18750000_ltb00031895_Gesetz_Schubstation_Bezau_Übertragung_Fällung_Schuberkenntnisse_an_Bezau

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:28
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp04,ltb0,ltb1875,lt1875,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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17 Gesetz betreffend die Errichtung einer Schubstation in Bezau im Bregen­ vom zerwald und Uebertragung der Fällung von Schuberkenntnissen an dortige Gemeinde. Auf Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde ich anzuordnen, wie folgt: § 1. In der Gemeinde Bezau (Bregenzerwald) wird eine Schubstation errichtet, und wird der Ge­ meinde im Sinne des Gesetzes vom 27. Juli 1871, R.-G.-Bl. Nr. 88 für den Umfang betreffenden Gerichtssprengels die Fällung von Schuberkenntnissen zugewiesen. § 2. Aus Anwendung. diese Schubstation findet das Landesgesetz vom 9. Jänner 1873 betreff der Kosten § 3. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. § 4. Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern beauftragt, Druck und Verlag von I. N. Teutsch in Bregenz.