19130905_ltb00161913_Landesausschussbericht_Zuschrift_VerbandDeutschtirolerundVorarlbergerSparkassen_Liegenschaftsgebührenäquivalentsvorschreibungen

Dateigröße 124.98 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 05.07.2021, 13:27
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1913,ltb1913
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Ausschussbericht
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

16* Beilage zu den stenogr. Berichien des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. Beilage 16. Bericht des Landesausschusses in Sachen der Zuschrift des Verbandes Deutschtiroler und vorarlberger Sparkassen, betreffend die vorschreibungen des Gebührenäquivalentes von Liegenschaften. Hoher Landtag! Der Verband Deutjdjtiroler und Vorarlberger Sparkassen hat unterm 3. Juni an den Landesausschuh eine Zuschrift gerichtet mit der Mitteilung, dah die I. k. Finanzverwaltung, wie mehrere Eebühren-Äquivalents-Vorschreibungen für das Jahrzehnt 1911—1920 beweisen, das alte tirolisch-vorarlbergifche Sonderrecht, wornach beim Eebühren-Aquivalente von Liegen­ schaften in diesen beiden Kronländern der 25 °/oige außerordentliche (Kriegs-)Zuschlag nicht zu entrichten ist, nicht mehr anerkennt, sondern auch für die Liegenschaften in Tirol und Vorarlberg diesen Zuschlag fordert. Diese neue, mit der durch 50 Jahre lang in Geltung gestandenen Übung, weiche noch dazu laut § 12 der kaiserlichen Verordnung vom 17. Mai 1859, R. G. 231. Nr. 89, obwohl darin das Gebührenäquivalent nicht eigens erwähnt ist, sondern die Verordnung von der Befreiung des Kriegszuschlages von Gebühren rücksichtlich der für die Übertragung des Eigentums-Fruchtgenusses oder Gebrauchsrechtes unbeweglicher Sachen handelt, per analogiam gewissermaßen, festgelegt ist, wurde auch dementsprechend von den Finanzorganen seit jeher auch aus das Gebührenäquivalent angewendet, in der Erwägung, daß das von den juridischen Personen zu zahlende Gebührenäquivalent dazu bestimmt ist, dem Staate einen Ersatz für die VermögensÜbertragungsgebühren zu bieten, welche ihm zufließen würden, wenn jene Vermögenheiten im Besitze physischer Personen wären. Auch das Finanzministerium hat am 18. Februar 1863, also unmittelbar nach Erlassung des Gebührengesetzes vom 13. Dezember 1862, R. E. 231. Nr. 89, dessen § 2 den mit der kaiserlichen Verordnung vom 17. Mai 1859 eingeführten außerordentlichen Zuschlag aufrecht erhält und für alle Perzentualgebühren auf 25 o/o erhöht, also zu einer Zeit, als die Gründe, die für die Gewährung der obgenannten Erleichterung zugunsten beider Länder maßgebend waren, noch frisch in Erinnerung standen, ausdrücklich anerkannt, daß § 2 des obzitierten Gebühren­ gesetzes auf das Gebührenäquivalent in Tirol und Vorarlberg keine Geltung habe, daß somit nach wie vor dort der 25 °/otge Zuschlag vom Eebührenäquivalente nicht einzuheben fei. 61 16. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlberger Landtages. VI. Session der 10. Periode 1913/14. ' Trotz all dieser seit 50 Jahren konstant geübten Praris und dieser dieselbe sanktionie­ renden Ministerialverordnung haben seit neuestem, wie in der Eingabe des Verbandes an­ geführt ist, die Finanzbehörden ohne jeden «6rund und ohne daß eine Änderung einer Ver­ ordnung Platz griff, zuin Gebührenäquioalente für das Jmmobilienvermögen den 25 o/oigen Zuschlag bemessen und nun hat unbegreiflicher weise auch der k. k. Verwaltungsgerichtshof, sich nur auf den Buchstaben des Gesetzes vom 13. Dezember 1862 stützend und ohne jede Rück­ sichtnahme auf die bestehenden Verordnungen und eine mehr als 50-jährige Praris der Steuerbehörden, mit Erkenntnis vom 30. September 1912, Z. 7663 (Budwinski Nr. 9104.), sich der neuen, nur fiskalischen Interessen angepaßten Eesetzesinterpretation angeschlossen. Der Landesausschuß ist nun der Anschauung, daß das Land Vorarlberg angesichts dieser neuen Sachlage und der ohne allen Rechtsgrund erfolgten Neuerung sein ihm durch kaiserliche Verordnung vor 50 Jahren gewährtes Vorrecht nicht ohne weiteres preisgeben darf, sondern daß der hohe Landtag die Pflicht hat, das Recht des Landes mit allen Mitteln zu verteidigen. Bereits hat der Tiroler Landtag in seiner letzten Tagung zu dieser Frage energisch Stellung genommen und in seiner Sitzung vom 8 Mai ds. Js. entsprechende Beschlüsse gefaßt. Gestützt auf diese Darlegungen stellt daher der Landesausschuß den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Die k. 1. Regierung wird aufgefordert, die durch mehr als ein halbes Jahr­ hundert bei Bemessung des Gebührenäquivalentes geübte Praris wieder aufzunehmen, beziehungsweise den untergeordneten Finanzorganen die Beobachtung derselben aufzu­ tragen und auf die Einhebung des 25°/oigen Zuschlages zum Eebührenäquivalente für unbewegliches Vermögen in Vorarlberg zu verzichten." Bregenz, 5. September 1913. Für den Landesansfchnß: Adolf Rhomberg, Referent. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz, 6 %