18730000_ltb00181872_Gesetz_Vorarlberg_Abänderung_Landesverteidigung

Dateigröße 91.69 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 03.07.2021, 06:25
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp04,ltb0,ltb1873,lt1873,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Gesetzentwurf
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

87 Gesetz vom wirksam für das Land Vorarlberg, womit § 2 des in Vorarlberg geltenden Gesches vom 19. Dezember 1870 (Gesetz- und Verordnungsblatt, Jahrg. 1871, Zahl 1), betreffend das Institut der Landesvertheidigung, abgeändert werden. Ueber Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Der § 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1870, betreffend das Institut der Landesvertheidigung, hat für Vorarlberg fürderhin zu lauten: §• 2. Die Landesschützen sind im Kriege zur Unterstützung des stehenden Heeres und zur inneren Ver­ theidigung, im Frieden ausnahmsweise auch zur Aufrechthaltung der inneren Ordnung und Sicherheit berufen. (§ 8 W.-G.) Der Landsturm hat die Bestimmung zur Unterstützung des stehenden Heeres und der Landes­ schützen in der Abwehr des Feindes, wenn er in das Land einzudringen versucht, und in der Bekämpfung desselben, wenn er bereits eingedrungen ist, zu dienen. (§ 9 W.-G.) Die Bestimmungen über die Einrichtung des Landsturmes haben für Vorarlberg im Wege der Landesgesetzgebung zu erfolgen. (§ 5 W.-G.) Artikel II. Dieses Gesetz tritt unmittelbar nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit und wird der Landesvertheidigungs-Minister mit der Durchführung desselben betraut. W i e n, am Druck und Verlag von I. N. Teutsch in Bregenz.