19110000_ltb00071911ao_Landesausschussvorlage_Gesetz_Errichtung_Landeskulturrat

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Letzte Änderung 04.07.2021, 22:10
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp10,ltb0,lt1911ao,ltb1911ao
Dokumentdatum 2021-07-04
Erscheinungsdatum 2021-07-04
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V. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlb. Landtages. III. (außerordentliche) Session der 10 Periode 1911 Beilage 7. Landesausschutzvorlage. (Sefct} t>em .... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Errichtung eines tandeskulturrates im (ande Vorarlberg. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: I. Organisation des LandesKutturrates «nd seiner NezirKsseKtionen. § l. Auf Grundlage dieses Gesetzes wird ein Landeskulturrat für das Land Vorarlberg als Landesinstitut mit dem Sitze in BregeNz gebildet. § 2. Der Landeskulturvat besteht: a) aus einem tiont Landtage gewählien Mitgliche; b) aus einem v!om Statthalter blestimmten Ver­ treter der politischen Behörde; c) aus einem ölorn k. k. Ackerbauminifieriuw berufenen Fachmanne; d) aus einem oont Landesausschusse ernannten Vertreter; e) aus einem vorn Landesausschusse berufenen Fachmanne; f) aus je einem Vertreter der gemäß § 8 §, u errichtenden Bezirkssektionen des Landeskülturrates; g) aus den eventuell von Vereinen oder Kor­ porationen gemäß § 3 in den Landeskultur­ rat entsendeten Mitgliedern. § 3. Land- und forstwirtschaftliche Vereine und sonstige Korporationen, welche stgtutengemäß die Förderung der Landeskultur oder eines Zweiges 59 7. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlb Landtages. 111. (außerordentliche) Session der 10. Periode 1911. derselben lobet die Förderung der Erwerbs- und Wirtschaftsverhältnisse der Mitglieder zum Zwecke haben, ihre Wirksamkeit über das ganze Land Vorarlberg erstrecken und durch mindestens 3 Jahre nachweisbar eine ersprießliche Tätigkeit entfaltet haben, können der Statthaltern im Einvernehmen mit dem Landesausschusse und nach Anhörung des Landeskulturrates jeweils für eine Wahlperiode mit dem Rechte ausgestattet werden, einen eigenen Vertreter in den Landes­ kulturrat zu entsenden. § 4. Die nach § 2, lit. f) in den Landeskulturrat $u entsendenden Vertreter werden von den Ver­ sammlungen (§ 10) der Bezirkssektionen gewählt. Solange diese Mahlen nicht stattgefunden haben, wird «eine gleiche Anzahl von Vertretern aus den im § 8 gerytunten Sprengeln der Be­ zirkssektionen des Landeskulturrates von der Statthalterei im Einverständnisse mit dem Landes­ ausschusse zju Mitgliedern des Landeskulturrates ernannt, welche Funktion sie bis zur Wahl der Vertreter durch die einzelnen Bezirkssektionen des Landesknlturvates .auszuüben haben. § 5. Die Funktivnsdauer des Landeskulturrales fällt mit der Vorarlberger Landtags-Periode zu­ sammen, so daß die im § 2, lit. a), d), e), f) und g) g nannten Mitglieder bei Beginn einer neuen Landtagsperiode neu gewählt, beziehungs­ weise ernannt werden müssen. Bis zur Vornahme dieser Wahl, beziehungs­ weise Ernennung üben die bisherigen Mitglieder des Landeskulturrates ihre Funklion weiter aus. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes erfolgt die Wiederbesetzung der betref­ fenden Stelle für die restliche Amtsdauer. Die nach § 2, lit. b) und c) ernannten, be­ ziehungsweise berufenen Mitglieder des Landes­ kulturrates gehören demselben bis W ihrer Ab­ berufung durch die Behörde, welche sie ernannt, beziehungsweise berufen hat, an. § 6. Der Landeskulturrat wählt aus seiner Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit einen Kräs, deuten und zwei Vizepräsidenten. 60 7. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlb. Landtages. III. (außerordentliche) Session der 10. Periode 1911. Die von -der !. k. Statthalterei und dem k. k. Ackerbauministerlum in den Landeskulturrat ent­ sendeten Vertreter (§ 2, lit. b und c) können nicht in das Präsidium gewählt werden. Die Wahl des Präsidenten und der Vizevräsidenten bedarf der Bestätigung des Kaisers. Der Präsidellt führt den Vorsitz im Landes­ kulturrate und vertritt denselben nach außen; im Falle seiner Verhinderung wird er von einem der Vizepräsidenten vertreten. § 7Der Landeskulturrat kann über Verfügung des Kapers aufgelöst werden und erfolgen in diesein Falle die erforderlichen Neuwahlen, Berufungen und Ernennungen innerhalb der folgenden zwei Monate. Das bisherige Präsidium führt bis zur Be­ stätigung des neuen Präsidiums die Geschäfte. § 8. Der Landeskulturrat wird in den Gerichts­ bezirken Bregenz, Tornbirn, Feldkirch, Bludenz und Schruns je eine, im Gerichtsbezirke Bezau zwei Bezirkssektionen errichten, sobald sich in dem betreffenden Bezirke, beziehungsweise Be­ zirksteile mindestens 30 Landwirte, welche gemäß § 9 hiezu berechtigt erscheinen, zum Eintritte in die zu errichtende Bezirkssektion angemeldet haben. Bon den zwei, im Gerichtsbezirke Bezau zu errichtenden Bezirkssektionen wird die eine das Gebiet des Borderwaldes, die andere das des Hinterwaldes umfassen. Die Statthalterei kann im Einvernehmen mit dem Landesausschusse einzelne Gemeinden oder Ortschaften der Bezükssektion eines anderen Ge­ richtsbezirkes zuteilen. § 9. Jeder Eigentümer, Pächter oder Nutznießer eines kand- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes im Sektionssprengel kann in die betreffende Sek­ tion des Landeskulturrates eintreten. Außerdem kann die Bezirksversammlung (§ 10) anderen selbständigen männlichen Personen, die in irgend einem Zweige der Landeskultur seit längerer Zeit tätig sind, das Recht zum 61 7. Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlb. Landtages. III. (außerordentliche) Session der 10. Periode 1911. Eintritte in die Bezirkssektion des Landeskultur rates gewähren. Im Zweifel über die Berechtigung zum Eintritte in die Bezirkssektion entscheidet die politische Bezirksbehorde und in letzter Instanz die k. k. Statthalterei. Die in eine Bezirkssektion eingetretenen Persotten übernehmen die Pflicht, für bereit Zwecke eifrigst mitzuwirken, den Beschlüssen der Bezirks­ sektion getreulich nachzukommen und den vom Landeskulturrate festgesetzten Jahresbeitrag sowie den Bezugspreis der Fachzeitschrift des Landcskulturrates zu entrichten. Angehörige der Be­ zirkssektion, welche ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, werden vom Ausschusse i§ 10) ausgeschieden. Der Austritt steht jedem Ange­ hörigen der Bezirkssektion durch schriftliche Ab­ meldung jederzeit frei. Sämtliche in eine Bezirkssektion eingetretenen Personen bilden die Bezirksversammlung der betreffenden Sektion. Die Lettung der Bezirkssektion obliegt einem Ausschusse, der von der Bezirksversammlung mit einfacher Stimtnenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt wird. Dieser Ausschuß besteht aus einem Obmanne, dessen Stellvertreter und fünf weiteren Ausschußmitgliedern. Liegt der Wohnsitz des Obmannes int Sprengel der Bezirksseklion, so bestimmt er zugleich den Sitz derselben; andernfalls wird dieser durch Be­ schluß der Bezirksversammlung festgesetzt. § u. Eine Bezirkssektion kann von der Statthalterei nach Einvernehmung des Landesausschusses Und Anhörung des Landeskulturrates aufgelöst werden, wenn sie ihren Wirkungskreis beharrlich vernach­ lässigt oder überschreitet oder erhebliche oder fort­ gesetzte Gesetzwidrigkeiten begeht. Gegen die Entscheidung der Statthalterei kann der Ausschuß der Bezirkssektion binnen 4 Wochen den Rekurs an das Ackerbauministerium ergreifen. Mit der Auflösung der Bezirkssektion scheidet ihr Vertreter aus dem Landeskulturrate aus und wird auf die int § 4 bezeichnete Art ein Vertreter zum Mitgliede des Landeskultur­ rates erüannt, welcher seine Funktion bis zur 62 7. Beilage zu den flenogr. Berichten des Vorurlb. Landtages. III. (außerordentliche) Session der 10. Periode 1911. Wahl eines Vertreters durch BeUrlssektion ausübt. die neuerrtchtete II. Der Wirkungskreis des Laudeskulturrates und seiner Aezirkssektione«. § 12. Die Ausgabe des Landeskulturrates ist die Pflege der Landeskultur durch Vertretung der berussständischen sowie durch Förderung der wirt­ schaftlichen Interessen der Landwirtschaft und ver­ wandter Berusszweige im Lande Vorarlberg. Insbesondere kommen betn Landeskulturrate fol­ gende Ausgaben zu: 1. Die Anregung zur Bildung von Vereinen zur Förderung der Landeskultur, sowie von Erwerbs- und WirtichaftsgeNossenschafien, ferner der Verkehr mit diesen Korporationen und die Unterstützung ihrer Tätigkeit; 2. die Förderung des landwirtschaftlichen Unterrichtswesens, insbesondere durch Veranstal­ tung von Votträgen, Versammlungen und sach­ lichen Spezialkursen, sowie durch Herausgabe einer landwirtschaftlichen Zeitschrist und beleh­ render Flugschriften zur Verbreitung landwirt­ schaftlicher Kenntnisse; 3. die Veranstaltung von Ausstellungen, Kon­ kurrenzen und Pcämiiemngen |ür landwirtschaft­ liche Erzeugnisse und Bedarfsartikel, Maschinen u. s. w. im Lande Vorarlberg; 4. die Vorsorge bei Beschaffung von geeignetem Zuchtmaleriale, Saatgut, landwirtschaftlichen Bedarfsartikeln u. dgl.; 5. die Förderung des Absatzes der landwirt­ schaftlichen Produkte des Landes; 6. die Beobachtung des speziellen Einflusses der Gesetzgebung und Verwaltung auf die Ver­ hältnisse der Landeskultur; 7. die Stellung von Anträgen an die Re­ gierung und Landesvertretung; 8. die Abgabe von Gutachten an die Regierung und Landcsvertretung; 9. die Unterstützung der Regierung und Landesvertretung bei allen im Interesse der Landwirtschaft Vorarlbergs z, u treffenden Maß­ nahmen ; 10 die Bestellung von Vertretern und Sach­ verständigen, soweit der Landeskulturrat hiezu 63 7* Beilage %u ben fknogr. Berichten be8 Borarlb lfanbtage0 III. (außerorbenili^e) Eeffion ber 10 Beriobe 1911. durch besondere Gesetze oder durch fallweise Be­ stimmung berufen jft; 11. die Ansprechung von Staues- und Landessubvetttionen für die einzelnen Zweige der Landeskultur und die Erstattung von Vorschlägen über die Verwendung von Subventionen, be­ ziehungsweise fcte Verteilung derselben; 12. die Beaufsichtigung der Tätigkeit der Bezirkst ektiiomn, sowie die Vermitilung des Verkehres derselben untereinander und mit den Behörden. § 13. Die Bezirkssektioncn des Lande kuliurrates haben zum Zwecke, die allgemeinen Interessen der Landeskultur im Bezirke nah zunehmen, zu sördern und zu vertreten, urrd sind demgemäß grundsätzlich als zur Erstattung selbständiger Anträge hierüber, zur Begutach ung einschlägiger Fragen, sowie zur örtlichen Mitwirkung über­ haupt an den bezüglichen Vorkehrungen des Staates oder des Landes berufen anzusehen. Es kommt ihnen insbesondere zu: 1. Die Abgabe von Gutachten und Erstattung von Vorschlägen in allen landwirtschaftlichen Angelegenheiten; 2. die Veranstaltung von Versainmlungen, Vortrügen und fachlichen Spdziallürsen zur Ver­ breitung landwirtschaftlicher Kenntnisse; 3. die Beratung und Besorgung der dorn Landeskulturrate ihnen zugewiesenen Angelegen­ heiten; 4. das int § 2, lit. f) geregelte Recht der Wahl je eines Vertreters in den Landeskulturrat. Die Bezirkssektion ist berechtigt, mit Zustim­ mung des Landeskulturrares einzelne besondere Zweige der Landeskultur im vvrhineiir festzu­ stellen, deren Förderung mit Rücksicht auf die Verhältnisse und Bedürfnisse des Bezirkes vorzugsweste angestrebt werden soll. III. I>ie Heschästsführung des Landtskulturrales und seiner Uezirkssektionen. § 14. Die Erledigung der Geschäfte des Landes­ kulturrates erfolgt in der Regel in Kollegialberatungen unter dem Vorsitze und der Leitung des Präsidenten. Derselbe hat die Sitzungen nach 64 7» Beilage zu den stenogr. Berichten des Vorarlb. Landtages. III. (außerordent'iche) Session der 10, Periode 1911. Bedarf einzuberufen. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit tion wenigstens 7 Mitgliedern er­ forderlich. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Siimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, welcher nur in diesem Falle mitzustimmen hat, den Ausschlag. Es steht dem Landeskullurrare frei, aus seiner Mitte Komitees zu bildeii, welche bestimmte, be­ sonders wichtige Angelegenheiten blos der Ver­ handlung in der Sitzung des Landeskulturrates der Vorberatung zu unterziehen haben. Weiters tarnt derselbe zu seinen Beratungen Experten beiziehen. Endlich kann der Landes­ kulturrat zur Besprechung allgemeiner Fragen, welche für die Landeskultur von besonderer Be­ deutung sind, alljährlich Vertreter aller land­ wirtschaftlichen Fachkorporationen, welche sich mindestens über einen Gerichtsbezirk erstrecken (landwirtschaftliche Bezirksvereine u. dgl.), zu einer Versammlung der Fachkorporationen ein­ laden. Tiefe Versammlungen haben lediglich einen informativen Charakter und unterliegen die in denselben allsällig gefaßten Resolutionen der definitiven Beschlußfassung des Lanoeskulturrates. § 15. Die Bureaugeschäfte des Landeskulturrates werden durch das Sekretariat besorgt, welches aus der nötigen Anzahl sachlich gebildeter Beamten und den erforderlichen Hilfskräften besteht. Des­ gleichen hat das Sekretariat die Buchhaltungs­ und Kassageschäfte des Landeskulturrates zu be­ sorgen. Tie Systemisierung des Personalsstandes er­ folgt durch den Landtag, die Besetzung der systemisierten Stellen durch den Landesausschuß. Das Sekretariat untersteht in dienstlicher Be­ ziehung dein Präsidenten des Landeskulturrates, im übrigen ist dasselbe den für den Landesdienst geltenden organischen Bestimmungen unterworfen. § 16. Die Mitglieder. des Landeskulturrates sind berechtigt, den Ersatz der mit ihrer Geschäfts­ führung verbundenen baren Auslagen anzu­ sprechen. Außerdem beziehen jene Mitglieder, welche nicht von den Staatsbehörden oder vorn Landesausschusse abgeordnet sind, für die Teil­ nahme an den Kollegialberatungen des Landes­ kulturrates Sitzungsgelder. 65 2 7. Beilage zu den stenügr. Berichten deS ißorarlb. Landtages. III. (außerordentliche) Session der 10. Periode 1911. Es bleibt dem Landesausschusse vorbehalten, hierüber die näheren Bestimmungen zu treffen. § 17. Ter mit der Geschäftsführung des Landes­ kulturrates verbundene Regieaufwand wird aus Landesmitteln bestritten. Ter Landeskulturrat hat alljährlich seinen Voranschlag und den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr dem Landesausschusse rechtzeitig behufs Vorlage an den Landtag zu übermitteln. Tem Landtage steht die endgültige Beschlußfassung über das Präliminare und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses zu. . § 18. Die Geschäftsführung der Bezirkssektioneu des Landeskulturrates wird teils von den Bezirks­ versammlungen, teils von deren Ausschüssen und Obmännern besorgt. Die Erledigung der Geschäfte der Bezirks­ sektion erfolgt in der Regel in der Ausschuß­ sitzung unter dem Vorsitze des Obmannes. Ter Obmann hat die Ausschußsitzungen nach Bedarf einzuberufen; zu deren Beschlußfähigkeit ist, die Anwesenheit von mindestens der Wülste bgr Aus­ schußmitglieder erforderlich. Besonders wichtige Angelegenheiten bleiben der Bezirksversammlung vorbehalten, welche mindestens alljährlich einmal in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres und ferner über Verlangen wenigstens des 10. Teiles der Mit­ glieder sowie des Landeskulturrares durch öffent­ liche Kundmachungen in den Tageszeitungen oder Gemeindeblättern des Bezirkes einzuberufen ist. In derselben haben die Mitglieder das Recht, Anträge zu stellen und an den Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. § 19. Die Verwaltungskosten der Bezirkssektionen sind, soweit sie nicht durch die Jahresbeiträge der in die Sektionen eingetretenen Personen oder durch sonstige Zuwendungen gedeckt sind, in das Prstliminare des Landeskulturrates einzustellen. Der jährliche Voranschlag ist einen Monat vor Beginn des neuen Geschäftsjahres (Kalender­ jahres), die detaillierte Abrechnung im Monate Februar des nächstfolgenden Jahres dem Landes­ kulturrate g|ur Genehmigung vorzulegen. 66 7. Beilage zu den stenogr- Berichten deS Vorarlb. Landtages. III. (außerordentliche) Session der 10 Periode 1911. Die Bezirkssektion hat alljährlich gleichzeitig mit dem Miigliedsbeitrage auch den Abonnements­ beitrag für bie Fachzeitschrift des Landeskultur­ rates einizuheben und letzteren an den Landes­ kulturrat abzuführen. 20. Die sonstigen, zur regelmäßigen Geschäfts­ führung des Landeskulturrates und seiner Be­ zirks, ektionen nötigen Vorschriften sind durch eine vom Landeskulturrate Zu beschließende, von der Statrhalrerei nach Einvernehmung des Landesausschujses zu genehmigende Geschäftsordnung festzustellen. § IV. Schkußvestimmurtgen. 21. Die Bestimmungen für die Durchführung der Wahl der im § 2, lit. f) genannten Vertreter, für den näheren Vorgang bei der Errichtung der Bezirkssektionen (§ 8) und hinsichtlich der Ver­ tretung der politischen Bezirksbehörden in den­ selben, sowie alles sonstige Kur Durchführung des Gesetzes Erforderliche werden von der Statthalterei einvernehmtich mit dem Landesausschusse im Vervrdnungswege festgestellt. § § 22. In allen Fällen, in welchen nach den Be­ stimmungen dieses Gesetzes (§§ 3, 4, 8, 21) ein Einvernehmen zwischen der Statchalterei und dem Landesausschusse vorgesehen ist, trifft, falls ein solches nicht erzielt wird, das Ackerbauministerium die Entscheidung. § 23. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister für Ackerbau und des Innern betraut. Druck von I. N. Teutlch, Bregerz 67