18730000_ltb00191872_Gesetz_Übertragung_Fällung_Schuberkenntnisse_an_Dornbirn

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Letzte Änderung 03.07.2021, 06:14
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltp04,ltb0,ltb1873,lt1873,ltm_
Dokumentdatum 2021-06-28
Erscheinungsdatum 2021-06-28
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8Ü Gesetz vom betreffend die Uebertragung der Fällung der Schuberkenntnifse an die Gemeinde Dornbirn. Auf Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: §■ 1. Im Sinne des Gesetzes vom 27. Juli 1871, R.-G.-B. Nro. 88 wird der Gemeinde Dornbirn und zwar für den Umfang des betreffenden Gerichtssprengels die selbstständige Fällung von Schub­ erkenntnissen übertragen. §• 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. §• 3. Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern beauftragt. Druck und Verlag von I. N. Teutsch in Bregenz.