18960129_ltb0541896_Finanzausschussbericht_Landesfondsvoranschlag_und_Landeskulturfondsvoranschlag_1896

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Letzte Änderung 01.07.2021, 20:58
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1896,ltb1896,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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LIV, der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. VI. Session, 7. Periode 1896. Beilage LIV. W stiehl des landtäglichen Finanzausschusses über den Voranschlag des Vorarlberger Bandes­ sondes und den Voranschlag des Landes-Lulturfondes pro (896. Hoher Landtag! I. Voranschlag des LandeSfondes. Derselbe weiset in der vom Landes-Ausschusse gemachten Vorlage nach: ein Erfordernis von 89.700 fl. eine Bedeckung „ 89.700 „ Die in der Bedeckung unter C eingesetzte Post Landesfonds-Zuschläge mit 82.000 fl. erfordert die bisherige Umlage von: 11 °/o Zuschlägen zur Hauszins- und Haus-Klassen-Steuer mit dem Ergebnisse von . . 11.515 fl. und 21% Zuschlägen zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer mit dem Ergebniffe von 70.474 , , Summa 81.989 fl. Die sämmtlichen Posten des Voranschlages werden nach eingehender Prüfung und Vergleichung mit Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen der letzten Jahre als der Sachlage entsprechend anerkannt, zu irgendwelcher Abänderung des Percentsatzes der heutigen Umlage liegt sohin ein Anlass nicht vor und stellt der Finanzausschuss den Antrag: „1. Es werde dem Voranschläge des Landesfondes für das Jahr 1896 mit dem nach^ gewiesenen Erfordernisse von 89.700 fl. und dessen Bedeckung die landtägliche Ge­ nehmigung ertheilt. 2. Zur Deckung des Erfordernisses, bezw. zur Durchführung des Punktes C der Be­ deckung wird die Einhebung der Zuschläge zu den directen Staatssteuern und zwar; a. von 10% zur Hauszins- und Hausclassensteuer, 303 LIV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. VI. Session, 7< Periode 1896. b. von 200/0 zur Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer, c. „ 10/0 zu den sämmtlichen ad a und b aufgeführten Staatssteuern zum Fonde für Hebung der Viehzucht im Lande bewilliget. II. Voranschlag des Landes-Culturfondes. Derselbe weiset nach: ein Erfordernis von ... und eine Bedeckung von . . . . 2.900 fl. 2.900 „ Nachdem die hier eingestellten Posten den Rechnungsabschlüssen der Vorjahre entsprechend gefunden werden, die Ausgaben im Wesentlichen nach einer bestimmten Norm bereits geregelt sind, nämlich: Subvention an den Vorarlberger Landwirtschafts-Verein, Abhaltung eines Waldwächter-Curses, Stipendien und Remunerationen, wird vom Finanzausschüsse erhoben der Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem vorliegenden Voranschläge des Vorarlberger Landes-Culturfondes pro 1896 wird nach den angeführten Ziffern die Genehmigung ertheilt." Bregenz, den 29. Januar 1896. I Ant. Fritz, Johann Kohler, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 304 LVL der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. VI. Session, 7. Periode 1896. Beilage LVL des zur Vorberathung der Regierungsvorlage über Ausschusses. das Grundbuch eingesetzten Hoher Landtag! Die in dieser Session im hohen Landtage eingebrachte Regierungsvorlage: „Gesetz betreffend die Anlegung von Grundbücher und die innere Einrichtung derselben" wurde vom Ausschüsse inso­ weit in Verhandlung gezogen, als derselbe in zwei Sitzungen die vom Regierungsvertreter hierüber gegebenen Informationen entgegennahm, um zunächst über jene Punkte volle Klarheit zu gewinnen, in welchen sich diese neue Vorlage von den früheren in der Landesvertretung bereits verhandelten Vorlagen über das Grundbuch unterscheide. Selbstverständlich war das Ergebnis dieser beiden Sitzungen zunächst ein Aufrollen der ganzen Grundbuchsfrage, deren Schwierigkeit um so stärker erscheinen musste, als man in unserem Lande mangels aller konkreten Wahrnehmungen außer Stande ist, sich über diese uns fremde Ein­ richtung ein genügend klares Bild zu machen, und die Tragweite aller jener Veränderungen zu be­ urtheilen, die in unseren Realkredit-Verhältnissen sich ergeben müssen, wenn vom bestehenden Verfachbuche zum Grundbuche übergegangen wird. Der Ausschuss theilt zwar nicht die Ansicht, dass die Realkreditverhältnisse des Landes der­ zeit so ungeordnet seien, dass eine sofortige Einführung des Grundbuches absolute Nothwendigkeit wäre; er ist vielmehr der Ueberzeugung, dass die in den Jahren 1887 ynb 1888 durchgeführte Hypotheken-Erneuerung einen recht befriedigenden Zustand herbeigeführt, und als ein bedeutender Fortschritt bezeichnet werden darf. Die seither gemachten praktischen Erfahrungen rechtfertigen auch keineswegs jene pessimistischen Urtheile über die Verhältnisse des Realcredites in unserem Lande, die unsere Zustände jenen des Nachbarlandes gleichstellen, wo die seinerzeitige Hypotheken-Erneuerung nicht mit jenem Erfolge durch geführt werden konnte wie es später in Vorarlberg geschehen konnte und geschehen ist. Das Alles hat jedoch den Ausschuss nicht abhalten können, der Jnstituüon des Grundbuches fein vollstes Interesse entgegenzubringen, und er glaubt daher zunächst jene Anträge dem h. Landtage unterbreiten zu müssen, die eine gründliche sachliche Prüfung dieser Jnstituüon einzuleiten geeignet 311 Beilage LVI. ' . LVI. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. sind. Abgesehen von dem Umstande, dass die Einrichtung des heute bestehenden Verfachbuches nirgends anders besteht und nicht denkbar ist ohne eine periodische Erneuerung der Pfandrechte, welche auch bei uns wieder s. Z. einzutreten hätte, können auch gewisse wesentliche Vorzüge der Institution des Grundbuches vor jener des Verfachbuches nicht bestritten werden, und müssen auch demjenigen klar sein, der sich auf ein lediglich theoretisches Studium derselben beschränken muss. Die entscheidende Frage dürfte aber sein: Ob die Vorzüge des Grundbuches im Ganzen die in einer weit komplizierteren und kostspieligeren Institution für den Grundbesitz gelegenen Nachtheile überwiegen. Es handelt sich wesentlich, zunächst und hauptsächlich um den Grundbesitz und seine Lebensinteressen, die hier in Frage kommen, und umsomehr Rücksicht verdienen, als die Lage des ländlichen Grundbesitzes in der Gegenwart nahezu eine verzweifelte geworden, und überdies bei uns durch hohe directe Besteuerung und die fiskalischen Bestimmungen des Gebürengesetzes in bedenklicher Weise verschärft wurde. Diese schon bestehenden Lasten, mit denen wir unter den europäischen Staaten eine recht betrübende Ausnahme bilden, dem nothleidenden Grundbesitze noch durch eine neue gerade bei der Besitzveränderung zu übernehmende" Last zu vermehren, erscheint unmöglich. Die Wirkung einer solchen Maßnahme müsste finanziell und sozial eine geradezu bedenkliche werden. Die ganze Tendenz sozialer Agrarreform muss sich heute auf Entlastung des Grundbesitzes richten, und einer h. Landes­ vertretung könnte unmöglich zugemuthet werden, eine entgegengesetzte Richtung einzuschlagen, der ohnehin nothleidenden Landwirtschaft weitere Lasten auf;ulegen. Diese Gefahr muss in Vorarlberg um so näher liegen, als im überwiegend größten Theile des Landes der Grundbesitz mit seiner Parcellierung in ein wirtschaftlich ungesundes schwieriges Ver­ hältnis gerathen ist, so dass er selbst eine für gesunde Verhältnisse zweckmäßige Institution nicht zu ertragen vermag. Diese Sachlage, deren Ernst wohl niemand in Abrede stellen wird, soll uns nun keineswegs beirren in dem Bestreben, das Realcreditwesen, und dessen grundlegende Ordnung immer vollkommener zu gestalten, legt uns aber die Pflicht auf, hiebei mit gründlicher Prüfung und ruhiger, sachlicher Erwägung vorzugehen. Nach Ansicht des Ausschusses muss zunächst eine genaue Information über die Einrichtung und die Wirksamkeit der Institution des Grundbuches durch unmittelbare Wahr­ nehmung in einem solchen Lande eingeholt werden, wo dieselbe factisch besteht und sich eingelebt hat. Diese unmittelbare Wahrnehmung und persönliche Kenntnis der Thatsachen muss wohl nothwendig dem theoretischen Verständnisse der Gesetzesbestimmungen vorausgehen, und ohne diese Vorbedingung ist es schon dem Einzelnen nahezu unmöglich, sich ein annähernd richtiges Bild von der Sache und deren Wirkungen zu machen, ganz unmöglich aber wäre es, einer Bevölkerung, der diese Einrichtung bisher fremd, beruhigende Aufklärung über den Wert und die Zweckmäßigkeit derselben zu geben, und den Widerstand, dem eine Änderung von solcher Tragweite, insbesondere in der Landbevölkerung, begegnen muss, glücklich zu überwinden. Selbstverständlich kann eine solche Information zunächst nur durch einzelne Vertrauens­ männer und Sachverständige erfolgen. Es werden aber zweifelsohne auf Grund derselben dann die weiteren Schritte, und jene Erhebungen möglich sein, die zunächst den Landesausschuss in die Lage bringen, dem h. Landtage seinerzeit allseitig begründete Vorschläge zu machen. Wird dieser Weg eingeschlagen, und auf diese Weise die ruhige sachliche Prüfung der In­ stitution des Grundbuches mit unmittelbarer Wahrnehmung an der Hand der Thatsachen und der ge­ machten Erfahrungen in Ländern, deren Grundbesitzverhältnisse denen unseres Landes ähnlich sind, begonnen und beharrlich durchgeführt, ist mit Sicherheit zu hoffen, dass es gelinge, unserem Lande die seinen Verhältnissen entsprechendste Einrichtung und Ordnung seiner Grundbesitzverhältnisse und seines Realcreditwesens zu geben und falls diese thatsächlich im Grundbuche gefunden wird, dasselbe auch in Vorarlberg einzuführen. Nicht Voreingenommenheit für, noch Voreingenommenheit gegen, sondern gründliche gewissenhafte Prüfung und Erwägung möge schließlich entscheiden. 312 VI. Sesfiou der 7. Periode 1896. Beilage LVI. Gestützt auf diese Erwägungen stellt daher der Ausschuss den Antrag: „Dem Landesausschusse wird aufgetragen, über Einrichtung und Wirksamkeit der Grundbücher in Ländern, deren Grundbesitz-Verhältnisse mit jenen Vorarlbergs Ähnlich­ keit haben, durch Vertrauensmänner eingehende und umfassende Informationen einzuholen, auf Grund derselben eventuell im Lande selbst weitere geeignete Erhebungen zu pflegen, und das schließliche Ergebnis mit Bericht und allfälligen Anträgen in späterer Session dem Landtage in Vorlage zu bringen." Schwarzach, den 31. Januar 1896. Martin Thurnher, Johann Kohler, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 313