19981130_GVE033

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Letzte Änderung 08.01.2023, 09:37
Gemeinde Sulz
Bereich oeffentlich
Schlagworte: sulzvertretung
Dokumentdatum 2023-01-08
Erscheinungsdatum 2023-01-08
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Inhalt des Dokuments

175 Niederschrift über die 33. Gemeindevertretungssitzung am Montag, dem 30. November 1998 um 19.00 Uhr im Gemeindeamt Sulz unter dem Vorsitz von Bgm. Adalbert Gut. Anwesende Gemeindevertreter: Wutschitz Karl, Konzett Kurt, Bawart Christoph, Baldauf Kurt, Hartmann Raimund, Kronberger Meinhard, Schnetzer Walter, Entner Erich, Erath Clemens, Nachbaur Fritz, Schnetzer Kurt, Kopf Werner, Summer Reinhard, Entner Herbert und Watzenegger Georg Anwesender Ersatzmann: Bromundt Helmut Entschuldigt abwesende Gemeindevertreter: Fleisch Oskar, Frick Raimund, Baur Herbert, Frick Roland, Keckeis Bernhard Tagesordnung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Berufung gegen einen Grundtrennungsbescheid Gebührenfestlegung für 1999 Schwerpunkte für 1999 Volksschule; Grundsatzbeschluß über den Kostenrahmen der Generalsanierung und Erweiterung Auftragsvergabe für das Entwicklungskonzept des Mehrzweckgebäudes Umwidmungsanträge Stellungnahme zu Landesgesetzes Diverse Voranschläge 1999 und Rechnungsabschluß ÖPNV 1997 Berichte und Allfälliges Der Antrag von Vbgm. Wutschitz den Tagesordnungspunkt 1 an Schluß der Sitzung zu verlegen wird einstimmig angenommen. Erledigung der Tagesordnung 2. Auf Grund der vom Vorsitzenden vorgelegten und erläuterten Kostenberechnungen sowie der eingetretenen Preis- u. Indexerhöhungen werden einstimmig folgende Gemeindegebühren neu festgesetzt und folgende Verordnungen erlassen: a) Verordnung über die Änderung der Abfallgebührenverordnung Von der Gemeindevertretung Sulz wird mit Beschluß vom 30. November 1998 der § 2 der Verordnung über die Abfallgebühren der Gemeinde Sulz (Abfallgebührenverordnung) vom 20. November 1997 wie folgt geändert. 1. a) b) c) d) Die Abfallgrundgebühr für die einzelnen Haushalte wird pro Jahr wie folgt festgelegt: Einpersonenhaushalt ATS 290, -Zweipersonenhaushalt ATS 420, -Drei- u. Mehrpersonenhaushalt ATS 500, -Zuschlag pro Haushaltsmitglied ATS 70, -- 176 2. Die Entsorgungsgebühren werden wie folgt festgelegt: a) 20 Liter-Abfallsack ATS 18, -b) 40 Liter-Abfallsack ATS 31, -c) 60 Liter-Abfallsack ATS 44, -d) 8 Liter-Bio-Abfallsack ATS 8, -e) 15 Liter-Bio-Abfallsack ATS 15, -f) 800 Liter-Container ATS 600, -g) Container mit anderen Fassungsvermögen pro Liter ATS 0, 75 h) Sperrmüll: Wertmarke für höchstens 0, 50 m³ oder maximal 35 kg Sperrmüll ATS 95, -i) Grünmüll bei Abgabe auf der Sammelstelle pro m³ ATS 60, -Mindestgebühr ATS 15, -j) Kühlschrankentsorgung ATS 450, -k) Bauschutt pro m³ ATS 130, -pro Kübel ATS 5, -pro Karrette ATS 25, -l) Aushubmaterial pro m³ ATS 100, -pro Kübel ATS 5, -pro Karrette ATS 25, -m) Altreifen ohne Felgen ATS 25, -mit Felgen ATS 50, -n) Braunwaren pro kg ATS 7, -o) Weißwaren pro Stk. ATS 105, -p) Holz behandelt pro kg ATS 2, -q) Sperr- oder Baumüll pro kg ATS 2, 50 Die angeführten Preise sind inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (z.Z. 10 %). Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die bisherigen Beschlüsse über die Festlegung der Höhe der Abfallgebühren ihre Wirksamkeit. b) Verordnung über die Wassergebühren in der Gemeinde Sulz Auf Grund des § 50 Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985 i.d.g.F. und des § 15 Finanzausgleichsgesetz 1997, BGBl. Nr. 201/1996, in Verbindung mit § 6 des Gesetzes über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden in Vorarlberg, LGBl.Nr. 26/1929, i.d.g.F, im Sinne der Wasserleitungsordnung Sulz vom 25.11.1991, wird verordnet: § 1 Art der Gebühren Die Gemeinde Sulz legt gemäß § 7 Abs. a) und b) der Wasserleitungsordnung folgende Gebühren fest: 1. Wasseranschlußgebühr 2. Grundgebühr pro Wasserzähler 3. Wassergebühr 177 § 2 Anschlußgebühr Der Gebührensatz gemäß § 7 Abs. a) (1) der Wasserleitungsordnung wird mit ATS 22, -ohne Mehrwertsteuer pro Kubikmeter umbauter Raum festgesetzt. § 3 Grundgebühr Die Grundgebühr beträgt monatlich einschließlich Mehrwertsteuer für einen 3/5 m³ Wasserzähler ATS 25, -einen 7/10 m³ Wasserzähler ATS 40, -einen 20 m³ Wasserzähler ATS 75, -einen 50 m³ Wasserzähler ATS 200, -einen 80 m³ Wasserzähler ATS 275, -einen 100 m³ Wasserzähler ATS 350, -§ 4 Wassergebühr Die Wassergebühr beträgt einschließl. Mehrwertsteuer bei einem jährlichen Wasserbezug a) von 1 - 3.000 m3 pro m3 ATS 7, 90 3 b) von 3.001 - 6.000 m pro m3 ATS 7, 50 3 c) ab 6.001 m pro m3 ATS 7, 10 § 5 Schlußbestimmung Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisher gültige Wassergebührenordnung ihre Wirksamkeit. c) Verordnung über die Kanalisationsabgabensätze Die Gemeindevertretung von Sulz hat mit Beschluß vom 30. November 1998 auf Grund der §§ 12, 18, 19, 20 und 22 des Kanalisationsgesetzes, LGBl.Nr. 5/1989, i.d.g.F., und der Kanalordnung der Gemeinde Sulz vom 27.5.1991, verordnet: Die Kanalisationsabgabensätze werden wie folgt festgesetzt: 1. Beitragssatz (§ 10 Abs. 2 Kanalordnung) Der Beitragssatz wird mit ATS 350, -- einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt, das sind 12 % jenes Betrages der den Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal für die Abwasserbeseitigungsanlage im Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 m entspricht. 2. Gebührensatz (§ 17 Kanalordnung) Der Gebührensatz beträgt pro m³ Abwasser (einschließlich Niederschlagswasser von Dachund Hofflächen) ATS 25, -- einschließlich Mehrwertsteuer. 3. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisher gültige Verordnung über die Kanalisationsabgabensätze ihre Wirksamkeit. d) Kindergartenbührenverordnung Die Gemeindevertretung von Sulz hat mit Beschluß vom 30. November 1998 auf Grund der Ermächtigung gemäß § 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 , BGBl.Nr. 201/1996 und auf Grund des § 50 Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985 i.d.g.F., verordnet: Die Elternbeiträge für den Gemeindekindergarten Sulz werden wie folgt festgelegt: §1 1. Der monatliche Beitrag je Kind für den Besuch des Kindergartens wird wie folgt festgelegt: 178 a) Ganztagsbesuch für das 1. Kind ab dem 2. Kind ATS ATS 260, -210, -- b) Halbtagsbesuch für das 1. Kind ab dem 2. Kind ATS ATS 210, -160, -- 2. Weiters wird zum Kindergartenbeitrag ein Materialkostenbeitrag von monatlich ATS 60, -- eingehoben. §2 Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisher gültige Kindergartengebührenverordnung ihre Wirksamkeit. 3. Vom Vorsitzenden werden die geplanten Schwerpunkte des Voranschlages 1999 wie folgt zur Kenntnis gebracht: Volksschule – Sanierung und Erweiterung Kindergarten - Innensanierung Straßenbau (Engelbrücke u. Erschließungsstraße für Fw.-Gerätehaus) Öffentl. Verkehr - Wartehäuschen Kanal – Erweiterung für Gerätehaus Müllbeseitigung – Deponiesanierung Malons Für das Mehrzweckgebäude und das Fw.-Gerätehaus sind im Voranschlag vorerst keine Ansätze enthalten, da noch keine entsprechenden Zahlen vorliegen. Für diese Projekte wird bei gegebener Zeit ein Nachtragsvoranschlag zu erstellen sein. 4. Der Vorsitzende bringt den Beschluß vom 16. Juli 1998 in Erinnerung. In dieser Sitzung wurde die Realisierung der Sanierung und Erweiterung der Volksschule mit einem Kostenrahmen von netto S 26.650.000, -- (ohne Honorare) beschlossen. Von Architekt Ebner liegt nun eine überarbeitete Kostenschätzung vor. Obwohl die Endsumme fast gleich geblieben ist, haben sich in den einzelnen Positionen einige Änderungen ergeben, die vom Vorsitzenden kurz zu Kenntnis gebracht werden. Die nun vorliegende Kostenschätzung weist eine Gesamtbaukostensumme von S 26.500.000, -zuzüglich Honorar S 2.500.000, -somit insgesamt S 29.000.000, -aus. Darin nicht enthalten ist die Mehrwertsteuer. In der nun vorliegenden Kostenaufstellung ist auch eine automatische Be- u. Entlüftungsanlage enthalten. Über die Vorteile dieser Anlage wird vom Vorsitzenden eingehend berichtet. Nach längerer Diskussion wird einstimmig der Einbau einer solchen Anlage beschlossen. Bis zur Ausschreibung sollen neben den bereits von Arch. Ebner eingeholten Einkünfte auch noch von der Gemeinde Auskünfte von Gemeinden eingeholt werden, die bereits in Schulen oder Kindergärten solche Anlagen eingebaut haben. Anschließend wird ein neuer Vorschlag von Arch. Ebner über die Fenstereinteilung vorgestellt und erläutert. Dieser Vorschlag wird bei vier Gegenstimmen (Bawart Christoph, Konzett Kurt, Kopf Werner, Schnetzer Kurt) mehrheitlich angenommen. Auf Anfrage von GR Bawart erklärt der Vorsitzende die weitere Vorgangsweise wie folgt: Erstellung der Einreichpläne und Ansuchen um Baubewilligung Erstellung der Ausschreibungen und Versand Anfang Jänner 1999 geplanter Baubeginn ist die letzte Aprilwoche (Turnhallenbereich) 179 5. Das von der Fa. Nägelebau gemachte Angebot für eine Projektentwicklung über das Mehrzweckgebäude wird zur Kenntnis gebracht. Das Projektentwicklungsangebot umfaßt folgende Leistungen: 1. Planung durch die Architekten Nägele/Waibel bis einschließlich Einreichung 2. Durchführung sämtlicher für die Bewilligung erforderlichen Behördengänge, Einarbeiten und Berücksichtigung der Auflagen von Sachverständigen 3. Abklärung sämtlicher für die Kalkulation erforderlichen Fragen 4. Erstellung eines Angebotes für den Kauf der Liegenschaft sowie für den Rückkauf der für die Gendarmerie reservierten Büroeinheit (Fixpreis) 5. Verhandlungen mit der Sparkasse (Klärung von Schnittstellen, Aufteilung der Projektierungskosten, Erstellung von Benützungsregelungen und Vereinbarungen über Dienstbarkeiten usw. Die Angebotssumme beträgt für ein zweigeschossiges Gebäude mit voller Unterkellerung S 530.121, 60 inkl. Mwst. bzw. für ein dreigeschossiges Gebäude S 661.946, 40 inkl. Mwst. Nach längerer Diskussion wird mehrheitlich (1 Gegenstimme von Entner Herbert) beschlossen, die Fa. Nägelebau mit der Erstellung eines Entwicklungsprojektes für ein dreigeschossiges Gebäude zu beauftragen. Gleichzeitig wird jedoch festgehalten, daß die Realisierung des 2. Obergeschosses nur dann erfolgt, wenn für diese Flächen fixe Zusagen vorliegen. Mit den Planern soll abgeklärt werden, bis wann eine endgültige Entscheidung notwendig ist. 6. a) Antrag von Dipl.Ing. Karl Hagen Der Vorsitzende bringt den schriftlich eingebrachten Antrag auf Umwidmung des Grundstückes 1634/2 von Bauerwartungsland in Bauland zur Kenntnis. Die Grundstückslage wird auf einem Mappenauszuges erklärt. Es liegt unterhalb des Giglmaier-Grundstückes und ist durch ein vertraglich sichergestelltes Fahrrecht von der Lonserstraße aus über dieses Grundstück erschließbar. Auch alle anderen Voraussetzungen für eine Umlegung sind gegeben: - Grundstück grenzt an gewidmetes Bauland an - Grundstück ist von der Form her gut bebaubar - Grundstück ist für die weitere Umlegung nicht hinderlich Da alle Voraussetzungen gegeben sind, wird einstimmig die beantragte Umwidmung von Bauerwartungsgebiet in Baumischgebiet 2 beschlossen. b) Antrag von Reisegger Robert Der Vorsitzende bringt das schriftlich eingebrachte Ansuchen um Widmung einer 45 m² großen Teilfläche der im Freihaltegebiet befindlichen Gst.Nr. 1563 als Sonderfläche „Bienenhaus“ zur Kenntnis. Bei der anschließenden Diskussion wird die Vorgangsweise (Baubeginn ohne Bauansuchen) des Antragsstellers und die daraus entstehende Folgewirkung für die Gemeinde von einigen Gemeindevertretern als sehr schlecht beurteilt. Der Antrag auf Widmung der 45 m² großen Teilfläche des Grundstückes Nr. 1563 als Sonderfläche „Bienenhaus“ wird unter der Voraussetzung, daß eine widmungsgemäße Verwendung erfolgt bei vier Gegenstimmen (Schnetzer Kurt, Summer Reinhard, Kopf Werner, Hartmann Raimund) mehrheitlich beschlossen. 7. Zu den vom Land übersandten Gesetzesbeschlüssen über a) eine Änderung des Abgabenverfahrensgesetzes b) eine Änderung des Landwirtschaftsförderungsgesetzes 180 c) eine Änderung des Landes-Volksabstimmungsgesetzes d) ein Gesetz über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinde wird kein Antrag auf Abhaltung einer Volksabstimmung gestellt. 8. Nachstehende Voranschläge für das Jahr 1999 werden ohne Einwand zur Kenntnis genommen: a) Schulerhalterverband Hauptschule Sulz Röthis (Voranschlagssumme S 2.462.000, --) b) Abwasserverband Vorderland (VS 10.432.000, --) c) Standesamtsverband Röthis (VS 423.000, --) d) Staatsbürgerschaftsverband Röthis (VS 217.000, --) e) ÖPNV-Gemeindeverband (VS 48.630.000, --) Ebenso wird der Rechnungsabschluß 1997 des ÖPNV-Gemeindeverbandes mit einer Abschlußsumme von S 43.807.660, 41 ohne Einwand zur Kenntnis genommen. 9. a) Der Vorsitzende berichte über - das Ergebnis der am 30. September durchgeführten Verkehrserhebung auf der Treietkreuzung - die erfolgte Neuausschreibung der Arbeiten für die Engelbrücke; - die Ergebnisse der letzten Trinkwasseruntersuchungen; - die positive Entwicklung der Bücherei; b) GR Bawart ersucht den Vorsitzenden um Überprüfung der Geländehöhe beim neuen Wolf-Fertighaus an der Lonserstraße. c) GR Konzett teilt mit, daß die Schützenmusik nächsten Montag das Herbstkonzert veranstaltet und lädt dazu alle Anwesenden recht herzlich ein. d) Zur Anfrage von Watzenegger Georg wegen der Höhe der Miete für die Fahrradboxen bei der Haltestelle (S 300, -- pro Jahr) wird mitgeteilt, daß die Miethöhe vom Vorstand in Absprache mit den anderen Gemeinde festgelegt wurde. Vor dem letzten Tagesordnungspunkt verläßt GV Meinhard Kronberger wegen Befangenheit gem. § 28 GG das Sitzungszimmer. 1. Der Vorsitzende berichtet, daß gegen eine vom Gemeindevorstand beschlossene Grundteilung eine Berufung eingelangt ist. In der Sitzung vom 13.7.98 wurde einem Ansuchen um eine Grenzberichtigung zwischen dem Grundstück Nr. 335/1 (Prenn Markus und Gudrun) und dem Grundstück Nr. 335/2 (Kronberger Meinhard und Marlies) nur teilweise zugestimmt. Prenn Markus und Gudrun haben nun gegen diese Entscheidung eine Berufung eingebracht. Zur besseren Information wird der gesamte Werdegang vom Vorsitzenden an Hand von Overheadfolien erklärt: 14.12. 1980 – Beratung über die beantragte Grundtrennung der Gp. 335 (Prenn Rosmarie). Auf Grund der neuen Grundgrenze wurde ein Entwurf über die Bebauung beider Grundstücke verlangt. 16.03.1981 - Die beantragte Grundteilung wird auf Grund des vorgelegten Planentwurfes (zweckmäßige Bebauung beider Grundstücke ist sichergestellt) genehmigt. 181 24.06.1981 - Für die Errichtung des Wohnhauses „Kronberger“ wird gegenüber der Gp. 335/1 (Prenn Rosmarie) eine Bauabstandsnachsicht bis auf 1, 00 m bewilligt. Die Bewilligung erfolgte auf Grund des Planentwurfes sowie der Zustimmungserklärung von Prenn Rosmarie vom 22.5.81. 25.06.1981 - Die Baubewilligung für das Wohnhaus „Kronberger“ wird erteilt. 12.07.1982 - Für die Errichtung einer Doppelgarage anstelle des Anbaues beim Wohnhaus Nr. 77 werden Abstandsnachsichten gegenüber der Alemannenstraße und dem Lehenweg bewilligt. 29.07.1982 - Die Baubewilligung für die Doppelgarage wird erteilt. Jänner 1985 - Prenn Markus u. Gudrun werden Eigentümer der Gp. 335/1 04.02.1985 - Für die Errichtung des überdeckten Autoabstellplatzes wird gegenüber der Gp. 335/2 (Kronberger) eine totale Bauabstandsnachsicht erteilt. 05.02.1985 - Für die Abtragung des bestehenden Wohnhauses und Neuerrichtung eines Einfamilienwohnhauses durch Prenn Markus u. Gudrun wird die Baubewilligung erteilt. 17.06.1998 - Prenn Markus und Gudrun stellen den Antrag auf Grundteilung zur Änderung der Grundgrenze zwischen den Gst.Nr. 335/1 u. 335/2 13.07.1998 - Gemeindevorstand genehmigt die beantragt Grenzänderung nur teilweise. Die Grenzänderung entlang der Garage „Kronberger“ auf null Meter wird abgelehnt, da dadurch der beim Bau erteilten Abstandsnachsicht widersprochen würde. (siehe Schreiben des Amtes der Landesregierung) 18.08.1998 - Prenn Markus und Gudrun bringen das Rechtsmittel der Berufung gegen die Entscheidung des Gemeindevorstandes ein. Weiters bringt der Vorsitzende die schriftliche Stellungnahme von Dr. Müller (Gemeindeverband) zur Kenntnis. Dr. Müller stellt fest, daß die Entscheidung des Gemeindevorstandes auf Grund der Rechtslage richtig ist. Allerdings könnte sich Dr. Müller vorstellen, daß der Berufung stattgegeben wird, sofern Prenn Markus und Gudrun für sich und ihre Rechtsnachfolger schriftlich das Recht einräumen, daß die jeweiligen Eigentümer der Gp. 335/2 (derzeit Kronberger) das Grundstück 335/1 jederzeit zur Instandhaltung und allfälligen Neuerrichtung im erforderlichen Ausmaß bis zu 1 m in Anspruch nehmen können. Ebenso müßte von beiden Grundbesitzern die schriftliche Zustimmung vorliegen, daß sie einer totalen Abstandsnachsicht durch den Gemeindevorstand zustimmen. Es sollte auch festgehalten werden, daß die beantragte Grenzänderung ausschließlich auf Ersuchen der Grundeigentümer erfolgt. Nach eingehender Diskussion wird einhellig die Ansicht vertreten, daß der Berufung stattgegeben werden könnte, wenn eine Vereinbarung entsprechend dem Vorschlag von Dr. Müller unterschrieben wird. Den Familien Kronberger und Prenn soll dies schriftlich mitgeteilt werden. Ende der Sitzung: 22.30 Uhr Der Schriftführer: Der Vorsitzende: K. Frick, Gde.Sekr. A. Gut, Bgm.