18930421_ltb0211893_Bericht_Volkswirtschaftsausschuss_Öffentlichkeitsrecht_Choleraepidemiespitäler

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Letzte Änderung 01.07.2021, 18:42
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt1893,ltb1893,ltb0,ltp07
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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XXIA. der Bellagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. III. Session. 7. Periode 1892/93. •Seilegc XXI A. Wericht des volksw^thschaftlichen Ausschusses Über die Vorlage des kandes-Ausschuffes be­ treffend dis Zuerkennung des Deffentlichkeitsrechtes an die «Lholera-Epidemiespitäler in Vorarlberg. Hoher Landtag1 Der Akotivsobericht des Landes-Ausschusses zu dem vorliegenden Gesetzentwurf lautet: „Die k. k. Regierung hat angesichts der im Vorjahre bestandenen Choleragefahr wiederholt dem Landesausschuffe nahegelegt, Borsorge zu trsffen, daß den auf Grund des Gesetzes über die Or­ ganisation des öffentlichen Sanitätsdienstes vom 30. April 1870 R.-G.-Bl. Nr. 68 zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung ansteckender Krankheiten seitens der Gemeinden zu errichtenden Epidemiespitälern das Oeffentlichkeitsrecht zuerkannt werde. Die Regienmg hegt die Ansicht, daß hiedurch der Bau solcher Spitäler wesentlich gefördert würde. Die ablehnende Haltung ier Gemeinden hinsichtlich des Baues solcher Spitäler habe vorzüg­ lich in dem Umstande ihren Grund, daß die für die Verpflegung von Kranken in diesen Spitälern an­ erlaufenden Kosten nicht nach Maßgabe der in öffentlichen Krankenanstalten anerwachsenen Verpflegsfosten, sondern lediglich auf Grund des Heimathsgesetzes hereingebracht werden können. Die Berech­ nung und Auftheilung der Kosten sei eine schwierige, mitunter auch eine ungleichmäßige, beziehungsweise unverhältnißmäßige-rmd die Hereinbringung eine oft umständliche und langwierige. Hiezu kommt noch der Umstand, daß mit jenen Nachbarstaaten, von denen sich hauptsächlich Angehörige im Lande Vorarlberg aufhalten, nämlich Schweiz, Deutschland und Italien (bezüglich des letzteren Staates Vruetien und das Gebiet von Mantua ausgenommen) internationale Verträge über die Verpflichtung gegenseitiger uneMgeltlicher Verpflegung Zahlungsunfähiger bestehen. Hiedurch fällt die ganze Last der Verpflegung zahlungsunfähiger Angehöriger der genannten Staaten in Gemeinde­ spitälern der bezüglichen Gemeinde, in der das Spital besteht, allein zu, während bei Zuerkennung des Oeffentlichkeitsrechtes der Ersatz solcher Verpflegskosten aus der Landeskasse erfolgt. ~ Würdigung dieser Gründe erscheint es gerechtfertigt, soweit es sich um die zu errichtenden er handelt, durch ein Specialgesetz denselben das Oeffentlichkeitsrecht zuzuerkennen. Da77 XXIA. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags, HI. Session, 7. Periode 1892/93. gegen dürste davon abgesehen werden, das Oeffentlichkeitsrecht auf alle Arten von Epidemie-Spitälern auszudehnen, da sich bisher ein wirkliches Bedürfniß dießbezüglich nicht gezeigt hat. Der auf Grund dieser Erwägungen ausgearbeitete Gesetzentwurf beschränkt sich daher auf die Zuerkennung des Oeffentlichkeitsrechtes für die Cholera-Epidemiespitäler und schließt sich hinsichtlich der Bestreitung der Berpstegskosten vollständig den dermalen für allgemeine öffentliche Krankenhäuser gel­ tenden gesetzlichen Bestimmungen an." Der volkswirtschaftliche Ausschuß schließt sich den Motiven des Landesausschuffes vollinhaltlich an und unterbreitet daher im Einklänge mit demselben dem h. Landtage den Antrag: Der h. Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe, betreffend die Zuerkennung des Oeffentlichkeits­ rechtes an die Cholera-Epidemiespitäler in Vorarlberg, wird die Zustimmung ertheilt. Bregenz, 21. April 1893. Dr. Beck, Mart. Thurnher. Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch^ Bregenz.' 78 XXIB. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. KL Session, 7. Periode 1892/9S. Beilage XXI B. vom wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Zuerkennung des Geffentlichkeitsrechtes spitäler in Vorarlberg. an die Cholera-Epidemie­ Ueber Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Den von Gemeinden in Ausführung der nach § 4 des Sanitätsgesetzes vom 30. April 1870, R.-G.-Bl. Nr. 68 und des § 14 der StatthaltereiVewrdnung vom 14. Juli 1884 L.-G.-Bl. Nr. 26 ihnen obliegenden Verpflichtung der Verhütung der Weiterverbreitung ansteckender Krankheiten errich­ teten Cholera-Epidemiespitälern (Baracken, Spitäler, Nothspitäler), wird, insofern dieselben als den sanitären Anforderungen im Allgemeinen, sowie insbesondere den Bestimmungen des § 17 der be­ zogenen Statthalterei-Verordnung von der politi­ schen Landesbehörde entsprechend erklärt werden, für die Dauer der Epidemie das Oeffentlichkeitsrecht zuerkannt. § 2. Das Oeffentlichkeitsrecht tritt unter der Vor­ aussetzung, daß die Eignung des Spitals im Sinne des § 1 seitens der politischen Landesbehörde an­ erkannt wird, in dem Zeitpunkte, in welchem in der betreffenden Gemeinde bezw. für den Fall als mehrere angrenzende Gemeinden gemeinsam ein solches Spital ausgeführt haben sollten, im be­ treffenden Gebiete der erste Fall astatischer Cholera konstatirt wird, in Kraft und endet mit jenem Zeitpunkte, in welchem die Seuche in diesem Rayon amtlich als erloschen erklärt wird. XXIB. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. 111 Session, 7. Periode 1892/93. § 3. Die Festsetzung der für Kopf und Tag anzu­ rechnenden Verpflegstaxe für solche Spitäler erfolgt über motivirte Eingabe der betreffenden Gemeinden von der politischen Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Landesausschuffe. § 4. Hinsichtlich Führung der Amtsschristen, Ver­ ständigung der Heimatsgemeinde, Einholung der Aeußerung über die Vermögensverhältnisse, event, des Armutszeugnisses u. s. w. gelten für die Cholera­ spitäler die gleichen Bestimmungen, wie bei den allgemeinen, öffentlichen Krankenhäusern. § 5. Der theilweise Rückersatz der für die in solche Spitäler aufgenommenen zahlungsunfähigen Kranken erwachsenen Verpflegskosten seitens der Heimathsgemeinden an den Landesfond hat nach den Bestimmungen des Landesgesetzes vom 4. Oktober 1868 L.-G.-Bl. Nr. 43 zu erfolgen. § 6. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kund­ machung in Wirksamkeit. . §A Mein Minister des Innern ist mit dem Voll­ züge dieses Gesetzes beauftragt. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 80