund der Anwesenheit von 21 GemeindevertreterInnen Beschlussfähigkeit gegeben ist. Auf Antrag des Vorsitzenden wird die Tagesordnung ohne Ergänzung einstimmig zur Kenntnis genommen. 6832 Sulz, Hummelbergstraße 9 • 05522/44309, Fax DW 4 • info@gemeinde-sulz.at 67 2. Genehmigung der letzten Verhandlungsniederschrift Der gemeinsam mit der Ladung übermittelte Entwurf der Verhandlungsniederschrift der 8. Sitzung der Gemeindevertretung wird auf Antrag des Vorsitzenden ohne Ergänzungen einstimmig genehmigt. 3. Berichte  Die Anhörung beim Unabhängigen Sachverständigenrat (USR) im Widmungsansuchen MMag. Clemens Ströhle ist erfolgt. Die schriftliche Stellungnahme ist noch ausständig und wird nach Einlange der Gemeindevertretung für die ausständige Beschlussfassung vorgelegt.  Der Vorsitzende berichtet von der Eröffnung des neuen Firmengebäudes Nägele Hoch- und Tiefbau GmbH (Fa. Porr) sowie vom Besuch diverser Jahreshauptversammlungen.  Er berichtet über die bevorstehende IFS Studienreise nach Deutschland zum Thema „Kinder und Jugendliche sind unsere Zukunft – wie gestalten wir den chancenreichsten Lebensraum“ bzw. Kindgerechte Kommunen.  Die anhängige Widmungsanfrage im Industriegebiet wir nochmals thematisiert. Nach weiteren Verhandlung und Vorbesprechungen durch den Vorsitzenden soll eine Vorlage in der Gemeindevertretung erfolgen.  Der REP Entwurf wurde am 27.04.2022 im Infrastrukturausschuss mit der Bürogemeinschaft stadtland | Rosinak und Partner finalisiert. Die Einarbeitung der Ergänzungen/Änderungen erfolgt in den nächsten Wochen. Anschließend erfolgt die Vorlage an die Gemeindevertretung zur Beschlussfassung des Auflageentwurfs.  Der Vorsitzende berichtet vom neuen Buskonzept der Landbuslinien und der damit verbundenen Änderungen und Kosten.  Er bedank sich bei Klaus Kühne für den Baumschnitt der Obstbäume hinterm Gemeindeamt. 4. Bausperren Die in der letzten Sitzung beschlossene Bausperre für den Sulnerberg wurde der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Prüfung i.S.d. § § 84 Gemeindegesetz übermittelt. Der korrigierte Verordnungstext lautet wie folgt: VERORDNUNG der Gemeindevertretung Sulz zur Sicherstellung einer geordneten Bebauungsentwicklung am Sulnerberg (Bausperre „Sulnerberg“) Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom xxx wird gemäß § 37 Abs. 1 Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 39/1996, i.d.g.F. verordnet: § 1 Bausperre Zur Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 30 Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 39/1996, i.d.g.F. wird für die in § 2 genannten Teile des Gemeindegebietes gemäß § 37 Abs. 1 RPG eine Bausperre für Bauvorhaben erlassen, die dem Zweck gemäß § 3 dieser Verordnung widersprechen. § 2 Geltungsbereich Die Bausperre umfasst alle unbebauten Grundstücke, die im Bebauungsplan 2001, i.d.g.F., der Gemeinde Sulz als Bauwohngebiet 1 (BW1) ausgewiesen sind. § 3 Ziel und Zweck Die Bausperre dient zur Sicherung der Überarbeitung des Bebauungsplanes 2001 in der geltenden Fassung. Zum Schutz des landschafts- und ortsbildprägenden Sulnerberges soll das zulässige Ausmaß bzw. die zulässige Baukörperdimension künftiger Bauvorhaben im Bauwohngebiet um den Sulnerberg beschränkt werden. Zu diesem Zweck sind Neufestlegungen des Maßes der baulichen Nutzung (§ 31 RPG), der Arten der Bebauung (§ 32 RPG) und hinsichtlich der Baugrenzen (§ 2 lit. b Baugesetz) und Baulinien (§2 lit. VNS-GV vom 28.04.2022 Zl. su004.1-10/2020 68 d Baugesetz), der Höhe und allenfalls der Zahl der Geschosse angedacht. Insbesondere sollen für die äußere Gestaltung der Bauwerke neue Vorgaben geschaffen werden. § 4 Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben oder verlängert wird, zwei Jahre nach ihrer Erlassung außer Kraft. Der Antrag des Vorsitzenden, die Bausperre für den Sulnerberg wie vorbeschreiben zu verordnen, wird einstimmig angenommen. Darüber hinaus soll in der nächsten Sitzung darüber beraten werden, in welchem Umfang die mit der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vorabgestimmte Bausperre für das gesamte Gemeindegebiet bezüglich der Anzahl der Stellplätze in Gebäuden erlassen werden soll. 5. Förderrichtlinien Energie, Klima und Umwelt Die Förderbestimmungen der Gemeinde Sulz sind in die Jahre gekommen. Die mit dem e5 Team abgestimmte Überarbeitung sieht folgende Vorordnungstext vor: Förderrichtlinie Energie, Klima und Umwelt Die Gemeinde Sulz sieht die Problematik des Klimawandels und ist bestrebt mit dieser Förderrichtlinie gezielte Schritte für den Klimaschutz und die Klimawandelanpassung zu setzen. Mit der Förderrichtlinie soll die Zielsetzung einer erhöhten Nutzung erneuerbarer Energien und Steigerung der Energieeffizienz bei Heizanlagen verfolgt werden. Zur Schonung von Ressourcen und unserer Luft soll ein Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel gefördert werden. Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom xxx wird die Förderrichtlinie Energie, Klima und Umwelt wie folgt festgelegt: § 1 Ziele 1) Steigerung der Energieeffizienz 2) Nutzung erneuerbarer Energien 3) Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel 4) Klimaschutz und Klimawandelanpassung Die Gemeinde Sulz gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie einmalige Zuschüsse zu den angeführten Maßnahmen. § 2 Allgemeines 1) Förderungen sind schriftlich zu beantragen. Der vollständig ausgefüllte Förderantrag muss spätestens 12 Monate nach Fertigstellung, Inbetriebnahme oder Erwerb des förderwürdigen Vorhabens bei der Gemeinde Sulz eingereicht werden. 2) Förderwürdige Vorhaben i.S.d. § 3 Abs. 1 bis 3 müssen sich im Gemeindegebiet Sulz befinden. Bewegliche Gegenständen i.S.d. § 3 Abs. 4 und 5 müssen im Eigentum der Förderwerberin/des Förderwerbers mit Hauptwohnsitz in Sulz stehen. 3) Behördlich vorgeschriebene Maßnahmen werden nicht gefördert. 4) Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel. 5) Auf die Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch. § 3 Förderfähige Maßnahmen 1) Energiesprechstunde Die Kosten einer Energiesprechstunde werden pauschal mit EUR 97, 50 (exkl. MwSt.) pro Beratung von der Gemeinde Sulz übernommen. Die Preise werden jährlich laut Verbraucherpreisindex (VPI) angepasst. Die Rechnungslegung erfolgt durch das Energieinstitut Vorarlberg direkt an die Gemeinde Sulz. VNS-GV vom 28.04.2022 Zl. su004.1-10/2020 69 2) Heizanlagen als Hauptheizsystem Der Ersatz von bestehenden, veralteten Heizanlagen in Wohngebäuden wird mit einem einmaligen Zuschuss von EUR 400, - je Anlage für nachstehende Heizsysteme gefördert: a) Stückholzheizungen (Vergaserkessel mit Gebläse-Unterstützung) mit Pufferspeicher als Zentralheizung für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mehrwohnungsgebäude sowie Gemeinschaftsanlagen b) Automatische Hackgut-Heizanlagen für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mehrwohnungsgebäude sowie Gemeinschaftsanlagen c) Automatische Pellets-Heizanlagen für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mehrwohnungsgebäude sowie Gemeinschaftsanlagen (Heizungspuffer zu empfehlen) d) Kachelöfen und Kaminöfen als Zentralheizung und alleiniges Heizsystem e) Wärmepumpe für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mehrwohnungsgebäude sowie Gemeinschaftsanlagen Der Anschluss von Wohngebäuden an Biomasse-Nahwärmenetze bzw. Biomasse-Mikronetze wird mit einem einmaligen Zuschuss von EUR 100, - je angeschlossene Wohneinheit, maximal jedoch EUR 1.000, - je Vorhaben gefördert. Förderbedingungen  Kopie des Auszahlungsbeleges der Landesförderung für Biomasseheizungen sowie Heizungswärmepumpen und  Kopie der Rechnung aus der das Datum des Einbaus sowie das Objekt hervorgeht 3) Thermische Solaranlagen und Photovoltaikanlagen Die Errichtung von thermischen Solaranlagen wird mit einem einmaligen Zuschuss in der Höhe von 20 % der Landesförderung, maximal jedoch EUR 400, - je Anlage im Fall einer reinen Warmwasserbereitung bzw. maximal EUR 800, - je Anlage im Fall einer zusätzlichen Heizungsunterstützung gefördert. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage wird mit einem einmaligen Zuschuss von EUR 100, - je kWp installierter Leistung, maximal jedoch EUR 1.000, - (10 kWp) gefördert. Förderbedingungen  Kopie des Auszahlungsbeleges der Landes- oder Bundesförderung für thermische Solaranlagen und/oder Photovoltaikanlagen  Kopie der Rechnung, aus der das Datum des Einbaus sowie das Objekt hervorgeht 4) Fahrradanhänger und Lastenfahrräder/E-Lastenfahrräder Die Kosten für im Vorarlberger Fachhandel erworbene Fahrradanhänger und Lastenfahrräder/ELastenfahrräder werden wie nachstehend angeführt einmaligen gefördert: a) Fahrradanhänger: 50 % des Kaufpreises, maximal EUR 150, - b) Lastenfahrrad/E-Lastenfahrrad: EUR 200, - Förderbedingungen  FörderungswerberInnen müssen zum Zeitpunkt des Erwerbs und des Förderansuchens den Hauptwohnsitz in Sulz haben.  Der Kauf muss bei einem Vorarlberger Betrieb erfolgen, welcher auch einen Service anbietet.  Dem Förderantrag muss die Rechnung samt Zahlungsbestätigung beigelegt werden.  Gefördert werden ausschließlich Neuankäufe.  Pro Haushalt werden jeweils einmalig ein Kinderanhänger und ein sonstiger Fahrradanhänger (Lastenanhänger oder Trolley) sowie ein Lastenfahrrad/E-Lastenfahrrad gefördert. VNS-GV vom 28.04.2022 Zl. su004.1-10/2020 70  Die Fahrrad-Trolley-Modelle müssen über eine Belastbarkeit von 50 kg verfügen und technisch derart ausgestattet bzw. angeboten werden, dass sie für die Anbringung an einem Fahrrad geeignet sind.  Lastenfahrräder/E-Lastenfahrräder müssen mit einem Pedalantrieb sowie einer fixen Transportfläche (Mindestzuladung 80 kg) ausgestattet sein.  Alle geförderten Geräte müssen den geltenden Gesetzen und Verordnungen entsprechen. 5) Willkommensticket Neu zugezogene Personen erhalten auf Wunsch einmalig ein VVV Maximo-Ticket für eine Woche. Der VVV finanziert eine zweite Woche dazu. Maximal werden 2 Tickets pro Haushalt ausgestellt. Beim Willkommens-Ticket handelt es sich um ein sogenanntes „Multi-Ticket maximo“ Förderbedingungen  Hauptwohnsitz in Sulz  Beantragung spätestens drei Monate nach Anmeldung § 4 Antragsabwicklung Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach schriftlicher Antragstellung und Vorlage der geforderten Unterlagen und Nachweise, nach Abschluss bzw. Fertigstellung der Maßnahmen sowie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel. § 5 Überprüfungen Den Organen der Gemeinde ist für Überprüfungen des Förderungsvorhabens Einsicht in die betreffenden Unterlagen, Nachweise und Belege sowie Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten. § 6 Rückerstattung von Förderungen Die erteilten Zuschüsse sind vom Förderungswerber zurückzuerstatten, wenn a) die Förderung aufgrund wesentlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Förderungswerbers erlangt worden ist, b) die Förderung widmungswidrig verwendet wird, c) die Bedingungen und Auflagen dieser Richtlinien aus Verschulden des Förderungswerbers nicht erfüllt werden, d) den Organen der Behörde eine Überprüfung versagt oder teilweise versagt wird. § 7 Schlussbestimmung Diese Richtlinie tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig verlieren die bisher geltenden Förderungen und Unterstützungsbeiträge ihre Wirksamkeit. Der Antrag des Vorsitzenden, die Förderrichtlinien wie vorgenannt zu beschließen, wird einstimmig angenommen. 6. Wasserversorgung Austraße und Müsinenstraße Im Budget 2022 sind für die Sanierung der Wasserversorgunganlage in der Austraße EUR 560.000, veranschlagt. Der im selben Projekt ausgeschriebene Abschnitt in der Müsinenstraße ist mit EUR 120.000, - erst für das Jahr 2023 budgetiert. Das Büro Wasserplan, Hohenems schlägt auf Grund der zu erwartenden Preissteigerungen vor, den Abschnitt in der Müsinenstraße ebenfalls 2022 durchzuführen. Die zusätzlich benötigten Mittel können durch die im Budget 2022 vorgesehenen, höchstwahrscheinlich jedoch nicht schlagend werdenden Positionen Planung Landesradroute (EUR 20.000, -) und Knotenpunkt L63 (EUR 100.000, -) kompensiert werden. Der Antrag des Vorsitzenden, die Ausführung gänzlich im Jahr 2022 umzusetzen, wird einstimmig angenommen. VNS-GV vom 28.04.2022 Zl. su004.1-10/2020 71 7. Raumplanungsvertrag Welte (nicht öffentlich) siehe Verhandlungsniederschrift der 9. nicht öffentlichen Sitzung 8. Allfälliges  Nikolaus Kühle möchte den Termin für die Prüfung des Rechnungsabschlusses 2021 fixieren.  Michael Schnetzer berichtet von der letzten e5 Sitzung und dem Projekt Grünflächen und bedankt sich bei den teilnehmenden Personen. Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 22:30 Uhr. Der Vorsitzende Karl Wutschitz Bürgermeister Der Schriftführer Daniel Novak Gemeindeamtsleiter Donnerstag, den 28.04.2022, um 20:00 Uhr im Bewegungsraum des Kubus, am Kindercampus Sulz Grundverkehrsgesetz, LGBl.Nr. 42/2004, i.d.g.F. VNS-GV vom 28.04.2022 Zl. su004.1-10/2020