20120725_Schanz_VO_Hard_Eingeschraenkte_Zufahrt

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Aktenzahl/Geschäftszahl 914/1
Letzte Änderung 08.12.2022, 16:04
Gemeinde Fussach
Bereich oeffentlich
Schlagworte: _ba_,_fu131.9_0003_,_fallenstraße9_,_manfredochsenreiter_
Dokumentdatum 2021-08-15
Erscheinungsdatum 2021-08-15
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Inhalt des Dokuments

Betreff: Gemeindegebiet Hard verkehrsrechtliche Maßnahme für Teilbereiche In der Schanz – GST-NR 598 UID ATU36821506 Marktgemeinde Hard Marktstraße 18 6971 Hard AUSTRIA www.hard.at Hard, am 25.07.2012 VERORDNUNG Gemäß den §§ 43 Abs 1 lit b Z 1 und 94c der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) idgF, in Verbindung mit § 1 Abs 1 der Verordnung der Vlbg Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheit der Straßenpolizei, LGBl Nr. 30/1995, wird zur Aufrechterhaltung der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs, verordnet: §1 Lenkern von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 KFG ist das Befahren sämtlicher Straßen im Feriengebiet „In der Schanz“ – GST-NR 598, (von der HNr. 1 bis zur HNr. 254) – ausgenommen die Zufahrtstraße südöstlich entlang der Grundstücksgrenze bis zum Gasthaus „Fischerstüble – HNr. 30 (gemäß dem beiliegenden Lageplan) verboten. §2 Von diesem Verbot sind ausgenommen: Grundstückspächter und Anlieger nur mit im Fahrzeug gut sichtbar angebrachter Plakette sowie Radfahrer. §3 Diese Verordnung ist durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit a Z 6c StVO „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ mit der Zusatztafel nach § 54 Abs 1 StVO „Ausgenommen Grundstückspächter und Anlieger nur mit im Fahrzeug gut sichtbar angebrachter Plakette sowie Radfahrer“ kundzumachen; sie tritt gemäß § 44 Abs 1 StVO mit Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Für den Gemeindevorstand Harald Köhlmeier Bürgermeister Ergeht an: 1. Bezirkshauptmannschaft Bregenz 2. Marktgemeinde Hard, Bauhof Hard, mit dem Auftrag, die Verordnung im Einvernehmen mit der Polizeiinspektion Hard ordnungsgemäß kundzumachen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist in einem Aktenvermerk zu dokumentieren und an das Sekretariat des Rathauses sowie der Polizeiinspektion Hard zu übermitteln. 3. Gemeinde Fußach 4. Anschlag / Akt Ergeht nachrichtlich an: 1. Polizeiinspektion Hard, zur Information 2. Feuerwehr Hard, zur Information Angeschlagen am: Abgenommen am: